Inhalt: (M 135-139.) 135. Gefeß, betreffend die Ermächtigung zur zeitweiligen Außerkraftseßung der Bestimmungen über den Einfluß der Zinssußerhöhung auf die zu Konvertierungszwecken gewährten Gebührenerleichterungen. 136. Verordnung zur Durchführung des Gesezes vom 9. Juli 1913, betreffend die Ermächtigung zur zeitweiligen Außerkraftsezung der Bestimmungen über den Einfluß der Zinsfußerhöhung auf die zu konvertierungszwecken gewährten Gebührenerleichterungen. 137. Gejet, mit welchem für das Verfahren zur Durchführung des Landesgefeßes für das Königreich Dalmatien vom 28. März 1911, betreffend die Rechtsverhältnisse an stehenden Bäumen als selbständigen Sachen, Gebührenerleichterungen gewährt werden. 138. Geseß, betreffend Gebührenbefreiungen anläßlich von Aktenerneuerungen bei öffentlichen Behörden und Ämtern. 139. Gesez über die Einrechnung einzelner militärischer Dienstleistungen in die Zeit des richterlichen Vorbereitungsdienstes, der Gerichts-, Advokatursund Notariatspraxis. 135. Gesek vom 9. Juli 1913, betreffend die Ermächtigung zur zeitweiligen Außerkraftsekung der Bestimmungen über den Einfluß der Zinsfußerhöhung auf die zu Konvertierungszwecken gewährten Gebührenerleichterungen. Erhöhung des Hypothekarzinsfußes für sich allein eine § 2. Die im § 1 vorgesehene Begünstigung kann hinsichtlich eines zu Konvertierungszwecken aufgenommenen Hypothekardarlehens nur dann eingeräumt werden, wenn die konvertierende Anstalt (§ 2 des Gesezes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49) Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichs- den Zinsfuß der von ihr gewährten Hypothekarrates finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. darlehen, soweit dies die vereinbarten Darlehensbedingungen gestatten, allgemein erhöht. Nimmt jedoch die konvertierende Anstalt zugunsten wirtschaftlich Wenn infolge außergewöhnlicher politischer oder schwächerer Berufsstände oder im öffentlichen Intereffe wirtschaftlicher Verhältnisse ein allgemeines Steigen einzelne Gattungen der von ihr gewährten Hypothekardes Hypothekarzinsfußes in sämtlichen im Reichsrate darlehen von der Zinsfußerhöhung aus, so steht dies vertretenen Königreichen und Ländern oder in einzelnen der Zuerkennung der Begünstigung des § 1 nicht im Teilen des Staatsgebietes eintritt, ist der Finanz- Wege. minister für die Dauer dieses Zustandes, längstens aber Eine weitere Voraussetzung der Begünstigung bis 31. Dezember 1915, ermächtigt, die Anordnungen besteht darin, daß die im vorhergehenden Absage bedes § 7 des Gesezes vom 22. Februar 1907, zeichnete Zinsfußerhöhung eine wesentliche VergrößeR. G. Bl. Nr. 49, betreffend Gebührenerleichterungen rung der Spannung zwischen Hypothekar- und Einbei konvertierung von Geldschuldforderungen, nach lagenzinsfuß bei der konvertierenden Anstalt nicht zur Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorübergehend Folge hat, oder daß die allfällige Vergrößerung dieser mit der Rechtswirkung außer Kraft zu sehen, daß die Spannung in den im § 1 angeführten außerordent lichen Verhältnissen ihre ausreichende Begründung formelle Geschäftsbehandlung, werden im Verordnungsfindet. wege getroffen. Auf Hypothekardarlehen konvertierender Anstalten, die keine Einlags- oder Sparkassebücher ausgeben, findet die Begünstigung keine Anwendung, wenn die Erhöhung des Hypothekarzinsfußes ein bestimmtes im Verordnungswege festzusehendes Höchst ausmaß übersteigt. § 3. Die auf Grund der §§ 1 und 2 gewährte Begünstigung erlischt: 1. wenn der Zinsfuß des