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Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

LXIII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 10. August 1913.

Juhalt: (No 159 und 160.) 159. Kundmachung, betreffend die Reaktivierung der Zollerpositur auf dem Bahnhofe in Tarnopol. 160. Verordnung, mit welcher die Ein- und Durchfuhr gewisser Waren und Gegenstände aus Serbien und Bulgarien verboten, beziehungsweise beschränkt wird.

159.

und Durchfuhr folgender Waren und Gegenstände aus Serbien und Bulgarien verboten, beziehungsweise be

Kundmachung des Finanzministeriums schränkt: vom 25. Juli 1913,

betreffend die Reaktivierung der Zollerpositur auf dem Bahnhofe in Tarnopol.

Die laut Kundmachung vom 21. März 1910, R. G. Bl. Nr. 61, aufgelassene Expositur des Hauptzollamtes Tarnopol auf dem Bahnhofe dortselbst ist reaktiviert und zur Zollabfertigung von Eisenbahngütern im Rahmen der Befugnisse eines Hauptzoll= amtes II. Klasse und zur Anwendung des summarischen Ansageverfahrens im Eisenbahnverkehre ermächtigt worden.

160.

Zaleski m. p.

Verordnung der Ministerien des
Innern, des Handels und der Finanzen

vom 8. August 1913,

mit welcher die Ein- und Durchführ gewisser Waren und Gegenstände aus Serbien und Bulgarien verboten, beziehungsweise beschränkt wird.

Auf Grund des Artikels VII des Zolltarifgesetzes vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 20, wird zur Verhütung der Einschleppung der Cholera die Ein

1. Gebrauchte Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke (Gebrauchseffekten), gebrauchtes Bettzeug (gebrauchte Bettfedern).

Werden diese Gegenstände als Reisegepäck oder infolge Wohnungswechsels befördert, so unterliegen sie den fallweise geltenden besonderen Bestimmungen über sanitätspolizeiliche Revision und Behandlung beim Grenzübertritte.

2. Hadern und Lumpen.

Von diesem Verbote sind ausgenommen: a) Hadern und Lumpen, welche zusammengeprest und in mit Reifen zusammengebundenen Ballen als Großhandelswaren befördert werden; b) frische Abfälle aus Spinnereien, Webereien, Konfektionsanstalten oder Bleichereien, Kunstwolle, Shoddy und Abfälle neuen Papiers.

Die Durchfuhr der unter 1 und 2 bezeichneten

Waren und Gegenstände ist jedoch gestattet, wenn diese so verpackt sind, daß eine Manipulation mit denselben unterwegs nicht möglich ist.

Eine Desinfektion darf nur bei Waren und Gegenständen, welche die örtliche Sanitätsbehörde als verseucht ansieht, Anwendung finden.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

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Inhalt: (No 161–164.) 161. Verordnung zur Durchführung des Geseßes vom 7. Mai 1874 über die Religionsfondsbeiträge für das Dezennium 1911 bis 1920. 162. Kundmachung, betreffend die Konzessionierung einer schmalspurigen Kleinbahn in Klagenfurt und Umgebung. 163. Verordnung, womit die Verordnung des Ackerbauministeriums vom 9. Jänner 1904, betreffend die Bezirke und Standorte der Revierbergbeamten, abgeändert wird. 164. Verordnung, mit welcher die Ein- und Durchfuhr gewisser Waren und Gegenstände aus Rumänien verboten, beziehungsweise beschränkt wird.

161.

Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht und des Finanzmini

fters vom 29. Juli 1913

zur Durchführung des Gesezes vom 7. Mai 1874, R. G. BI. Nr. 51, über die Religions. fondsbeiträge für das Dezennium 1911 bis

1920.

Die Bemessung der Religonsfondsbeiträge für das Dezennium 1911 bis 1920 hat bis auf weiteres unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 21. August 1881, R. G. Bl. Nr. 112, und unter Berücksichtigung folgender Abänderungen zu erfolgen:

An Stelle des im § 2, Alinea 2, bezogenen Finanzministerialerlasses vom 26. Juli 1880, R. G. Bl. Nr. 102, hat die Verordnung des Finanzministeriums vom 10. Oftober 1910, R. G. Bl. Nr. 186, betreffend die Einbekennung des dem Gebührenäquivalente unterliegenden Vermögens für das VII. De zennium, zu treten.

