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Gebrechen, welche die Tauglichkeit

Siz des Gebrechens

zum Waffen- und Hilfsdienst

zu jedem Dienste

im Landsturm aufheben

Neubildungen in der Bauchhöhle.

V. Am Unterleib

Höhergradige chronische Erkrankungen der
Unterleibsorgane.

Doppelseitige Unterleibsbrüche, die durch ein
Bruchband dauernd zurückgehalten werden
können, ferner Nabelbrüche, Narbenbrüche und
sonstige Bauchwandbrüche *).

Wanderniere, Wandermilz.

Große Hämorrhoidalknoten, chronischer Mast-
darmvorfall, unheilbare Mastdarmfisteln, unheil-
bare Fissuren am After.

Zwitterbildung oder fast gänzlicher Mangel des
männlichen Gliedes; Mangel beider Hoden;
bedeutende Vergrößerung des Hodens oder
Nebenhodens.

Hochgradiger schmerzhafter Samenaderbruch.
Hochgradiger Wasser- oder Blutbruch des Hodens.

Ausmündung der Harnröhre in der Mitte oder
an der Wurzel des Gliedes. Harnfisteln, Blasen-
steine. Unheilbares Bettnässen.

Starke Verkürzung oder Verkrümmung einer
Gliedmaße.

Knochenanschwellungen sowie bleibende Folge
zustände von Knochenbrüchen, wenn sie die freie
Bewegung der Gliedmaßen wesentlich beein
trächtigen.

Chronische Entzündung der Gelenke. Habituelle

Eingeweidevorlagerungen (Brüche), die durch ein Bruchband nicht dauernd zurückgehalten werden können.

Widernatürlicher After.

Auffallende Mißbildung, Verstümmelung oder
Mangel einer Gliedmaße oder eines bedeutenden
Teiles derselben.

Auffallender Schwund oder bedeutende Massenzunahme einer Gliedmaße, durch die der Gebrauch derselben behindert ist.

Knochenbrüche, die mit bedeutender Verkürzung oder Mißgestaltung geheilt sind, so daß der Gebrauch der Gliedmaßen aufgehoben ist.

Luration, wenn dieselbe wiederholt von staatlich Tuberkulose der Gelenke. Bleibende Folge-
angestellten Ärzten oder öffentlichen Kranken-zustände nach Entzündung der größeren Gelenke
anstalten konstatiert wurde und die Nachweise kungen; falsche Gelenke mit Aufhebung oder
(Kontraktur, Verwachsung), veraltete Verren-
dafür vorliegen. Folgezustände nach Verlegun-
gen mit wesentlicher Beeinträchtigung der Funk hochgradiger Behinderung der Funktionen der-

tion der Gelenke.

Weitverbreitete oder adhärierende Narben, welche
die Bewegung der Gliedmaßzen wesentlich be-
einträchtigen oder stark entstellen.

selben.

Lähmung einer Gliedmaße.

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*) Hieher gehören auch diejenigen Zustände, bei denen die Eingeweide, ohne nach außen vorzutreten, bloß in den Leistenkanal gelangen.

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b) an den oberen

c) an den unteren

VII. An den Gliedmaßen

Mangel des Nagelgliedes an mehr als zwei
Fingern einer Hand.

Mangel des rechten Zeigefingers. Mangel eines
Daumens.

Mangel zweier Finger an einer Hand.

Hochgradige hakenförmige Verkrümmung eines
Fingers überhaupt.

Steifheit oder Verkrümmung zweier oder
mehrerer Finger an einer Hand.

Verwachsung zweier oder mehrerer Finger unter-
einander, wenn dieselbe den Gebrauch der Waffe
hindert.

Mangel der großen Zehe. Mangel mindestens
zweier Zehen an einem Fuße, wenn dadurch das
Gehen behindert wird.

Übereinanderliegen mehrerer Zehen. Steifheit,
bedeutende Verkrümmung oder wesentliche Ver-
unstaltung einer oder mehrerer Zehen, wenn da-
durch das Gehen erheblich behindert oder das
Tragen der militärischen Fußbekleidung unmög-
lich gemacht wird.

Überzahl der Zehen, wenn diese das Gehen be-
hindert. Totale Verwachsung aller Zehen an
einem Fuße.