betreffenden Hypothekar darlehen nachträglich über das im § 2, Abfäße 2 und 3, angeführte Ausmaß erhöht wird, oder 2. wenn nicht bis längstens 31. Dezember 1915 der Zinsfuß des Hypothekardarlehens für die ganze noch erübrigende Darlehensdauer wieder auf ein Aus maß herabgesezt wird, welches im Vergleiche mit dem Zinsfuße des konvertierten Darlehens eine Verwirkung der Gebührenerleichterungen des Gesetzes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, nach der allgemeinen Vorschrift des § 7 desselben Geseges nicht nach sich gezogen hätte. § 5. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, insbesondere auch die des § 7 desselben, werden, soweit sie sich nicht auf die Rechtsfolgen einer vereinbarten Erhöhung des Hypothekarzinsfußes beziehen, durch dieses Gesez nicht berührt. § 6. Auf diejenigen zu Konvertierungszwecken aufgenommenen Hypothekardarlehen, denen Gebührenerleichterungen auf Grund der Geseze vom 9. März 1889, R. G. Bl. Nr. 30, vom 26. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 209, und vom 27. Dezember 1899, R. G. Bl. Nr. 262, zuerkannt wurden, finden die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 dieses Gesezes sinn= gemäß Anwendung. § 7. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft und kann bezüglich aller Hypothekardarlehen Anwendung finden, hinsichtlich deren die die VerBei Prüfung der Voraussetzungen des vorher wirkung der Gebührenerleichterungen nach § 7 des gehenden Absaßes, Z. 1 und 2, sind die Bestimmungen Gesezes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, des § 3, Absäße 2 und 3, des Gesetzes vom oder nach § 5 des Gesezes vom 9. März 1889, 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, sinngemäß R. G. Bl. Nr. 30, begründende Zinsfußzerhöhung nach dem 31. August 1912 stattgefunden hat. anzuwenden. Wenn die Begünstigung nach den Anordnungen des ersten Absages erlischt, so finden die Vorschriften des § 7 des Gesezes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, mit der Maßgabe Anwendung, daß die daselbst vorgesehene Verwirkung der Gebühren erleichterungen erst im Zeitpunkt des Eintrittes der das Erlöschen der Begünstigung begründenden Tatsache stattfindet, und daß von diesem Zeitpunkte die Frist für die nach dem dritten Absage des bezogenen § 7 zu erstattende Anzeige zu laufen beginnt. Die im ersten Absaß angeführten Tatsachen sind Verordnung des Finanzministeriums der Finanzbehörde binnen acht Tagen nach ihrem Eintritte anzuzeigen. Im Falle der Nichterfüllung dieser Anzeigepflicht ist nach § 7, lezter Absay, des Gesezes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, vorzugehen. § 4. vom 11. Juli 1913 zur Durchführung des Gesezes vom 9. Juli 1913, R. G. Bl. Nr. 135, betreffend die Ermächtigung zur zeitweiligen AußerkraftDas Zutreffen der in den §§ 1 und 2 be- sehung der Bestimmungen über den Einfluß zeichneten Voraussetzungen und Bedingungen wird der Zinssußerhöhung auf die zu Konver vom Finanzminister unter Ausschluß des Beschwerde- tierungszwecken gewährten Gebührenerleichrechtes festgestellt. Die näheren Vorschriften über die Gewährung der in diesem Geseze vorgesehenen Begünstigung, ins besondere die Vorschriften über die zur Sicherung des Staatsichages notwendigen Kautelen und über die terungen. Zur Durchführung des Gesezes vom 9. Juli 1913, R. G. Bl. Nr. 135, wird nachstehendes verordnet: 2. bei Hypothekardarlehen anderer als der in § 1. Insolange die im § 1 des Gesetzes angeführten 3. 