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11 Gramm Kaliumbromid enthält, in einem graduier ten Zylinder mit 15 Kubikzentimeter verdünnter

133.

Schwefelsäure (350 Kubikzentimeter Schwefelsäure Verordnung des Finanzministeriums und 650 Kubikzentimeter Wasser). Zu dieser Mischung vom 7. Juli 1913, sezt man 6 Kubikzentimeter einer alkoholischen Lösung

des zu prüfenden Terpentinöles zu, die 5 Kubikzenti- betreffend die Abänderung der Anleitung zur meter Terpentinöl in 100 Kubitzentimeter enthält. Prüfung der Bestandteile des allgemeinen Wird die Mischung kräftig durchgeschüttelt, so muß Entfärbung eintreten. Denaturierungsmittels für Branntwein.

2. Destillation:

Werden 100 Kubikzentimeter Terpentinöl in der für Holzgeist vorgeschriebenen Weise destilliert, so sollen bis 150° Celsius nicht mehr als 5 Kubitzentimeter, bis 175° Celsius aber im ganzen mindestens 90 Kubikzentimeter übergehen.

Die in den Beilagen A, B und C zum Erlasse des Finanzministeriums vom 26. Oktober 1907, R. G. Bl. Nr. 245, enthaltenen Anleitungen zur Prüfung von Holzgeist, Pyridinbasen und Benzol werden im Einvernehmen mit dem königlich ungarischen Finanzministerium in dem aus der Beilage ersichtlichen Umfange abgeändert.

3. Mischbarkeit mit Wasser: Ergeben sich bei der Untersuchung eines Dena50 Kubikzentimeter Terpentinöl werden mit turierungsmittels Anhaltspunkte für die Annahme, 50 Kubikzentimeter Wasser in einem graduierten daß es sich, trozdem es den Anforderungen der für 100 Rubikzentimeter Wasser fassenden Meßzylinder das betreffende Mittel vorgeschriebenen Prüfungskräftig geschüttelt. Wenn sich nach einigem Stehen methode entspricht, zur Denaturierung nicht eignet, so beide Schichten getrennt haben und klar geworden | ist dies im Befund in passender Weise zum Ausdruck zu sind, so soll die obere wenigstens 475 Kubikzenti bringen. Ein solcher Fall kann zum Beispiel eintreten, meter betragen. Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1913 in absichtliche fremde Beimengungen, auf die in den Prüfungsvorschriften noch nicht Rücksicht genommen ist, oder infolge anderer Umstände unbrauchbar geworden ist.

Wirksamkeit.

Zaleski m. p.

wenn das Denaturierungsmittel durch zufällige oder

Die Gültigkeit des Untersuchungsbefundes erlischt bei Holzgeist nach 8 Wochen, bei Pyridin und Benzol nach 12 Wochen vom Tage der Ausstellung an gerechnet.

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1913 in Wirksamkeit.

Zaleski m. p.

Beilage.

A. Anleitung zur Prüfung von Holzgeift.

1. Farbe.

Nach den lezten Worten des ersten Absaßes ist zu sezen: „und keine Trübung zeigen“ (Absäße 2 bis 4 unverändert).

2. Deftillation.
(Unverändert.)

3. Mischbarkeit mit Wasser.

Eine aus 0'5 Kubikzentimeter Holzgeist und 9.5 Kubikzentimeter Alkohol von 95 Volumprozent hergestellte Lösung soll beim Vermischen mit 20 Kubikzentimeter Wasser eine klare oder höchstens schwach opalisierende Flüssigkeit geben.

4. Verhalten gegen Salpeterlösung.

Beim Durchschütteln von 25 Kubikzentimeter Holzgeist mit 50 Kubikzentimeter einer gesättigten Lösung von Chilisalpeter in Wasser sollen sich nach Verlauf von 15 Minuten mindestens 3 Kubikzentimeter, jedoch nicht mehr als 5 Kubikzentimeter einer öligen Schicht abgeschieden haben. Zur Ausführung uftw. (unverändert).

5. Derhalten gegen Lauge.

Beim Durchschütteln von 20 Kubikzentimeter Holzgeist mit 40 Kubikzentimeter Natronlauge von spezifischem Gewicht 1'3 sollen sich nach 15 Minuten mindestens 7 Kubikzentimeter, jedoch nicht mehr als 10 Kubikzentimeter einer öligen Schicht abgeschieden haben. Das Durchschütteln hat in mäßiger Weise und in horizontaler Richtung eine halbe Minute lang zu erfolgen.

6. Säuregehalt.

50 Kubikzentimeter Holzgeist mit 10 Tropfen einer einprozentigen Phenolphtaleinlösung verseßt dürfen bis zur Rotfärbung nicht mehr als 15 Kubitzentimeter ein Zehntel Normallange verbrauchen.

7. Asche.

Beim Verbrennen und Veraschen von 50 Kubikzentimeter Holzgeist dürfen nur Spuren von Asche zurückbleiben.

8. Spezifisches Gewicht.

Das spezifische Gewicht soll bei 15° Celsius nicht höher als 0'860 sein.

B. Anleitung zur Prüfung von Pyridinbasen.

(Erster Absatz unverändert.)

(Punkt 1 bis 5 unverändert.)

6. Titration.

Bis zum Eintritte dieser Reaktion sollen nicht weniger als 9'4 Kubikzentimeter Normalschwefelsäure verbraucht werden.

C. Anleitung zur Prüfung von Benzol.

1. Äußere Beschaffenheit.

Die Prüfung auf die Farbe erfolgt in der für die Prüfung von Holzgeist angeordneten Weise. Das Benzol soll keine Wassertröpfchen enthalten und auch beim Abkühlen auf 15° Celsius sich nicht trüben. (Punkt 2 bis 5 unverändert.)

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Juhalt: No 134. Kaiserliches Patent, betreffend die Einberufung der Landtage von Mähren und Triest.

134.

Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Oberund Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Hohen

Kaiserliches Patent vom 11. Juli embs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2c.; Herr von

1913,

betreffend die Einberufung der Landtage von

Mähren und Triest.

Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 2c. 2c. tun fund und zu wissen:

Der Landtag der Markgrafschaft Mähren ist auf den 16. Juli, der Landtag der reichsunmittelbaren

Wir Franz Joseph der Erfte, Stadt Trieft mit ihrem Gebiete auf den 23. Juli 1913

von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich;

in den gesetzlichen Versammlungsort einberufen.

Fünfundsechzigsten Jahre.

Franz Joseph m. p.

Stürgkh m. p.

Gegeben in Bad Ischl, am 11. Juli im EinKönig von Ungarn und Böhmen, von Dalmatien tausendneunhundertunddreizehnten, Unserer Reiche im Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; König von Jerusalem 2c.; Erzherzog von Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwih und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Hörz und Gradisca.

Georgi m. p.

Hochenburger m. p.

Zaleski m. p.

Heinold m. p.
Hussarek m. p.

Forster m. p.

Trnka m. p.

Długosz m. p.

Zenker m. p.

Schuster m. p

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