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Postnummer

Gebrechen

laut des Verzeichnisses D

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Neubildungen in der Bauchhöhle.

Eingeweidevorlagerungen (Brüche), die durch ein Bruchband nicht dauernd zurückgehalten werden
können.

Widernatürlicher After.

Auffallende Mißbildung, Verstümmelung oder Mangel ciner Gliedmaße oder eines bedeutenden Teiles
derselben.

Auffallender Schwund oder bedeutende Massenzunahme einer Gliedmaße, durch die der Gebrauch
derselben behindert ist.

Knochenbrüche, die mit bedeutender Verkürzung oder Mißgestaltung geheilt sind, so daß der Gebrauch
der Gliedmaßen aufgehoben ist.

Tuberkulose der Gelenke. Bleibende Folgezustände nach Entzündung der größeren Gelenke (Kontraktur,
Verwachsung), veraltete Verrenkungen; falsche Gelenke mit Aufhebung oder hochzradiger Behinderung
der Funktionen derselben.

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67

Auffällig verbildeter, zum Gehen nicht geeigneter Fuß (Klump-, Haken-, Pferdefuß, Hohlfuß).

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76

77

78

Auffällige große, unheilbare Geschwülste und Auswüchse sowie alle bösartigen Neubildungen.

Alle Pulsadergeschwülste.

Knochentuberkulose.

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Beilage IV, a

zu § 15.

Übersicht,

wornach

die nachbenannten Verkehrsdirektionen (-verwaltungen etc.) ihre Anträge auf Enthebung vom Landßturmdienß an die Landwehrterritorialkommandos zu ftellen haben.

An das Landwehrkommando in

find gewiesen

Anmerkung

Wien

1. Die Direktion der k. I. priv. Wien-Aspang- und Schneebergbahn.

2. Die Betriebsleitung der Lokalbahn Aujezd—Luhatschowiß und Brünn-Lösch.

3. Von den k. k. österreichischen Staatsbahnen, einschließlich der in ihrem Betriebe
stehenden Bahnen, die Staatsbahndirektion Wien.

Eisen

bahn

mini

sterium

Graz

4. Das Landes-Eisenbahnamt der niederösterreichischen Landesbahnen.

5. Die k. t. Direktion für die Linien der Staatseisenbahngesellschaft samt den in
ihrem Betriebe stehenden böhmischen Kommerzialbahnen.

6. Die Betriebsdirektion der Wiener Lokalbahnen-Aktiengesellschaft.

7. Die Gemeinde Wien für die Direktion der Wiener städtischen Straßenbahnen
inklusive der Dampfstraßenbahnen vormals Kraus u. Komp.

8. Die Direktion der ersten t. t. priv. Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft.

1. Die Direktion der Abbazianer Elektrizitäts- und Kleinbahngesellschaft.
2. Von den k. k. österreichischen Staatsbahnen, einschließlich der in ihrem Betriebe
stehenden Bahnen:

a) die Staatsbahndirektion Villach,

b) die Staatsbahndirektion Triest, lettere jedoch ohne die dalmatinischen
Linien.

3. Die Generaldirektion der t. I. priv. Südbahngesellschaft samt den in ihrem
Betriebe stehenden Bahnen, jedoch nur hinsichtlich der österreichischen Linien.

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An das Landwehrkommando in

sind gewiesen

Prag

1. Die Generaldirektion der ausschließlich priv. Buschtěhrader Eisenbahn.

2. Von den k. k. österreichischen Staatsbahnen, einschließlich der in ihrem Betriebe

stehenden Bahnen:

a) die Staatsbahndirektion Prag,

b) die Staatsbahndirektion Pilsen.

Leitmeris

1. Die Direktion der k. k. priv. Aussig-Teplißer Eisenbahngesellschaft.
2. Die Direktion der Friedländer Bezirksbahnen.

3. Die Direktion der Gablonzer elektrischen Bahnen.

4. Die k. k. Direktion für die Böhmische Nordbahn samt den in deren Betriebe
stehenden Bahnen.

5. Die t. t. Direktion der österreichischen Nordwestbahn und Südnorddeutschen Ver-
bindungsbahn samt den in deren Betriebe stehenden Bahnen.

Krakau

Przemyśl

1. Von den t. t. österreichischen Staatsbahnen einschließlich der in ihrem Betriebe
stehenden Bahnen:

a) die Staatsbahndirektion Olmüş,

b) die t. t. Nordbahndirektion.

