Reichsgefehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder erscheint auch im Jahre 1913 im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, 1. Bezirk, Seilerstätte 24, in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und flowenischen Sprache. Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1913 des Reichsgesetzblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplar zum Abholen oder mit portofreier Zusendung 8 K. Zu abonnieren ist im Verlage der f. f. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24 wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgesetzblattes bezogen werden können. Da das Reichsgesetzblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben, beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. k. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben. Einzelne Jahrgänge der deutschen Ausgabe können bezogen werden: Jahrgang 1849 um K 4.20 Jahrgang 1865 um K 4 Jahrgang 1881 um K 4.40 Jahrgang 1897 um K 15 1866. 4.401 1882 6. " " " 4 " 5-20 " " " " 1901 1870 2.80 1886 4.60 " " " " " " " " Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaven vom Jahre 1870 ab sind zu denselben Preisen zu haben wie die deutsche Ausgabe. Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetzblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Zahrgängen des Reichsgesetblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesehblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt. NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgefeßblätter der deutschen Ausgabe sind längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der k. . Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reflamieren. Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesetzblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1, Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt. Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Zahrgänge der anderen sieben Sprachenausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert sind, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der f. f. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, 1. Besirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen. = Anhalt: (No 22 und 23.) 22. Verordnung, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Wehrvorschriften I. Teil, 1. Heft, von 1912. 23. Kundmachung, betreffend die Konzessionierung mehrerer mit elektrischer Kraft zu betreibender normalspuriger Kleinbahnlinien im XIII., XVIII. und XXI. Bezirke in Wien. 22. Im § 6:4, erster Absaß, sind die Worte bei Aufrechthaltung der Gesamtdienstpflicht und im “ Kriegsmarine oder in der Landwehr (§ 70:2, c, Verordnung des Ministeriums für § 10:1, e die Worte: im gemeinsamen Heere, in der Landesverteidigung vom 31. Jänner 1913, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Wehrvorschriften I. Teil, 1. Heft, von 1912. Im Einverständnis mit dem t. u. t. Kriegsministerium werden die mit der Verordnung vom 27. Juli 1912, R. G. Bl. Nr. 153, verlautbarten Wehrvorschriften I. Teil, 1. Heft, wie folgt, abgeändert, beziehungsweise ergänzt: In den „Vorbemerkungen“ ist als neuer zweiter Absatz des Punktes 4 einzuschalten: „Dort, wo die Landwehrinfanterie nicht speziell angeführt wird, ist unter „Infanterie" sinngemäß auch die Landwehrinfanterie (Landesschüßen)“ zu verstchen". " W. G.)" zu streichen. Im § 12:2 ist der Saz: „Ein Selbstverschulden ist nicht anzunehmen, wenn kein Straferkenntnis vorlicgt" durch folgenden Text zu erscßen: „Den Nachweis, daß der Assentierte ohne Selbstverschulden im stellungspflichtigen Alter nicht gestellt wurde, hat der Betreffende selbst zu erbringen. Im Bedarfsfall sind die erforderlichen Erhebungen von der politischen Behörde zu pflegen. Zur Erläuterung dienen folgende