Page images
PDF
EPUB

Jahrgang 1913.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Pänder.

LIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 1. Juli 1913.

Inhalt: No 123. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseße vom 13. Februar 1906, der Erläuterungen zum Zolltarife sowie des mit der Verordnung vom 27. Mai 1911 hinausgegebenen Verzeichnisses über den durchschnittlichen Handelswert der wichtigsten, der Wertverzollung nach Nr. 622 unterliegenden chemischen Hilfsstoffe und Produkte.

.

123.

Verordnung der Ministerien der

Finanzen, des Handels und des Acker

baues vom 26. Juni 1913,

in Prozenten des Bruttogewichtes" folgende Ergänzungen durchzuführen:

Bei Nr. 5 ist am Schlusse der bestehenden Tara

bestimmungen einzuziehen:

Für gemahlenen Zimt:
10 in Kisten.

betreffend die Abänderung einiger Bestim ferner bei den Nru. 599 k bis 601 d hinzuzufügen:

mungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseße vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, der Erläuterungen zum

Für salpetersaures Am-
moniak der Nr. 599 o:
10 in Fässern aller Art.

Zolltarife sowie des mit der Verordnung In der Anlage C zu § 18 D. B. zum Zolltarifvom 27. Mai 1911, R. G. Bl. Nr. 100, geseße ist zum Abschnitte a) VI folgender neue Absaz hinausgegebenen Verzeichnisses über den hinzuzufügen: durchschnittlichen Handelswert der wichtig.

Zündwaren, die unter Verwendung von weißem

sten, der Wertverzollung nach Nr. 622 unter-[(gelbem) Phosphor hergestellt sind. ††) liegenden chemischen Hilfsstoffe und Produkte.

Die nachfolgenden Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseze vom 13. Fe= bruar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, und der auf Grund des Artikels V des Zolltarifgeseßes vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 20, mit Kundmachung vom 13. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 115, hinausgegebenen Erläuterungen zum Zolltarife werden in folgender Weise ergänzt, beziehungsweise abgeändert:

1. Bur Durchführungsvorschrift. In der Anlage A zu § 13 D. V. zum Zolltarifgeseze (Tarasäge) sind in der Rubrik Tarasäge |

[ocr errors]

106

Hiezu ist folgende Fußnote aufzunehmen:
††) Siehe R. G. Bl. Nr. 119 ex 1909.

II. Bu den Erläuterungen.

Nach Alinea 4 der Bem. 5 zu den Nrn. 102ist folgendes neue Alinea aufzunehmen:

Unter den gleichen Bedingungen kann auch Maisöl der Nr. 104 denaturiert und zum Zollsage von 2 K abgefertigt werden.

Am Schlusse der Bem. zur Anmerkung zu den Nrn. 204, 205 und 206 ist folgende Verweijung aufzunehmen:

S. auch Alinea 3 der Bem. zu Nr. 219.

Nach Alinea 2 der Bem. zu Nr. 219 ist als neues Alinea einzuschalten:

Bei Zutreffen der in der Bem. zu Nr. 206 aufgestellten Bedingungen können auch Stricke aus Kokosfasern als Garbenbinder nach der Anmerkung zu den Nrn. 204, 205 und 206 abgefertigt werden.

Alinea 4 der Bem. zu Nr. 439 hat zu lauten:

Schmiedeiserne Röhren, gezogen oder nach dem Walzen gezogen, die beim Ziehen ein blankes Aussehen erhalten haben, fallen unter Nr. 439 a; hingegen gehören abgeschliffene, nahtlose Röhren zur Fahrradfabrikation, die öfter mit 51 abgebrannt werden und dann ein dunkles Aussehen zeigen, zu Nr. 439 b.

In der Bem., Alinea 1 zu Nr. 453, ist in der vierten Zeile nach den Worten großen, groben Zangen" einzufügen: im Gewichte über 1 kg".

