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katholischen Diözese Przemyśl mit 240 (zweihundert | heiten ein Presbyterium und, falls sie mehr als 500 undvierzig) Kronen jährlich festgescht. Seelen zählt, eine Gemeindevertretung zu wählen. Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 1911 | Gemeinden unter 500 Seelen ist die Wahl einer Gemeindevertretung freigestellt.

in Kraft. Zaleski m. p.

Hussarek m. p.

155. Kundmachung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 24. Juli 1913,

betreffend die Abänderung zahlreicher Beftimmungen der evangelischen Kirchenverfassung vom 9. Dezember 1891, R. G. Bl. Nr. 4

ex 1892.

§ 17, erster Absatz:

Predigtstationen können für die vom Kirchorte entfernt wohnenden Gemeindemitglieder unter

Zustimmung des Pfarrers und Presbyteriums sowie des zuständigen Seniors errichtet werden (§ 79). Hiervon

ist durch den Senior die zuständige politische Behörde sowie im Wege der Superintendentur der Oberkirchenrat zu verständigen. Bezüglich etwaiger Änderungen in der Abgrenzung der Bezirke von innerhalb derselben Pfarrgemeinde bestehenden Predigtstationen haben die Bestimmungen des § 14 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung zu finden, daß die Entscheidung durch den Senioratsausschuß zu erfolgen hat und die rechtskräftige Entscheidung der zuständigen politischen Bezirksbehörde mitzuteilen ist.

§ 23.

Stimmberechtigte Mitglieder der Gemeinde

Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 11. Juli 1913 zahlreichen von den evangelischen Generalsynoden A. B. und H. B. im Jahre 1907 beschlossenen Abänderungen von Bestimmungen der evangelischen Kirchenverfassung vom 9. Dezember 1891, R. G. Bl. Nr. 4 ex 1892, auf sind jene männlichen Angehörigen derselben (§ 21), Grund des § 9 des kaiserlichen Patentes vom 8. April | welche den kirchlichen Anforderungen (§ 22, 2) ent1861, R. G. Bl. Nr. 41, und nach § 136, 1, dieser Kirchen- | sprechen, das 24. Lebensjahr zurückgelegt und dort, verfassung die landesfürstliche Bestätigung allergnädigst | wo Erhaltungsbeiträge erforderlich oder üblich sind, zu erteilen geruht.

Hiernach haben die nachstehend angeführten Stellen dieser Kirchenverfassung zu lauten, wie folgt:

„§ 11.

dieselben wenigstens für die beiden leztabgelaufenen Jahre regelmäßig geleistet haben. Jene Angehörigen einer Gemeinde, welche aus dem Sprengel einer anderen Gemeinde zugezogen sind, hat das Presbyterium über ihr Ansuchen bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen Der Verlust der Eignung zum Eintritt in ein Amt sogleich in das Verzeichnis der stimmberechtigten Mithat sofort den Verlust des Amtes selbst zur Folge, gleich-glieder der Gemeinde aufzunehmen, wenn dieselben viel ob dasselbe lebenslänglich oder auf eine bestimmte nachweisen, daß sie in der Gemeinde, welcher sie zuletzt Zeitdauer beschränkt ist. Ausnahmen können nur durch angehörten, stimmberechtigt waren und an die Gemeinde Zeitdauer beschränkt ist. Ausnahmen können nur durch ihres neuen Wohnsizes den Erhaltungsbeitrag für das das Kirchengeseß statuiert werden (§§ 91, Absatz 2, 110 c, Absatz 2 und 138, Absatz 2).

Wer in irgendeinem Organe des Kirchenregiments eine in der Wahl für eine bestimmte Zeitdauer begründete Funktion übernommen hat, wird bei Fortdauer seiner Eignung durch den Ablauf der bezüglichen Zeitdauer allein von dieser Funktion noch nicht enthoben; gefeßlich erscheint derselbe erst von dem Zeitpunkte an enthoben, in welchem die ordnungsmäßige Neuwahl zur gesez lichen Gültigkeit gelangt ist.

