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katholischen Diözese Przemyśl mit 240 (zweihundert-heiten ein Presbyterium und, falls sie mehr als 500 undvierzig) Kronen jährlich festgescht. Seelen zählt, eine Gemeindevertretung zu wählen.

Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 1911 | Gemeinden unter 500 Seelen ist die Wahl einer Gemeindevertretung freigestellt.

in Kraft. Zaleski m. p.

155.

Hussarek m. p.

Kundmachung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 24. Juli 1913,

betreffend die Abänderung zahlreicher Beftimmungen der evangelischen Kirchenverfassung vom 9. Dezember 1891, R. G. Bl. Nr. 4 ex 1892.

§ 17, erster Absatz:

Predigtstationen können für die vom Kirchorte entfernt wohnenden Gemeindemitglieder unter

zustimmung des Pfarrers und Presbyteriums sowie des zuständigen Seniors errichtet werden (§ 79). Hiervon ist durch den Senior die zuständige politische Behörde sowie im Wege der Superintendentur der Oberkirchenrat zu verständigen. Bezüglich etwaiger Änderungen in der Abgrenzung der Bezirke von innerhalb derselben Pfarrgemeinde bestehenden Predigtstationen haben die Bestimmungen des § 14 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung zu finden, daß die Entscheidung durch den Senioratsausschuß zu erfolgen hat und die rechtskräftige Entscheidung der zuständigen politischen Bezirksbehörde mitzuteilen ist.

§ 23.

Stimmberechtigte Mitglieder der Gemeinde

Seine t. u. t. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 11. Juli 1913 zahl reichen von den evangelischen Generalsynoden A. B. und H. B. im Jahre 1907 beschlossenen Abänderungen von Bestimmungen der evangelischen Kirchenverfassung vom 9. Dezember 1891, R. G. Bl. Nr. 4 ex 1892, auf sind jene männlichen Angehörigen derselben (§ 21), Grund des § 9 des kaiserlichen Patentes vom 8. April | welche den kirchlichen Anforderungen (§ 22, 2) ent1861, R. G. Bl. Nr. 41, und nach §136, 1, dieser Kirchen-sprechen, das 24. Lebensjahr zurückgelegt und dort, verfassung die landesfürstliche Bestätigung allergnädigst wo Erhaltungsbeiträge erforderlich oder üblich sind, zu erteilen geruht.

Hiernach haben die nachstehend angeführten Stellen dieser Kirchenverfassung zu lauten, wie folgt:

㤠11.

dieselben wenigstens für die beiden leztabgelaufenen Jahre regelmäßig geleistet haben. Jene Angehörigen einer Gemeinde, welche aus dem Sprengel einer anderen Gemeinde zugezogen sind, hat das Presbyterium über ihr Ansuchen bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen Der Verlust der Eignung zum Eintritt in ein Amt sogleich in das Verzeichnis der stimmberechtigten Mithat sofort den Verlust des Amtes selbst zur Folge, gleich-glieder der Gemeinde aufzunehmen, wenn dieselben viel ob dasselbe lebenslänglich oder auf eine bestimmte nachweisen, daß sie in der Gemeinde, welcher sie zulezt Zeitdauer beschränkt ist. Ausnahmen können nur durch angehörten, stimmberechtigt waren und an die Gemeinde das Kirchengeset statuiert werden (§§ 91,, Absatz 2, ihres neuen Wohnsißes den Erhaltungsbeitrag für das laufende Jahr leisten. In neuerrichteten Gemeinden 110c, Asaß 2 und 138, Absaß 2). Wer in irgendeinem Organe des Kirchenregiments die in der Gemeinde, welcher sie vor der Errichtung der sind alle jene Mitglieder derselben stimmberechtigt, eine in der Wahl für eine bestimmte Zeitdauer begründete Funktion übernommen hat, wird bei Fortdauer seiner neuen Gemeinde angehörten, die Stimmberechtigung Eignung durch den Ablauf der bezüglichen Zeitdauer besaßen. Gemeinden, welche nicht Umlagen nach dem allein von dieser Funktion noch nicht enthoben; gefeßlich Einschätzung erheben, bleibt es unbenommen, durch Steuergulden oder auf Grundlage kirchenbehördlicher erscheint derselbe erst von dem Zeitpunkte an enthoben, Lokalstatut (§ 25) die ziffermäßige Höhe des Betrages in welchem die ordnungsmäßige Neuwahl zur gesez-festzusetzen, von der die Stimmberechtigung abhängk. lichen Gültigkeit gelangt ist.

