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Inhalt: (No 102 und 103.) 102. Kundmachung, betreffend die Errichtung eines Steuer- und gerichtlichen Depositenamtes in Neustadt an der Tafelfichte in Böhmen. des Bezirksgerichtes in Neustadt an der Tafelsichte.

103. Verordnung, betreffend den Beginn der Amtswirksamkeit

102.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 5. Juni 1913,

betreffend die Errichtung eines Steuer- und gerichtlichen Depositenamtes in Neustadt an der Tafelsichte in Böhmen.

Auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom

8. März 1911 wird in Neustadt an der Tafelsichte

land ausgeschieden und dem Steueramtsbezirke Neustadt an der Tafelsichte zugewiesen.

Zaleski m. p.

103.

Verordnung des Justizministeriums vom 7. Juni 1913,

fichte.

in Böhmen für die Gemeinden Neustadt an der Tafel- betreffend den Beginn der Amtswirksamkeit fichte, Heinersdorf an der Tafelsichte, Bärnsdorf, des Bezirksgerichtes in Neustadt an der Tafel, Lusdorf, Dittersbächl, Hegewald und Wünschendorf, welche dem Sprengel des neuerrichteten Bezirksgerichtes in Neustadt an der Tafelsichte zugewiesen find, ein Steuer- und gerichtliches Depositenamt er richtet.

Das zufolge Verordnung des Justizministeriums vom 14. März 1911, R. G. Bl. Nr. 49, neu errich tete Bezirksgericht in Neustadt an der Tafelsichte hat mit dem 1. Juli 1913 seine Amtswirksamkeit zu be

Dieses Amt wird gleichzeitig mit dem Bezirksgerichte am 1. Juli 1913 seine Wirksamkeit beginnen.ginnen. Von diesem Zeitpunkte an werden die obbezeichneten Gemeinden aus dem Steueramtsbezirke Fried

Hochenburger m. p.

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Inhalt: (No 104 und 105.) 104. Verordnung, betreffend die Einführung von Postauftragskarten. — 105. Verordnung, betreffend Kundmachung des zu London am 5. Juli 1912 abgeschlossenen internationalen Funkentelegraphenübereinkommens.

104.

bei Vorweisung der Postauftragskarte die Einlösung verweigert, sowie die Verfügung, daß die Postauf

Verordnung des Handelsministeriums tragskarte im Falle der Nichteinlösung sofort zurück

vom 30. Mai 1913,

betreffend die Einführung von Poftauftrags

farten.

Vom 1. Juli 1913 angefangen können im Inlande fällige Forderungen bis zum Betrage von einschließlich 10 K durch die Post mittels Postauftragsfarten eingezogen werden. Hiezu dürfen nur die von der Postverwaltung aufgelegten, in rotem Druck auf grauem Papier hergestellten Formularien verwendet werden. Der Verschleißpreis beträgt 10 h.

gesendet oder einer anderen, zu diesem Zwecke namentlich bezeichneten Person zur Einlösung vorzulegen sei.

Beim Abgabepostamte wird die Postauftragsfarte dem Zahlungspflichtigen zur Einlösung vor= gewiesen. Wird er nicht angetroffen oder kann die Einlösung aus irgendeinem Grunde nicht sofort erfolgen, so wird der Zahlungspflichtige verständigt, daß eine Postauftragskarte für ihn eingelangt sei und noch durch sieben Tage beim Postamte zur Einlösung bereit gehalten werde. Eine neuerliche Zustellung findet nicht statt. Eine Nachsendung von Postauftragsfarten erfolgt nur innerhalb des Inlandes.

Diese Formularien bestehen aus zwei Teilen, Bei Einlösung der Postauftragskarte wird dem der eigentlichen Postauftragskarte und der Auftrags- Zahlungspflichtigen der als Quittung dienende Abpostanweisung. Beide Teile sind vom Absender (Auf- schnitt der Karte ausgefolgt. Der eingezogene Betrag traggeber) dem Vordrucke entsprechend auszufüllen. wird nach Abzug der normalen Einzugs- und PostAuf der Rückseite des Abschnittes sind nur Mitteilungen, anweisungsgebühr mittels der an der Auftragskarte die sich auf den einzuziehenden Betrag beziehen, zuge befindlichen Auftragspostanweisung dem Auftraggeber lassen. Die Postauftragsanweisung fann auch an die übermittelt. t. t. Postsparkasse zur Gutschrift auf das Konto des Uneingelöste Auftragskarten werden dem Ab= Auftraggebers oder an ein anderes öffentliches Kredit-sender entsprechend beauskunftet zurückgestellt. institut adressiert werden.

Für Postauftragskarten übernimmt die PostDie Aufgabe der Postauftragskarten erfolgt wie anstalt keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die einer gewöhnlichen Brieffendung, doch empfiehlt die rechtzeitige Vorweisung, Rück- oder Nachsendung. sich die Aufgabe beim Schalter des Postamtes; eine Für den eingezogenen Betrag haftet die Postanstalt rekommandierte Aufgabe ist nicht zugelassen. Unzulässig wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. ist ferner das Verlangen, daß der Auftraggeber besonders verständigt werde, wenn der Zahlungspflichtige

Schuster m. p.

