Gebrechen, welche die Tauglichkeit Siz des Gebrechens zum Waffen- und Hilfsdienst zu jedem Dienste im Landsturm aufheben Neubildungen in der Bauchhöhle. V. Am Unterleib Höhergradige chronische Erkrankungen der Doppelseitige Unterleibsbrüche, die durch ein Wanderniere, Wandermilz. Große Hämorrhoidalknoten, chronischer Mast- Zwitterbildung oder fast gänzlicher Mangel des Hochgradiger schmerzhafter Samenaderbruch. Ausmündung der Harnröhre in der Mitte oder Starke Verkürzung oder Verkrümmung einer Knochenanschwellungen sowie bleibende Folge Chronische Entzündung der Gelenke. Habituelle Eingeweidevorlagerungen (Brüche), die durch ein Bruchband nicht dauernd zurückgehalten werden können. Widernatürlicher After. Auffallende Mißbildung, Verstümmelung oder Auffallender Schwund oder bedeutende Massenzunahme einer Gliedmaße, durch die der Gebrauch derselben behindert ist. Knochenbrüche, die mit bedeutender Verkürzung oder Mißgestaltung geheilt sind, so daß der Gebrauch der Gliedmaßen aufgehoben ist. Luration, wenn dieselbe wiederholt von staatlich Tuberkulose der Gelenke. Bleibende Folge- tion der Gelenke. Weitverbreitete oder adhärierende Narben, welche selben. Lähmung einer Gliedmaße. *) Hieher gehören auch diejenigen Zustände, bei denen die Eingeweide, ohne nach außen vorzutreten, bloß in den Leistenkanal gelangen. b) an den oberen c) an den unteren VII. An den Gliedmaßen Mangel des Nagelgliedes an mehr als zwei Mangel des rechten Zeigefingers. Mangel eines Mangel zweier Finger an einer Hand. Hochgradige hakenförmige Verkrümmung eines Steifheit oder Verkrümmung zweier oder Verwachsung zweier oder mehrerer Finger unter- Mangel der großen Zehe. Mangel mindestens Übereinanderliegen mehrerer Zehen. Steifheit, Überzahl der Zehen, wenn diese das Gehen be- Auffallende, sehr verunstaltende Formfehler, als Kontraktur der Hohlhand. Plattfuß mit typischen Druckpunkten oder Ent- Auffällig verbildeter, zum Gehen nicht geeigneter Bedeutende, weitverbreitete Krampfadern mit Habitueller Schweißfuß hohen Grades. VIII. Krankheiten und Gebrechen allgemeiner Natur oder verschiedenen Sizes. Schwere chronische Erkrankungen des Blutes, Ausgebreitete chronische Drüsentuberkulose. Hochgradige Abmagerung, hochgradige allge- Fettleibigkeit mit hochgradiger Verminderung Lupus. Unheilbare, über den größten Teil des Auffällige, große, unheilbare Geschwülste Die freie Bewegung hemmende gutartige Ge- und Auswüchse, sowie alle bösartigen Neu schwülste. Alle schweren Krankheiten des Nervensystems. Fallsucht. Auffällig zurückgebliebene geistige Entwicklung. bildungen. Alle Pulsadergeschwülste. Knochentuberkulose. Alle unheilbaren Geisteskrankheiten. Inhalt: M 101. Verordnung, betreffend eine teilweise Abänderung der provisorischen Verordnung vom 27. Mai 1903 über die Abhaltung von Befähigungsprüfungen für Kandidatinnen der landwirtschaftlichen Fachlehrstellen an landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen. 101. Verordnung des Ackerbauministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht vom 24. Mai 1913, betreffend eine teilweise Abänderung der provisorischen Verordnung vom 27. Mai 1903, R. G. Bl. Nr. 136, über die Abhaltung von Befähigungsprüfungen für Kandidatinnen der Landwirtschaftlichen Fachlehrstellen an land wirtschaftlichen Haushaltungsschulen. Die §§ 3 und 11 der provisorischen Verordnung des Ackerbauministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht vom 27. Mai 1903, R. G. Bl. Nr. 136, betreffend die Abhaltung von Befähigungsprüfungen für Kandidatinnen der Landwirtschaftlichen Fachlehrstellen an landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen, werden abgeändert, wie folgt: § 3. Für die Zulassung zu dieser Prüfung wird die Beibringung folgender Nachweise gefordert: b) entweder des Nachweises der Absolvierung einer vom Ackerbauministerium als solche an= erkannten fachlich landwirtschaftlichen Frauenschule mit zweijähriger Unterrichtsdauer und einem neben den theoretischen Unterweisungen auf alle zwei Schuljahre sich erstreckenden prakti= schen Unterrichte in landwirtschaftlicher Richtung oder des Nachweises der Absolvierung einer vom Ackerbauministerium als solche anerkannten landwirtschaftlichen Haushaltungsschule mit ein= jähriger Unterrichtsdauer mit demselben Erfolge wie ad a), des Nachweises einer speziellen gründ= lichen theoretischen und praktischen Ausbildung im Molkereifache und des Nachweises einer mindestens zweijährigen landwirtschaftlichen Praris, in welche die für die spezielle Ausbildung im Molkereifache sowie die auf den Besuch einzelner landwirtschaftlicher Spezialkurse oder auf eventuelle landwirtschaftliche Studienreisen verwendete Zeit teilweise eingerechnet werden kann. |