§ 14, neuer fünfter Absaß:

Diese Bestimmungen haben auch für Änderungen in der Abgrenzung zwischen der Muttergemeinde und einer Filialgemeinde (§ 16) sinngemäß Anwendung zu finden.

§ 16, zweiter Absatz:7

Die Pfarrer, Vikare (Pfarrgehilfen) und die definitiv angestellten Schulleiter und Lehrer der evangelischen Schulen sind vermöge ihres Amtes stimmberechtigt.

§ 35.

Pfarrer, welche dienstunfähig geworden sind und nicht in den Ruhestand treten, sowie Pfarrer, welche nicht imstande sind, die Gesamtheit der Pflichten ihres Amtes

Jede Muttergemeinde und jede Filialgemeinde zu erfüllen, können im Einverständnisse mit der Gehat für die Verwaltung ihrer besonderen Angelegen-meindevertretung (-versammlung) und da, wo diese

Angelegenheit dem Wirkungskreise des Presbyteriums übertragen wurde (§ 67), im Einverständnisse mit diesem ihr Amt ganz oder zum Teile durch Vikare (Personalvikare) verwalten lassen.

§ 36.

Pfarrer, ständige Pfarrvikare und Reiseprediger sowie die betreffenden Gemeinden (§ 4) sind verpflichtet, der Pensionsanstalt der evangelischen Kirche A. und Die Wahl des Personalvikars steht, wenn der H. B. in Österreich oder dem etwa bestehenden PfarrerPfarrer allein für die Besoldung desselben aufkommt, pensionsfonds der Diözese, desgleichen auch dem dem Presbyterium, wenn aber die Gemeinde die Be- Pfarrer Witwen- und Waisenpensionsfonds des Sesoldung des Vikars ganz oder teilweise übernimmt,niorates oder der Diözese, wo ein solcher errichtet ist, der Gemeindevertretung (§ 66,,), und zwar in dem einen nach Maßgabe der Bestimmungen der Statuten dieser wie in dem anderen Falle im Einvernehmen mit dem Anstalten beizutreten. Pfarrer zu.

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Ständige Pfarrvikare werden von der Gemeinde in gleicher Weise wie die Pfarrer gewählt (§ 41).

Die Wahl der Superintendentialvikare und Se nioratsvikare erfolgt durch die Gemeindevertretung (§ 66,1) im Einvernehmen mit dem Superintendenten, beziehungsweise Senior.

Wird ein ständiger Pfarrvikar oder ein Personalvikar ausschließlich zur Pastoration einer Filialgemeinde berufen und bestreitet diese allein die Besoldung des selben, so steht auch ihr allein das Wahlrecht nach Maßgabe der obigen Bestimmungen zu. Es darf jedoch nur ein Bewerber gewählt werden, gegen welchen der Pfarrer und das Presbyterium der Pfarrgemeinde vor der Wahl keine Einsprache erhoben haben.

Für die Wahl der Reiseprediger sowie für deren Wirkungskreis sind die Bestimmungen der betreffenden Statute maßgebend, welche der Genehmigung des Oberkirchenrates unterliegen.

Alle Vikare stehen unter der Aufsicht des Pfarrers (beziehungsweise des Superintendenten oder Seniors), welcher die Verantwortung für die ordnungsmäßige Führung der Amtsgeschäfte trägt; in keinem Falle erwirbt der Vikar einen Rechtsanspruch auf die Nachfolge im Pfarramte.