1 angeführten Anstalten, wenn bei dem betreffenden außergewöhnlichen Verhältnisse andauern, kann auf Konvertierungsdarlehen die Zinsfußerhöhung ein Grund der in den §§ 1 und 6 des Gesetzes erteilten Prozent nicht übersteigt; behufs Feststellung des ZuErmächtigung (in Abänderung der Vorschriften des treffens dieser Voraussetzung ist der erhöhte Zinssuß § 5 des Gesetzes vom 9. März 1889, R. G. Bl. mit dem bei der Konvertierung festgesezten Zinsfuße Nr. 30, und des §7 des Gesches vom 22. Februar 1907, des Konvertierungsdarlehens zu vergleichen. R. G. Bl. Nr. 49, betreffend Gebührenerleichterungen Eine nach dem 31. August 1912, aber noch vor bei Konvertierung von Geldschuldforderungen) den Kundmachung dieser Verordnung vorgenommene Zinskonvertierenden Anstalten hinsichtlich der bei ihnen zu fußzerhöhung, welche das in 3. 1 oder 3. 2 des vorKonvertierungszwecken aufgenommenen Hypothekar hergehenden Absages angeführte Höchstausmaß überdarlehen nach Maßgabe der in dieser Verordnung steigt, ist, wenn der Zinsfuß innerhalb einer Frist enthaltenen Anordnungen die Begünstigung zuerkannt werden, daß die Erhöhung des Hypothekarzinssußes für sich allein die Verwirkung der nach den lezt bezogenen beiden Gesezen gewährten Gebühren erleichterungen nicht nach sich zieht. § 2. Die im § 1 dieser Verordnung vorgesehene Begünstigung kann nur bei Zutreffen der im § 2 des Geseyes angeführten Voraussetzungen gewährt werden. von dreißig Tagen nach der Kundmachung dieser Verordnung auf das in 3. 1, beziehungsweise 3. 2 bezeichnete Höchstausmaß herabgesezt wird, in Absicht auf die Anwendung des § 2 des Gesezes so zu behandeln, als ob dieses Höchstausmaß von vornherein eingehalten worden wäre. § 3. Um die Zuerkennung der Begünstigung nach § 1 dieser Verordnung haben die konvertierenden Anstalten bei derjenigen leitenden Finanzbehörde erster Instanz, in deren Amtsbereich sich ihr Siz befindet, mittels stempelfreien Gefuches einzuschreiten, und zwar: Eine allgemeine Erhöhung des Hypothekar zinsfußes im Sinne des § 2, Absaß 1, des Gesezes liegt vor, wenn die Zinssußerhöhung, soweit dies die vereinbarten Darlehensbedingungen gestatten, bei allen von der konvertierenden Anstalt gewährten Hypothekar- 1. hinsichtlich derjenigen Konvertierungsdarlehen, darlehen oder doch bei der überwiegenden Mehrzahl bei denen die die Rechtsfolgen des § 5 des Gesezes dieser Darlehen eingetreten ist. Werden aber von der vom 9. März 1889, R. G. Bl. Nr. 30, oder des § 7 Zinssußerhöhung Ausnahmen gemacht, welche wiri- des Gesetzes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, schaftlich schwächeren Berufsständen oder Bevöl begründende Erhöhung des Hypothekarzinsfußzes nach kerungsklassen zu gute kommen (zum Beispiel bei dem 31. August 1912, aber vor dem Tage der KundDarlehen an minderbemittelte Landwirte, an gemein-machung dieser Verordnung stattgefunden hat, binnen nügige Baugenossenschaften usw.) oder (weil sie zum dreißig Tagen nach dem Tage der Kundmachung dieser Beispiel die Verhütung eines allgemeinen Notstandes Verordnung; bezwecken) im öffentlichen Interesse gelegen sind, so bildet dies kein Hindernis für die Zuerkennung der im § 1 dieser Verordnung bezeichneten Begünstigung. Die Gewährung dieser Begünstigung ist weiters davon abhängig, daß die Erhöhung des Hypothekar zinsfußes jenes Höchstausmaß nicht übersteigt, welches in den im § 1 des Gesezes angeführten Ausnahmsverhältnissen seine ausreichende Begründung findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt: 1. bei Hypothekardarlehen von Anstalten, welche Einlags- oder Sparkassebücher ausgeben, wenn infolge der allgemeinen Zinsfußerhöhung eine wesent liche Vergrößerung der Spannung zwischen Hypothekarund Einlagenzinsfuß bei der konvertierenden Anstalt nicht eingetreten ist, oder aber glaubhaft gemacht wird, daß die etwa eingetretene erhebliche Vergrößerung dieser Spannung auf die im § 1 des Gesetzes bezeichneten außergewöhnlichen Umstände zurückzuführen ist; 2. hinsichtlich derjenigen Konvertierungsdarlehen, bei denen die in 3. 