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beiden Wahlsektionen nach dem am Tage der Aus- | Wahlsektion nicht der Fall sein, was der Vorsitzende schreibung der Wahl bestehenden Verhältnisse der Mit zu konstatieren hat, so geht das Recht zur Wahl der gliederzahl der Wahlsektionen aufgeteilt. auf diese Wahlsektion entfallenden Funktionäre auf die Gesamtheit der im Wahllokal anwesenden wahlberechtigten Kammermitglieder über. Wählbar sind in diesem Falle nur Angehörige der ungenügend vertretenen Wahlsektion.

Bruchteile von 1/2 oder mehr werden hiebei als 1 gerechnet; Bruchteile von weniger als 1/2 bleiben unberücksichtigt. Demgemäß erhöht sich, wenn sich bei beiden Zahlen genau der Bruchteil 1/2 ergibt, die Anzahl der Mitglieder des Kammervorstandes von acht auf neun.

Das Erscheinen von Wählern nach Konstatierung des Umstandes, daß eine Sektion nicht durch ein Jede Wahlsektion wählt die auf sie entfallende Viertel ihrer Mitglieder vertreten ist, übt auf den Anzahl von Mitgliedern des Kammervorstandes, einen weiteren Wahlfortgang keinen Einfluß aus; die später Rechnungsrevisor und dessen Ersazmann. Außerdem Erschienenen sind jedoch von der Stimmabgabe nicht wählen die deutsche Wahlsektion zwei Ersaßmänner, | ausgeschlossen. die slawische Wahlsektion einen Ersazmann des Vorstandes.

§ 5.

Berufskategorien der Vorfandsmitglieder.

Bei der Einladung zu Vollversammlungen, in denen Wahlen stattfinden sollen, sind die Kammermitglieder auf vorstehende Folgen der ungenügenden Vertretung einer Wahlsektion aufmerksam zu machen.

Durch die Teilung der Vollversammlung nach Die Bestimmung des § 11, Abs. 2 des Ingenieur- Wahlsektionen wird die Bestimmung des § 7 des kammergesezes, daß aus einer und derselben Kategorie Ingenieurkammergesezes, wonach die Vollversammlung der Ziviltechniker sowie aus der Kategorie der behörd- beschlußfähig ist, wenn mindestens ein Viertel der lich autorisierten Bergbauingenieure höchstens ein Mitglieder anwesend ist, nicht berührt.

Drittel der Vorstandsmitglieder gewählt werden darf, findet auf die Wahl in den einzelnen Wahlsektionen in folgender Weise Anwendung:

Wenn auf eine Wahlsektion nicht mehr als vier Vorstandsmitglieder entfallen, müssen sämtliche verschiedenen Kategorien angehören.

Entfallen auf eine Wahlsektion mehr als vier Vorstandsmitglieder, so müssen sie sich auf mindestens vier Kategorien verteilen und es dürfen einer und der selben Kategorie nicht mehr als zwei angehören.

§ 7.

Für die Wahlen in der Vollversammlung ist die relative Stimmenmehrheit maßgebend; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist in folgender Weise vorzugehen. Die auf den Stimmzetteln für eine Wahlsektion namhaft gemachten wählbaren Mitglieder werden nach der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen georduct. In dieser Reihenfolge werden von der höchsten Stimmenanzahl ange

Ausnahmen sind nur dann und insoweit zulässig, als es die unzureichende Anzahl oder Besetzung der in fangen jene Mitglieder ausgeschieden, deren Beder betreffenden Wahlsektion vertretenen Kategorien rufskategorie unter ihren Vormännern, und zwar erfordern sollte, oder wenn ein Kammermitglied wenn höchstens vier Vorstandsmitglieder zu wählen sind, schon einmal, wenn mehr als vier Vorstandsmehreren Kategorien angehört (§ 7, Abs. 3). mitglieder zu wählen sind, schon zweimal vertreten ist.

Die von der deutschen Wahlsektion zu wählenden Ersaßmänner des Vorstandes müssen verschiedenen Kategorien angehören.

Wahl des Kammervorßlandes.

$ 6.

Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; eine Stellvertretung oder die Einsendung von Stimm zetteln ist nicht zulässig.

Der Vorsißende der Vollversammlung übt sein Wahlrecht nur in jener Wahlsektion aus, welcher er angehört.

Die selbständige Wahl innerhalb einer Wahl sektion sezt voraus, daß die Sektion durch mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder vertreten ist.

