Page images
PDF
EPUB
[blocks in formation]
[ocr errors]

Juhalt: (No 135-139.) 135. Geseß, betreffend die Ermächtigung zur zeitweiligen Außerkraftseßung der Bestimmungen über den Einfluß der Zinssußerhöhung auf die zu Konvertierungszwecken gewährten Gebührenerleichterungen. 136. Verordnung zur Durchführung des Geseßes vom 9. Juli 1913, betreffend die Ermächtigung zur zeitweiligen Außerkraftsehung der Bestimmungen über den Einfluß der Zinsfußerhöhung auf die zu Konvertierungszwecken gewährten Gebührenerleichterungen. 137. Gejeß, mit welchem für das Verfahren zur Durchführung des Landesgesezes für das Königreich Dalmatien vom 28. März 1911, betreffend die Rechtsverhältnisse an stehenden Bäumen als selbständigen Sachen, Gebührenerleichterungen gewährt werden. 138. Gefeß, betreffend Gebührenbefreiungen anläßlich von Aktenerneuerungen bei öffentlichen Behörden und Ämtern. 139. Gejez über die Einrechnung einzelner militärischer Dienstleistungen in die Zeit des richterlichen Vorbereitungsdienstes, der Gerichts-, Advokatursund Notariatspraxis.

135.

Gesch vom 9. Juli 1913, betreffend die Ermächtigung zur zeitweiligen Außerkraftsekung der Bestimmungen über den Einfluß der Zinsfußerhöhung auf die zu Konvertierungszwecken gewährten Gebühren erleichterungen.

Erhöhung des Hypothekarzinsfußes für sich allein eine
Verwirkung der nach dem bezogenen Gesetze gewährten
Gebührenerleichterungen nicht nach sich zicht.

§ 2.

Die im § 1 vorgesehene Begünstigung kann hinsichtlich eines zu Konvertierungszwecken aufgenommenen Hypothekardarlehens nur dann eingeräumt werden, wenn die konvertierende Anstalt (§ 2 des Gesezes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49) Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichs- den Zinsfuß der von ihr gewährten Hypothekarrates finde Jch anzuordnen, wie folgt:

§ 1.

darlehen, soweit dies die vereinbarten Darlehensbedingungen gestatten, allgemein erhöht. Nimmt jedoch die konvertierende Anstalt zugunsten wirtschaftlich schwächerer Berufsstände oder im öffentlichen Interesse einzelne Gattungen der von ihr gewährten Hypothekardarlehen von der Zinsfußerhöhung aus, so steht dies der Zuerkennung der Begünstigung des § 1 nicht im Wege.

Wenn infolge außergewöhnlicher politischer oder wirtschaftlicher Verhältnisse ein allgemeines Steigen des Hypothekarzinsfußzes in sämtlichen im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern oder in einzelnen Teilen des Staatsgebietes eintritt, ist der Finanzminister für die Dauer dieses Zustandes, längstens aber Eine weitere Voraussetzung der Begünstigung bis 31. Dezember 1915, ermächtigt, die Anordnungen besteht darin, daß die im vorhergehenden Absage bedes § 7 des Gesezes vom 22. Februar 1907, zeichnete Zinssußerhöhung eine wesentliche VergrößeR. G. Bl. Nr. 49, betreffend Gebührenerleichterungen rung der Spannung zwischen Hypothekar- und Einbei konvertierung von Geldschuldforderungen, nach lagenzinsfuß bei der konvertierenden Anstalt nicht zur Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorübergehend Folge hat, oder daß die allfällige Vergrößerung dieser mit der Rechtswirkung außer Kraft zu sehen, daß die Spannung in den im § 1 angeführten außerordent

lichen Verhältnissen ihre ausreichende Begründung formelle Geschäftsbehandlung, werden im Verordnungsfindet. wege getroffen.

Auf Hypothekardarlehen konvertierender Anstalten, die keine Einlags- oder Sparkassebücher ausgeben, findet die Begünstigung keine Anwendung, wenn die Erhöhung des Hypothekarzinsfußes ein bestimmtes im Verordnungswege festzusehendes Höchst ausmaß übersteigt.

