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Jahrgang 1913.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

LV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 12. Juli 1913.

Znhalt: No 129. Verordnung, womit einige Bestimmungen der mit der Verordnung vom 20. Juni 1907 verlautbarten „Vorschrift, betreffend die Organisation des Landsturmes für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg“, berichtigt, beziehungsweise ergänzt werden.

129. Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung vom 21. Juni 1913,

womit einige Bestimmungen der mit der Verorduung vom 20. Juni 1907, Reichsgesekblatt Nr. 150, verlautbarten „Vorschrift, betreffend die Organisation des Landsturmes für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg", berichtigt, beziehungsweise ergänzt werden.

Artikel I.

"

(Kriegsmarine) oder der Landwehr getreten sind, oder

b) gemäß § 1 des Gesezes vom 25. Dezember 1893 über die . t. Landwehr (R. G. Bl. Nr. 200) nach dem Zeitpunkte der Kundmachung dieses Gesetzes, das ist der 30. Dezember 1893, ein drittes Jahr, beziehungsweise länger als zwei Jahre und sechs Monate im Präsenzstand der Landwehr gedient haben, oder

c) auf Grund des Wehrgesetzes vom Jahre 1912. assentiert, in irgend einem Teile der bewaffneten Macht einen dreijährigen, beziehungsweise in der Kriegsmarine einen vierjährigen regelmäßigen Präsenzdienst vollstreckt haben.

Für die Landsturmpflichtigen

ad a) erstrect sich die Landsturmpflicht gemäß

In der mit Verordnung vom 20. Juni 1907, § 2, zweiter Absah, des Landsturmgeseßes nach ErReichsgeschblatt Nr. 150, verlautbarten Vorschrift, füllung ihrer geseßlichen Gesamtdienstpflicht noch auf betreffend die Organisation des Landsturmes für die die unmittelbar folgenden zehn Jahre; im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg", haben nachfolgende Berichtigungen, beziehungsweise Ergänzungen einzutreten, und zwar:

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Ecite 538, Punkt 3 (17. Zeile von oben), ist statt Halbbrigaden“ zu segen „Regimenter"; Punkt 10 ist die Fußnote *) ganz zu streichen; Scite 539 ist vor dem Punkte 11 als Fortsezung des Punktes 10 einzuschalten:

„Ausnahmen für die lezten Sturmrollenjahrgänge bestehen hinsichtlich derjenigen, welche

a) vor dem Beginn der Landsturmpflicht freiwillig in den Präsenzdienst des gemeinsamen Heeres

des

ad b) hat die Landsturmpflicht mit dem Jahre vollstreckten 40. Lebensjahres zu enden;

ad e) entfallen gemäß § 8, lehter Absatz, des jährigen regelmäßigen Präsenzdienst die letzten zwei, Wehrgesetzes vom Jahre 1912 bei vollstrecktem dreibei vollstrecktem vierjährigen regelmäßigen Präsenzdienst in der Kriegsmarine die lezten fünf Jahre der regelmäßigen gefeßlichen Landsturmpflicht."

Scite 540 ist der zweite Absatz des Punktes 14 ganz zu streichen; ferner ist im Punkte 17 (14. Zeile von unten) statt „§ 15′′ zu segen „§ 24“ und (in der 13. Zeile von unten) nach „1. Teil“ einzuschalten: „1. Heft“;

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Seite 541, Punkt 19 (9. Zeile von oben), ist gesetzes"; im Punkte 68, a) sind der 3. und 4. Absatz statt SS 18, 24, 25, 28, 29, 30 und 31" zu seßen: zu streichen und der 5., 6. und 7. Absatz mit „3. 4. „§§ 22, 28, 29, 32, 33, 34 und 35“ und (10. und und 5.“ zu bezeichnen; ferner ist im neuen 4. und 5. 28. Zeile von oben), dann in der Fußnote nach Absah statt „im Okkupationsgebiete“ zu sehen, u. zw.: 1. Teil" einzuschalten „1. Heft"; in der dritten Zeile im 4. Absah: „in diesen Ländern" und im 5. Absatz: des Punktes 22 statt „drittlegten“ zu sehen: „dritt-in Bosnien und Hercegovina" und endlich (in der jüngsten"; endlich ist zu streichen bei lit. d) im 17. Zeile von unten) statt 5., 6. und 7.“ zu sehen: Bunft 22: bis zum Beginn der Hauptstellung... 3., 4. und 5."; Punkt 68, b) ist nach befinden" (bis)... nach diesem Zeitpunkte", sowie der ganze einzuschalten: „, beziehungsweise an das speziell die Absatz lit. e) im Punkte 22; Direktionen (Verwaltungen) der Verkehrsanstalten