Alle Vikare und die Reiseprediger bedürfen der Bestätigung des Oberkirchenrates (§ 45), die auf dem selben Wege wie bei der Berufung des Pfarrers nach zusuchen ist.

§ 37.

Die Pfarrer, ständigen Pfarrvikare und Reise, prediger werden auf Lebensdauer gewählt.

Zur Systemisierung neuer Pfarrer- oder ständiger Pfarrvikarstellen (§ 66, 1) ist die Genehmigung des Oberfirchenrates erforderlich, um welche das Presbyterium weisung der ausreichenden gesicherten Mittel zur dauern. im Einvernehmen mit dem Pfarramte unter Nachden Dotierung der neuen Stelle im Instanzenzuge einzuschreiten hat.

§ 38, letzter Absatz:

Das Amt der Personalvikare erlischt ferner auch mit dem Ablaufe der vokationsmäßigen Kündigungs frist nach der seitens des Presbyteriums im Einver nehmen mit dem Pfarrer erfolgten Kündigung sowie im Falle der Anstellung des Personalvifars mit der Beschränkung auf eine bestimmte Zeit mit dem Ablauf der lezteren. Überdies erlischt das Amt sowohl der Personalvifare als auch der Superin endentialvifa:e (§ 87, lezter Absaß) mit der Erledigung des Pfarramtes oder der Superintendentur beziehungsweise mit der Verlegung des Amtssiges der letteren. Doch hat der Superintendentialvikar während der Vakanz der Superintendentur den Superintendentenstellvertreter sowohl in den Funktionen seines Pfarramtes als auch in den Ge cha ten der Superintendentialkanzlei nach dessen Weisungen zu unterstüßen und kann der Personalvikar, wenn die Gemeinde desien weitere Besoldung bestreitet, bis zur Wiederbescßung des Pfarramtes die Gesamtheit der pfarramtlichen Plichten nach der Weisung und unter Verantwortlichkeit des Administrators besorgen.

$49.

In jeder Kirchengemeinde ist ein Presbyterium zu wählen.

Dasselbe besteht aus dem Pfarrer oder den Pfarrern der Gemeinde, dem etwa angestellten ständigen Pfarrvifar oder Superintendentialvikar (§§ 35, 87 und 105, s), dem defini iv angestellten Leiter der Schule, falls ein Schulvorstand nicht bestellt ist, und aus einer Anzahl durch die Gemeinde gewählter Mitglieder (Presbyter, Kirchenältesten) (§ 24, 2 und 3).

Wenn die Gemeinde mehrere Schulen erhält, so bestimmt das Presbyterium, welcher von den definitiv angestellten Leitern derselben in dem gedachten Falle als Mitglied in das Presbyterium eintritt.

Der Pfarrer oder die Pfarrer der Gemeinde, der etwa angestellte ständige Pfarrvikar (§ 49, 5. Absatz) oder Superintendentialvifar (§ 87) und jeder definitiv angestellte Leiter einer von der Gemeinde erhaltenen

Im Falle der Erledigung des Pfarramtes ist der Schule sind vermöge ihres Amtes Mitglieder der Gemeindevertretung. Administrator Mitglied des Presbyteriums.

Ständige Pfarrvikare der Filialgemeinden haben im Presbyterium derselben Siß und Stimme.

Wo für die Angelegenheiten der Schule ein be- hört: sonderer, dus geistlichen und weltlichen Mitgliedern zusammengesezter Ausschußz (Schulvorstand) bestellt ist (§ 25), haben demselben die definitiv angestellten Leiter aller von der Gemeinde erhaltenen Schulen anzugehören.

§ 51.

§ 66.