III. Bum Wertverzeichnisse.

In dem mit der Ministerialverordnung vom 27. Mai 1911, R. G. Bl. Nr. 100, hinausgegebenen Verzeichnisse über den durchschnittlichen Handelswert der wichtigsten, der Wertverzollung nach Nr. 622 unterliegenden chemischen Hilfsstoffe und Produkte ist beim Schlagworte „Karborundum“ der durchschnittliche Handelswert sowie der autonome und vertragsmäßige Zollbetrag dieses Artikels von 350, beziehungsweise 52'50 und 40 K pro 100 kg netto durch den Wert von 150 und den autonomen, beziehungsweise vertragsmäßigen Zollbetrag von 22'50 K pro 100 kg netto zu ersehen.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Schuster m. p.

Zaleski m. p.

Zenker m. p.

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small]

Inhalt: (No 124-128.) 124. Kundmachung, betreffend die Zeugnisse der städtischen Frauengewerbeschule in Proßniz. — 125. Kundmachung, betreffend die Zeugnisse der Frauengewerbeschule für Weißnähen und Kleidermachen in Olmüß. 126. Kundmachung, betreffend die Ermächtigung des Nebenzollamtes II. Klasse in Cirkvenica zur Austrittsbeamtshandlung von verbrauchs abgabepflichtigen Mineralölen. — 127. Kundmachung, betreffend die Ermächtigung des königlich ungarischen Hauptzollamtes Predeal zur Zollkreditierung. 128. Kundmachung, betreffend die Konzessionierung einer mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahnlinie Stockhofstraße --Herrenstraße-Rudigierstraße-Mozartstraße-Weißenwolffstraße in Linz.

[blocks in formation]
[ocr errors]

Kundmachung des Handelsministers Kundmachung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten vom 21. Juni für öffentliche Arbeiten vom 28. Juni

[blocks in formation]

betreffend die Zeugnisse der städtischen betreffend die Zeugnisse der FrauengewerbeFrauengewerbeschule in Proßniz. schule für Weißnähen und Kleidermachen in Olmüş.

Die städtische Frauengewerbeschule in Proßnih wird auf Grund des § 14 d, Absaß 3, des Gesezes vom 5. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 26, beziehungsweise der Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 26. Juli 1907, R. G. Bl. Nr. 180, in das Verzeichnis jener gewerblichen Unterrichts anstalten aufgenommen, deren Zeugnisse bei der An meldung des auf die Frauen- und Kinderkleider beschränkten Kleidermachergewerbes durch Frauen den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehr verhältnisses erseßen.

[blocks in formation]
[blocks in formation]

126.

straße, Rudigierstraße, Mozartstraße und Weißenwolffstraße bis zu den neuen Kasernen in Linz unter den

Kundmachung des Finanzministeriums im folgenden näher festgeseßten Bedingungen und

vom 28. Juni 1913,

betreffend die Ermächtigung des Nebenzoll

Modalitäten erteilt.

§ 1.

Für die konzessionierte Kleinbahnlinie genießt die amtes II. Klasse in Cirkvenica zur Austritts- Gesellschaft die in den Artikeln VI bis XII des Geseßes beamtshandlung von verbrauchsabgabepflich- vom 8. August 1910, R. G. Bl. Nr. 149, angeführten tigen Mineralölen. finanziellen Begünstigungen.

[blocks in formation]

Kundmachung des Eisenbahnministe

riums vom 2. Juli 1913,

betreffend die Kouzessionierung einer mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahnlinic Stockhofstraße

Die Dauer der im Artikel X des obigen Gesezes vorgesehenen Steuerbefreiungen wird mit 25 Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, festgeseßt.

§ 2.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Bau der im Eingange bezeichneten Kleinbahnlinie von der Stockhofstraße bis zu einem in der Nähe des evangelischen Krankenhauses in der Weißenwolffstraße gelegenen Punkte binnen längstens einem Jahre vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden und dem öffentlichen Verkehre

zu übergeben. Die Fortsetzung der Linie bis zu den

neuen Kasernen ist binnen längstens zwei Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden und dem öffentlichen Verkehre zu übergeben.