"

"

"

Seite 542, im Punkt 25, d) ist statt § 10" gewiesen sind:“; zu sehen: „§ 7";

"

Seite 552, Punkt 68, b), ist (vor Punkt 69) der ganze 4. Absatz zu streichen und als neuer „4.“ Absatz einzuschalten: „von den Direktionen (Ver

Seite 543 ist der Text des Absaßes lit. f) im Punkt 25 zu streichen; g) erhält die Bezeichnung,f)"; waltungen) der Eisenbahnen (elektrischen Bahnen), außerdem ist (in der 8. Zeile von oben) zu streichen der Dampftramway- und Dampfschiffahrtsunterneh„und g)“ und dafür zu setzen: „und f)" und schließlich im Punkte 27 (9. Zeile von unten) statt Ende März" zu sehen Ende April";

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"

Seite 544, im Punkt 29: h) ist statt „§ 10" „§ 7“ und im Punkt 30 (lezte Zeile) statt „März“ „April" zu sehen;

mungen über ihre Bediensteten nach den Bestimmungen der Beilage IV, a"; als Marginale zu diesem Punkte ist zu sehen: „Beilage IV, a“; Punkt 72 ist statt „§ 56“ zu seßen „§ 57′′;

Seite 557, Punkt 86, ist am Schlusse des 1. Absaßes einzuschalten: „die Enthebungen ad Punkt 83, Seite 545 ist der 2. Absaß des Punktes 36 zu b), c) und d) haben jedoch nur auf Mobilitätsdauer streichen;

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Scite 547 ist im 2. Absaß des Punktes 50 in der ersten Zeile nach Diese“ einzuschalten: sowie die auf Grund der Bestimmungen des Bunktes 57 nach Muster 12 auszufertigenden“;

Scite 548, Punkt 50, d) ist zu streichen: sowie im Limgebiete", dann „bezichungsweise an die im Limgebiete befindlichen Militärstationskommandos,“; nach „und“ ist zu setzen: „zwar“; weiters ist der Absag lit. e) ganz zu streichen und in der 14. Zeile von oben statt c), d) und e)" zu sehen: „c) und d)"; als vorletzter Absatz des Punktes 50 ist einzuschalten:

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Gültigkeit."

"

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Seite 558, Punkt 88, ist zu streichen (in der 20. und 21. Zeile von oben) 15. eventuell", und (in der 22. und 23. Zeile von oben) „das Kanzleihilfspersonal jedoch nur bis zum 15. Tage"; in der 26. Zeile von oben ist statt einen oder den anderen dieser beiden..." zu sehen: „genannten"; in der 19. Zeile von unten ist einzuschalten nach „Punkte“: „mittels Verzeichnisses (in duplo) nach Muster 14" und nach „gelangen“: „, jene der politischen Bezirksbehörden im Wege ihrer vorgesetzten Landesstellen."; als lezter Absatz zum Punkte 88 ist cinzuschalten: „In ganz ausnahmsweisen Fällen können auch solche im öffentlichen Dienste stehende landsturm„Abschiede für Personen, die sich im Ausland pflichtige Personen, die aus beruflichen Rücksichten auf aufhalten, sind denselben im allgemeinen erst bei ihrer ihrem Zivildienstposten nicht sofort entbehrlich sind, Rückkehr in die Heimat auszufolgen und bis dahin vom Ministerium für Landesverteidigung, beziehungsbei ihren heimatlichen politischen Bezirksbehörden aufweise von den Landwehrterritorialkommandos bis zum. zubewahren. Die Ausfolgung solcher Abschiede an ver- 26. Mobilisierungstag auf den innehabenden Dienstläßliche Mittelspersonen behufs Zustellung ist statt- posten belassen werden. haft. Auf diese Bestimmungen werden die betreffenden Personen bei der Abgabe des Landsturmpasses oder sonstigen militärischen Legitimationsdokumentes seitens der k. u. t. Vertretungsbehörden aufmerksam gemacht.";