Sollte dies zu Beginn des Wahlaktes, jedoch mindestens eine Stunde nach dem für den Beginn der Vollversammlung festgesezten Zeitpunkte bei einer

Gehört ein Mitglied zwei oder mehreren Berufskategorien an, so scheidet es nur dann aus, wenn alle seine Befugnisse unter seinen Vormännern schon einmal, beziehungsweise zweimal vertreten sind.

Die Kulturtechniker werden hiebei den Zivilingenieuren für Kulturtechnik zugezählt.

Die ersten in der Reihe, die nach vorstehenden Grundsätzen nicht ausgeschieden werden, gelten in der erforderlichen Anzahl als gewählt, vorausgesetzt, daß sie sich, wenn mehr als vier Vorstandsmitglieder zu wählen sind, auf mindestens vier Kategorien verteilen. Ist dies nicht der Fall, so wird der lezte, dessen Wahl dieser Forderung zuwiderläuft, ausgeschieden, und an seine Stelle tritt der erste seiner Nachmänner, der einer noch nicht vertretenen Kategorie angehört.

Wird auf diese Weise beim ersten Wahlgange nicht die volle Anzahl der zu beseßenden Stellen erzielt, so findet eine Ergänzungswahl statt (§ 6, Abf.13 bis 5).

8 8.

Änderung der Wahlmodalitäten.

Wenn der Präsident oder ein Vizepräsident vor Ablauf der Funktionsperiode ausscheidet, hat der Kammervorstand, eventuell nach seiner Ergänzung (§ 9), eine Neuwahl für die restliche Dauer der Funk

Die in den § 6 und 7 festgeseßten Wahlmodalitäten gelten so lange, als nicht durch die Geschäfts- tionsperiode vorzunehmen. ordnung der Vollversammlung andere Bestimmungen. im Rahmen des Ingenieurkammergesetzes getroffen worden sind.

§ 9.

Ergänzung des Kammervorstandes.

§ 11.

Konftituierung des Kammervorfandes.

Wenn alle neugewählten Vorstandsmitglieder in der Vollversammlung der Ingenieurkammer anwesend sind, findet die Konstituierung des Kammervorstandes Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines und die Wahl des Präsidenten und der beiden VizeVorstandsmitgliedes tritt ein von der Wahlsektion des präsidenten unmittelbar im Anschlusse an die Vollausgeschiedenen Mitgliedes gewählter Ersaßmann in versammlung unter Leitung des Vorsitzenden der den Kammervorstand ein. Von den beiden Ersatz- letteren statt. Andernfalls beruft der bisherige Präsi männern der deutschen Wahlsektion hat hiebei jener den dent oder, wenn dies nicht möglich ist, die AufsichtsVorzug, dessen Berufskategorie im Vorstande schwächer behörde (§ 20 des Ingenieurkammergeseßes) die Vorvertreten ist. Kommen hienach beide Ersagmänner in standsmitglieder zur Vornahme der Wahl ein. gleichem Maße in Betracht, dann entscheidet die höhere Anzahl der bei der Wahl auf die einzelnen Ersay= männer entfallenen Stimmen, bei gleicher Stimmenanzahl das Los.

Ist kein von der Wahlsektion des ausgeschiedenen

§ 12.

Kammergutachten über die Anrechenbarkeit der
Praxis.

Mitgliedes gewählter Ersaymann mehr vorhanden, so Zur Abgabe der gemäß § 13 des Ingenieurkönnen die der gedachten Sektion angehörigen Vor. kammergesetzes von den Behörden einzuholenden standsmitglieder ein Mitglied durch Kooptation berufen, Kammergutachten über die Anrechenbarkeit der von wobei auf die Bestimmungen des § 5 Bedacht zu den Bewerbern um die Befugnis cines Zivilingenieurs, nehmen ist. Die Funktion eines durch Kooptation berufenen Vorstandsmitgliedes dauert bis zu der in der nächsten Vollversammlung vorzunehmenden Ergänzungswahl.

Der Abgang von Ersatzmännern des Vorstandes kann gleichfalls durch eine Ergänzungswahl ersetzt werden.

Ergänzungswahlen gelten für die restliche Funktionsdauer des Vorstandes.

§ 10.

Wahl des Kammerpräsidenten und des
Vizepräsidenten.