105.

schlossene internationale Funkentelegraphenübereinkommen samt Schlußprotokoll wird hiemit mit Wirk

Verordnung des Handelsministeriums famkeit vom 1. Juli 1913 für die im Reichsrate ver

vom 5. Juni 1913,

betreffend Kundmachung des zu London am 5. Juli 1912 abgeschlossenen internationalen Funkentelegraphenübereinkommens.

Das auf der internationalen Konferenz für Funkentelegraphie in London am 5. Juli 1912 abge

tretenen Königreiche und Länder kundgemacht.

Gleichzeitig treten die Bestimmungen des zu Berlin am 3. November 1906 abgeschlossenen und mit der Verordnung des Handelsministeriums vom 18. Februar 1909, R. G. Bl. Nr. 36, kundgemach ten internationalen Funkentelegraphenübereinkommens samt Zusatzabkommen und Schlußprotokoll außer Kraft. Schuster m. p.

Convention radiotélégraphique Internationales Funkentelegra

internationale

conclue entre

phenübereinkommen,

abgeschlossen zwischen

l'Allemagne et les Protectorats allemands, Deutschland und den deutschen Schukles États-Unis d'Amérique et les Posses-gebieten, den Vereinigten Staaten von sions des États-Unis d'Amérique, la Ré-Amerika und den Befihungen der Verpublique Argentine, l'Autriche, la Hongrie, einigten Staaten von Amerika, der Rela Bosnie-Herzégovine, la Belgique, le publik Argentinien, Österreich, Ungarn, Congo belge, le Brésil, la Bulgarie, le Chili, Bosnien und der Hercegovina, Belgien, dem belgischen Kongo, Brasilien, Bulgale Danemark, l'Égypte, l'Espagne et les rien, Chili, Dänemark, Egypten, SpaColonies espagnoles, la France et l'Algénien und den spanischen Kolonien, Frankrie, l'Afrique occidentale française, l'Afri- reich und Algier, Französisch- Westafrika, que équatoriale française, l'Indo-Chine, Französisch - Bentralafrika, Indochina, Madagascar, la Tunisie, la Grande-Bre- Madagaskar, Tunis, Großbritannien tagne et diverses Colonies et Protectorats und verschiedenen großbritannischen Kobritanniques, l'Union de l'Afrique du Sud, lonien und Schuhgebieten, der füdafrikala Fédération australienne, le Canada, les nischen Union, dem auftralischen StaatenIndes britanniques, la Nouvelle-Zélande, bund, Kanada, Britisch-Indien, Neuseela Grèce, l'Italie et les Colonies italiennes, Land, Griechenland, Italien und den italienischen Kolonien, Japan und Chosen, le Japon et Chosen, Formose, le Sakhalin Formosa, Japanisch-Sachalin und dem japonais et le territoire loué de Kwan- gepachteten Gebiete von Kwantung, Matoung, le Maroc, Monaco, la Norvège, les rokko, Monako, Norivegen, den NiederPays-Bas, les Indes néerlandaises et la landen, Niederländisch-Indien und der Colonie de Curaçao, la Perse, le Portugal | Kolonie Curaçao, Persien, Portugal und et les Colonies portugaises, la Roumanie, den portugiesischen Kolonien, Rumänien, la Russie et les Possessions et Protecto- Ruhland und den russischen Besikungen rats russes, la République de Saint-Marin, und Schukgebieten, der Republik San le Siam, la Suède, la Turquie et l'Uruguay. Marino, Siam, Schweden, der Türkei und Uruguay.

Article premier.

Les Hautes Parties contractantes s'engagent

Art. 1.

Die hohen kontrahierenden Teile verpflichten sich,

à appliquer les dispositions de la présente Conven- die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens tion dans toutes les stations radiotélégraphiques auf alle dem öffentlichen Verkehre zwischen dem Lande (stations côtières et stations de bord) qui sont und den Schiffen in See dienenden Funkentelegraphenétablies ou exploitées par les Parties contractantes | stationen (Küsten- und Bordstationen) anzuwenden, die et ouvertes au service de la correspondance pu- von den kontrahierenden Teilen errichtet oder betrieben. blique entre la terre et les navires en mer. werden.

Elles s'engagent, en outre, à imposer l'observation de ces dispositions aux exploitations privées autorisées soit à établir ou à exploiter des stations côtières radiotélégraphiques ouvertes au service de la correspondance publique entre la terre et les navires en mer, soit à établir ou à exploiter des stations radiotélégraphiques ouvertes ou non au service de la correspondance publique à bord des navires qui portent leur pavillon.

Sie verpflichten sich ferner, die Befolgung dieser Bestimmungen den Privatunternehmungen aufzuerlegen, die sie zur Errichtung oder zum Betriebe von Funfentelegraphenstationen ermächtigen, seien dies Küstenstationen für den öffentlichen Verkehr zwischen dem Land und den Schiffen in See oder Stationen an Bord von Schiffen, die ihre Flagge führen, gleichviel, ob diese Bordstationen dem öffentlichen Verkehre dienen oder nicht.

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