§ 3.

Die auf Grund der §§ 1 und 2 gewährte Begünstigung erlischt:

1. wenn der Zinsfuß des betreffenden Hypothekar darlehens nachträglich über das im § 2, Abfäße 2 und 3, angeführte Ausmaß erhöht wird, oder

2. wenn nicht bis längstens 31. Dezember 1915 der Zinsfuß des Hypothekardarlehens für die ganze noch erübrigende Darlehensdauer wieder auf ein Ausmaß herabgesezt wird, welches im Vergleiche mit dem Zinsfuße des konvertierten Darlehens eine Verwirkung der Gebührenerleichterungen des Gesezes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, nach der allgemeinen Vorschrift des § 7 desselben Gesezes nicht nach sich gezogen hätte.

§ 5.

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, insbesondere auch die des § 7 desselben, werden, soweit sie sich nicht auf die Rechtsfolgen einer vereinbarten Erhöhung des Hypothekarzinsfußes beziehen, durch dieses Gesez nicht berührt.

§ 6.

Auf diejenigen zu Konvertierungszwecken aufgenommenen Hypothekardarlehen, denen Gebührenerleichterungen auf Grund der Geseze vom 9. März 1889, R. G. Bl. Nr. 30, vom 26. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 209, und vom 27. Dezember 1899, R. G. Bl. Nr. 262, zuerkannt wurden, finden die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 dieses Gesezes sinngemäß Anwendung.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft und kann bezüglich aller Hypothekardarlehen Anwendung finden, hinsichtlich deren die die VerBei Prüfung der Voraussetzungen des vorher wirkung der Gebührenerleichterungen nach § 7 des gehenden Absages, 3. 1 und 2, sind die Bestimmungen Gesezes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, des § 3, Abfäße 2 und 3, des Gesezes vom oder nach § 5 des Gesezes vom 9. März 1889, 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, sinngemäß R. G. Bl. Nr. 30, begründende Zinsfußerhöhung nach anzuwenden. dem 31. August 1912 stattgefunden hat.

Wenn die Begünstigung nach den Anordnungen des ersten Absages erlischt, so finden die Vorschriften des § 7 des Gesezes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, mit der Maßgabe Anwendung, daß die daselbst vorgesehene Verwirkung der Gebührenerleichterungen erst im Zeitpunkt des Eintrittes der das Erlöschen der Begünstigung begründenden Tatsache stattfindet, und daß von diesem Zeitpunkte die Frist für die nach dem dritten Absaße des bezogenen § 7 zu erstattende Anzeige zu laufen beginnt.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Finanzminister betraut.

Bad Ischl, am 9. Juli 1913.

Franz Joseph m. p.

Stürgkh m. p.

136.

Zaleski m. p.

Die im ersten Abfaß angeführten Tatsachen sind Verordnung des Finanzministeriums

der Finanzbehörde binnen acht Tagen nach ihrem Eintritte anzuzeigen. Im Falle der Nichterfüllung dieser Anzeigepflicht ist nach § 7, lezter Absaz, des Gesezes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, vorzugehen.

$ 4.

vom 11. Juli 1913

zur Durchführung des Gesezes vom 9. Juli 1913, R. G. Bl. Nr. 135, betreffend die Ermächtigung zur zeitweiligen Außerkraft

Das Zutreffen der in den §§ 1 und 2 be- sehung der Bestimmungen über den Einfluß zeichneten Voraussetzungen und Bedingungen wird der Zinssußerhöhung auf die zu Konvervom Finanzminister unter Ausschluß des Beschwerde- tierungszwecken gewährten Gebührenerleichrechtes festgestellt.

Die näheren Vorschriften über die Gewährung der in diesem Geseze vorgesehenen Begünstigung, insbesondere die Vorschriften über die zur Sicherung des Staatsichages notwendigen Kautelen und über die

terungen.

Zur Durchführung des Gesezes vom 9. Juli 1913, R. G. Bl. Nr. 135, wird nachstehendes verordnet:

§ 1.

