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Höhergradige chronische Erkrankungen der

Doppelseitige Unterleibsbrüche, die durch ein Eingeweidevorlagerungen (Brüche), die durch
Bruchband dauernd zurückgehalten werden
können, ferner Nabelbrüche, Narbenbrüche und ein Bruchband nicht dauernd zurückgehalten
sonstige Bauchwandbrüche *).

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werden können.

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*) Hieher gehören auch diejenigen Zustände, bei denen die Eingeweide, ohne nach außen vorzutreten, bloß in den Leistenkanal gelangen.

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b) an den oberen

c) an den unteren

VII. An den Gliedmaßen

Mangel des Nagelgliedes an mehr als zwei
Fingern einer Hand.

Mangel des rechten Zeigefingers. Mangel eines
Daumens.

Mangel zweier Finger an einer Hand.

Hochgradige hakenförmige Verkrümmung eines
Fingers überhaupt.

Steifheit oder Verkrümmung zweier oder
mehrerer Finger an einer Hand.

Verwachsung zweier oder mehrerer Finger unter-
einander, wenn dieselbe den Gebrauch der Waffe
hindert.

Mangel der großen Zehe. Mangel mindestens
zweier Zehen an einem Fuße, wenn dadurch das
Gehen behindert wird.

Übereinanderliegen mehrerer Zehen. Steifheit,
bedeutende Verkrümmung oder wesentliche Ver-
unstaltung einer oder mehrerer Zehen, wenn da-
durch das Gehen erheblich behindert oder das
Tragen der militärischen Fußbekleidung unmög-
lich gemacht wird.

Überzahl der Zehen, wenn diese das Gehen be
hindert. Totale Verwachsung aller Zehen an
einem Fuße.

Auffallende, sehr verunstaltende Formfehler, als
starkes Kniebohren, sehr entwickelte Aus- und
Rückwärtskrümmung namentlich der Unter-
schenkel.

Kontraktur der Hohlhand.

Plattfuß mit typischen Druckpunkten oder Ent- Auffällig verbildeter, zum Gehen nicht geeigneter
zündungserscheinungen.
Fuß (Klump, Haken-, Pferdefuß, Hohlfuß).

Bedeutende, weitverbreitete Krampfadern mit
Knotenbildung. Chronische unheilbare Geschwüre
des Fußes und Unterschenkels oder ausgebreitete
Narben nach solchen, die leicht und öfter auf-
brechen und an Stellen sizen, die dem Drucke
der Kleidung ausgesezt sind.

Habitueller Schweißfuß hohen Grades.

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VIII. Krankheiten und Gebrechen allgemeiner Natur oder verschiedenen Sizes.

Schwere chronische Erkrankungen des Blutes,
der Lymphe, der blutbereitenden Organe (Leu-
tämie, perniziöse Anämie, Bluterkrankheit, un-
heilbare Blutarmut hohen Grades, Zuckerharn-
ruhr, einfache Harnruhr, schwere, unheilbare
Formen von Pellagra usw.).

Ausgebreitete chronische Drüsentuberkulose.

Hochgradige Abmagerung, hochgradige allge-
meine Körperschwäche.

Fettleibigkeit mit hochgradiger Verminderung
der Leistungsfähigkeit.

Lupus. Unheilbare, über den größten Teil des
Körpers ausgedehnte Hautkrankheiten.

Auffällige, große, unheilbare Geschwülste

Die freie Bewegung hemmende gutartige Ge- und Auswüchse, sowie alle bösartigen Neu

schwülste.

Alle schweren Krankheiten des Nervensystems.

Fallsucht.

Auffällig zurückgebliebene geistige Entwicklung.
Alle überstandenen oder bestehenden heilbaren
Geisteskrankheiten.

bildungen.

Alle Pulsadergeschwülste.

Knochentuberkulose.

Alle unheilbaren Geisteskrankheiten.

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Inhalt: No 101. Verordnung, betreffend eine teilweise Abänderung der provisorischen Verordnung vom 27. Mai 1903 über die Abhaltung von Befähigungsprüfungen für Kandidatinnen der landwirtschaftlichen Fachlehrstellen an landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen.

101.

Verordnung des Ackerbauminifteriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht vom 24. Mai

1913,

betreffend eine teilweise Abänderung der provisorischen Verordnung vom 27. Mai 1903, R. G. Bl. Nr. 136, über die Abhaltung von Befähigungsprüfungen für Kandidatinnen der landwirtschaftlichen Fachlehrstellen an land

wirtschaftlichen Haushaltungsschulen.

Die §§ 3 und 11 der provisorischen Verordnung. des Ackerbauministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht vom 27. Mai 1903, R. G. BI. Nr. 136, betreffend die Abhaltung von Befähigungsprüfungen für Kandidatinnen der Landwirtschaftlichen Fachlehrstellen an landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen, werden abgeändert, wie folgt:

$ 3.

Für die Zulassung zu dieser Prüfung wird die Beibringung folgender Nachweise gefordert:

a) des Nachweises der Absolvierung einer Bürgerschule oder anderer gleichwertiger Vorstudien mit mindestens befriedigendem" oder "gutem' Durchschnittserfolge;

b) entweder des Nachweises der Absolvierung einer vom Ackerbauministerium als solche an= erkannten fachlich landwirtschaftlichen Frauen= schule mit zweijähriger Unterrichtsdauer und einem neben den theoretischen Unterweisungen auf alle zwei Schuljahre sich erstreckenden praktischen Unterrichte in landwirtschaftlicher Richtung

oder des Nachweises der Absolvierung einer vom Ackerbauministerium als solche anerkannten. landwirtschaftlichen Haushaltungsschule mit einjähriger Unterrichtsdauer mit demselben Erfolge wie ad a), des Nachweises einer speziellen gründ lichen theoretischen und praktischen Ausbildung im Molkereifache und des Nachweises einer mindestens zweijährigen landwirtschaftlichen Praxis, in welche die für die spezielle Ausbildung im Molkereifache sowie die auf den Besuch einzelner landwirtschaftlicher Spezialkurse oder auf eventuelle landwirtschaftliche Studienrei en verwendete Zeit teilweise eingerechnet werden kann.

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