§ 14, neuer fünfter Absay: Diese Bestimmungen haben auch für Änderungen in der Abgrenzung zwischen der Muttergemeinde und einer Filialgemeinde (§ 16) sinngemäß Anwendung zu finden.

§ 16, zweiter Absatz:7

laufende Jahr leisten. In neuerrichteten Gemeinden sie in der Gemeinde, welcher sie vor der Errichtung der sind alle jene Mitglieder derselben stimmberechtigt, neuen Gemeinde angehörten, die Stimmberechtigung besaßen. Gemeinden, welche nicht Umlagen nach dem Steuergulden oder auf Grundlage kirchenbehördlicher Einschätzung erheben, bleibt es unbenommen, durch Lokalstatut (§ 25) die ziffermäßige Höhe des Betrages festzusetzen, von der die Stimmberechtigung abhängk.

Die Pfarrer, Vikare (Pfarrgehilfen) und die definitiv angestellten Schulleiter und Lehrer der evangelischen

Schulen sind vermöge ihres Amtes stimmberechtigt.

§ 35.

Pfarrer, welche dienstunfähig geworden sind und nicht in den Ruhestand treten, sowie Pfarrer, welche nicht imstande sind, die Gesamtheit der Pflichten ihres Amtes Jede Muttergemeinde und jede Filialgemeinde zu erfüllen, können im Einverständnisse mit der Gehat für die Verwaltung ihrer besonderen Angelegen-meindevertretung (-versammlung) und da, wo diese

Angelegenheit dem Wirkungskreise des Presbyteriums übertragen wurde (§ 67), im Einverständnisse mit diesem ihr Amt ganz oder zum Teile durch Vikare (Personalvikare) verwalten lassen.

Die Wahl des Personalvikars steht, wenn der Pfarrer allein für die Besoldung desselben aufkommt, dem Presbyterium, wenn aber die Gemeinde die Besoldung des Vikars ganz oder teilweise übernimmt, der Gemeindevertretung (§ 66,,), und zwar in dem einen wie in dem anderen Falle im Einvernehmen mit dem Pfarrer zu.

Unterschieden von diesen Personalvikaren sind:

§ 36.

Pfarrer, ständige Pfarrvikare und Reiseprediger sowie die betreffenden Gemeinden (§ 4) sind verpflichtet, der Pensionsanstalt der evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich oder dem etwa bestehenden Pfarrerpensionsfonds der Diözese, desgleichen auch dem Pfarrer-Witwen- und Waisenpensionsfonds des Seniorates oder der Diözese, wo ein solcher errichtet ist, nach Maßgabe der Bestimmungen der Statuten dieser Anstalten beizutreten.

§ 37.

Die Pfarrer, ständigen Pfarrvikare und Reise

a) ständige Pfarrvikare, welche die Gemeinden
bestellen, um dem Bedürfnis einer dauernden prediger werden auf Lebensdauer gewählt.
Vermehrung der pfarramtlichen Kräfte zu ent-
sprechen (§ 37);

b) Superintendentialvikare und Seniorats
vifare, welche berufen sind, den Superinten
denten beziehungsweise Senior nach seinen Wei-
sungen sowohl in den Funktionen des Pfarramtes
als in den Geschäften der Superintendential-,
beziehungsweise Senioratskanzlei zu unterstüßen
(§ 105, und § 87);

3

c) Reiseprediger.

Ständige Pfarrvikare werden von der Gemeinde in gleicher Weise wie die Pfarrer gewählt (§ 41).

Zur Systemisierung neuer Pfarrer- oder ständiger Pfarrvikarstellen (§ 66,,) ist die Genehmigung des Oberim Einvernehmen mit dem Pfarramte unter Nachkirchenrates erforderlich, um welche das Presbyterium weisung der ausreichenden gesicherten Mittel zur dauern den Dotierung der neuen Stelle im Instanzenzuge einzuschreiten hat.