Zum Wirlungsfreise der Gemeindevertretung ge

1. die Systemisierung neuer Pfarrer- und ständiger Pfarrvikarstellen (§ 37), die Wahl der Superinten dentialvifare (§ 87) und (in den im § 35 näher bezeich neten Fällen) der Personalvikare sowie die Wahl der Mitglieder des Presbyteriums;

2. die Errichtung und Auflassung von Schulen oder einzelnen Klassen (§ 18) und die Wahl der definitiven

Daz Presbyterium ist der Gemeindevorstand, und provisorischen Lehrer (§ 145), insoweit die lettere welcher die Gemeinde nach außen zu vertreten und die und die Bestimmung der Gehalte der Lehrer nicht dem unmittelbare Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten etwa bestehenden Schulvorstande (§ 49) übertragen zu besorgen hat, mit Ausnahme derer, welche dem Pfarramte als solchem (§ 29) selbständig obliegen.

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wurde;
3.

§ 76, neuer vierter Absah:

Mit Zustimmung des Superintendentialausschusses fann aber von der Erneuerung der genannten Körperschaften zur Hälfte nach je drei Jahren in jenen Gemeinden Umgang genommen werden, in welchen die Gemeindevertretung über Antrag des Presbyteriums in Berücksichtigung besonderer lokaler Verhältnisse mit Zweidrittelmajorität dies beschließt.

§ 87, neuer vierter Absah:

In Senioraten mit mehr als zwanzig Pfarrge

sinden.

§ 88.

1. Der Senioratsausschuß besteht aus dem Senioratsfurator sowie gegebenenfalls einem Vertreter Senior als Vorsitzenden, dem Konsenior und dem der Schule.

Das Recht, die Pfarrer und die ständigen Pfarr-meinden hat der Senior Anspruch auf einen Senioratsvikare zu wählen, steht der Gesamtheit aller stimm- vifar (§ 35), dessen Funktionsgebühr aus der Staatsberechtigten Mitglieder der Gemeinde zu. dotation bestritten wird (§ 162). Alle für die SuperDie sonstigen, der ganzen Gemeinde zukommenden intendentialvikare geltenden Bestimmungen haben auch Rechte werden in kleineren Gemeinden, die nicht mehr auf die Senioratsvitare sinngemäß Anwendung zu als 500 Seelen zählen und keine Gemeindevertretung wählen, von der Gesamtheit aller stimmberechtigten Mitglieder, der Gemeindeversammlung, in größeren Gemeinden aber mit mehr als 500 Seelen und in kleineren Gemeinden unter 500 Seelen, die eine Gemeindevertretung wählen, von dieser durch die Gemeindeversammlung gewählten Gemeindevertretung ausgeübt. Die Zahl der Mitglieder der Gemeindever retung beträgt in Gemeinden unter 500 Seelen 20-30, von 500-1000 Seelen 30-40, über 1000-2500 Seelen 40-60, über 2500-5000 Seelen 60-80 und in Gemeinden von über 5000 Scelen 80-100. Eine größere oder geringere Zahl von Mitgliedern kann auf mit Zweidrittelmajorität beschlossenen Antrag der Gemeindevertretung vom Superintendentialausschusse genehmigt werden.

2.

5. Wenn an den im Seniorat bestehenden evangelischen Schulanstalten wenigstens fünf Lehrer definitiv angestellt sind, so wählt die Senioratsversammlung aus der Reihe der definitiv angestellten Lehrer des betreffenden Bekenntnisses ihres Sprengels einen als Vertreter der Schule und einen Ersazmann, desselben auf die Tauer von sechs Jahren in den Senioratsausschuß. Der Vertreter der Schule hat nur bei der Ver

handlung von Schulangelegenheiten Siz und beratende | Sprengel definitiv angestellten Lehrern des betreffen. Stimme. Bei Verhinderung desselben tritt sein Ersaß den Bekenntnisses den Vertreter der Schule im Seniomann für ihn ein. ratsausschusse und dessen Ersagmann wie auch die Abgeordneten zur Superintendentialversammlung und deren Ersaßmänner je beim Ablaufe ihrer Funktionszeit (§§ 86, 88, 2—5, 108, 3) zu wählen.