Beispiele: Ein Wehrpflichtiger gelangt ohne Selbstverschulden im 24. Lebensjahr zur Stellung und wird als Rekrut assentiert. Derselbe hat eine einjährige Präsenz- und eine zehnjährige Reservedienstpflicht; oder Ein Wehrpflichtiger gelangt ohne Selbstver schulden erst im 27. Lebensjahr zur Abstellung. Derselbe wird zehn Wochen militärisch ausgebildet und hat dann eine achtjährige Reserve-(beziehungsweise Ersabreserve)dienstpflicht. Hat ein solcher Wehrpflichtiger das 35. Lebensjahr überschritten, dann entfällt auch die zehnwöchentliche erste militärische Ausbildung. Jm § 13:2, erster Absaß, ist in der 3. Zeile von oben das Wort „and“ zu streichen, in der 4. Zeile von oben das Wort „sowie" durch das Wort „und" zu ersehen und nach dem Worte „Verpflichteten" einzuschalten: „, dann der nach § 9 W. G. übernommenen besonderen Präsenzdienstpflicht“. $ 16:2 ist als neuer dritter und vierter Abjag einzuschalten: „Über jede getroffene Entscheidung ist das Ergänzungsbezirkskommando und eventuell der Standeskörper zu verständigen. Sollte aus irgendwelchen Gründen die Entscheidung über das eingebrachte Gesuch nicht vor dem Einrückungstag erfolgen können, so hat der Rekrut dennoch zur aktiven Dienstleistung einzurücken.“ Im § 16:4, erster Absatz, 3. Zeile von oben, ist vor dem Worte „bis" einzuschalten: „jährlich". Jm § 16 4, zweiter Absatz, ist am Schlusse der Punkt durch einen Beistrich zu ersehen und sodann anzufügen: „der das zuständige Ergänzungsbezirkskommando zu verständigen hat." Im § 37: 2 ist vor dem dritten als neuer Absatz einzuschalten: „Auf einer Blattseite der Stellungsliste find 5 Stellungspflichtige zu verzeichnen.“ fügen: Jm § 51:13, a sind die Worte der I, oder II. Altersklasse" zu streichen. § 51:13, b hat zu lauten: b) wird ein Stellungspflichtiger vom „assentierenden militärischen Vertreter" als tauglich zu Hilfsdiensten, vom anderen militärischen Vertreter aber untauglich befunden, so ist er in der I. oder II. Altersklasse zurückzustellen, in der III. oder in einer höheren Altersklasse waffenunfähig zu erklären, in beiden Fällen aber nur dann, wenn er vom Vorsigenden der Stellungskommission nicht als tauglich bezeichnet und zur Überprüfung bestimmt wird;" Im § 53:1 ist nach dem Wote „der“ einzuschalten: „bei den Haupt- und Nachsieйungen“. Jm § 54: 1, e ist der Schlußpassus von „falls ein" bis Rubrik 12" zu streichen und dafür zu sehen: ,,in jenen Fällen, in denen sich der Beschluß des „assentierenden militärüchen Vertreters" der Klassifikation Im § 37:3 ist als neuer zweiter Abfah anzu- des Militärarztes nicht anschließt, in die Rubrik 12;" " 4. Die Auszüge aus der Stellungsliste sind vom Vorsitzenden der Stellungskommission, vom Vertreter des gemeinsamen Heeres (Kriegsmarine) und vom Vertreter der Landwehr zu fertigen." Im § 39:1, d ist das Wort „Stellung“ durch „Nachstellung“ zu erseßen. Im § 45: 1, d ist nach dem Worte „Anstalten" einzuschalten: (siehe § 46: 4, vierter Absay)“. Dem § 46 4, vierter Absaß, ist nach Streichung des Punktes anzufügen:,, beziehungsweise jenem der Landwehr." Im § 47: 1 ist nach dem Worte „Altersklassen“ einzuschalten:,, und zwar die höheren als die dritte voraus, sodann die I., II. und III. Altersklasse". Im § 54:1, d ist in der 5. Zeile das Wort "als" durch „nach §.... W. G." zu erseßen, in der 6. Zeile das Wort „Ansuchen“ zu streichen und in der 7. Zeile das Wort „abgewiesen“ mit großem Anfangsbuchstaben zu schreiben. Im § 54:2 ist an Stelle des Wortes „Kalenderjahr“ zu sezen: „Jahr der tatsächlichen Abstellung“. Im § 54:3 ist der Punkt am Schlusse des ersten Absatzes zu streichen und als Fortschung anzufügen: 1 Im Fall der Zuerkennung dieser Begünstigung trifft die im § 62: 2 erwähnte Stelle die Entscheidung über die Enthebung und verständigt auch wegen eventueller Beeidigung des Stellungspflichtigen die betreffende Vertretungsbehörde und das zuständige Ergänzungsbezirkskommando. Dort, wo sich ein Militärattaché befindet, hat dieser die Beeidigung zu bewirken. Bezüglich Verständigung der zuständigen Ergänzungsbehörden über die erfolgte Affentierung und Beeidigung finden die Bestimmungen des § 64:7 finngemäß Anwendung.