Page images
PDF
EPUB
[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small]

Inhalt: M 150. Kaiserliches Patent, betreffend die Auflösung des Landtages des Königreiches Böhmen.

150.

Fürst von Trient und Briren; Markgraf von Ober

Kaiserliches Patent vom 26. Juli und Nieder-Laufik und in Istrien; Graf von Hohen

1913,

betreffend die Auflösung des Landtages des Königreiches Böhmen.

Wir Franz Joseph der Erfte, von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich;

König von Ungarn und Böhmen, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; König von Jerusalem 2c.; Erzherzog von Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradisca;

embs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2c.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 2c. 2c. tun kund und zu wissen:

Der Landtag Unseres Königreiches Böhmen ist

aufgelöst. Wir Unsere Regierung, den geeigneten Zeitpunkt für

Unter Anordnung neuer Wahlen beauftragen

die Durchführung dieser Wahlen wahrzunehmen.

Gegeben in Bad Ischl, am 26. Juli im Eintausendneunhundertunddreizehnten, Unserer Reiche im Fünfundsechzigsten Jahre.

Franz Joseph m. p.

[blocks in formation]
[blocks in formation]

Ausgegeben und versendet am 1. August 1913.

Zuhalt: (M 151–158.) 151. Gesetz, betreffend die Befreiung der Notschlachtungen von der Fleischsteuer. 152. Ver ordnung zum Vollzuge des Gesezes vom 6. Juli 1913, betreffend die Befreiung der Notschlachtungen von der Fleischsteuer. 153. Kundmachung, betreffend die Zeugnisse der Frauengewerbeschule für Weißnähen und Kleidermachen der Gesellschaft für erweiterte Frauenbildung und Frauenberufe in Baden. 154. Verordnung, womit der Betrag der fassionsmäßigen Ausgabspost für die Führung des Dekanatsamtes in Ansehung des neuerrichteten Dekanates Olpiny in der römisch-katholischen Diözese Przemyśl festgesezt wird. - 155. Kundmachung, betreffend die Abänderung zahlreicher Bestimmungen der evangelischen Kirchenverfaffung vom 9. Dezember 1891. 156. Verordnung, betreffend die Befugnis des souveränen Malteser Ritter-Ordens zur Veräußerung und Belastung seines unbeweglichen Vermögens. 157. Kundmachung, betreffend die Ermächtigung des Riebenzollamtes II. Klasse in Schalkhof zur Ausfuhrbehandlung von Zucker. 158. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgefeße vom 13. Februar 1906 und der Erläuterungen zum Zolltarife.

[ocr errors]

151.

Gesch vom 6. Juli 1913,

betreffend die Befreiung der Notschlachtungen

von der Fleischstener.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§ 1.

In teilweiser Änderung der §§ 1, 3 und 5 des

Gesezes vom 16. Juni 1877, R. G. Bl. Nr. 60,

[blocks in formation]

„über die Verzehrungssteuer von Fleisch außer den Verordnung der Ministerien der Fifür die Verzehrungssteuereinhebung als geschlossen er

9. Juli 1913

zum Vollzuge des Gesetzes vom 6. Juli 1913, R. G. Bl. Nr. 151, betreffend die Befreiung der Notschlachtungen von der Fleischsteuer.

flärten Orten" werden diejenigen Personen, welche nanzen und des Ackerbaues vom nicht zu den im § 1, 3. 1, lit. a, dieses Gesetzes angeführten Gewerbsunternehmern gehören, hinsichtlich solcher Schlachtungen, die sich auf Grund der Vich und Fleischbeschau (§ 13, Absatz 3, des Gesetzes vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177) als Notichlach. tungen darstellen, von der Entrichtung der nach dem Fleischsteuergeseze entfallenden Steuer für die Schlachtungen und für die entgeltliche Veräußerung des aus Notschlachtungen gewonnenen frischen Fleisches befreit.

1. Laut § 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1913, R. G. Bl. Nr. 151, betreffend die Befreiung der Notschlachtungen von der Fleischstener, werden diejenigen Personen, welche nicht zu den im § 1, 3. 1, lit. a, des Fleischsteuergesetzes vom 16. Juni 1877, R. G. Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1913 in Kraft. Bl. Nr. 60, angeführten Gewerbsunternehmern

§ 2.