§ 38, lehter Absah:

Das Amt der Personalvikare erlischt ferner auch mit dem Ablaufe der vokationsmäßigen Kündigungs frist nach der seitens des Presbyterium im Einvernehmen mit dem Pfarrer erfolgten Kündigung sowie Die Wahl der Superintendentialvifare und Seim Falle der Anste lung des Personalvikars mit der nioratsvikare erfolgt durch die Gemeindevertretung Beschränkung auf eine bestimmte Zeit mit dem Ablauf (§ 66,1) im Einvernehmen mit dem Superintendenten, bezichungsweise Senior.

Wird ein ständiger Pfarrvikar oder ein Personalvikar ausschließlich zur Pastoration einer Filialgemeinde berufen und bestreitet diese allein die Besoldung des selben, so steht auch ihr allein das Wahlrecht nach Maßgabe der obigen Bestimmungen zu. Es darf jedoch nur ein Bewerber gewählt werden, gegen welchen der Pfarrer und das Presbyterium der Pfarrgemeinde vor der Wahl keine Einsprache erhoben haben.

Für die Wahl der Reiseprediger sowie für deren Wirkungskreis sind die Bestimmungen der betreffenden Statute maßgebend, welche der Genehmigung des Oberkirchenrates unterliegen.

Alle Vikare stehen unter der Aufsicht des Pfarrers (beziehungsweise des Superintendenten oder Seniors), welcher die Verantwortung für die ordnungsmäßige Führung der Amtsgeschäfte trägt; in keinem Falle erwirbt der Vikar einen Rechtsanspruch auf die Nachfolge im Pfarramte.

Alle Vifare und die Reiseprediger bedürfen der Bestätigung des Oberkirchenrates (§ 45), die auf dem selben Wege wie bei der Berufung des Pfarrers nach zusuchen ist.

der lezteren. Überdies erlischt das Amt sowohl der Personalvitare als auch der Superin'endentialvika:e (§ 87, lezter Absaß) mit der Erledigung des Pfarramtes oder der Superintendentur beziehungsweise mit der Verlegung des Amtssiges der lezteren. Doch hat der Superintendentialvikar während der Vakanz der Superintendentur den Superintendentenstellvertreter sowohl in den Funktionen seines Pfarramtes als auch in den Ge cha ten der Superintendentialkanzlei nach dessen Weisungen zu unterstüßen und kann der Personalvikar, wenn die Gemeinde dessen weitere Besoldung bestreitet, bis zur Wiederbesaßung des Pfarramtes die Gesamtheit der pfarramtlichen Plichten nach der Weisung und unter Verantwortlich.eit des Administrators besorgen.

$49.

In jeder Kirchengemeinde ist ein Presbyterium zu wählen.

Dasselbe besteht aus dem Pfarrer oder den Pfarrern der Gemeinde, dem etwa angestellten ständigen Pfarrvikar oder Superintendentialvikar (§§ 35, 87 und 105, 3), dem defini iv angestellten Leiter der Schule, falls ein Schulvorstand nicht bestellt ist, und aus einer Anzahl durch die Gemeinde gewählter Mitglieder (Presbyter, Kirchenältesten) (§ 24, 2 und 3).

Wenn die Gemeinde mehrere Schulen erhält, so bestimmt das Presbyterium, welcher von den definitiv angestellten Leitern derselben in dem gedachten Falle als Mitglied in das Presbyterium eintritt.

Der Pfarrer oder die Pfarrer der Gemeinde, der etwa angestellte ständige Pfarrvikar (§ 49, 5. Absatz) oder Superintendentialvikar (§ 87) und jeder definitiv angestellte Leiter einer von der Gemeinde erhaltenen

Im Falle der Erledigung des Pfarramtes ist der Schule sind vermöge ihres Amtes Mitglieder der Gemeindevertretung. Administrator Mitglied des Presbyteriums.