Die gemäß § 4 der Ministerialverordnung vom 21. August 1881, R. G. Bl. Nr. 112, vorzunehmende Einkommensberechnung hat derart zu erfolgen, daß das betreffende Einbekenntnis den Stand der Einnahmen und Ausgaben des dem Beginne der Be

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Das Einkommen aus Grund und Boden und

das aus Naturalien fließende Einkommen ist nach den

für die Grundsteuer zu ermittelnden Katastraldaten einzusehen.

Das Einkommen aus gewerblichen Betrieben.

(§ 6, Alinea 2) ist in der Weise zu berechnen, daß desselbe mit dem zwanzigfachen Betrage des Durchschnittes aus der in den Jahren 1908 bis 1910 für den einzelnen Betrieb gezahlten Erwerbsteuer ohne Zurechnung der zu derselben eingehobenen Zuschläge anzunehmen ist.

Wenn aber gewerbliche Betriebe verpachtet sind, ist der daraus erzielte Pachtzins als Einkommen einzubekennen.

Den im § 9, Punkt 3, der zitierten Ministerialverordnung angeführten Assekuranzauslagen sind auch die vom Religionsfondsbeitragspflichtigen auf Grund einer ihm gesezlich obliegenden Verbindlichkeit zu leistenden Beiträge zur Unfalls-, Kranken- und Pensionsversicherung gleichzuhalten.

Versicherungsbeiträge, durch welche jene Entschädigungsansprüche gedeckt werden sollen, welche zu Lasten des Religionsfondsbeitragspflichtigen aus der geseglichen Haftpflicht für Unfälle bei gewerblichen Betrieben eventuell entstehen können, sind nur in dem Falle zur Anrechnung beim Religionsfondsbeitrage geeignet, wenn der Beitragspflichtige sich gleichzeitig des Anspruches begibt, für den betreffenden Ent

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schädigungsbetrag selbst die Anrechnung zum Religions- |k. k. Ministerien und dem k. und k. Kriegsministerium fondsbeitrage zu begehren. Die Bewilligung zur An- | der Landeshauptstadt Klagenfurt die Konzession zum rechnung solcher Versicherungsbeträge bleibt jedoch in | Baue und Betriebe einer unter Einbeziehung und entjedem einzelnen Falle der Schlußfassung des Ministers | sprechender Umgestaltung der bestehenden, bisher weder für Kultus und Unterricht vorbehalten.

An Stelle der Bestimmung des § 9, Punkt 6, treten nachfolgende Anordnungen:

Falls einzelne geistliche Personen oder Anstalten ihrer durch das Gesetz vom 16. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1907, festgesezten Versicherungspflicht dadurch Genüge leisten, daß sie in Ersatzverträgen die Verpflichtung zur Auszahlung der Ruhegenüsse ihrer Bediensteten übernehmen, kann die Anrechnung der bezüglichen Ruhegenüsse als Ausgabspost nur unter der Bedingung beansprucht werden, daß die betreffenden Verträge, abgesehen von der gemäß § 67 des zitierten Gesezes für die Ersayverträge als solche erforderlichen Genehmigung des Ministers des Innern, von der Landesstelle genehmigt werden.

Ebenso kann die Anrechnung von Gnadengaben und Unterstützungen, die auf zu Recht bestehenden Verbindlichkeiten beruhen, ferner von Pensionen, die an solche Bedienstete geleistet werden, zugunsten deren eine Pensionsversicherungspflicht im Sinne des mehrzitierten Gesezes nicht besteht, endlich die Anrechnung der für solche Bedienstete geleisteten Pensionsversicherungsprämien nur dann beansprucht werden, wenn die Zustimmung zur Verabreichung der betreffenden Beträge, beziehungsweise zur Leistung der bezüglichen Prämie von der Landesstelle besonders erteilt worden ist.

als Lokalbahn noch als Kleinbahn konzessionierten Pferdebahn herzustellenden, schmalspurigen, elektrisch zu betreibenden Kleinbahn unter den im folgenden festgesezten Bedingungen und Modalitäten, sowie unter gleichzeitiger Außerkraftseßung des auf die Pferdebahn bezüglichen Konzessionserlasses des k. k. Handelsminifteriums vom 15. Mai 1891, 3. 588, erteilt.