(Fleischer, Fleischselcher, Speisewirte, Traiteurs und überhaupt Personen, die die entgeltliche Veräußerung

153.

von rohem oder zubereitetem Fleische gewerbsmäßig Kundmachung des Handelsministers betreiben“) gehören, hinsichtlich solcher Schlachtungen, im Einvernehmen mit dem Minister

die sich auf Grund der Vich- und Fleischbeschan

(§ 13, Absatz 3, des Gesezes vom 6. August für öffentliche Arbeiten vom 17. Juli

1913,

1909, R. G. Bl. Nr. 177) als Notschlachtungen darstellen, von der Entrichtung der nach dem Fleischsteuergesege entfallenden Steuer für die Schlachtungen betreffend die Zeugnisse der Frauengewerbeund für die entgeltliche Veräußerung des aus Not

schlachtungen gewonnenen frischen Fleisches (§ 2 des schule für Weißnähen und Kleidermachen Fleischsteuergesetes) befreit. der Gesellschaft für erweiterte Frauenbildung und Frauenberufe in Baden.

[ocr errors]

Der Bezug" des aus Notschlachtungen gewon= nenen Fleisches ohne Unterschied, ob frisch oder Die Frauengewerbeschule für Weißnähen und zubereitet bleibt steuerpflichtig, wenn die für die Steuerpflicht des Bezuges vorgeschriebenen Bedin-Kleidermachen der Gesellschaft für erweiterte Frauengungen (§ 1, 3. 2, des Fleischsteuergesches) ge- bildung und Frauenberufe in Baden wird auf Grund des geben sind. § 14d, Absatz 3, des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 26, beziehungsweise der Verordnung des 2. Als Notschlachtungen sind jene Schlachtungen Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister anzusehen, zu welchen sich der Tierbesißer entschließt. für Kultus und Unterricht vom 26. Juli 1907, weil ihm an dem Tiere wahrgenommene Krankheits- | R. G. Bl. Nr. 180, in das Verzeichnis jener gewerbsymptome, auch wenn sie nicht auf eine austeckende lichen Unterrichtsanstalten aufgenommen, deren ZeugKrankheit hinweisen, die Besorgnis einer gänzlichen nisse bei der Anmeldung des auf die Frauen- und oder teilweisen Entwertung des Tieres nahelegen, Kinderkleider beschränkten Kleidermachergewerbes durch welcher Entwertung er tunlichst vorbeugen will; hiebei Frauen den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendimacht es keinen Unterschied, ob der Tierbesizer die gung des Lehrverhältnisses erseßen. Schlachtung und Zerteilung des Tieres persönlich vornimmt oder durch einen Beauftragten vornehmen läßt, sofern nur Schlachtung und Veräußerung auf Rechnung des Tierbesitzers erfolgt.

3. Die mit der Vieh- und Fleischbeschau betrau

Trnka m. p.

154.

Schuster m. p.

ten Organe haben in jedem Falle einer Schlachtung Verordnung des Ministers für Kultus

von Tieren bei Personen, die nicht zu den im § 1,

3. 1, lit. a, des Fleischsteuergesetzes angeführten Ge- und Unterricht und des Finanzministers

werbsunternehmern gehören, wenn die Partei das frische Fleisch zu verkaufen beabsichtigt, festzustellen,

vom 18. Juli 1913,

ob eine Notschlachtung (Punkt 2) vorliegt und bejahen- womit der Betrag der fasstonsmäßigen Aus

den Falles dies in dem anläßlich der Beschau ausgestellten Beschauzettel anzuführen.

4. Eine Anmeldung der steuerfreien Notschlachtung oder der steuerfreien Veräußerung des hieraus gewonnenen frischen Fleisches ist nicht vorgeschrieben.

5. Personen, welche nach dem 31. Dezember 1912 gegen tarifmäßige Entrichtung der Fleischstener Not schlachtungen, beziehungsweise die Veräußerung des hieraus gewonnenen frischen Fleisches vorgenommen haben, denen nunmehr die Stenerfreiheit zukommt, haben ihre Rückvergütungsansprüche bei der Finanzbehörde I. Instanz geltend zu machen.

gabspoft für die Führung des Dekanatsamtes in Ansehung des neu errichteten Dekanates Olpiny in der römisch-katholischen Diözese Przemyśl festgesezt wird.

In Ergänzung der Ministerialverordnung vom 19. Juni 1886, R. G. Bl. Nr. 107, wird der Betrag der Dekanatsauslagen, welche in den nach dem Geseze vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 176, einzubringenden Einkommensbekenntnissen als Ausgabspost anzuerkennen sind, unbeschadet der Prüfung der Frage, ob dem betreffenden mit der Führung der Dekanatsgeschäfte betranten Pfarrer eine Kongrua6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer ergänzung aus dem Religionsfonds, beziehungsweise Kundmachung in Kraft.

[blocks in formation]

aus der staatlichen Dotation desselben im Sinne des bezogenen Gesezes überhaupt gebührt, für das neuerrichtete Dekanatsamt Olpiny in der römisch

« PreviousContinue »