“ Im § 69 ist die Nummer des Punkies 3 zu streichen; dieser erscheint nunmehr als leßter Absatz nd 6 mit 3. 4 und 5 zu bezeichnen. des Punktes 2. Sonach sind die weiteren Punkte 4, 5 5. Bei der ständigen Stellungskommision im Standort des Ergänzungsbezirkskommandos amtiert dat Personal dieses Kommandos, bei einer außerhalb Im $75: 3 ist in dem vorlegten Absaß, welcher des Standortes des Ergänzungsbezirkskommandos mit e) zu bezeichnen ist, der Schlußpassus „Im lezteren aktivierten ständigen Stellungskommission wird das Falle... bis... vorzulegen" zu streichen. Personal dem Truppenstand der Garnison des Im § 80: 3 ist vor dem zweiten als neuer Absatz Etellungsortes oder der lezterem nächstgelegenen einzuschalten: „Der von der Stellungskommission gefaßte Be Bezüglich der Landwehr gelten analog die schluß ist auf dem Verhandlungsakt vorzumerken und Bestimmungen des vorstehenden Absages.“ Im § 58 ist als neuer Punkt 9 anzufügen: 9. Die Nachgestellten sind nicht ausschließlich zu Fußtruppen, sondern ihrer Individualität entsprechend zu allen Truppen- und Waffengattungen einzuteilen. Sollte durch die Einteilung bei einzelnen Truppen eine Standesüberzahl eintreten, so ist ein notwendiger Ausgleich vom Militärterritorialkommando, beziehungsweise vom Landwehrterritorialkommando zu verfügen." Im § 64: 2, lehter Absaß, ist an Stelle des Wortes Altersklasse" zu sehen: „und in den höheren Altersklassen". durch die stimmberechtigten Mitglieder der Kommission zu unterfertigen.“ Im § 81:5 ist dem vorleßten Absage folgender Saz anzufügen: ,,Teckt sich die getroffene Entscheidung vollständig mit jener der Ergänzungsbehörden erster Instanz, so entfällt eine Verständigung der Ergänzungsbezirksfommandos." Im § 82 ist der Punkt 7 zu streichen. Im § 83: 2 hat der lezte Absah zu lauten: Lehrkräfte im vorstehenden Sinn und Absolventen der Lehrerbildungsanstalten müssen das Zeugnis der Reise für Volksschulen besitzen." Im § 84:1 ist nach der litera d) folgender Im 645 ist als neuer zweiter Absatz einzu-Text unter e) und f) einzuschalten: schalten: ,,e) der Auszug aus dem Prüfungsprotokoll über die bestandene Ergänzungsprüfung (§ 85); f) das durch die Absolvierung einer Lehrerbildungsanstalt erworbene Zeugnis der Reise für Volksschulen.“ fügen: Im § 84: 5 ist als neuer zweiter Absatz anzu „Von der betreffenden Anstalt ausgefertigte Abschriften (Duplikate) von Schulzeugnissen, die mit der Anstaltsstampiglie und mit der Originalunterschrift des Anstaltsdirektors (-leiters) versehen sind, bedürfen nicht der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung." Im § 85: 2, erster Absatz, ist nach dem Worte „Gesuch“ einzuschalten: „mindestens acht Tage vor dem Prüfungstermin". Im § 85 sind im Punkte 11 die Worte „dem Im 1077 ist am Schlusse der Punkt zu zuständigen Militärterritorialkommando" durch die streichen und als Fortsetzung anzufügen: Worte: demjenigen Militärterritorialfommando, das „und falls sie ursprünglich im gemeinsamen die betreffenden Bewerber zur Prüfung zugelassen Heere eingeteilt waren, in dieses zu übersehen.“ hat;" zu ersezen. Jm § 85 sind im Punkte 12 die Worte: in "!! deren Bereich derlei Prüfungen abgehalten werden," zu streichen. Der Titel des § 89 hat zu lauten: ,,Einbringung der Gesuche, ihre Dokumentierung und Verfahren bei erfolgter Zuerkennung der Begünstigung.