Ständige Pfarrvikare der Filialgemeinden haben im Presbyterium derselben Siz und Stimme.

Wo für die Angelegenheiten der Schule ein be- hört: sonderer, dus geistlichen und weltlichen Mitgliedern zusammengeseßter Ausschuß (Schulvorstand) bestellt ist (§ 25), haben demselben die definitiv angestellten Leiter aller von der Gemeinde erhaltenen Schulen anzugehören.

§ 51.

§ 66.

Zum Wirkungsfreise der Gemeindevertretung ge

1. die Systemisierung neuer Pfarrer- und ständiger Pfarrvikarstellen (§ 37), die Wahl der Superintendentialvikare (§ 87) und (in den im § 35 näher bezeich neten Fällen) der Personalvikare sowie die Wahl der Mitglieder des Presbyteriums;

2. die Errichtung und Auflassung von Schulen oder Daz Presbyterium ist der Gemeindevorstand, und provisorischen Lehrer (§ 145), insoweit die lettere einzelnen Klassen (§ 18) und die Wahl der definitiven welcher die Gemeinde nach außen zu vertreten und die und die Bestimmung der Gehalte der Lehrer nicht dem unmittelbare Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten etwa bestehenden Schulvorstande (§ 49) übertragen zu besorgen hat, mit Ausnahme derer, welche dem Pfarr- wurde;

amte als solchem (§ 29) selbständig obliegen.

In seinen Wirkungskreis gehört insbesondere:

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Das Recht, die Pfarrer und die ständigen Pfarrvikare zu wählen, steht der Gesamtheit aller stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde zu.

Die sonstigen, der ganzen Gemeinde zukommenden Rechte werden in kleineren Gemeinden, die nicht mehr als 500 Seelen zählen und keine Gemeindevertretung wählen, von der Gesamtheit aller stimmberechtigten Mitglieder, der Gemeindeversammlung, in größeren Gemeinden aber mit mehr als 500 Seelen und in kleine ren Gemeinden unter 500 Seelen, die eine Gemeinde vertretung wählen, von dieser durch die Gemeindeversammlung gewählten Gemeindevertretung ausgeübt. Die Zahl der Mitglieder der Gemeindever retung beträgt in Gemeinden unter 500 Seelen 20-30, von 500-1000 Seelen 30-40, über 1000-2500 Seelen 40-60, über 2500-5000 Seelen 60-80 und in Gemeinden von über 5000 Seelen 80-100. Eine größere oder geringere Zahl von Mitgliedern kann auf mit Zweidrittelmajorität beschlossenen Antrag der Gemeindevertretung vom Superintendentialausschusse genehmigt werden.

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5. Wenn an den im Seniorat bestehenden evangelischen Schulanstalten wenigstens fünf Lehrer definitiv angestellt sind, so wählt die Senioratsversammlung aus der Reihe der definitiv angestellten Lehrer des be treffenden Bekenntnisses ihres Sprengels einen als Vertreter der Schule und einen Ersaßmann desselben auf die Tauer von sechs Jahren in den Senioratsaus schuß. Der Vertreter der Schule hat nur bei der Ver

handlung von Schulangelegenheiten Siz und beratende | Sprengel definitiv angestellten Lehrern des betreffen. Stimme. Bei Verhinderung desselben tritt sein Ersaß den Bekenntnisses den Vertreter der Schule im Seniomann für ihn ein. ratsausschusse und dessen Ersagmann wie auch die Abgeordneten zur Superintendentialversammlung und deren Ersaßmänner je beim Ablaufe ihrer Funktionszeit (§§ 86, 88, 25, 108, 3) zu wählen.

6. Der Konsenior, der Senioratskurator und der Vertreter der Schule sowie deren Ersaßmänner versehen ihr Amt unentgeltlich und sind nach Ablauf ihrer Funktionszeit wieder wählbar.

§ 90.