2. Die Verwaltung der Neutitscheiner Lokalbahn.

3. Die Direktion der t. t. priv. Stauding-Stramberger Lokalbahn.

Von den f. t. österreichischen Staatsbahnen einschließlich der in ihrem Betriebe stehenden Bahnen:

a) die Staatsbahndirektion Krakau,

b) die Staatsbahndirektion Lemberg.

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An das Landwehr

(Landesverteidigungs)tommando in

Lemberg

Innsbruc

find gewiesen

Von den t. t. österreichischen Staatsbahnen einschließlich der in ihrem Betriebe

stehenden Bahnen:

a) die Staatsbahndirektion Stanislau,

b) die Betriebsleitung Czernowiz.

1. Die Direktion der Achenseebahn.

2. Die Betriebsleitung der Innsbrucker Lokalbahnen.

3. Von den k. k. österreichischen Staatsbahnen einschließlich der in ihrem Betriebe
stehenden Bahnen:

a) die Staatsbahndirektion Linz,

b) die Staatsbahndirektion Innsbruck.

4. Die Salzburger Eisenbahn- und Tramwaygesellschaft.

5. Die Direktion der Salzkammergut-Lokalbahnaktiengesellschaft.

6. Die Direktion der Steyrthalbahn.

7. Die Direktion der Stubaithalbahn.

8. Die Betriebsdirektion der Zillerthalbahn.

9. Die Direktion der Gaisbergbahn-Gesellschaft.

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Ragusa

1. Die Staatsbahndirektion Triest lediglich mit den dalmatinischen Linien.

2. Die Generaldirektion des österreichischen Lloyd in Triest.
3. Die Dampfschiffahrtsunternehmung Ragusea in Raguja.
4. Das Konsortium Dalmatia in Triest.

Handelsministerium

Eisen

bahn

mini

sterium

Anmerkung

Reichsgesetzblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

LVI. Stück.

Ausgegeben und versendet am 12. Juli 1913.

Jnhalt: (No 130—133.) 130. Kundmachung, womit die Einreihung der Gemeinde Wippach in die siebente Klasse des Militärzinstarifes verlautbart wird. 131. Kundmachung, betreffend die Zeugnisse der Frauengewerbeschule des Vereines Libuše" in Kremsier. 132. Verordnung, betreffend die Abänderung der Anleitung zur Prüfung des als besonderes Denaturierungsmittel verwendeten Terpentinöles. 133. Verordnung, betreffend die Abänderung der Anleitung zur Prüfung der Bestandteile des allgemeinen Denaturierungsmittels für Branntwein.

130.

Gesezes vom 5. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 26, be zichungsweise der Verordnung des Handelsministers im

Verzeichnis jener gewerblichen Unterrichtsanstalten aufgenommen, deren Zeugnisse bei der Anmeldung des auf

Kundmachung des Ministeriums für Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und UnterLandesverteidigung und des Finanz-richt vom 26. Juli 1907, R. G. Bl. Nr. 180, in das minifteriums vom 29. April 1913, die Frauen und Kinderkleider beschränkten Kleiderwomit die Einreihung der Gemeinde Wippach machergewerbes durch Frauen den Nachweis der in die fiebente Klasse des Militärzinstarifes | ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses

berlantbart wird.

Im Nachhange zu der Kundmachung vom

14. Februar 1911, R. G. Bl. Nr. 28, wird einvernehmlich mit dem k. u. k. Kriegsministerium die

ersetzen.

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Gemeinde Wippach in Krain in die siebente Klasse des Verordnung des Finanzministeriums

bis Ende des Jahres 1920 wirksamen Zinstarifes für Militäreinquartierungszwecke eingereiht.

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vom 7. Juli 1913,

betreffend die Abänderung der Auleitung zur Prüfung des als besonderes Denaturierungsmittel verwendeten Terpentinöles.

Im Einvernehmen mit dem föniglich ungarischen Finanzministerium wird die Anleitung zur Prüfung des als besonderes Denaturierungsmittel verwendeten Terpentinöles (Punkt II der Beilage B zum Regulativ für den zur abgabefreien Verwendung bestimmten Branntwein R. G. Bl. Nr. 130, aus dem Jahre 1899) abgeändert und hat zu lauten wie folgt: II. Terpentinöl.

1. Verhalten gegen Brom:

Die Frauengewerbeschule des Vereines „Libuše“ Man mischt 60 Kubikzentimeter einer Lösung, in Kremsier wird auf Grund des § 14 d, Absaß 3, des welche im Liter 3 Gramm Kaliumbromat und

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