1 angeführte Zinsfußerhöhung nicht früher als am Tage der Kundmachung dieser Verordnung eingetreten ist, innerhalb der im § 5, Absatz 3, des Gesetzes vom 9. März 1889, R. G. Bl. Nr. 30, beziehungsweise im § 7, Absah 3, des Gesetzes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr 49, festgeseßten achttägigen Frist. Das rechtzeitig überreichte Gesuch um die Begünstigung enthebt von der Verpflichtung zur Erstattung der in den obbezogenen §§ 5 und 7 der Konvertierungsgesetze vom Jahre 1889, beziehungsweise 1907 vorgesehenen Anzeige. § 4. Das Gesuch (§ 3) und dessen Beilagen haben unter genauer Bezeichnung der Konvertierungsdarlehen, für welche die Begünstigung in Anspruch genommen wird, alle Angaben zu enthalten, welche erforderlich sind, um das Zutreffen der Voraussegungen für die Gewährung der Begünstigung beurteilen zu können; zu diesem Behuse sind insbesondere anzugeben: 1. zur näheren Bezeichnung des zu begünstigenden Darlehens: a) der Ausstellungstag der über das Konvertierungsdarlehen ausgefertigten Schuld- oder Zessionsurkunde; c) diejenigen Hypothekardarlehen, auf welche die von der Anstalt vorgenommene allgemeine Zins fußerhöhung keine Anwendung findet, unter cutsprechender kurzer Begründung dieser Tatsache; endlich sind 4. zum Nachweise der Voraussetzungen des § 2, Abjag 2, des Gesetzes die Einlagen und Hypothefarzinsfußverhältnisse bei der konvertierenden Anstalt nach dem Stande vom 31. August 1912 und die in diesen Belangen bis zum Tage der Überreichung des Gesuches etwa stufenweise eingetretenen Änderungen furz darzustellen; hiebei sind auch die Gründe einer c) der in der Schuld- oder Zeffionsurkunde be infolge der Erhöhung des Hypothekarzinsfußes etwa zeichnete sowie der im Zeitpunkte der Zinsfuß eingetretenen wesentlichen Vergrößerung der Span= erhöhung noch aushaftende Betrag des Konvernung zwischen Einlagen- und Hypothekarzinsfuß der tierungsdarlehens; einschreitenden Anstalt anzuführen. b) der Name des gegenwärtigen Hypothekar schuldners; d) die Grundbuchseinlagezahl der verpfändeten Liegenschaft, bei Simultanhypotheken die Haupt einlage; Eine Ausfertigung des Beschlusses, mit welchem der Hypothekarzinsfuß erhöht wurde, oder der hierüber von der konvertierenden Anstalt etwa erlassenen Kundmachung ist dem Gesuche anzuschließen, und weiters anzugeben, auf welche Weise die Vereinbarung über die Zinsfußerhöhung (§ 9, Absah 3, dieser VerordAung) zustande gekommen ist. e) in den dem Geseze vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, unterworfenen Konvertie rungsfällen die fortlaufende Zahl und der Jahrgang des Einlageblattes zum Journal (Muster zur Ministerialverordnung vom 25. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 50); I Die in 3. 