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Inhalt: No 150. Kaiserliches Patent, betreffend die Auflösung des Landtages des Königreiches Böhmen.

150.

Fürst von Trient und Briren; Markgraf von Oberund Nieder-Laufik und in Istrien; Graf von Hohen

Kaiserliches Patent vom 26. Juli embs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2c.; Herr von

1913,

betreffend die Auflösung des Landtages des

Königreiches Böhmen.

Wir Franz Joseph der Erfte,

Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 2c. 2c. tun kund und zu wissen:

Der Landtag Unseres Königreiches Böhmen ist

aufgelöst.

Unter Anordnung neuer Wahlen beauftragen

von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich; Bir Unsere Regierung, den geeigneten Zeitpunkt für

"die Durchführung dieser Wahlen wahrzunchmen.

Franz Joseph m. p.

Stürgkh m. p.

König von Ungarn und Böhmen, von Dalmatien, Gegeben in Bad Ischl, am 26. Juli im Ein-
Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und tausendneunhundertunddreizehnten, Unserer Reiche im
Illyrien; König von Jerusalem 2c.; Erzherzog von | Fünfundsechzigsten Jahre.
Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau;
Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen,
Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen;
Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und
Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und
Guastalla, von Auschwik und Zator, von Teschen,
Friaul, Ragusa und Zara; gefürfteter Graf von
Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradisca;

Georgi m. p.

Hochenburger m. p.

Zaleski m. p.

Heinold m. p.
Huffarek m. p.

Forster m. p.

Trnka m. p.

Długosz m. p.

Schufter m. p.

Zenker m. p.

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Zuhalt: (No 151–158.) 151. Gesez, betreffend die Befreiung der Notschlachtungen von der Fleischsteuer. 152. Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes vom 6. Juli 1913, betreffend die Befreiung der Notichlachtungen von der Fleischsteuer. 153. Kundmachung, betreffend die Zeugnisse der Frauengewerbeschule für Weißnähen und Kleidermachen der Gesellschaft für erweiterte Frauenbildung und Frauenberufe in Baden. 154. Verordnung, womit der Betrag der fassionsmäßigen Ausgabspost für die Führung des Dekanatsamtes in Ansehung des neuerrichteten Dekanates Olpiny in der römisch-katholischen Diözese Przemyśl festgesezt wird. - 155. Kundmachung, betreffend die Abänderung zahlreicher Bestimmungen der evangelischen Kirchenverfassung vom 9. Dezember 1891. 156. Verordnung, betreffend die Befugnis des souveränen Malteser Ritter-Ordens zur Veräußerung und Belastung seines unbeweglichen Vermögens. - 157. Kundmachung, betreffend die Ermächtigung des Riebenzollamtes II. Klasse in Schalklhof zur Ausfuhrbehandlung von Zucker. 158. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgefeße vom 13. Februar 1906 und der Erläuterungen zum Zolltarife.

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„über die Verzehrungssteuer von Fleisch außer den Verordnung der Ministerien der Ei

9. Juli 1913

für die Verzehrungssteuereinhebung als geschlossen erklärten Orten" werden diejenigen Personen, welche uanzen und des Ackerbaues vom nicht zu den im § 1, 3. 1, lit. a, dieses Gesetzes augeführten Gewerbsunternehmern gehören, hinsichtlich solcher Schlachtungen, die sich auf Grund der Vich zum Vollzuge des Gesetzes vom 6. Juli 1913, und Fleischbeschan (§ 13, Absatz 3, des Gesetzes vom H. G. Bl. Nr. 151, betreffend die Befreiung 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177) als Notschlach tungen darstellen, von der Entrichtung der nach dem der Notschlachtungen von der Fleischsteuer. Fleischsteuergeseze entfallenden Steuer für die Schlachtungen und für die entgeltliche Veräußerung des aus Notschlachtungen gewonnenen frischen Fleisches befreit.

1. Laut § 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1913, R. G. Bl. Nr. 151, betreffend die Befreiung der Notschlachtungen von der Fleischstener, werden diejenigen. Personen, welche nicht zu den im § 1, 3. 1, lit. a, des Fleischsteuergeseßes vom 16. Juni 1877, R. G. Dieses Gesch tritt am 1. Jänner 1913 in Kraft. BL. Nr. 60, angeführten Gewerbsunternehmern

§ 2.

