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Jahrgang 1913.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Pänder.

LV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 12. Juli 1913.

Zuhalt: No 129. Verordnung, womit einige Bestimmungen der mit der Verordnung vom 20. Juni 1907 verlautbarten „Vorschrift, betreffend die Organisation des Landsturmes für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg", berichtigt, beziehungsweise ergänzt werden.

129.

Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung vom 21. Juni 1913,

womit einige Bestimmungen der mit der Verorduung vom 20. Juni 1907, Reichsgesekblatt Nr. 150, verlautbarten „Vorschrift, betreffend die Organisation des Landfturmes für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg", berichtigt, beziehungsweise ergänzt werden.

Artikel I.

(Kriegsmarine) oder der Landwehr getreten sind,

oder

b) gemäß § 1 des Gesezes vom 25. Dezember 1893 über die k. k. Landwehr (N. G. Bl. Nr. 200) nach dem Zeitpunkte der Kundmachung dieses Gesetzes, das ist der 30. Dezember 1893, ein drittes Jahr, beziehungsweise länger als zwei Jahre und sechs Monate im Präsenzstand der Landwehr gedient haben, oder

c) auf Grund des Wehrgesetzes vom Jahre 1912. assentiert, in irgend einem Teile der bewaffneten Macht einen dreijährigen, beziehungsweise in der Kriegsmarine einen vierjährigen regelmäßigen Präsenzdienst vollstreckt haben.

Für die Landsturmpflichtigen

ad a) erstrect sich die Landsturmpflicht gemäß

In der mit Verordnung vom 20. Juni 1907, § 2, zweiter Absaß, des Landsturmgesetzes nach ErReichsgeschblatt Nr. 150, verlautbarten „Vorschrift, füllung ihrer geseßlichen Gesamtdienstpflicht noch auf betreffend die Organisation des Landsturmes für die die unmittelbar folgenden zehn Jahre; im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg", haben nachfolgende Berichtigungen, beziehungsweise Ergänzungen einzutreten, und zwar:

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Ecite 538, Punkt 3 (17. Zeile von oben), ist Scite 538, Punkt 3 (17. Zeile von oben), ist statt Halbbrigaden“ zu sehen „Regimenter"; Punkt 10 ist die Fußnote *) ganz zu streichen; Seite 539 ist vor dem Punkte 11 als Fortsezung des Punktes 10 einzuschalten:

des

ad b) hat die Landsturmpflicht mit dem Jahre vollstreckten 40. Lebensjahres zu enden;

ad c) entfallen gemäß § 8, lezter Absaß, des Wehrgesetzes vom Jahre 1912 bei vollstrecktem dreijährigen regelmäßigen Präsenzdienst die lezten zwei, bei vollstrecktem vierjährigen regelmäßigen Präsenzdienst in der Kriegsmarine die leßten fünf Jahre der regelmäßigen gesetzlichen Landsturmpflicht."

Seite 540 ist der zweite Absaß des Punktes 14 „Ausnahmen für die lezten Sturmrollenjahrgänge | ganz zu streichen; ferner ist im Punkte 17 (14. Zeile bestehen hinsichtlich derjenigen, welche von unten) statt § 15′′ zu sehen „§ 24“ und (in

a) vor dem Beginn der Landsturmpflicht freiwillig der 13. Zeile von unten) nach „1. Teil“ einzuschalten: in den Präsenzdienst des gemeinsamen Heeres | „1. Heft“;

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Seite 541, Punkt 19 (9. 3eile von oben), ist | gefeßcs"; im Punkte 68, a) sind der 3. und 4. Absatz statt SS 18, 24, 25, 28, 29, 30 und 31" zu sehen: zu streichen und der 5., 6. und 7. Absatz mit 3. 4. „§§ 22, 28, 29, 32, 33, 34 und 35" und (10. und und 5.“ zu bezeichnen; ferner ist im neuen 4. und 5. 28. Zeile von oben), dann in der Fußnote nach Absah statt „im Okkupationsgebiete" zu sehen, u. zw.: 1. Teil" einzuschalten 1. Heft"; in der dritten Zeile im 4. Absah: „in diesen Ländern" und im 5. Absatz: des Punktes 22 statt „drittlehten" zu sehen: „dritt-in Bosnien und Hercegovina" und endlich (in der jüngsten“; endlich ist zu streichen bei lit. d) im 17. Zeile von unten) statt „5., 6. und 7.“ zu sehen: Punkt 22: „bis zum Beginn der Hauptstellung . . . „3., 4. und 5."; Punkt 68, b) ist nach „befinden“ (bis)... nach diesem Zeitpunkte", sowie der ganze einzuschalten:,, beziehungsweise an das speziell die Absatz lit. e) im Punkte 22; Direktionen (Verwaltungen) der Verkehrsanstalten gewiesen sind:“;