Seite 549, Punkt 59 (9. bis 6. Zeile von unten), ist zu streichen: „Weisungen für die f. u. f. Missionen ... (bis)... enthaltenen Bestimmungen)" und dafür zu setzen: „Bestimmungen der §§ 62 bis inklusive 65 der Wehrvorschriften I. Teil, 1. Heft"; im Punkte 60 ist statt „§ 25“ zu sezen „§ 29, A“ und nach I. Teil" einzuschalten: „1. Heft“;

Seite 551, Punkt 67, ist statt vorschriften II. Teil" zu sehen:

Die bezüglichen Anträge sind im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu stellen.“

"

Punkt 89 (12. und 7. Zeile von unten) ist statt 15." zu setzen 26.";

Seite 561, Punkt 99, ist in der linken Spalte zweimal statt: „t. u. (königlich ungarischen) Landsturm= bezirkskommandos" zu sehen: f. u. Landsturmfommandos"; ferner ist (in der rechten Spalte, 3. Zeile von oben) statt: „das Okkupationsgebiet“ zu setzen: Bosnien und Hercegovina“ ;

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Seite 564, Punkt 124, ist statt dem Okku§ 47 der Wehr-pationsgebiete" zu sehen: „Bosnien und der Herce§ 57 des Wehr-govina" und nach „oder“ einzuschalten: „dem“;

Seite 565, Punkt 129 (5. Zeile von unten), ist statt dem Okkupationsgebiete": nach Bosnien und
statt, 10" zu setzen § 7";
der Hercegovina" und (10. Zeile von unten) statt
„nach Bosnien und der

Seite 566 und 567: der Titel des V. Abschnitte sins Otfupationsgebiet“
Hercegovina" zu sehen;

und die §§ 23 und 24 haben nunmehr zu lauten:

V. Abschnitt.

Gliederung der Tandsturmtruppen.

Seite 570 ist der 2. Absatz des Punktes 150 zu

streichen;

Seite 571 und 572: Die Punkte 157 und 158

Landsturmkaders. Vorbereitungen für sind zu streichen und ist dafür zu feyen:

die Aufstellung von Landsturmtruppen 157. Die Landsturmtruppen werden im all-
und Landsurmkaders. Honftige Land- gemeinen militärisch bekleidet und ausgerüstet, die
furmformationen. Bestimmungen über Landsturmfeldformationen auch mit dem normierten
Truppentrain dotiert.
Landfturmpflichtige zubesonderen Dienst-
leistungen für Kriegszwecke.
§ 23.

Gliederung der Landsturmtruppen. Landsturmkaders. 132. Die Landsturmtruppen gliedern sich in Landsturmfeld und ersatzformationen; ihre Organisation ist in besonderen Instruktionen festgesetzt.

133. Der Aufstellung von Landsturmfeld und -erfaßformationen geht in der Regel ebenfalls nach besonderen Weijungen die Formierung von Landsturmladers voraus.

§ 24.

Den bei Landsturmfeld- und ersatzformationen eingeteilten Landsturmmännern, die ein Paar feldbrauchbarer Schuhe (Stiefel, Opanken) mitbringen. und statt der ärarischen Fußbekleidung benügen dürfen, wird hiefür der dem vollen Werte der betreffenden ärarischen Fußbekleidung entsprechende Geldbetrag als Vergütung bar ausgezahlt.

Hinsichtlich der Bekleidung und Ausrüstung der territorialen Landsturmformationen und der Arbeiterabteilungen gelten die Bestimmungen der bezüglichen Instruktionen.

158. Alle nicht vollständig militärisch bekleideten Landsturmpersonen werden mit einer auf Entfernung gut sichtbaren, schwarzgelben Armbinde nach Muster 30 Muster 30. Vorbereitungen zur Aufstellung von Landsturmtruppen und beteilt und sind in ihrem eigenen, sowie im Interesse

Landsturmkaders.