2. bei Hypothekardarlehen anderer als der in

Prozent nicht übersteigt; behufs Feststellung des Zutreffens dieser Voraussetzung ist der erhöhte Zinsfuß mit dem bei der Konvertierung festgesetzten Zinsfuße des Konvertierungsdarlehens zu vergleichen.

Insolange die im § 1 des Gesezes angeführten 3. 1 angeführten Anstalten, wenn bei dem betreffenden außergewöhnlichen Verhältnisse andauern, kann auf Konvertierungsdarlehen die Zinsfußerhöhung ein Grund der in den §§ 1 und 6 des Gesetzes erteilten Ermächtigung (in Abänderung der Vorschriften des $5 des Gesetzes vom 9. März 1889, R. 6. 1. Nr. 30, und des § 7 des Gesezes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, betreffend Gebührenerleichterungen bei Konvertierung von Geldschuldforderungen) den konvertierenden Anstalten hinsichtlich der bei ihnen zu Konvertierungszwecken aufgenommenen Hypothekar darlehen nach Maßgabe der in dieser Verordnung enthaltenen Anordnungen die Begünstigung zuerkannt werden, daß die Erhöhung des Hypothekarzinsfußes für sich allein die Verwirkung der nach den lezt bezogenen beiden Gesezen gewährten Gebühren erleichterungen nicht nach sich zieht.

§ 2.

Die im § 1 dieser Verordnung vorgesehene Begünstigung kann nur bei Zutreffen der im § 2 des Gesezes angeführten Vorausseßungen gewährt werden.

Eine allgemeine Erhöhung des Hypothekar zinsfußes im Sinne des § 2, Absatz 1, des Gesezes liegt vor, wenn die Zinssußerhöhung, soweit dies die vereinbarten Darlehensbedingungen gestatten, bei allen von der konvertierenden Anstalt gewährten Hypothekardarlehen oder doch bei der überwiegenden Mehrzahl dieser Darlehen eingetreten ist. Werden aber von der Zinsfußerhöhung Ausnahmen gemacht, welche wir schaftlich schwächeren Berufsständen oder Bevöl kerungsklassen zu gute kommen (zum Beispiel bei Darlehen an minderbemittelte Landwirte, an gemeinnützige Baugenossenschaften usw.) oder (weil sie zum Beispiel die Verhütung eines allgemeinen Notstandes bezwecken) im öffentlichen Interesse gelegen sind, so bildet dies kein Hindernis für die Zuerkennung der im § 1 dieser Verordnung bezeichneten Begünstigung.

Die Gewährung dieser Begünstigung ist weiters davon abhängig, daß die Erhöhung des Hypothekar zinsfußes jenes Höchstausmaß nicht übersteigt, welches in den im § 1 des Gesetzes angeführten Ausnahms verhältnissen seine ausreichende Begründung findet.

Diese Voraussetzung gilt als erfüllt:

1. bei Hypothekardarlehen von Anstalten, welche Einlags- oder Sparkassebücher ausgeben, wenn infolge der allgemeinen Zinssußerhöhung eine wesent liche Vergrößerung der Spannung zwischen Hypothekarund Einlagenzinsfuß bei der konvertierenden Anstalt nicht eingetreten ist, oder aber glaubhaft gemacht wird, daß die etwa eingetretene erhebliche Vergrößerung dieser Spannung auf die im § 1 des Gesezes bezeichneten außergewöhnlichen Umstände zurückzuführen ist;

Eine nach dem 31. August 1912, aber noch vor Kundmachung dieser Verordnung vorgenommene Zinsfußerhöhung, welche das in 3. 1 oder 3. 2 des vorhergehenden Absages angeführte Höchstausmaß übersteigt, ist, wenn der Zinsfuß innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der Kundmachung dieser Verordnung auf das in 3. 1, beziehungsweise 3. 2 bezeichnete Höchstausmaß herabgesezt wird, in Absicht auf die Anwendung des § 2 des Gesezes so zu behandeln, als ob dieses Höchstausmaß von vornherein eingehalten worden wäre.