Auffallende, sehr verunstaltende Formfehler, als
starkes Kniebohren, sehr entwickelte Aus- und
Rückwärtskrümmung namentlich der Unter-
schenkel.

Kontraktur der Hohlhand.

Plattfuß mit typischen Druckpunkten oder Ent- Auffällig verbildeter, zum Gehen nicht geeigneter
zündungserscheinungen.
Fuß (Klump, Haken, Pferdefuß, Hohlfuß).

Bedeutende, weitverbreitete Krampfadern mit
Knotenbildung. Chronische unheilbare Geschwüre
des Fußes und Unterschenkels oder ausgebreitete
Narben nach solchen, die leicht und öfter auf-
brechen und an Stellen sizen, die dem Drucke
der Kleidung ausgesezt sind.

Habitueller Schweißfuß hohen Grades.

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VIII. Krankheiten und Gebrechen allgemeiner Natur oder verschiedenen Sizes.

Schwere chronische Erkrankungen des Blutes,
der Lymphe, der blutbereitenden Organe (Leu-
tämie, perniziöse Anämie, Bluterkrankheit, un-
heilbare Blutarmut hohen Grades, Zuckerharn-
ruhr, einfache Harnrühr, schwere, unheilbare
Formen von Pellagra usw.).

Ausgebreitete chronische Drüsentuberkulose.

Hochgradige Abmagerung, hochgradige allge-
meine Körperschwäche.

Fettleibigkeit mit hochgradiger Verminderung
der Leistungsfähigkeit.

Lupus. Unheilbare, über den größten Teil des
Körpers ausgedehnte Hautkrankheiten.

Auffällige, große, unheilbare Geschwülste

Die freie Bewegung hemmende gutartige Ge- und Auswüchse, sowie alle bösartigen Neu

schwülste.

Alle schweren Krankheiten des Nervensystems.

Fallsucht.

Auffällig zurückgebliebene geistige Entwicklung.
Alle überstandenen oder bestehenden heilbaren
Geisteskrankheiten.

bildungen.

Alle Pulsadergeschwülste.

Knochentuberkulose.

Alle unheilbaren Geisteskrankheiten.

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Inhalt: M 101. Verordnung, betreffend eine teilweise Abänderung der provisorischen Verordnung vom 27. Mai 1903 über die Abhaltung von Befähigungsprüfungen für Kandidatinnen der landwirtschaftlichen Fachlehrstellen an landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen.

101.

Verordnung des Ackerbauministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht vom 24. Mai

1913,

betreffend eine teilweise Abänderung der provisorischen Verordnung vom 27. Mai 1903, R. G. Bl. Nr. 136, über die Abhaltung von Befähigungsprüfungen für Kandidatinnen der Landwirtschaftlichen Fachlehrstellen an land

wirtschaftlichen Haushaltungsschulen.

Die §§ 3 und 11 der provisorischen Verordnung des Ackerbauministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht vom 27. Mai 1903, R. G. Bl. Nr. 136, betreffend die Abhaltung von Befähigungsprüfungen für Kandidatinnen der Landwirtschaftlichen Fachlehrstellen an landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen, werden abgeändert, wie folgt:

§ 3.

Für die Zulassung zu dieser Prüfung wird die Beibringung folgender Nachweise gefordert:

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b) entweder des Nachweises der Absolvierung einer vom Ackerbauministerium als solche an= erkannten fachlich landwirtschaftlichen Frauenschule mit zweijähriger Unterrichtsdauer und einem neben den theoretischen Unterweisungen auf alle zwei Schuljahre sich erstreckenden prakti= schen Unterrichte in landwirtschaftlicher Richtung

oder des Nachweises der Absolvierung einer vom Ackerbauministerium als solche anerkannten landwirtschaftlichen Haushaltungsschule mit ein= jähriger Unterrichtsdauer mit demselben Erfolge wie ad a), des Nachweises einer speziellen gründ= lichen theoretischen und praktischen Ausbildung im Molkereifache und des Nachweises einer mindestens zweijährigen landwirtschaftlichen Praris, in welche die für die spezielle Ausbildung im Molkereifache sowie die auf den Besuch einzelner landwirtschaftlicher Spezialkurse oder auf eventuelle landwirtschaftliche Studienreisen verwendete Zeit teilweise eingerechnet werden kann.

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