Die konzessionierte Kleinbahn umfaßt nachbe nannte Linien:

a) vom Hauptbahnhofe in Klagenfurt durch die Bahnhofstraße und die Burggasse auf den Neuen Plaz, sodann durch die Stern-Allee über den Heiligen Geist-Platz auf den Stauderplaz und von dort durch die Villacherstraße (Reichsstraße) bis zur Endstation „See" am Wörthersee;

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§ 1.

Endlich wird die Vorschrift des § 25 dahin ergänzt, daß die Einzahlung der Religionsfondsbeiträge nebst den bisher geltenden Einzahlungs- Für die konzessionierte Eisenbahn genießt die modalitäten auch auf die Art erfolgen kann, daß sie | Konzessionärin die in den Artikeln VI bis XII beziehungsvom Beitragspflichtigen mittels Posterlagscheines auf weise XXXII, Absaß 3, des Geseßes vom 8. August 1910, das Konto der Hauptkasse des betreffenden Kronlandes R. G. Bl. Nr. 149, angeführten finanziellen Begünstibei einem beliebigen Postamte berichtigt werden. gungen.

Zaleski m. p.

162.

Hussarek m. p.

§ 2.

Die Konzessionärin ist verpflichtet, den Bau der im Eingange bezeichneten Eisenbahn I binnen längstens eines Jahres vom heutigen Tage an gerechnet, zu

Kundmachung des Eisenbahnministe- vollenden und die fertige Bahn dem öffentlichen Ver

riums vom 31. Juli 1913, betreffend die Konzessionierung einer schmalspurigen Kleinbahu in Klagenfurt und Umgebung.

kehre zu übergeben, wie auch während der ganzen Konzessionsdauer in ununterbrochenem Betriebe zu erhalten.

Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines hat die Konzessionärin über Verlangen der k. t. Staatsverwaltung durch Erlag einer angemessenen Kaution in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Werteffekten Sicherheit zu leisten.

Das k. . Eisenbahnministerium hat auf Grund und in Gemäßheit der Bestimmungen des Gesetzes Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Verüber Bahnen niederer Ordnung vom 8. August 1910, pflichtung kann diese Kaution als verfallen erklärt R. G. Bl. Nr. 149, im Einvernehmen mit den beteiligten | werden.

$ 3.

Der Konzessionärin wird zur Ausführung der kon zessionierten Eisenbahn das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen gefeßlichen Vorschriften erteilt.

oder die Betriebseinrichtungen vermehrt werden, so können die diesfälligen Kosten dem Anlagekapitale zugerechnet werden, wenn die t. t. Staatsverwaltung zu der Betriebseinrichtungen ihre Zustimmung erteilt hat den beabsichtigten Neubauten oder zur Vermehrung und die Kosten gehörig nachgewiesen werden.

Das gleiche Recht soll der Konzessionärin auch bezüglich jener etwa herzustellenden Schleppbahnen Das gesamte Anlagekapital ist innerhalb der zugestanden werden, deren Errichtung von der f. t. Konzessionsdauer nach einem von der f. f. StaatsverStaatsverwaltung als im öffentlichen Interesse ge- waltung zu genehmigenden Tilgungsplane zu tilgen. legen erkannt werden sollte.

§ 4.

Soweit zur Anlage der konzessionierten Bahn nicht in der Verwaltung der Gemeinde Klagenfurt stehende öffentliche Straßen in Anspruch genommen werden, hat die Konzessionärin die Zustimmung der zur Erhaltung dieser Straßen Verpflichteten, beziehungsweise jener Behörden oder Organe einzuholen, welche zur Erteilung der Zustimmung zur Benüßung der Straße nach den bestehenden Geseßen berufen find.

