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Postnummer

Gebrechen

laut des Verzeichnisses D

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Neubildungen in der Bauchhöhle.

Eingeweidevorlagerungen (Brüche), die durch ein Bruchband nicht dauernd zurückgehalten werden. können.

Widernatürlicher After.

Auffallende Mißbildung, Verstümmelung oder Mangel ciner Gliedmaße oder eines bedeutenden Teiles derselben.

Auffallender Schwund oder bedeutende Massenzunahme einer Gliedmaße, durch die der Gebrauch derselben behindert ist.

Knochenbrüche, die mit bedeutender Verkürzung oder Mißgestaltung geheilt sind, so daß der Gebrauch der Gliedmaßen aufgehoben ist.

Tuberkulose der Gelenke. Bleibende Folgezustände nach Entzündung der größeren Gelenke (Kontraktur, Verwachsung), veraltete Verrenkungen; falsche Gelenke mit Aufhebung oder hochgradiger Behinderung der Funktionen derselben.

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67

Auffällig verbildeter, zum Gehen nicht geeigneter Fuß (Klump-, Haken-, Pferdefuß, Hohlfuß).

70 Zwerggestalt, Verkrüppelung oder Mißgestalt des ganzen Körpers.

72 Ausgebreitete, chronische Drüsentuberkulose.

15

Auffällige große, unheilbare Geschwülste und Auswüchse sowie alle bösartigen Neubildungen.

Alle Pulsadergeschwülste.

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77

78

81

Alle unheilbaren Geisteskrankheiten.

Knochentuberkulose.

Beilage IV, a

zu § 15.

Übersicht,

wornach

die nachbenannten Verkehrsdirektionen (-verwaltungen etc.) ihre Anträge auf Enthebung vom Landßurmdienß an die Landwehrterritorialkommandos zu ftellen haben.

An das Landwehrkommando in

find gewiesen

Anmerkung

2. Die Betriebsleitung der Lokalbahn Aujezd—Luhatschowiß und Brünn-Lösch.

Wien

1. Die Direktion der k. k. priv. Wien–Aspang- und Schneebergbahn.

3. Von den k. k. österreichischen Staatsbahnen, einschließlich der in ihrem Betriebe
stehenden Bahnen, die Staatsbahndirektion Wien.

Eisenbahn

4. Das Landes-Eisenbahnamt der niederösterreichischen Landesbahnen.

5. Die f. t. Direktion für die Linien der Staatseisenbahngesellschaft samt den in
ihrem Betriebe stehenden böhmischen Kommerzialbahnen.

6. Die Betriebsdirektion der Wiener Lokalbahnen-Aktiengesellschaft.

7. Die Gemeinde Wien für die Direktion der Wiener städtischen Straßenbahnen
inklusive der Dampfstraßenbahnen vormals Kraus u. Komp.

8. Die Direktion der ersten t. I. priv. Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft.

17

f

ministerium

Handelsmini

sterium

Graz

1. Die Direktion der Abbazianer Elektrizitäts- und Kleinbahngesellschaft.
2. Von den f. k. österreichischen Staatsbahnen, einschließlich der in ihrem Betriebe
stehenden Bahnen:

a) die Staatsbahndirektion Villach,

b) die Staatsbahndirektion Triest, leztere jedoch ohne die dalmatinischen
Linien.

3. Die Generaldirektion der k. . priv. Südbahngesellschaft samt den in ihrem
Betriebe stehenden Bahnen, jedoch nur hinsichtlich der österreichischen Linien.

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An das Landwehrkommando in

Prag

Leitmerih

sind gewiesen

1. Die Generaldirektion der ausschließlich priv. Buschtěhrader Eisenbahn.

2. Von den k. k. österreichischen Staatsbahnen, einschließlich der in ihrem Betriebe
stehenden Bahnen:

a) die Staatsbahndirektion Prag,

b) die Staatsbahndirektion Pilsen.