“ Im § 895, d sind die Worte legalisierte und" durch die Worte: „bezüglich der Leistungsfähigkeit“ zu ersezen. Im § 895 ist als neuer lezter Absaz einzuschalten: ! Jm 109 1 ist am Schlusse des ersten Absatzes nach dem Worte „nachzuweisen“ ein Sternchen: „*) “ einzuschalten und hiezu als Fußnote folgendes zu sehen: ,,*) Diese Bestimmung gilt auch für die vor der Wirksamkeit der Wehrgeseße von 1912 Assentierten und für die nach § 80 W. G. zu einer dreijährigen Präsenzdienstzeit Verpflichteten." Im 109:3 hat an Stelle des bisherigen vierten Absages folgender Text zu treten: "Im Falle der Unzustellbarkeit der Aufforderung zur Beibringung des Fortbestandsnachweises ist die Aufforderung durch 14 Tage in der Heimats- und letten Aufenthaltsgemeinde des Begünstigten zu "Im Fall der Zuerkennung der Begünstigung affigieren und sodann, jedoch nicht vor Ende Juni, und Affentierung des Wehrpflichtigen sind die beige- mit der Aberkennung der Begünstigung vorzugehen.“ brachten Studienzeugnisse dem Aspiranten zurückzustellen; alle übrigen Aufnahmsdokumente sind dem für Im § 112 12 ist am Schlusse der Punkt durch den Eintritt gewählten Truppenkörper zu übersenden. einen Strichpunkt zu erseßen und als letzter Absatz Die Zuerkennung der Begünstigung und die einzuschalten: absolvierten Studien sind auf dem Aufnahmsakt vorzumerken und ist diese Vormerkung von den stimm- Sohn (Enkel, Bruder, Halbbruder) wird 1912 berechtigten Mitgliedern der Stellungskommission, in der I. oder in der II. Altersklasse als tanglich beziehungsweise vom Vorstand der politischen Bezirksbehörde, beziehungsweise vom Ergänzungsbezirkskommandanten zu unterfertigen." Im § 90: 4 ist der lezte Absatz zu streichen. „die ihnen in die nach § 48 W. G. abzuleistenden regelmäßigen Waffenübungen einzurechnen ist.“ „oder: affentiert und als Familienerhalter reklamiert. Wurde das in Betracht kommende männliche Familienmitglied infolge Krankheit oder deren Folgen,erwerbsunfähig, befunden und spricht sich der Befund dahin aus, daß einen normalen Verlauf vorausgesetzt diese Erwerbsunfähigkeit innerhalb eines Jahres vom Tage der Untersuchung an, zu bestehen aufhören wird, so ist das Reklamationsgesuch abzuweisen und dem Reklamierten der Präsenzdienstantritt bis zum 1. Oktober 1913 aufzuschieben. In diesem Jahre hat die endgültige klassifikation des betreffenden männlichen Familienmitgliedes zu erfolgen.“ Im § 93: 18, dritter Absaß, ist nach dem Worte Bauingenieurschulen" einzuschalten: „oder Architektenschulen". Ferner sind im § 93:18, sechster Absaß, Im § 114:1, erster Absah, ist nach dem die Worte: weiters den Nachweis der Absolvierung Schlußwort nachzuweisen" ein Sternchen *)" einder Bauingenieurschule einer technischen Hochschule zuschalten und hiezu als Fußnote folgendes zu sehen: erbringen," zu streichen. Im § 94: 1 sind die Worte: „bei den Landwehrfußtruppen" und im § 94: 2 die Worte: und bei den Landwehrfußtruppen" zu streichen. 3u § 106 2 ist als neuer letter Absaß einzuschalten: ,,*) Tiese Bestimmung gilt auch für die vor der Wirknach § 80 28. G. zu einer dreijährigen Präsenzdienstzeit Versamkeit der Wehrgejeße von 1912 Assentierten und für die pflichteten." Im § 114:3, b ist als leyter Absatz einzuschalten: "Im Fall der Unzustellbarkeit der Aufforderung „Im Falle der Unzustellbarkeit der Aufforderung zur Beibringung des Fortbestandsnachweises ist die zur Beibringung des Fortbestandsnachweises ist die Aufforderung durch 14 Tage in der Heimats- und Aufforderung durch 14 Tage in der Heimats- und lezten Aufenthaltsgemeinde des Begünstigten zu lezten Aufenthaltsgemeinde des Begünstigten zu affigieren und sodann, jedoch nicht vor Ende Juni, affigieren und sodann, jedoch nicht vor Ende Jänner, mit der Aberkennung der Begünstigung vorzugehen." mit der Aberkennung der Begünstigung vorzugehen.“ |