1 bis 4 bezeichneten Angaben sind in Gestalt einer tabellarischen Zuasmmenstellung nach 2. bezüglich der Zinsfußverhältnisse: dem angeschlossenen Muster zu machen. In der Tabelle 1. sind diejenigen Darlehen, bei denen die Gebührena) das Ausmaß des erhöhten und des bei der erleichterungen auf den Gesezen vom 9. März 1889, Konvertierung festgesetzten Zinsfußes des Kon R. G. Bl. Nr. 30, beziehungsweise vom 26. Dezem vertierungsdarlehens, ferner der Tag, an welchem ber 1893, R. G. Bl. Nr. 209, und diejenigen, bei denen die Zinsfußerhöhung vorgenommen wurde, wobei e auf dem Gejeße vom 22. Februar 1907, R. G. zu beachten ist, daß es bei den nach den Gesezen Bl. Nr. 49, beruhen, gesondert auszuweisen; hiebei ist vom 9. März 1889, R. G. Bl. Nr. 30, und vom zu beachten, daß hinsichtlich der nach den beiden erst26. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 209, begün bezogenen Gesezen begünstigten Konvertierungsdarlehen ftigten Konvertierungsdarlehen lediglich auf den die Verwirkung der Gebührenerleichterungen zufolge grundbücherlich eingetragenen, beziehungsweise § 5 des Gesetzes vom 9. März 1889, R. G. Bl. zur grundbücherlichen Eintragung bestimmten Nr. 30, durch eine ohne Ausstellung einer tabularZinsfuß, bei den nach dem Geseze vom 22. Je fähigen Urkunde erfolgte Zinsfußerhöhung nicht bruar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, begünstigten herbeigeführt wird. Konvertierungsdarlehen aber auch auf den den grundbuchsmäßigen Zinsfuß etwa übersteigenden vertragsmäßigen Zinsfuß ankommt; b) der im Grundbuch eingetragen gewesene Zinsfuß des alten (konvertierten) Darlehens; 3. zum Nachweise der Voraussetzungen des § 2, Absatz 1, des Gesetzes, und zwar nach dem Stande des ersten Tages desjenigen Monates, in welchem das Gesuch überreicht wurde: Die Beilagen des im § 3 angeführten Gesuches unterliegen nicht dem Beilagenstempel. § 5. Die leitende Finanzbehörde erster Instanz hat die ordnungsmäßige Instruierung (§ 4) der im § 3 be zeichneten Gesuche zu überprüfen und die allfällige Ergänzung der Instruierung zu veranlassen. Über die Gesuche entscheidet das Finanzministe a) die Gesamtzahl der von der Anstalt gewährten, Die Finanzbehörde ist berechtigt, behufs Überprüfung der Richtigkeit der in Absicht auf die Erlangung der Begünstigung nach § 1 dieser Verordnung von den konvertierenden Anstalten gemachten Angaben. bei diesen Anstalten Revisionen vorzunehmen, auf welche R. G. Bl. Nr. 49, vorgesehene Verwirkung der in diesen die Bestimmungen des § 9, Abfäße 3 und 4, des Gesezes | zur Folge, daß gleichzeitig die im § 5 des Gesches vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, und des § 13 vom 9. März 1889, R. G. Bl. Nr. 30, bezichungsder Ministerialverordnung vom 25. Februar 1907, weise im § 7 des Gesetzes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 50, mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung finden, daß diese Revisionen auch hinsichtlich der nach den Gesezen vom 9. März 1889, R. G. BI. Nr. 30, und vom 26. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 209, begünstigten Konvertierungsdarlehen und auch bei den inländischen Zweigniederlassungen der im § 10 des Gesetzes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, angeführten ausländischen Anstalten erfolgen können. § 6. Die einem Konvertierungsdarlehen im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen gewährte Begünstigung erlischt: 1. wenn der Zinsfuß dieses Darlehens nach träglich über das im § 2, Abfäße 2 und 3, des Gesezes (§ 2, Absaß 4, 3. 1 und 2 dieser Verordnung) angeführte Ausmaß erhöht wird, daher a) in den Fällen des § 2, Absah 4, 3. 1, dieser Verordnung, wenn die Spannung zwischen dem erhöhten Hypothekarzinsfuß und dem Einlagenzinsfuß der betreffenden Anstalt den Voraussehungen nicht mehr entspricht, die nach der bezogenen Stelle der Verordnung für die Gewährung der Begünstigung maßgebend waren; b) in den Fällen des § 2, Absatz 4, 3. 