Für die Einhaltung der vorstehenden Bautermine hat die Gesellschaft über Verlangen der Staatsverwaltung durch Erlag einer angemessenen Kaution in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Werteffekten Sicherheit Verpflichtungen kann diese Kaution als verfallen erklärt zu leisten. Im Falle der Nichteinhaltung der obigen

werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die fertige Kleinbahnlinie während der ganzen bis zum 30. April 1957 währenden Konzessionsdauer in ununterbrochenem Betriebe zu erhalten.

§ 3.

Der Gesellschaft wird zur Ausführung der konzessionierten Kleinbahnlinie das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen geseßlichen Vorschriften erteilt.

Das gleiche Recht soll der Gesellschaft auch bezüglich jener etwa herzustellenden Schleppbahnen zugestanden

Herrenstraße–Rudigierstraße,Mozartstraße werden, deren Errichtung von der Staatsverwaltung -Weißenwolffstraße in Linz.

als im öffentlichen Interesse gelegen erkannt werden sollte.

§ 4.

Das k. k.Eisenbahnministerium hat auf Grund und in Gemäßheit der Bestimmungen des Gesezes über Bahnen niederer Ordnung vom 8. August 1910, R. G. BI. Die Gesellschaft hat sich beim Baue und Betriebe Nr. 149, im Einvernehmen mit den beteiligten k. . der konzessionierten Bahnlinie nach dem Inhalte der Ministerien und dem k. u. k. Kriegsministerium der gegenwärtigen Konzessionsurkunde und nach den vom Tramway- und Elektrizitätsgesellschaft Linz-Urfahr die Eisenbahnministerium aufgestellten technischen Konzesangesuchte Konzession zum Baue und Betriebe einer sionsbedingnissen sowie nach den diesfalls bestehenden mit elektrischer Kraft zu betreibenden, schmalspurigen Gesezen und Verordnungen, namentlich nach dem Kleinbahnlinie von dem Verzehrungssteuer-Linienamte Eisenbahnkonzessionsgeseße vom 14. September 1854, in der Stockhofstraße durch diese Straße, die Herren- | R. G. Bl. Nr. 238, und der Eisenbahnbetriebsordnung

vom 16. November 1851, R. G. Bl. Nr. 1 vom Jahre | im § 4 der zweiterwähnten Kundmachung festgesezten 1852, soweit dieselben in Gemäßheit der Bestimmungen Abänderungen und Ergänzungen auch auf die gegenim Abschnitte B des Gesezes vom 8. August 1910, ständliche Kleinbahnlinie sinngemäße Anwendung zu R. G. Bl. Nr. 149, auf Kleinbahnen Anwendung finden, finden. dann nach den etwa künftig zu erlassenden Geseßen und Verordnungen, endlich nach den Anordnungen des Eisenbahnministeriums und der sonst berufenen Be hörden zu benehmen.

§ 5.

Hierbei ist die im Punkte 4 des § 4 der letterwähnten Kundmachung vorgeschriebene Invaliditäts- und Altersversorgung der beim Bahnunternehmen verwendeten Bediensteten und ihrer Angehörigen in der Weise durchzuführen, daß die Gesellschaft die definitiven Bediensteten mit dem Tage ihrer definitiven Anstellung, von den Im übrigen ist die eingangs bezeichnete Kleinbahn- übrigen Bediensteten aber mindestens jene, welche den linie als integrierender Bestandteil des den Gegenstand Dienst als Wagenführer, Kondukteure, Wächter oder der Kundmachungen des f. f. Eisenbahnministeriums Stationsdiener versehen, bei entsprechender Verwendung vom 30. April 1897, R. G. Bl. Nr. 121, und vom 9. April | spätestens nach erfolgter Zurücklegung dreier Dienstjahre 1902, R. G. Bl. Nr. 73, bildenden Unternehmens mit bei dem Pensionsinstitute des Verbandes der österreichielektrischer Kraft betriebener schmalspuriger Kleinbahnen schen Lokalbahnen, beziehungsweise bei der eigenen von Linz nach Urfahr und von Linz nach Kleinmünchen Pensionskasse anzumelden haben wird. anzusehen. Demnach haben die §§ 4, sowie 6 bis einschließlich 14 der erstgenannten Kundmachung mit den

Forster m. p.

« PreviousContinue »