[blocks in formation]

bei

denen die in 3. 1 angeführte Zinssußerhöhung 2. hinsichtlich derjenigen Konvertierungsdarlehen, nicht früher als am Tage der Kundmachung dieser Verordnung eingetreten ist, innerhalb der im § 5, Absatz 3, des Gesetzes vom 9. März 1889, R. G. Bl. Nr. 30, beziehungsweise im § 7, Absah 3, des Gesetzes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr 49, festgesetzten achttägigen Frist.

Das rechtzeitig überreichte Gesuch um die Begünstigung enthebt enthebt von der Verpflichtung zur Erstattung der in den obbezogenen §§ 5 und 7 der Konvertierungsgesehe vom Jahre 1889, beziehungsweise 1907 vorgesehenen Anzeige.

$ 4.

Das Gesuch (§ 3) und dessen Beilagen haben unter genauer Bezeichnung der Konvertierungsdarlehen, für welche die Begünstigung in Anspruch genommen wird, alle Angaben zu enthalten, welche

erforderlich sind, um das Zutreffen der Voraussegungen für die Gewährung der Begünstigung beurteilen zu können; zu diesem Behuse sind insbesondere anzugeben:

1. zur näheren Bezeichnung des zu begünsti genden Darlehens:

a) der Ausstellungstag der über das Konver tierungsdarlehen ausgefertigten Schuld- oder Zessionsurkunde;

c) diejenigen Hypothekardarlehen, auf welche die von der Anstalt vorgenommene allgemeine Zinsfußerhöhung keine Anwendung findet, unter cutsprechender kurzer Begründung dieser Tatsache; endlich sind

4. zum Nachweise der Voraussetzungen des § 2, Abjaz 2, des Gesetzes die Einlagen und Hypothefarzinsfußverhältnisse bei der konvertierenden Anstalt nach dem Stande vom 31. August 1912 und die in diesen Belangen bis zum Tage der Überreichung des Gesuches etwa stufenweise eingetretenen Änderungen furz darzustellen; hiebei sind auch die Gründe einer c) der in der Schuld- oder Zessionsurkunde be infolge der Erhöhung des Hypothekarzinsfußes etwa zeichnete sowie der im Zeitpunkte der Zinsfuß eingetretenen wesentlichen Vergrößerung der Spanerhöhung noch aushaftende Betrag des Konvernung zwischen Einlagen- und Hypothekarzinsfuß der tierungsdarlehens; einschreitenden Anstalt anzuführen.

b) der Name des gegenwärtigen Hypothekar schuldners;

d) die Grundbuchseinlagezahl der verpfändeten Liegenschaft, bei Simultanhypotheken die Haupt einlage;

Eine Ausfertigung des Beschlusses, mit welchem der Hypothekarzinsfuß erhöht wurde, oder der hierüber von der konvertierenden Anstalt etwa erlassenen Kunde) in den dem Geseze vom 22. Februar 1907, machung ist dem Gesuche anzuschließen, und weiters R. G. Bl. Nr. 49, unterworfenen Konvertie anzugeben, auf welche Weise die Vereinbarung über rungsfällen die fortlaufende Zahl und der Jahr die Zinssußerhöhung (§ 9, Absaß 3, dieser Verordgang des Einlageblattes zum Journal (Muster Aung) zustande gekommen ist. zur Ministerialverordnung vom 25. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 50);