6. Der Konsenior, der Senioratskurator und der Vertreter der Schule sowie deren Ersaßmänner versehen ihr Amt unentgeltlich und sind nach Ablauf ihrer Funktionszeit wieder wählbar.

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Der Senioratskurator und sein Ersaßmann be halten, wenn ihr Amt als Presbyter erloschen ist und sie nicht wieder in das Presbyterium gewählt worden sind, desungeachtet die ihnen von der Senioratsversammlung übertragenen Mandate bis zum Zusammentritte der nächsten Versammlung.

9.

§ 104.

4. Ferner haben die definitiv angestellten Lehrpersonen sämtlicher ein- bis dreiklassigen evangelischen Volksschulen des Seniorates aus der Reihe ihrer Mitglieder einen, beziehungsweise in dem Falle, wenn in dem Seniorate keine dem betreffenden Bekenntnis 1. Wählbar zum Amte eines Superintendenten angehörige Mittelschule, Lehrerbildungsanstalt, Bürger- ist jeder Senior und jeder installierte und im Amte schule oder mindestens vierklassige Volksschule besteht befindliche Pfarrer der Diözese. Sein Pfarrsiz ist für und an den ein- bis dreiklassigen Volksschulen wenigstens die Zeit seiner Funktionsdauer Amtssiz des Superfünf Lehrpersonen definitiv angestellt sind, zwei männintendenten. liche Vertreter des betreffenden Bekenntnisses in die Senioratsversammlung zu wählen.

Die Wahl geschieht, wo es tunlich ist, in einer vom Senior zu berufenden Lehrerversammlung, andernfalls in der Art, daß der Senior jeder definitiv angestellten Lehrperson der ein- bis dreiklassigen Volksschulen des Seniorates ein Verzeichnis sämtlicher wählbaren, an solchen Schulen in dem Seniorat definitiv angestellten Lehrer des betreffenden Bekenntnisses mit der Aufforderung zustellt, binnen einer bestimmten, von dem Senior festzustellenden Frist denjenigen Lehrer, welchen sie zum Abgeordneten wählt (beziehungsweise die beiden Lehrer, welche sie zu Abgeordneten wählt), schriftlich namhaft zu machen. Nach Ablauf der Wahlfrist vollzieht der Senior unter Zuziehung zweier Lehrer, even tuell eines Lehrers und eines Presbyters, das Strutinium und stellt dem (beziehungsweise den) nach § 8 Gewählten das Wahlzertifikat aus.

5. Für die unter 2, 3 und 4 bezeichneten Abgeordneten, die für jede Versammlung besonders gewählt werden müssen, sind Ersaßmänner zu wählen; eine Wiederwahl ist gestattet.

§ 91.

Den Wirkungskreis der Senioratsversammlung bildet die Beratung und Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten der in ihr vertretenen einzelnen Gemeinden. Dahin gehört, abgesehen von dem im § 98 vorgesehenen Rechte, insbesondere:

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2. Die Superintendenzen können einen festen Amts

$106.

1. Der Superintendentialausschuß besteht aus dem Superintendenten als Vorsitzenden, dem Superintendentenstellvertreter und dem Superintendentialfurator sowie gegebenenfalls einem Vertreter der Schule.

2.

5. Wenn an den in der Diözese bestehenden evangelischen Schulanstalten in Superintendenzen mit Unterabteilung in Seniorate wenigstens zehn und in Euperintendenzen ohne solche Unterabteilung wenigstens fünf Lehrer definitiv angestellt sind, so wählt die Superintendentialversammlung aus der Reihe der definitiv angestellten Lehrer des betreffenden Bekenntnisses ihres Sprengels einen als Vertreter der Schule und einen Ersatzmann desselben auf die Dauer von sechs Jahren in den Superintendentialausschuß. Der Vertreter der Schule hat nur bei der Verhandlung von Schulangelegenheiten Siß und beratende Stimme. Bei Verhinderung desselben tritt sein Ersaßmann für ihn ein. Der Vertreter der Schule im Superintendentialschusse angehören. ausschusse darf nicht gleichzeitig einem Senioratsaus