Seite 542, im Punkt 25, d) ist statt § 10" zu setzen: § 7";

"

Seite 552, Punkt 68, b), ist (vor Punkt 69) der ganze 4. Absatz zu streichen und als neuer Seite 543 ist der Text des Absages lit. f) im 4." Absatz einzuschalten: „von den Direktionen (VerPunkt 25 zu streichen; g) erhält die Bezeichnung,f)"; waltungen) der Eisenbahnen (elektrischen Bahnen), außerdem ist (in der 8. Zeile von oben) zu streichen der Dampftramway- und Dampfschiffahrtsunternehund g)" und dafür zu setzen: „und f)" und schließlich mungen über ihre Bediensteten nach den Bestimmungen im Punkte 27 (9. Zeile von unten) statt „Ende März“ | der Beilage IV, a“; als Marginale zu diesem Punkte zu sehen Ende April"; ist zu sehen: „Beilage IV, a“; Punkt 72 ist statt „§ 56“ zu seßen „§ 57′′;

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Seite 544, im Punkt 29: b) ist statt,§ 10"

§ 7" und im Bunkt 30 (lezte Zeile) statt „März" April" zu sehen;

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Seite 557, Punkt 86, ist am Schlusse des 1. Ab= satzes einzuschalten: die Enthebungen ad Punkt 83, Seite 545 ist der 2. Absaß des Punktes 36 zu b), c) und d) haben jedoch nur auf Mobilitätsdauer Gültigkeit."

streichen;

Scite 547 ist im 2. Absatz des Punktes 50 in der ersten Zeile nach „Tiese“ einzuschalten: sowie die auf Grund der Bestimmungen des Punktes 57 nach Muster 12 auszufertigenden“;

"

Seite 548, Punkt 50, d) ist zu streichen: sowie im Limgebiete", dann beziehungsweise an die im Lingebiete befindlichen Militärstationskommandos,"; nach und“ ist zu setzen: „zwar"; weiters ist der Absag lit. e) ganz zu streichen und in der 14. Zeile von oben statt c), d) und e)" zu sehen: c) und d)"; als vorletzter Absatz des Punktes 50 ist ein zuschalten:

"

„Abschiede für Personen, die sich im Ausland aufhalten, sind denselben im allgemeinen erst bei ihrer Rückkehr in die Heimat auszufolgen und bis dahin bei ihren heimatlichen politischen Bezirksbehörden aufzubewahren. Die Ausfolgung solcher Abschiede an verläßliche Mittelspersonen behufs Zustellung ist statthaft. Auf diese Bestimmungen werden die betreffenden Personen bei der Abgabe des Landsturmpasses oder sonstigen militärischen Legitimationsdokumentes seitens der k. u. t. Vertretungsbehörden aufmerksam gemacht.“;

Seite 549, Punkt 59 (9. bis 6. Zeile von unten), ist zu streichen: Weisungen für die t. n. t. Missionen ... (bis)... enthaltenen Bestimmungen)“ und dafür zu setzen: „Bestimmungen der §§ 62 bis inklusive 65 der Wehrvorschriften I. Teil, 1.. Heft"; im Punkte 60 ist statt S 25" zu sezen § 29, A" und nach I. Teil" einzuschalten: „1. Heft";