Die Senioratsversammlung besteht:

1.

#

Der Senioratskurator und sein Erfagmann be halten, wenn ihr Amt als Presbyter erloschen ist und sie nicht wieder in das Presbyterium gewählt worden sind, desungeachtet die ihnen von der Senioratsversammlung übertragenen Mandate bis zum Zusammentritte der nächsten Versammlung.

9.

§ 104.

4. Ferner haben die definitiv angestellten Lehrpersonen sämtlicher ein- bis dreiklassigen evangelischen Volksschulen des Seniorates aus der Reihe ihrer Mitglieder einen, beziehungsweise in dem Falle, wenn in dem Seniorate keine dem betreffenden Bekenntnis 1. Wählbar zum Amte eines Superintendenten angehörige Mittelschule, Lehrerbildungsanstalt, Bürger- ist jeder Senior und jeder installierte und im Amte schule oder mindestens vierklassige Volksschule besteht befindliche Pfarrer der Diözese. Sein Pfarrsiß ist für und an den ein- bis dreiklassigen Volksschulen wenigstens die Zeit seiner Funktionsdauer Amtssiz des Superfünf Lehrpersonen definitiv angestellt sind, zwei männintendenten. liche Vertreter des betreffenden Bekenntnisses in die Senioratsversammlung zu wählen.

Die Wahl geschieht, wo es tunlich ist, in einer vom Senior zu berufenden Lehrerversammlung, andernfalls in der Art, daß der Senior jeder definitiv angestellten Lehrperson der ein- bis dreiklassigen Volksschulen des Seniorates ein Verzeichnis sämtlicher wählbaren, an solchen Schulen in dem Seniorat definitiv angestellten Lehrer des betreffenden Bekenntnisses mit der Aufforderung zustellt, binnen einer bestimmten, von dem Senior festzustellenden Frist denjenigen Lehrer, welchen sie zum Abgeordneten wählt (beziehungsweise die beiden Lehrer, welche sie zu Abgeordneten wählt), schriftlich namhaft zu machen. Nach Ablauf der Wahlfrist vollzieht der Senior unter Zuziehung zweier Lehrer, even tuell eines Lehrers und eines Presbyters, das Skru tinium und stellt dem (beziehungsweise den) nach § 8 Gewählten das Wahlzertifikat aus.

5. Für die unter 2, 3 und 4 bezeichneten Abgeordneten, die für jede Versammlung besonders gewählt werden müssen, sind Ersaßmänner zu wählen; eine Wiederwahl ist gestattet.

§ 91.

Den Wirkungskreis der Senioratsversammlung bildet die Beratung und Beschlußzfassung über gemeinsame Angelegenheiten der in ihr vertretenen einzelnen Gemeinden. Dahin gehört, abgesehen von dem im § 98 vorgesehenen Rechte, insbesondere:

1.

8. Ferner hat dieselbe aus der Reihe ihrer Mitglieder den Senior, Konsenior, Senioratskurator und deren Ersatzmänner sowie gegebenenfalls aus den in ihrem

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2. Die Superintendenzen können einen festen Amts

§ 106.

1. Der Superintendentialausschuß besteht aus dem Superintendenten als Vorsitzenden, dem Superintendentenstellvertreter und dem Superintendentialfurator sowie gegebenenfalls einem Vertreter der Schule.

2.

5. Wenn an den in der Diözese bestehenden evangelischen Schulanstalten in Superintendenzen mit Unterabteilung in Seniorate wenigstens zehn und in Superintendenzen ohne solche Unterabteilung wenigstens fünf Lehrer definitiv angestellt sind, so wählt die Superintendentialversammlung aus der Reihe der definitiv angestellten Lehrer des betreffenden Bekenntnisses ihres Sprengels einen als Vertreter der Schule und einen Ersazmann desselben auf die Dauer von sechs Jahren in den Superintendentialausschuß. Der Ver treter der Schule hat nur bei der Verhandlung von Schulangelegenheiten Siß und beratende Stimme. Bei Verhinderung desselben tritt sein Ersaßmann für ihn ein. Der Vertreter der Schule im Superintendentialschusse angehören. ausschusse darf nicht gleichzeitig einem Senioratsaus

6. Der Superintendentenstellvertreter, der Superintendentialfurator und der Vertreter der Schule sowie deren Ersaßmänner versehen ihr Amt unentgeltlich und sind nach Ablauf ihrer Funktionszeit wieder wählbar.

