Inhalt: No 100. Verordnung, womit einige Bestimmungen der Vorschrift, betreffend die Meldepflicht von Landsturmpflichtigen der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg, und der auf diese Vorschrift Bezug habenden Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung vom 20. Juni 1907 abgeändert werden. 100. Verordnung des Ministeriums für § 5, Punkt 2 c) (13. Zeile von unten) ist zu streichen: oder im Limgebiete"; Seite 315, § 5, Punkt 3, ist zu streichen (21. Landesverteidigung vom 31. Mai und 22. Zeile von oben): „beziehungsweise Land 1913, sturmenthebungszertifikaten"; " Der 3. Absatz des Punktes 3 hat zu lauten: Meldepflichtige, die vom Landsturmdienst enthoben sind, haben dies zu melden. Die Enthebung vom Landsturmdienst ist im Landsturmmeldeblatte vorzumerken"; womit einige Bestimmungen der Vorschrift, betreffend die Meldepflicht von Landsturm. pflichtigen der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit Ausnahme von Seite 316, § 5, Punkt 6 (10. Zeile von oben) Tirol und Vorarlberg, R. G. Bl. Nr. 147 ist zu streichen: 15" und dafür zu sehen: „13"; von 1905, und der auf diese Vorschrift Bezug Seite 317, § 5, Punkt 8, lezter Absaz, ist zu habenden Verordnung des Ministeriums für streichen: dann die Militärstationskommanden des Landesverteidigung vom 20. Juni 1907, Limgebietes“; R. G. Bl. Nr. 151, abgeändert werden. Artikel I. Es haben nachfolgende Änderungen einzutreten, und zwar: a) im Reichsgesehblatt Nr. 147 von 1905: Seite 314, § 2, der ganze Punkt 2 d) ist zu streichen; " " Seite 319, § 7, leßter Absay, 17. und 18. Zeile von oben ist zu streichen: „beziehungsweise mit einem Landsturmenthebungszertifikate"; nach beteilt" ist einzuschalten: oder vom Landsturmdienst enthoben"; Seite 320, § 9, Punkt 7, Fußnote *), ist zu streichen: § 25: 4", dafür zu sehen: „§ 29, A: 4“ und einzuschalten nach „I. Teil“: „1. Heft“; Seite 321, § 9, Punkt 14 (10. Zeile von oben) ist einzuschalten nach „Bosnien“: „und"; zu streichen: in", weiters (10. und 11. Zeile von oben) zu Seite 315, § 4, Punkt 3, ist zu streichen (2. Zeile streichen: „und im Limgebiete"; dann (21. und 22. von oben): „dann im Limgebiete", (weiters 6., 7., 8. Zeile von oben) zu streichen: „beziehungsweise Militärund 9. Zeile von oben): „beziehungsweise (im Lim-stations . . .", und endlich (23. und 22. Zeile von gebiete) gelegentlich der Einberufung zur Kontroll- unten) zu streichen: „Weisungen für die k. und k. versammlung der nichtaktiven Mannschaft des Heeres Missionen und Konsularämter“ (Beilage V, § 2, und der Landwehren . . ."; Punkt 5 bis 7); dafür zu seßen:,,§§ 62 bis infl. 65"; Seite 321, § 9, Punkt 14 (21. Zeile von unten) ist einzuschalten nach I. Teil": "1. Heft"; Seite 321, § 10, Punkt 1, nach „Wohnsizes" ist einzuschalten: „binnen 30 Tagen"; Punkt 5 ist zu streichen (4. und 3. Zeile von unten): im Limgebiete": und (1. Zeile von unten): „d)“; Seite 322, § 10, Punkt 5 (1. Zeile von oben) ist zu streichen: „beziehungsweise militärischen“; Seite 324, § 12, Punkt 1 (8. und 9. Zeile von oben) ist zu streichen: „von 4“; dann im Punkt 2 (21. Zeile von oben): § 84 der Wehrvorschriften „§ I. Teil", und dafür zu seßen: „§§ 77 und 78 des Wehrgesezes"; (23. und 24. Zeile von oben) ist zu streichen: ,,im Offupations (Lim)gebiete": (17. und 16. Zeile von unten) ist zu streichen: „§ 85 der Wehrvorschriften, I. Teil“ und dafür zu sehen: „§ 75 des Wehrgeseßes“; Seite 326, Mufter 1, Punkt 9 (8. Zeile von unten) ist zu streichen: „diesem Staatsgebiete", und dafür zu sehen: „Österreich“; Punkt 11 (2. und 1. Zeile von unten) ist zu ftreichen: „von 4“; Seite 345, Bemerkung zu Muster 10 (5. Zeile von unten) ist zu streichen: „im Okkupations- und Limgebiete“, und dafür zu sehen: „in Bosnien und der Hercegovina"; Seite 363, Muster 13, ist zu streichen: im Kopf der Rubrik 8 im Limgebiete"; Seite 367 bis 371, Beilage I ist durch die angeschlossene neue Beilage I zu ersetzen. b) im Reichsgesehblatt Nr. 151 von 1907: Seite 656, § 11, Punkt 2 b) (15. und 16. Zeile Seite 326, Mufter 1, Punkt 3 d), ist zu streichen von oben), ist zu streichen: nach § 57 der Wehr(1. und 2. Zeile von oben): im Limgebiete: bei dem vorschriften II. Teil“ und dafür zu sehen: „für sie". Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund etwa im Aufenthaltsort oder diesem zunächst be= " Georgi m. p. Beilage I zu § 5. Verzeichnis der Gebrechen, welche die Tauglichkeit zum Waffen- und Hilfsdienst oder zu jedem Dienste im Landßurm aufheben. Hochgradige Verunstaltung des Kopfes. a) Am Schädel Taubheit auf beiden Ohren. Schwerhörigkeit auf einem Ohre mit einer Hör- Chronische, offenkundig schwer heilbare eitrige Herabseßung der Sehschärfe bis einschließlich Einwärtskehrung der Wimpern, wenn sie die Totaler Verschluß des äußeren Gehörganges an beiden Ohren. Herabseßung der Sehschärfe unter die nebenangeführte Grenze. (Nach Korrektur.) Chronische Tränensackblennorrhoe, Tränenjack- Hochgradiges chronisches Trachom; Narbenbil dung der Bindehaut in größerem Umfang auf Narbige Verbildung der Bindehaut in großem einem Auge. Ausdehnung und Ausbuchtung der Hornhaut Anlötung des Pupillarrandes an die Hornhaut Umfang an beiden Augen. Hochgradiges Schielen bei Herabseßung der Seh- Hochgradiges Schielen bei Herabseßung der Sehschärfe entsprechend Postnummer 14. Augenzittern beim Blick gerade aus. Lähmung schärfe entsprechend Postnummer 14. Grauer Star, Linsenluxation, Linsenmangel an Grauer Star, Linsenluxation, Linsenmangel an einem Auge. Verlust oder Erblindung eines Auges bei guter Zentrale oder erheblichere Ader- oder Nezhaut- Übersichtigkeit, Astigmatismus, Trübungen der Kurzsichtigkeit über sieben Dioptrien. Hochgradige entstellende Formfehler der Nase. beiden Augen. Verlust oder Erblindung beider Augen. Übersichtigkeit, Astigmatismus, Trübungen der Stark entstellende Mißbildungen mit bedeutender Beeinträchtigung der Sprache und des Atemholens; Mangel der Nase. Entstellung durch Mißbildung, durch Hafen- Die nebenangeführten Gebrechen, wenn gleich- schreitet; ausgedehnte Verwachsungen der Lippen zeitig die Sprache unverständlich und das Essen Gebrechen, welche die Tauglichkeit Siz des Gebrechens zum Waffen- und Hilfsdienst zu jedem Dienste im Landsturm aufheben 32 31 I. Am Kopf 309 f) Am Mund und in der Mundhöhle 33 II. Am Hals Angeborene Halsfistel mit starker Absonderung. Bleibende Berengerung der Speiseröhre. Fisteln Höhergradige Verbildungen des Brustkorbes mit Brüche des Schlüsselbeines oder der Rippen mit Ausgebreitete Schwartenbildung des Rippen- Organische Fehler des Herzens und der großen Verkrümmung der Wirbelsäule bedeutenden Auffallende und entstellende Erhöhung einer |