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Als Vereinbarung im Sinne der beiden vorhergehenden Abfäße ist in den Fällen des § 5 des Gesezes vom 9. März 1889, R. G. Bl. Nr. 30, die feße vom 9. Juli 1913, R. G. Bl. Nr. 135, in Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem GeAusstellung einer tabularmäßigen Urkunde über die Kraft und ist in allen Fällen zu beobachten, in denen Zinsfußänderung, in den Fällen des § 7 des Gesetzes die die Verwirkung der Gebührenerleichterungen nach vom 22. Jebruar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, aber ein g 5 des Gesezes vom 9. März 1889, R. G. VI. wie immer geartetes, durch schriftliche oder mündliche Nr. 30, oder § 7 des Gesezes vom 22. Februar Willenserklärung getroffenes Übereinkommen oder eine durch konkludente Handlungen (§ 863 a. b. G. B.) 1907, R. G. Bl. Nr. 49, begründende Zinsfußdes Hypothekarschuldners angenommene Erklärung der erhöhung nach dem 31. August 1912 stattgefunden hat. konvertierenden Anstalt über die Zinsfußänderung anzusehen. Zaleski m. p.

Dame und Sik der

konvertierenden Anstalt:

Muller zu § 4 der Verordnung.

Tabellarische Busammenstellung

der

Darlehen, für welche die Begünftigung nach § 1 der Verordnung in Anspruch genommen wird.

Anmerkung. Von denjenigen Anstalten, welche keine Einlags- oder Sparkassebücher ausgeben, sind nur die Tabellen I und II vorzulegen.

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