134. Die Ausstellung der Landsturmtruppen und Landsturmkaders ist nach den Anordnungen des Ministeriums für Landesverteidigung vorzubereiten.

Auf Grund dieser Anordnung en haben die Landwehrterritorialkommandos die eigenen Vorbereitungen zu treffen und den Landsturmbezirkskommandos die noch notwendigen Weisungen zu geben.

ihrer Kameraden verpflichtet, diese Armbinde am linken
Oberarme befestigt zu tragen, damit sie unter allen
Verhältnissen als Angehörige einer unter völkerrecht-
lichen Schuß gestellten Truppe leicht erkannt werden.

Die Unteroffiziere und Gefreiten (Patrouille-
führer) tragen während der aktiven Dienstleistung die
militärischen Ehren- und Unterscheidungszeichen, und
zwar die Distinktionssterne (Börtchen) am Rockfragen
nach der für die Landwehr (Landesschüßen) bestehenden
Vorschrift und das Portepee an dem Seitengewehr.

135. Die für Landsturmkaders nötige Land sturmmannschaft, mit Ausnahme der Tiroler und VorDen nicht bei Landsturmfeld und ersatzarlberger, ist ohne Rücksicht auf ihre Heimatberechti gung, tunlichst innerhalb der einzuberufenden Altersformationen cingeteilten und den nicht zu ErjayElassen aus im Landsturmbezirk seßzhaften, gut fonduifierten Landsturmpflichtigen fürzuwählen, wozu die bei den Landsturmbezirkskommandos erliegenden Aufent haltsevidenz (Landsturmmelde)blätter sowie die etwa vorhandenen Grundbuch dokumente Anhaltspunkte bieten.

Diese Landsturmpflichtigen sind mit Widmungsfarten zu beteilen und haben im Mobilisierungsfall nach den Weisungen der letzteren einzurücken oder sie werden mittels Einberufungskarten zum Landsturm dienst herangezogen.

Seite 569, Punkt 143, letzter Absatz, ist statt „im Ckkupationsgebiete“

zwecken des Heeres (Kriegsmarine) und der Landwehr
bestimmten Landsturmmännern, die während der aktiven
Dienstleistung eigene Bekleidung und eigene Schuhe
(Stiefel, Opanken) tragen, gebührt auf die Dauer der
Verwendbarkeit dieser Sachen eine tägliche Entschädi-
gung von 20 h für die Bekleidung und von 10 h für
die Schuhe; diejenigen aber, die mit einer Feldkappe
einer Bluse, einer Hose von Farbe und Schnitt wie
für die Landwehr (Landesschüßen), ferner mit einem
Paar bei Märschen gut brauchbarer Schuhe (Stiefel,
Opanken) einrücken, erhalten eine tägliche Entschädigung
von 40 h.

Jeder Landsturmmann erhält ein „Landsturm,,in Bosnien und der legitimationsblatt" nach Muster 31, sowie die Hercegovina"; - Punkt 144 (14. Zeile von unten) dazu gehörige Messingkapjet samt Schnur und hat

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zurücken, welche zum Waffendienste im Landsturme absolut ungeeignet sind und über die ein Beschluß hinsichtlich ihrer physischen Eignung zum Landsturmdienste noch nicht gefaßt ist, dann solche Landsturmpflichtige, welchen bei Abgang eines jeglichen militärischen Legitimationsdokumentes ganz unbekannt ist, wohin sie einrücken sollen; leptere find nach eventueller Konstatierung ihres Einrückungsortes unter Ausfolgung cines Beglaubigungsscheines zur direkten Einrückung anzuweisen.