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Seite 558, Punkt 88, ist zu streichen (in der 20. und 21. Zeile von oben) 15. eventuell“, und (in der 22. und 23. Zeile von oben) „das Kanzleihilfspersonal jedoch nur bis zum 15. Tage"; in der 26. Zeile von oben ist statt . . . einen oder den anderen dieser beiden..." zu sehen: genannten"; in der 19. Zeile von unten ist einzuschalten nach Bunfte": mittels Verzeichnisses (in duplo) uach Muster 14" und nach gelangen":,, jene der politischen Bezirksbehörden im Wege ihrer vorgesetzten Landesstellen."; als lezter Absah zum Punkte 88 ist einzuschalten: „In ganz ausnahmsweisen Fällen können auch solche im öffentlichen Dienste stehende landsturmpflichtige Personen, die aus beruflichen Rücksichten auf ihrem Zivildienstposten nicht sofort entbehrlich sind, vom Ministerium für Landesverteidigung, bezichungsweise von den Landwehrterritorialkommandos bis zum 26. Mobilisierungstag auf den innehabenden Dienstposten belassen werden.

Die bezüglichen Anträge sind im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu stellen.“

Punkt 89 (12. und 7. Zeile von unten) ist statt 15." zu setzen „26.";

Seite 561, Punkt 99, ist in der linken Spalte zweimal statt: „t. u. (töniglich ungarischen) Landsturmbezirkskommandos" zu sehen: „t. u. Landsturmfommandos"; ferner ist (in der rechten Spalte, 3. Zeile von oben) statt: „das Otfupationsgebiet“ zu sezen: Bosnien und Hercegovina";

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Seite 564, Punkt 124, ist statt

dem Okku

Seite 551, Punkt 67, ist statt § 47 der Wehr-pationsgebiete" zu sehen: „Bosnien und der Hercevorschriften I. Teil“ zu sehen: „§ 57 des Wehr-govina" und nach „oder“ einzuschalten: „dem“;

"

Seite 565, Punkt 129 (5. Zeile von unten), ist | statt dem Okkupationsgebiete“: „nach Bosnien und statt § 10" zu sehen „§ 7“; der Hercegovina" und (10. Zeile von unten) statt ,,ins Offupationsgebiet" nach Bosnien und der Hercegovina" zu sehen;

Seite 566 und 567: der Titel des V. Abschnittes und die §§ 23 und 24 haben nunmehr zu lauten:

V. Abschnitt.

Gliederung der Landfturmtruppen.

Seite 570 ist der 2. Absatz des Punktes 150 zu

streichen;

Seite 571 und 572: Die Punkte 157 und 158

Landfturmkaders. Vorbereitungen für sind zu streichen und ist dafür zu sehen:

die Aufstellung von Landsturmtruppen ,157. Die Landsturmtruppen werden im all-
und Landskurmkaders. Sonstige Land- gemeinen militärisch bekleidet und ausgerüstet, die
fturmformationen. Bestimmungen über Landsturmfeldformationen auch mit dem normierten
Truppentrain dotiert.
Landfturmpflichtige zubesonderen Dienst-
leißungen für Kriegszwecke.
$ 23.

Gliederung der Landsturmtruppen. Landsturmkaders.

Den bei Landsturmfeld- und ersatzformationen eingeteilten Landsturmmännern, die ein Paar seldbrauchbarer Schuhe (Stiefel, Opanken) mitbringen und statt der ärarischen Fußbekleidung benüßen dürfen, wird hicfür der dem vollen Werte der betreffenden

132. Die Landsturmtruppen gliedern sich in ärarischen Fußbekleidung entsprechende Geldbetrag als Landsturmfeld- und -ersagformationen; ihre Organi-Vergütung bar ausgezahlt. sation ist in besonderen Zustruktionen festgesetzt.

133. Der Aufstellung von Landsturmfeld und ersatzformationen geht in der Regel ebenfalls nach besonderen Weijungen die Formierung von Landsturmladers voraus.

$ 24.

Jorbereitungen zur Aufstellung von Landsturmtruppen und
Landsturmkaders.

Hinsichtlich der Bekleidung und Ausrüstung der territorialen Landsturmformationen und der Arbeiterabteilungen gelten die Bestimmungen der bezüglichen. Instruktionen.

158. Alle nicht vollständig militärisch bekleideten. Landsturmpersonen werden mit einer auf Entfernung gut sichtbaren, schwarzgelben Armbinde nach Muster 30 beteilt und sind in ihrem eigenen, sowie im Interejje ihrer Kameraden verpflichtet, diese Armbinde am linken 134. Die Ausstellung der Landsturmtruppen | Oberarme befestigt zu tragen, damit sie unter allen und Landsturmkaders ist nach den Anordnungen des Ministeriums für Landesverteidigung vorzubereiten.