Die Mitglieder des Kammervorstandes wählen gemeinsam durch Stimmzettel den Kammerpräsidenten, dann den ersten und den zweiten Vizepräsidenten in drei gesonderten Wahlgängen.

Zivilgeometers oder behördlich autorisierten Bergbauingenieurs nachgewiesenen Praxis wird dem Kammervorstand eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, die äußerstenfalls auf vier Wochen erstreckt werden kann.

§ 13.

Verständigung der Aufsichtsbehörde von
Sikungen und Wahlen.

Der Kammervorstand hat die Aufsichtsbehörde von der Einberufung der Vollversammlungen und Vorstandssitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen und ihr nach Durchführung von Wahlen deren Ergebnis mitzuteilen.

§ 14.

Vollzug der Beschlüsse des Kammervorfandes.
Der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Vor-

Mindestens einer der beiden Vizepräsidenten ist standes. aus jener Wahlsektion zu wählen, der der Präsident Er kann jedoch den Vollzug oder die Hinausnicht angehört. Im übrigen ist derjenige als gewählt gabe eines Beschlusses verweigern, wenn er findet, daß anzusehen, welcher mehr als die Hälfte der abge- der Beschluß gegen die bestehenden Vorschriften oder gebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Leere gegen die Würde der Ingenieurkammer verstößt, oder Stimmzettel werden mitgezählt. Wird beim ersten daß der Vorstand damit seinen Wirkungskreis überWahlgange die absolute Stimmenmehrheit nicht erschritten hat. reicht, so ist zwischen jenen zwei Vorstandsmitgliedern, welche die größte Stimmenanzahl erhalten haben, eine engere Wahl vorzunehmen. Bei Stimmen gleichheit entscheidet in allen Fällen das Los.

Macht der Präsident von diesem Rechte Gebrauch, so hat er die Angelegenheit unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob der Beschluß zu vollziehen sei oder nicht.

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§ 2.

Busammensehung des Kammervorfandes.

Der Kammervorstand besteht aus neun Mitgliedern und drei Ersaymännern.

Von den Vorstandsmitgliedern müssen mindestens vier ihren Geschäftssit in Graz oder in einer angrenzenden Ortsgemeinde haben.

Die Ersaßmänner müssen verschiedenen Berufskategorien angehören; eine Beschränkung hinsichtlich des Geschäftsfißes tritt bei ihnen nicht ein.

Wahl des Kammervorstandes.

§ 3.

Zum Zwecke der Wahl ist jedem wahlberechtigten. Kammermitgliede mit der schriftlichen Einladung zur betreffenden Vollversammlung ein Stimmzettel nebst einer Liste der wählbaren Mitglieder mit ihren Berufskategorien und einer Belehrung über die Gattung und Zahl der zu wählenden Funktionäre, über die Beschränkung hinsichtlich des Geschäftssizes und der Berufskategorien (§ 2 der Verordnung und §11, Absah 2 des Ingenieurkammergefeßes) und über die Vornahme der Wahl auszufolgen. Die Stimmzettel sind nach den Gattungen der zu wählenden Funktionäre zu rubrizieren.

Die Wahl wird entweder durch persönliche Abgabe des Stimmzettels in der Vollversammlung oder durch Einsendung des Stimmzettels ausgeübt. Im lezten Falle ist der Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert, das mit der Fertigung und dem Amtssiegel des Wählers zu versehen ist, bis zu dem der Voll

versammlung vorangehenden Tage an jene Stelle einzusenden, welche die Vollversammlung einberufen hat.

Die Einsendung des Stimmzettels ist nur den nicht in Graz oder einer angrenzenden Ortsgemeinde wohnenden Kammermitgliedern gestattet.

Eine Stellvertretung bei Ausübung des Wahlrechtes ist nicht zulässig.

$ 4.

Für die Wahlen in der Vollversammlung ist die relative Stimmenmehrheit maßgebend; bei Stimmen gleichheit entscheidet das Los.

Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist in folgender Weise vorzugehen. Die auf den Stimmzetteln namhaft gemachten wählbaren Mitglieder werden

nach der Anzahl der auf sie entfallenen gültigen Stimmen geordnet. In dieser Reihenfolge werden von der höchsten Stimmenanzahl angefangen -- jene Mitglieder ausgeschieden,

1. welche nicht in Graz oder einer angrenzenden Ortsgemeinde ansässig sind, wenn ihnen fünf ebensolche Mitglieder vorausgehen, oder

2. deren Berufskategorie unter ihren Vormännern schon dreimal vertreten ist.