Die in 3. 1 bis 4 bezeichneten Angaben sind in Gestalt einer tabellarischen Zuasmmenstellung nach 2. bezüglich der Zinsfußverhältnisse: dem angeschlossenen Muster zu machen. In der Tabelle I sind diejenigen Darlehen, bei denen die Gebührena) das Ausmaß des erhöhten und des bei der erleichterungen auf den Gefeßen vom 9. März 1889, Konvertierung festgesetzten Zinsfußes des Kon- R. G. Bl. Nr. 30, beziehungsweise vom 26. Dezem vertierungsdarlehens, ferner der Tag, an welchem | ber 1893, R. G. Bl. Nr. 209, und diejenigen, bei denen die Zinsfußerhöhung vorgenommen wurde, wobei sie auf dem Geseze vom 22. Februar 1907, R. G. zu beachten ist, daß es bei den nach den Gefeßen Bl. Nr. 49, beruhen, gesondert auszuweisen; hiebei ist vom 9. März 1889, R. G. Bl. Nr. 30, und vom zu beachten, daß hinsichtlich der nach den beiden erst26. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 209, begün bezogenen Gesezen begünstigten Konvertierungsdarlehen stigten Konvertierungsdarlehen lediglich auf den die Verwirkung der Gebührenerleichterungen zufolge grundbücherlich eingetragenen, beziehungsweise § 5 des Gesetzes vom 9. März 1889, R. G. Bl. zur grundbücherlichen Eintragung bestimmten Nr. 30, durch eine ohne Ausstellung einer tabularZinsfuß, bei den nach dem Gefeße vom 22. Fe fähigen Urkunde erfolgte Zinsfußerhöhung nicht bruar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, begünstigten herbeigeführt wird. Konvertierungsdarlehen aber auch auf den den grundbuchsmäßigen Zinsfuß etwa übersteigenden vertragsmäßigen Zinsfuß ankommt;

b) der im Grundbuch eingetragen gewesene Zinsfuß des alten (konvertierten) Darlehens;

3. zum Nachweise der Voraussetzungen des § 2, Absah 1, des Gesetzes, und zwar nach dem Stande des ersten Tages desjenigen Monates, in welchem das Gesuch überreicht wurde:

a) die Gesamtzahl der von der Anstalt gewährten,
noch nicht zurückgezahlten Hypothekardarlehen
ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Konvertierungs-
zwecken aufgenommen wurden oder nicht;
b) die Gesamtzahl der zu Konvertierungszwecken
gewährten, noch nicht zurückgezahlten Hypothekar
darlehen;

Die Beilagen des im § 3 angeführten Gesuches unterliegen nicht dem Beilagenstempel.

§ 5.

Die leitende Finanzbehörde erster Instanz hat die ordnungsmäßige Instruierung (§ 4) der im § 3 be zeichneten Gesuche zu überprüfen und die allfällige Ergänzung der Instruierung zu veranlassen.

Über die Gesuche entscheidet das Finanzministe rium unter Ausschluß des Beschwerderechtes.

Die Finanzbehörde ist berechtigt, behufs Überprüfung der Richtigkeit der in Absicht auf die Erlangung der Begünstigung nach § 1 dieser Verordnung von den konvertierenden Anstalten gemachten Angaben bei diesen Anstalten Revisionen vorzunehmen, auf welche

%

die Bestimmungen des § 9, Abfäße 3 und 4, des Gesezes zur Folge, daß gleichzeitig die im § 5 des Gesetzes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, und des § 13 vom 9. März 1889, R. G. Bl. Nr. 30, bezichungsder Ministerialverordnung vom 25. Februar 1907, weise im § 7 des Gefeßes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 50, mit der Maßgabe sinngemäße An- R. G. Bl. Nr. 49, vorgesehene Verwirkung der in diesen wendung finden, daß diese Revisionen auch hinsichtlich Gesezen gewährten Gebührenerleichterungen eintritt. der nach den Gesezen vom 9. März 1889, R. G. BI. Nr. 30, und vom 26. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 209, begünstigten Konvertierungsdarlehen und auch bei den inländischen Zweigniederlassungen der im § 10 des Gesetzes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, angeführten ausländischen Anstalten erfolgen können.

§ 6.

Die einem Konvertierungsdarlehen im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen gewährte Begünstigung erlischt:

1. wenn der Zinsfuß dieses Darlehens nach träglich über das im § 2, Abfäße 2 und 3, des Gesetzes (§ 2, Absatz 4, 3. 1 und 2 dieser Verordnung) angeführte Ausmaß erhöht wird, daher

a) in den Fällen des § 2, Absay 4, Z. 1, dieser Verordnung, wenn die Spannung zwischen dem erhöhten Hypothekarzinsfuß und dem Einlagenzinsfuß der betreffenden Anstalt den Vorausjehungen nicht mehr entspricht, die nach der bezogenen Stelle der Verordnung für die Gewährung der Begünstigung maßgebend waren; b) in den Fällen des § 2, Absatz 4, 3. 2, dieser Verordnung, wenn der Darlehenszinsfuß neuerlich dergestalt erhöht wird, daß er das daselbst ange führte Höchstausmaß übersteigt; ferner

2. wenn nicht bis längstens 31. Dezember 1915 der Zinsfuß des Hypothekardarlehens in der im § 3, Absah 1, Z. 2, des Gesetzes bezeichneten Weise herabgesezt wird.