Auf Grund dieser Anordnungen haben die Landwehrterritorialkommandos die eigenen Vorbereitungen zu treffen und den Landsturmbezirkskommandos die noch notwendigen Weisungen zu geben.

Verhältnissen als Angehörige einer unter völkerrecht-
lichen Schuß gestellten Truppe leicht erkannt werden.

Die Unteroffiziere und Gefreiten (Patrouilleführer) tragen während der aktiven Dienstleistung die militärischen Ehren- und Unterscheidungszeichen, und zwar die Distinktionssterne (Börtchen) am Rockkragen nach der für die Landwehr (Landesschüßen) bestehenden 135. Die für Landsturmkaders nötige Land Vorschrift und das Portepee an dem Seitengewehr. fturmmannschaft, mit Ausnahme der Tiroler und VorDen nicht bei Landsturmfeld- und ersatzarlberger, ist ohne Rücksicht auf ihre Heimatberechtigung, tunlichst innerhalb der einzuberufenden Altersformationen eingeteilten und den nicht zu ErfazElassen aus im Landsturmbezirk seszhaften, gut fondui-zwecken des Heeres (Kriegsmarine) und der Landwehr fierten Landsturmpflichtigen fürzuwählen, wozu die bei den Landsturmbezirkskommandos erliegenden Aufent haltsevidenz(Landsturmmelde)blätter sowie die etwa vorhandenen Grundbuchdokumente Anhaltspunkte bieten.

Diese Landsturmpflichtigen sind mit Widmungsfarten zu beteilen und haben im Mobilisierungsfall nach den Weisungen der letzteren einzurücken oder sie werden mittels Einberufungskarten zum Landsturm dienst herangezogen.

bestimmten Landsturmmännern, die während der aftiven
Dienstleistung eigene Bekleidung und eigene Schuhe
(Stiefel, Opanken) tragen, gebührt auf die Dauer der
Verwendbarkeit dieser Sachen eine tägliche Entschädi-
gung von 20 h für die Bekleidung und von 10 h für
die Schuhe; diejenigen aber, die mit einer Feldkappe
einer Bluse, einer Hose von Farbe und Schnitt wie
für die Landwehr (Landesschüßen), ferner mit einem
Paar bei Märschen gut brauchbarer Schuhe (Stiefel,
Opanken) einrücken, erhalten cine tägliche Entschädigung
von 40 h.

"

Muster 30.

Seite 569, Punkt 143, lehter Absatz, ist statt Jeder Landsturmmann erhält ein Landsturm= im Ckkupationsgebiete“ „in Bosnien und der legitimationsblatt“ nach Muster 31, sowie die Muster 31. Hercegovina"; Punkt 144 (14. Zeile von unten) dazu gehörige Messingkapset samt Schnur und hat

dieses Legitimationsblatt stets wohlverwahrt bei sich zu tragen; die näheren Bestimmungen sind dem leytgenannten Muster beigefügt."

Seite 573, Punkt 166, ist der 1. Absatz zu streichen und im 2. Absatz statt „im Otkupations- und Limgebiete“ zu sezen: „in Bosnien und der Hercegovina"; als nunmehriger 2. Abfay ist (nach einzu rücken“) einzuschalten:

"

zurücken, welche zum Waffendienste im Landsturme absolut ungeeignet sind und über die ein Beschluß hinsichtlich ihrer physischen Eignung zum Landsturmdienste noch nicht gefast ist, dann solche Landstarm= Pflichtige, welchen bei Abgang eines jeglichen militärischen Legitimationsdokumentes ganz unbekannt ist, wohin sie einrücken sollen; leptere sind nach eventueller Konstatierung ihres Einrückungsortes unter Ausfolgung eines Beglaubigungsscheines zur direkten Einrückung anzuweisen.