Gehört ein Mitglied zwei oder mehreren Berufskategorien an, so scheidet es aus dem unter Punkt 2 angeführten Grunde nur dann aus, wenn alle seine Befugnisse unter seinen Vormännern schon dreimal vertreten sind.

Die Kulturtechniker werden hiebei den Zivilingenieuren für Kulturtechnik zugezählt.

Die ersten neun Mitglieder, die nach vorstehenden Grundsägen nicht ausgeschieden werden, gelten als gewählt.

§ 7.

Wahl des Kammerpräsidenten und des Vizepräsidenten.

Die Mitglieder des Kammervorstandes wählen außer dem Kammerpräsidenten in gesondertem Wahlgang einen Vizepräsidenten. Diese Funktionäre müssen ihren Geschäftssiß in Graz oder in einer angrenzenden Ortsgemeinde haben.

Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Als gewählt ist derjenige anzuschen, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel werden mitgezählt. Wird beim ersten Wahlgange die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zwischen jenen zwei Vorstandsmitgliedern, welche die größte Stimmenanzahl erhalten haben, eine engere Wahl vorzunehmen. Bei Stimmen gleichheit entscheidet in allen Fällen das Los.

Wenn der Präsident oder der Vizepräsident vor Wird auf diese Weise beim ersten Wahlgange Ablauf der Funktionsperiode ausscheidet, hat der nicht die volle Anzahl der zu beseßenden Stellen Kammervorstand, eventuell nach seiner Ergänzung erzielt, so haben die bei der Vollversammlung anwe (§ 6), eine Neuwahl für die restliche Dauer der senden Mitglieder eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Funktionsperiode vorzunehmen.

§ 5.

Änderung der Wahlmodalitäten.

§ 8.

Konftituierung des Kammervorfandes.

Wenn alle neugewählten Vorstandsmitglieder in Die in den §§ 3 und 4 festgesezten Wahlmoda- find, findet die Konstituierung des Kammervorstandes der Vollversammlung der Ingenieurkammer anwesend litäten gelten solange, als nicht durch die Geschäfts- und die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten ordnung der Vollversammlung andere Bestimmungen unmittelbar im Anschlusse an die Vollversammlung im Rahmen des Ingenieurkammergesezes getroffen unter Leitung des Vorsitzenden der letteren statt.

worden sind.

§ 6.

Ergänzung des Kammervorfandes.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes hat für den Eintritt in den Kammervorstand (§ 12, Absatz 2 des Ingenieur kammergesetes) jener der Ersagmänner den Vorzug, dessen Berufskategorie im Vorstand am schwächsten vertreten ist. Kommen hienach mehrere Ersaßmänner in gleichem Maße in Betracht, dann entscheidet die höhere Anzahl der bei der Wahl auf die einzelnen Ersagmänner entfallenen Stimmen, bei gleicher Stimmenanzahl das Los.

Die Funktion der durch Kooptation berufenen Vorstandsmitglieder (§ 12, Absag 3 des Ingenieurkammergeseßes) dauert bis zu der in der nächsten Vollversammlung vorzunehmenden Ergänzungswahl.

Der Abgang von Erjazmännern des Vorstandes fann gleichfalls durch eine Ergänzungswahl ersetzt werden.

Ergänzungswahlen gelten für die restliche Funktionsdauer des Vorstandes.

Andernfalls beruft der bisherige Präsident oder, wenn dies nicht möglich ist, die Aufsichtsbehörde (§ 20 des Ingenieurkammergeseßes) die Vorstandsmitglieder zur Vornahme der Wahl ein.

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Vorstandssitzungen unter Bekanntgabe der Tages-behörde zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob ordnung rechtzeitig zu verständigen und ihr nach der Beschluß zu vollziehen sei oder nicht. Durchführung von Wahlen deren Ergebnis mitzuteilen.

§ 11.

Vollzug der Beschlüsse des Kammervorstandes. Der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.

Er kann jedoch den Vollzug oder die Hinausgabe eines Beschlusses verweigern, wenn er findet, daß der Beschluß gegen die bestehenden Vorschriften oder gegen die Würde der Ingenieurkammer verstößt, oder daß der Vorstand damit seinen Wirkungskreis überschritten hat.

Macht der Präsident von diesem Rechte Gebrauch. so hat er die Angelegenheit unverzüglich der Aufsichts

§ 12. Geschäftsordnungen.

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