Um das Erlöschen der Begünstigung nach 3. 2 des vorhergehenden Absaßes zu vermeiden, ist die Herabsehung des Zinsfußes auf ein solches Ausmaß ausreichend, welches nach den allgemeinen Vorschriften des § 5 des Gesezes vom 9. März 1889, R. G. BI. Nr. 30, oder des § 7 des Gesetzes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, eine Verwirkung der Gebührenerleichterungen der beiden genannten Geseze nicht nach sich gezogen hätte; es ist daher für den Fortbestand der Begünstigung nicht in allen Fällen erforderlich, daß der Zinsfuß wieder auf das ursprüngliche Ausmaß (das heißt auf dasjenige, welches vor jener Zinssußerhöhung bestand, die zur Anwendung des Gesezes vom 9. Juli 1913, R. G. Bl. Nr. 135, Anlaß gab) herabgesezt wird.

$ 7.

Das Erlöschen der Begünstigung in den Fällen des § 6, Absatz 1, 3. 1 und 2, dieser Verordnung hat

Die das Erlöschen der Begünstigung begründende Tatsache ist der leitenden Finanzbehörde erster Instanz daher in binnen acht Tagen nach ihrem Eintritte den Fällen des § 6, Absatz 1, 3. 2, dieser Verordnung bis längstens 8. Jänner 1916 - anzuzeigen. Wird diese Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, so sind die Gebühren, deren Entrichtung infolge Jnanspruchnahme der in den Gesezen vom 9. März 1889, R. G. Bl. Nr. 30, vom 26. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 209, beziehungsweise vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, vorgesehenen Gebührenerleichterungen unterblieben war, ohne Einleitung eines Strafverfahrens auf Grund des die Nichterfüllung der Anzeigepflicht feststellenden Befundes einzuheben, und zwar die Stalagebühren im dreifachen, die Eintragungsgebühr im zweifachen Betrage.

§ 8.

Wenn bei Durchführung des Geseßes eine Vergleichung des in verschiedenen Zeitpunkten in Geltung gestandenen Hypothekarzinsfußzes oder eine Vergleichung des Einlagezinsfußes mit dem Hypothekarzinsfuße vorzunehmen ist, finden die Bestimmungen des § 3, Abfäße 2 und 3, des Gesezes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, jinngemäßze Anwendung. Es ist daher, wenn der Hypothekarzinsfuß nicht in einem festen Ausmaße, sondern mit einem Mindestbetrag und einem Höchstbetrage vereinbart wurde, der lettere für die Vergleichung maßgebend; Regiebeiträge und sonstige neben den Zinsen bedungene periodische Leistungen sind den Hypothekarzinsen zuzurechnen, wogegen die etwa zu entrichtenden Verzugszinsen außer Betracht bleiben.

§ 9.

Für die Entscheidung der Frage, ob das Geset gemäß § 7, Absatz 1, desselben in einem bestimmten Falle rückwirkend angewendet werden kann, kommt es auf den Zeitpunkt an, in welchem die die Zinsfußerhöhung betreffende Vereinbarung stattgefunden hat; der etwaige spätere Zeitpunkt, von welchem an die Zinsfußerhöhung wirksam geworden ist oder wirksam wird, ist hierbei ohne Belang.

Der gleiche Gesichtspunkt ist auch bei der Durchführung dieser Verordnung anzuwenden, insoweit in einzelnen Bestimmungen derselben von dem Zeitpunkte der Vornahme einer Änderung des Hypothekarzinsfußes oder überhaupt von dem Ausmaße des Hypothekarzinsfußzes nach den Verhältnissen eines be stimmten Tages die Rede ist.

« PreviousContinue »