„Jene Landsturmpflichtigen, die auf im Privatbesitz befindlichen Handelsdan pfern dienen, welche im Mobilisierungsfall für militärische Zwecke benötigt Punkt 171 ist im 1. Absaße und im Offuwerden, erhalten von hiezu besonders bevollmächtigten pationsgebiete", im lezten Absatze und des OkkuKommissionen die Verständigung, daß sie von der pationsgebietes" zu streichen; erfolgten Aufbietung und Einberufung des Landsturmes betroffen find.“;

Seite 573 und 574, Punkt 170, ist ganz zu streichen und dafür einzuschalten:

,170. Weiters haben einzurücken:

a) die zu Ersatzwecken des Heeres, der Kriegsmarine und Landwehren gewidmeten Landsturmpflichtigen österreichischer und ungarischer Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht auf ihren Aufenthalt und ihre Heimatsberechtigung unmittelbar in die im Landsturmpasse angegebene Ausrüstungsstation;

b) von den einberufenen, zu Ersatzwecken des Heeres, der Kriegsmarine und Landwehren. (Landesschüßen) nicht gewidmeten Landsturm= pflichtigen jene, die

mit

a) österreichische Staatsangehörige find
Ausnahme der nachfolgend unter lit.
und 7) bezeichneten direkt zum Land-
sturmbezirkskommando (Landsturmexpositur)
ihres Aufenthaltsortes,

B) in den im Reichsrate vertretenen König
reichen und Ländern mit Ausnahme von
Tirol und Vorarlberg heimatsberechtigt
sind, sich aber in den Ländern der unga-
rischen Krone, in Bosnien und der Here:-
govina oder im Auslande aufhalten, direkt
zum heimat zuständigen Landsturmbezirks-
kommando,

"

Seite 575, Punkt 178, b) ist statt „III“ zu setzen „II“ und nach „1. Teil“ einzuschalten „1. Heft“. Seite 577 ist im Titel des § 38 statt „Landsturn bataillone" zu setzen Landsturmtruppen"; ferner ist der ganze Punkt 189 sowie der 1. und 2. Absatz des Punktes 190 zu streichen und dafür einzuschalten: 189. Die Landsturmkaders werden aus den schon im Frieden hicfür eigens bestimmten Offizieren und Mannschaftspersonen formiert.

"

Zweck dieser Kaders ist: Die Vorbereitung der Ausstellung der Landsturmfeld- und Ersayformationen, die Mitwirkung bei der Musterung der einrückenden Landsturmpflichtigen und die Orientierung der Difiziere und Unteroffiziere in bezug auf ihre künftige Wirksamkeit.

Mit dem Tage, an welchem die allgemeine Einrückung der Landjurmpflichtigen beginnt, sind die )gen, beziehungsweise Unterabteilungen einzuteilen, bei Landsturmkaders aufzulösen und kei jenen Abteilun deren Aufstellung sie mitzuwirken haben.

Wenn Landsturmtruppen ohne vorherige Formierung von Kaders zur Aufstellung gelangen, können in jenen Stationen, wo sich Ersatzabteilungen der Landwehr (Landesschüßen) befinden, diese zur Mitwirtung bei der Aufstellung herangezogen werden.

Landfturmtruppen.

190. Die Landsturmfeld- und Ersatzformationen werden in den vom Ministerium für Landesverteidigung bestimmten Landsturmausrüstungsstationen aufgestellt und hat sowohl diese Aufstellung als auch die Einteilung der Landsturmmannschaft nach den hie für vorgesehenen besonderen Bestimmungen zu er folgen." -;

7) in Tirol und Vorarlberg heimatsberechtigt
find, sich jedoch außerhalb dieser be den
Länder aufhalten, direkt zum Landsturm-
bezirkskommando Nr. I in Innsbruck,
6) nach den Ländern der ungarischen Krone
zuständig sind, sich aber in den im Reichs- Außerdem ist (vor Punkt 192) das Wort „Terri-
rate vertretenen Königreichen und Ländern | torialbataillone“ und der gize Punkt 192 zu
aufhalten, direkt zum zustäntigen kgl. ung.streichen; im Punkt 193 ist statt „Auszugs- und
Landsturmkommando.
Territorialbataillone“ zu sezen: „Landsturmfeld- und

Zum aufenthaltszuständigen Landsturmbezirks- Erjayformationen“;

fommando haben ohne Rücksicht auf ihre Ein

Seite 578, Punkt 194, 1. und 2. Absaß, ist statt
Punkt 195,

rückungsbestimmung - jene Landsturmpflichtigen ein- „des Bataillons“: „der Truppe“,

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