§ 5.

§ 7.

Die Konzessionärin ist verpflichtet, den jeweilig im Dienste stehenden Unteroffizieren und Ordonnanzen auf der Bahn die freie Fahrt einzuräumen.

Die näheren Modalitäten hierüber sind mit den kompetenten Militärbehörden zu vereinbaren.

Die Konzessionärin ist verpflichtet, bei Beseßung von Dienstposten im Sinne des Gesezes vom 19. April 1872, R. G. Bl. Nr. 60, auf gediente Unteroffiziere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr Bedacht zu nehmen.

§ 8.

Die Konzessionärin hat sich beim Baue und Betriebe der konzessionierten Bahn nach dem Inhalte der gegenwärtigen Konzessionsurkunde und nach den vom k. k. Staatsbeamte, Angestellte und Diener, welche Eisenbahnministerium aufgestellten technischen Kon- im Auftrage der die Aufsicht über die Verwaltung zessionsbedingnissen, sowie nach den diesfalls be- und den Betrieb der Eisenbahnen führenden Behörden stehenden Geseßen und Verordnungen, namentlich oder zur Wahrung der Interessen des Staates innach dem Eisenbahnkonzessionsgeseze vom 14. Sep folge der Konzession oder aus Gefällsrücksichten die tember 1854, R. G. Bl. Nr. 238, und der Eisenbahn- Eisenbahn benüßen und sich mit den vom f. f. Eisenbetriebsordnung vom 16. November 1851, R. G. Bl. bahnministerium zum Zwecke ihrer Legitimation ausNr. 1 vom Jahre 1852, soweit dieselben in Gemäßheit zustellenden amtlichen Zertifikaten ausweisen, müssen der Bestimmungen im Abschnitte B des Gesetzes vom samt ihrem Reisegepäck unentgeltlich befördert werden. 8. August 1910, R. G. Bl. Nr. 149, auf Kleinbahnen Anwendung finden, dann nach den etwa künftig zu erlassenden Geseßen und Verordnungen, endlich nach den Anordnungen des k. k. Eisenbahnministeriums und der sonst berufenen Behörden zu benehmen.

$ 6.

Die Ziffer des effektiven sowie des Nominal anlagekapitals unterliegt der Genehmigung der k. t. Staatsverwaltung.

$9.

Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Post sowie die Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung mit allen fahrplanmäßigen Zügen zu befördern.

Für diese, sowie für sonstige Leistungen zu Zwecken der Postanstalt kann die Konzessionärin ein ange messenes, im Wege der Vereinbarung festzustellendes Entgelt in Anspruch nehmen.

Korrespondenzen, welche in Beziehung auf die Verwaltung der Kleinbahn zwischen der Direktion oder dem Vorstande der Kleinbahnunternehmung und ihren untergeordneten Organen oder von diesen untereinander geführt werden, dürfen durch die Bediensteten.

Hiebei hat als Grundsatz zu gelten, daß außer den auf die Projektsverfassung, den Bau und die Einrichtung der Bahn, einschließlich der Anschaffung des Fahrparkes und der Dotierung einer Kapitalsreserve effektiv verwendeten und gehörig nachge- der Bahnanstalt befördert werden. wiesenen Kosten zuzüglich der während der Bauzeit wirklich bezahlten Interkalarzinsen und des etwa bei der Kapitalsbeschaffung tatsächlich erwachsenen Kursverlustes keine wie immer gearteten Auslagen in Anrechnung gebracht werden dürfen.

§ 10.

täts- und Altersversorgung ihrer beim Bahndienste verDie Konzessionärin ist verpflichtet, für die Invalidiwendeten Bediensteten und für die Versorgung der Sollten nach Verwendung des genehmigten An- Angehörigen derselben Vorsorge zu treffen und zu lagefapitals noch weitere Neubauten ausgeführt diesem Zwecke der Pensionskasse des Verbandes der

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