2, dieser Verordnung, wenn der Darlehenszinsfuß neuerlich dergestalt erhöht wird, daß er das daselbst ange führte Höchstausmaß übersteigt; ferner 2. wenn nicht bis längstens 31. Dezember 1915 der Zinsfuß des Hypothekardarlehens in der im § 3, Absay 1, Z. 2, des Gesezes bezeichneten Weise herab gesezt wird. Um das Erlöschen der Begünstigung nach 3. 2 des vorhergehenden Absages zu vermeiden, ist die Herabsehung des Zinsfußes auf ein solches Ausmaß ausreichend, welches nach den allgemeinen Vorschriften des § 5 des Gesezes vom 9. März 1889, R. G. BI. Nr. 30, oder des § 7 des Gesezes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, eine Verwirkung der Gebührenerleichterungen der beiden genannten Geseze nicht nach sich gezogen hätte; es ist daher für den Fortbestand der Begünstigung nicht in allen Fällen erforderlich, daß der Zinsfuß wieder auf das ursprüngliche Ausmaß (das heißt auf dasjenige, welches vor jener Zinsfußerhöhung bestand, die zur Anwendung des Gesezes vom 9. Juli 1913, R. G. Bl. Nr. 135, Anlaß gab) herabgesetzt wird. $ 7. Das Erlöschen der Begünstigung in den Fällen des § 6, Absah 1, 3. 1 und 2, dieser Verordnung hat Die das Erlöschen der Begünstigung begründende Tatsache ist der leitenden Finanzbehörde erster Instanz binnen acht Tagen nach ihrem Eintritte daher in den Fällen des § 6, Absay 1, 3. 2, dieser Verordnung bis längstens 8. Jänner 1916anzuzeigen. Wird diese Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, so sind die Gebühren, deren Entrichtung infolge Inanspruchnahme der in den Geschen vom 9. März 1889, R. G. Bl. Nr. 30, vom 26. Dezember 1893, R. G. BI. Nr. 209, beziehungsweise vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, vorgesehenen Gebührenerleichte rungen unterblieben war, ohne Einleitung eines Straf verfahrens auf Grund des die Nichterfüllung der Anzeigepflicht feststellenden Befundes einzuheben, und zwar die Stalagebühren im dreifachen, die Eintragungsgebühr im zweifachen Betrage. § 8. Wenn bei Durchführung des Gesezes eine Vergleichung des in verschiedenen Zeitpunkten in Geltung gestandenen Hypothekarzinsfußzes oder eine Vergleichung des Einlagezinsfußes mit dem Hypothekarzinsfuße vorzunehmen ist, finden die Bestimmungen des § 3, Abfäße 2 und 3, des Gesezes vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, sinngemäße Anwendung. Es ist daher, wenn der Hypothekarzinsfuß nicht in einem festen Ausmaße, sondern mit einem Mindestbetrag und einem Höchstbetrage vereinbart wurde, der leztere für die Vergleichung maßgebend; Regiebeiträge und sonstige neben den Zinsen bedungene periodische Leistungen sind den Hypothekarzinsen zuzurechnen, wogegen die etwa zu entrichtenden Verzugszinsen außer Betracht bleiben. $ 9. Für die Entscheidung der Frage, ob das Gesetz gemäß § 7, Absatz 1, desselben in einem bestimmten Falle rückwirkend angewendet werden kann, kommt es auf den Zeitpunkt an, in welchem die die Zinsfußerhöhung betreffende Vereinbarung stattgefunden hat; der etwaige spätere Zeitpunkt, von welchem an die Zinsfußerhöhung wirksam geworden ist oder wirksam wird, ist hierbei ohne Belang. Der gleiche Gesichtspunkt ist auch bei der Durchführung dieser Verordnung anzuwenden, insoweit in einzelnen Bestimmungen derselben von dem Zeitpunkte der Vornahme einer Änderung des Hypothekarzinsfußes oder überhaupt von dem Ausmaße des Hypothekarzinsfußes nach den Verhältnissen eines bestimmten Tages die Rede ist. |