„Jene Landsturmpflichtigen, die auf im Privatbesitz befindlichen Handelsdan pfern dienen, welche im Mobilisierungsfall für militärische Zwecke benötigt Punkt 171 ist im 1. Absatze und im Offuwerden, erhalten von hiezu besonders bevollmächtigten pationsgebiete", im lezten Absage „und des OkkuKommissionen die Verständigung, daß sie von der pationsgebietes" zu streichen; erfolgten Aufbietung und Einberufung des Landsturmes betroffen sind.";

Seite 573 und 574, Punkt 170, ist ganz zu streichen und dafür einzuschalten:

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170. Weiters haben einzurücken:

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Seite 575, Bunkt 178, b) ist statt „III" zu setzen II" und nach 1. Teil" einzuschalten 1. Heft". Seite 577 ist im Titel des § 38 statt Landsturn bataillone" zu setzen „Landsturmtruppen"; ferner ist der ganze Punft 189 sowie der 1. und 2. Absatz des Punktes 190 zu streichen und dafür einzuschalten: 189. Die Landsturmkaders werden aus den schon im Frieden hicfür eigens bestimmten Offizieren und Mannschaftspersonen formiert.

"

Zweck dieser Kaders ist: Die Vorbereitung der

a) die zu Ersatzwecken des Heeres, der Kriegsmarine und Landwehren gewidmeten Landsturmpflichtigen österreichischer und ungarischer Staatsangehörigkeit - ohne Rücksicht auf ihren Aufenthalt und ihre Heimatsberechtigung unmittelbar in die im Landsturmpasse angegebene Aufstellung der Landsturmfeld- und Ersayformationen, Ausrüstungsstation; die Mitwirkung bei der Musterung der einrüßenden b) von den einberufenen, zu Ersatzwecken des Landsturmpflichtigen und die Orientierung der Offiziere Heeres, der Kriegsmarine und Landwehren und Unteroffiziere in bezug auf ihre künftige Wirk (Landesschüßen) nicht gewidmeten Landsturmpflichtigen jene, die

a) österreichische Staatsangehörige find mit
Ausnahme der nachfolgend unter lit. B)
und 7) bezeichneten direkt zum Land-
sturmbezirkskommando (Landsturmexpositur)
ihres Aufenthaltsortes,

B) in den im Reichsrate vertretenen König
reichen und Ländern mit Ausnahme von
Tirol und Vorarlberg heimatsberechtigt
find, sich aber in den Ländern der unga-
rischen Krone, in Bosnien und der Here:-
govina oder im Auslande aufhalten, djrekt
zum heimatszuständigen Landsturmbezirks-
kommando,

7) in Tirol und Vorarlberg heimatsberechtigt
sind, sich jedoch außerhalb dieser be den
Länder aufhalten, direkt zum Landsturm-
bezirkskommando Nr. I in Jnnsbruck,

famkeit.

Mit dem Tage, an welchem die allgemeine Einrückung der Landsurmpflichtigen beginnt, sind die Landsturmkaders aufzulösen und tei jenen Abteilun gen, beziehungsweise Unterabteilungen einzuteilen, bei deren Aufstellung jie mitzuwirken haben.

Wenn Landsturmtruppen ohne vorherige Formierung von Kaders zur Aufstellung gelangen, können in jenen Stationen, wo sich Ersatzabteilungen der Landwehr (Landesschüßen) befinden, diese zur Mitwirtung bei der Aufstellung herangezogen werden.

Landfturmtruppen.

190. Die Landsturmfeld- und Ersatzformationen werden in den vom Ministerium für Landesverteidigung bestimmten Landsturmausrüstungssta:ionen aufgestellt und hat sowohl diese Aufstellung als auch die Einteilung der Landsturmmannschaft nach den hiefür vorgesehenen besonderen Bestimmungen zu er

d) nach den Ländern der ungarischen Krone folgen." —;
zuständig sind, sich aber in den im Reichs- Außerdem ist (vor Punkt 192) das Wort „Terri-
rate vertretenen Königreichen und Ländern | torialbataillone“ und der ginze Punkt 192 zu
aufhalten, direkt zum zuständigen kgl. ung. streichen; im Bunft 193 ist statt Auszugs- und
Landsturmkommando.
Territorialbataillone" zu segen: „Landsturmfeld- und

Zum aufenthaltszuständigen Landsturmbezirks- Erjayjormationen“;

kommando haben rückungsbestimmung

ohne Rücksicht auf ihre Ein

"

Seite 578, Punkt 194, 1. und 2. Absaß, ist statt jene Landsturmpflichtigen ein- „des Bataillons“: „der Truppe", Punkt 195,

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