(Fleischer, Fleischselcher, Speisewirte, Traiteurs und überhaupt Personen, die die entgeltliche Veräußerung

153.

von rohem oder zubereitetem Fleische gewerbsmäßig Kundmachung des Handelsministers betreiben“) gehören, hinsichtlich solcher Schlachtungen, im Einvernehmen mit dem Minister

die sich auf Grund der Vich- und Fleischbeschau

(§ 13, Absatz 3, des Gesezes vom 6. August für öffentliche Arbeiten vom 17. Juli

1909, R. G. Bl. Nr. 177) als Notschlachtungen darstellen, von der Entrichtung der nach dem Fleisch

1913,

steuergeseße entfallenden Steuer für die Schlachtungen betreffend die Zeugnisse der Frauengewerbeund für die entgeltliche Veräußerung des aus Notschlachtungen gewonnenen frischen Fleisches (§ 2 des schule für Weißnähen und Kleidermachen Fleischsteuergesetzes) befreit. der Gesellschaft für erweiterte Frauenbildung

Der „Bezug" des aus Notschlachtungen gewon= nenen Fleisches ohne Unterschied, ob frisch oder zubereitet bleibt steuerpflichtig, wenn die für die Steuerpflicht des Bezuges vorgeschriebenen Bedingungen (§ 1, 3. 2, des Fleischsteuergesetzes) gegeben sind.

und Frauenberufe in Baden.

Die Frauengewerbeschule für Weißnähen und Kleidermachen der Gesellschaft für erweiterte Frauenbildung und Frauenberufe in Baden wird auf Grund des § 14d, Absag 3, des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 26, bezichungsweise der Verordnung des 2. Als Notschlachtungen sind jene Schlachtungen Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister anzusehen, zu welchen sich der Tierbesizer entschließt. für Kultus und Unterricht vom 26. Juli 1907, weil ihm an dem Tiere wahrgenommene Krankheits- | R. G. Bl. Nr. 180, in das Verzeichnis jener gewerbsymptome, auch wenn sie nicht auf eine austeckende lichen Unterrichtsanstalten aufgenommen, deren ZeugKrankheit hinweisen, die Besorgnis einer gänzlichen nisse bei der Anmeldung des auf die Frauen- und oder teilweisen Entwertung des Tieres nahelegen, Kinderkleider beschränkten Kleidermachergewerbes durch welcher Entwertung er tunlichst vorbeugen will; hiebei Frauen den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendi macht es keinen Unterschied, ob der Tierbejißer die gung des Lehrverhältnisses ersehen. Schlachtung und Zerteilung des Tieres persönlich vornimmt oder durch einen Beauftragten vornehmen läßt, sofern nur Schlachtung und Veräußerung auf Rechnung des Tierbesizers erfolgt.

3. Die mit der Vieh- und Fleischbeschau betrau=

von Tieren bei Personen, die nicht zu den im § 1,

Trnka m. p.

154.

Schuster m. p.

ten Organe haben in jedem Falle einer Schlachtung Verordnung des Ministers für Kultus 3. 1, lit. a, des Fleischsteuergesetzes angeführten Ge- und Unterricht und des Finanzministers

werbsunternehmern gehören, wenn die Partei das frische Fleisch zu verkaufen beabsichtigt, festzustellen, ob eine Notschlachtung (Punkt 2) vorliegt und bejahens den Falles dies in dem anläßlich der Beschau ausgestellten Beschauzettel anzuführen.

4. Eine Anmeldung der steuerfreien Notschlachtung oder der steuerfreien Veräußerung des hieraus gewonnenen frischen Fleisches ist nicht vorgeschrieben.

5. Personen, welche nach dem 31. Dezember 1912 gegen tarifmäßige Entrichtung der Fleischsteuer Not schlachtungen, beziehungsweise die Veräußerung des hieraus gewonnenen frischen Fleisches vorgenommen haben, denen nunmehr die Steuerfreiheit zukommt, haben ihre Rückvergütungsansprüche bei der Finanzbehörde I. Instanz geltend zu machen.

vom 18. Juli 1913,

womit der Betrag der fasstonsmäßigen Aus. gabspoft für die Führung des Dekanatsamtes in Ansehung des neu errichteten Dekanates Olpiny in der römisch-katholischen Diözese Przemyśl festgesetzt wird.

In Ergänzung der Ministerialverordnung vom 19. Juni 1886, R. G. Bl. Nr. 107, wird der Betrag der Dekanatsauslagen, welche in den nach dem Geseze vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 176, einzubringenden Einkommensbekenntnissen als Ausgabspost anzuerkennen sind, unbeschadet der Prüfung der Frage, ob dem betreffenden mit der Führung der Dekanatsgeschäfte betrauten Pfarrer eine Kongrua6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer ergänzung aus dem Religionsfonds, beziehungsweise Kundmachung in Kraft.

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aus der staatlichen Dotation desselben im Sinne des bezogenen Geseges überhaupt gebührt, für das neuerrichtete Dekanatsamt Olpiny in der römisch

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