1. Die Direktion der k. t. priv. Ausfig-Teplißer Eisenbahngesellschaft.
2. Die Direktion der Friedländer Bezirksbahnen.

3. Die Direktion der Gablonzer clektrischen Bahnen.

4. Die k. k. Direktion für die Böhmische Nordbahn samt den in deren Betriebe
stehenden Bahnen.

5. Die . . Direktion der österreichischen Nordwestbahn und Südnorddeutschen Ver-
bindungsbahn samt den in deren Betriebe stehenden Bahnen.

Krakau

1. Von den k. t. österreichischen Staatsbahnen einschließlich der in ihrem Betriebe
stehenden Bahnen:

a) die Staatsbahndirektion Olmüş,

b) die . k. Nordbahndirektion.

2. Die Verwaltung der Neutitscheiner Lokalbahn.

3. Die Direktion der t. f. priv. Stauding-Stramberger Lokalbahn.

Przemyśl

Von den k. t. österreichischen Staatsbahnen einschließlich der in ihrem Betriebe

stehenden Bahnen:

a) die Staatsbahndirektion Krakau,
b) die Staatsbahndirektion Lemberg.

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An das Landwehr

(Landesvertei

digungs)kommando in

Lemberg

Innsbruc

find gewiesen

Von den t. t. österreichischen Staatsbahnen einschließlich der in ihrem Betricbe

stehenden Bahnen:

a) die Staatsbahndirektion Stanislau,

b) die Betriebsleitung Czernowiz.

1. Die Direktion der Achenseebahn.

2. Die Betriebsleitung der Innsbrucker Lokalbahnen.

3. Von den k. k. österreichischen Staatsbahnen einschließlich der in ihrem Betriebe
stehenden Bahnen:

a) die Staatsbahndirektion Linz,

b) die Staatsbahndirektion Innsbruck.

4. Die Salzburger Eisenbahn- und Tramwaygesellschaft.

5. Die Direktion der Salzkammergut-Lokalbahnaktiengesellschaft.

6. Die Direktion der Steyrthalbahn.

7. Die Direktion der Stubaithalbahn.

8. Die Betriebsdirektion der Zillerthalbahn.

9. Die Direktion der Gaisbergbahn-Gesellschaft.

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Inhalt: (No 130-133.) 130. Kundmachung, womit die Einreihung der Gemeinde Wippach in die siebente Klasse des Militärzinstarifes verlautbart wird. 131. Kundmachung, betreffend die Zeugnisse der Frauengewerbeschule des Vereines „Libuše“ in Kremsier. — 132. Verordnung, betreffend die Abänderung der Anleitung zur Prüfung des als besonderes Denaturierungsmittel verwendeten Terpentinöles. 133. Verordnung, betreffend die Abänderung der Anleitung zur Prüfung der Bestandteile des allgemeinen Denaturierungsmittels für Branntwein.

Gesezes vom 5. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 26, bezichungsweise der Verordnung des Handelsministers im

130. Kundmachung des Ministeriums für Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und UnterLandesverteidigung und des Finanz-richt vom 26. Juli 1907, R. G. Bl. Nr. 180, in das Verzeichnis jener gewerblichen Unterrichtsanstalten aufminifteriums vom 29. April 1913, genommen, deren Zeugnisse bei der Anmeldung des auf die Frauen und Kinderkleider beschränkten Kleiderwomit die Einreihung der Gemeinde Wippach machergewerbes durch Frauen den Nachweis der in die siebente Klasse des Militärzinstarifes | ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses verlautbart wird.

Im Nachhange zu der Kundmachung vom 14. Februar 1911, R. G. BI. Nr. 28, wird einvernehmlich mit dem t. u. t. Kriegsministerium die

ersetzen.

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Gemeinde Wippach in Krain in die siebente Klasse des Verordnung des Finanzministeriums

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Die Frauengewerbeschule des Vereines „Libuše" Man mischt 60 Kubikzentimeter einer Lösung, in Kremsier wird auf Grund des § 14 d, Absatz 3, des welche im Liter 3 Gramm Kaliumbromat und

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