7. Als Stellvertreter des Superintendenten in dem diesem zugewiesenen selbständigen Wirkungskreise (§ 101) bedürfen der Superintendentenstellvertreter und dessen Ersazmann der Bestätigung des Ministeriums.

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§ 110, c).

$ 145.

die Superintendentialversammlung wählt.. aus den weltlichen Mitgliedern der Versammlung den Superintendentialfurator und dessen Ersazmann sowie 1. Die evangelischen Volksschulen (beziehungsweise gegebenenfalls aus den in ihrem Sprengel definitiv Bürgerschulen) unterstehen unbeschadet des staatlichen angestellten Lehrern des betreffenden Bekenntnisses Aufsichtsrechtes in der kirchlichen Ordnung der Aufsicht den Vertreter der Schule im Superintendentialaus- und Leitung zunächst der Pfarrer und Presbyterien schusse und dessen Ersaßmann, ferner die Abgeordneten (§§ 29, 2, 51, 3), dann der Senioren (§ 84, 2) und der zur Generalfynode (§ 125,) und deren Ersaßmänner, Superintendenten (§ 101, 2). jeden, mit Ausnahme des Superintendenten, auf sechs Jahre.

Der Superintendentialfurator und sein Ersazmann behalten, wenn ihr Amt als Presbyter erloschen ist und sie nicht wieder in das Presbyterium gewählt worden sind, desungeachtet die ihnen von der Superintendentialversammlung übertragenen Mandate bis zum Zusammentritte der nächsten Versammlung.

§ 125.

Die Generalsynode besteht:

1.

2. aus dem Senior und einem weltlichen Abge ordneten jedes Seniorates, welchen die Superinten dentialversammlung aus den dem Bekenntnis hörigen weltlichen Mitgliedern der betreffenden Senio ratsversammlung zu wählen hat.

2. Für die Wahl und Bestätigung eines Lehrers an evangelischen Volksschulen (beziehungsweise Bürgerschulen) ist außer der durch die staatlichen Geseße vorgeschriebenen Lehrbefähigung und der sittlichen Unbescholtenheit die Zugehörigkeit desselben zur evangelischen Kirche des einen oder des anderen Bekenntnisses und die Betätigung kirchlichen Sinnes erforderlich. Auch die Stellen von Nebenlehrern (Turn- oder Schreiblehrern usw.) an evangelischen Unterrichtsanstalten mit größerem Lehrkörper sind, wenn möglich, nur mit Evangelischen zu beseßen.

Bewerber um eine Lehrstelle an einer evangelischen Volksschule, die keine evangelische Lehrerbildungsanstalt absolviert oder die evangelische Religionsprüfung nicht vor einer staatlich bestellten Prüfungskommission abgeangelegt haben, müssen sich einer Prüfung aus der Religionslehre unterziehen, welche der Superintendent oder ein von ihm delegierter Senior oder Pfarrer nach Erfordernis unter Zuziehung anderer geeigneter Fachmänner vornimmt.

Wenn ein Seniorat mehr als fünfzehn Pfarrgemeinden umfaßt, entsendet dasselbe in die Generalsynode außerdem noch ein geistliches und ein weltliches 3. Nach erfolgter Wahl (§ 66, 2) hat das PresbyMitglied, das die Superintendentialversammlung zu terium (der Schulvorstand) den Gewählten von der wählen hat. selben durch Zusendung des Berufungsbriefes (der

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