6. Der Superintendentenstellvertreter, der Superintendentialfurator und der Vertreter der Schule sowie deren Ersatzmänner versehen ihr Amt unentgeltlich und sind nach Ablauf ihrer Funktionszeit wieder wählbar. 7. Als Stellvertreter des Superintendenten in 8. Ferner hat dieselbe aus der Reihe ihrer Mitglieder dem diesem zugewiesenen selbständigen Wirkungskreise den Senior, Konsenior, Senioratskurator und deren (§ 101) bedürfen der Superintendentenstellvertreter und Ersatzmänner sowie gegebenenfalls aus den in ihrem dessen Ersagmann der Bestätigung des Ministeriums.

1.

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§ 145.

die Superintendentialversammlung wählt..... aus den weltlichen Mitgliedern der Versammlung den Superintendentialfurator und dessen Ersaßmann sowie 1. Die evangelischen Volksschulen (beziehungsweise gegebenenfalls aus den in ihrem Sprengel definitiv Bürgerschulen) unterstehen unbeschadet des staatlichen angestellten Lehrern des betreffenden Bekenntnisses Aufsichtsrechtes in der kirchlichen Ordnung der Aufsicht den Vertreter der Schule im Superintendentialaus und Leitung zunächst der Pfarrer und Presbyterien schusse und dessen Ersaßmann, ferner die Abgeordneten (§§ 29, 2, 51, 3), dann der Senioren (§ 84,) und der zur Generalsynode (§ 125, 2) und deren Ersaßmänner, Superintendenten (§ 101, 2). jeden, mit Ausnahme des Superintendenten, auf sechs Jahre.

Der Superintendentialfurator und sein Ersaßmann behalten, wenn ihr Amt als Presbyter erloschen ist und sie nicht wieder in das Presbyterium gewählt worden sind, desungeachtet die ihnen von der Superintendential versammlung übertragenen Mandate bis zum Zusammentritte der nächsten Versammlung.

$ 125.

Die Generalsynode besteht:

1.

2. aus dem Senior und einem weltlichen Abge ordneten jedes Seniorates, welchen die Superinten dentialversammlung aus den dem Bekenntnis angehörigen weltlichen Mitgliedern der betreffenden Senio ratsversammlung zu wählen hat.

2. Für die Wahl und Bestätigung eines Lehrers an evangelischen Volksschulen (beziehungsweise Bürgerschulen) ist außer der durch die staatlichen Geseze vorgeschriebenen Lehrbefähigung und der sittlichen Unbescholtenheit die Zugehörigkeit desselben zur evangelischen Kirche des einen oder des anderen Bekenntnisses und die Betätigung kirchlichen Sinnes erforderlich. Auch die Stellen von Nebenlehrern (Turn- oder Schreiblehrern usw.) an evangelischen Unterrichtsanstalten mit größerem Lehrkörper sind, wenn möglich, nur mit Evangelischen zu besetzen.

Bewerber um eine Lehrstelle an einer evangelischen Volksschule, die keine evangelische Lehrerbildungsanstalt absolviert oder die evangelische Religionsprüfung nicht vor einer staatlich bestellten Prüfungskommission abgelegt haben, müssen sich einer Prüfung aus der Religionslehre unterziehen, welche der Superintendent oder ein von ihm delegierter Senior oder Pfarrer nach Er Wenn ein Seniorat mehr als fünfzehn Pfarr- fordernis unter Zuziehung anderer geeigneter Fachgemeinden umfaßt, entsendet dasselbe in die General-männer vornimmt. synode außerdem noch ein geistliches und ein weltliches 3. Nach erfolgter Wahl (§ 66, 2) hat das PresbyMitglied, das die Superintendentialversammlung zu terium (der Schulvorstand) den Gewählten von derwählen hat. selben durch Zusendung des Berufungsbriefes (der

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