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l'égard de cette Partie, et cela douze mois | Ansehung dieses Teiles, und zwar erst zwölf Monate vom seulement à dater du jour de ladite dénonciation. Tage der erwähnten Kündigung an in Wirksamkeit

treten.

Art. 9.

Le présent Arrangement sera ratifié et les ratifications seront échangées à Paris, dans le plus bref délai possible.

Art. 9.

Das gegenwärtige Abkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden binnen möglichst kurzer Frist in Paris ausgetauscht werden.

(Der Beitritt der österreichisch-ungarischen Monarchie zu diesem Abkommen wurde zufolge Allerhöchster Entschließung vom 17. Jänner 1905 am 18. Jänner 1905 vollzogen.

Dem Abkommen sind überdies Brasilien, die Vereinigten Staaten von Amerika und Luxemburg, sowie folgende Staaten für ihre nachbenannten Kolonien und Besizungen beigetreten, und zwar:

Dänemark für Island und die dänischen Antillen;

Deutschland für alle seine Kolonien;

England für Canada, Neufundland, Australien, Bahama-Inseln, Guinea, Trinidad, Bar-
bados, Windwards-Inseln, Süd-Rhodesia, Gambia, Goldküste, Nord-Nigeria,
Britisch-Zentralafrika, Malta, Gibraltar, Ceylon, Seychelles, Hongkong, St. Helena,
Leewards-Inseln, Uganda, Neuseeland, Fidji-Inseln, Jamaika, Sierra-Leone,
Somaliland und Wei-Hei-Wei;

Frankreich für alle seine Kolonien;

Italien für Erytrea;

die Niederlande für alle ihre Kolonien;

Rußland für alle seine Kolonien.)

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Inhalt: (No 27-32.) 27. Verordnung, betreffend die Anzeige der von der k. . Staatseisenbahnverwaltung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zur Gebührenbemessung.-28. Verordnung, betreffend die Ermächtigung des k. k. Hauptzollamtes in Laibach zur Abfertigung glatter Seidenwaren. 29. Verordnung, betreffend die Abänderung der Hauszinssteuer-Einzahlungstermine in der Stadtgemeinde Bieliß. 30. Verordnung, betreffend die Errichtung eines Polizeikommissariates in Borysław. 31. Kundmachung, betreffend die Verlegung des Hauptzollamtes Feldkirch auf den Bahnhof. 32. Kundmachung, betreffend die Ermächtigung mehrerer Zollämter zur Anwendung des summarischen Ansageverfahrens.

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27.

Dem selben Bemessungsamte sind auch alle die Durchführung solcher Rechtsgeschäfte betreffenden Ein

tragungen in die öffentlichen Bücher seitens der Ge

Verordnung des Finanzministeriums
im Einvernehmen mit dem Eisenbahn-richte mitzuteilen.
ministerium und dem Justizministerium

vom 25. Jänner 1913,

betreffend die Anzeige der von der k. k. Staatseisenbahnverwaltung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zur Gebührenbemessung.

Diese Verordnung, welche an die Stelle der im Einvernehmen mit dem Justizministerium erlassenen Verordnung des Finanzministeriums vom 23. November 1893, R. G. Bl. Nr. 168, tritt und gleich dieser cine teilweise Abänderung des Finanzministerialerlasses vom 2. Dezember 1850, R. G. Bl. Nr. 470,

darstellt, hat für alle nach dem 31. März 1913 abge
schlossenen Rechtsgeschäfte der t. t. Staatseisenbahn-
verwaltung zu gelten.
Hocheuburger m. p. Zaleski m. p.
Forster m. p.

28.

Die der unmittelbaren Gebührenentrichtung unterliegenden Rechtsgeschäfte der t. t. Staatscisen bahnverwaltung sind, soweit sie von ihren in Wien befindlichen Dienststellen abgeschlossen werden, dem f. t. Zentral-Tax- und Gebührenbemessungsamte, seitens aller übrigen Dienststellen aber jenem zur Ent Verordnung der Ministerien der gegennahme von Anzeigen über gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte berufenen Bemessungsamte (Steuer- Finanzen und des Handels vom amt, Gebührenbemessungsamt) anzuzeigen, in dessen 25. Jänner 1913, Bezirke die zum formellen Abschlusse des Rechts

Seidenwaren.

geschäftes berufene Dienststelle der t. t. Staatseijen betreffend die Ermächtigung des k. k. Hauptbahnverwaltung ihren Siz hat. Dies gilt insbesondere zollamtes in Laibach zur Abfertigung glatter auch dann, wenn das Rechtsgeschäft eine unbewegliche Sache betrifft, welche außerhalb des Amtsbezirkes des bezeichneten Bemessungsamtes gelegen ist.

Das . t. Hauptzollamt in Laibach wird zur selbständigen Verzollung von n. b. b. glatten Ganz

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Der Wirkungskreis des Polizeikommissariates umfaßt innerhalb des Polizeirayons folgende bisher von der Bezirkshauptmannschaft in Drohobycz besorgte Agenden:

1. die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit und inneren Ruhe;

2. die Fremdenpolizei, das Meldungswesen und das Paßzwesen;

Auf Grund des Gesezes vom 11. Juni 1894, R. G. Bl. Nr. 110, wird verordnet, daß die Hauszinssteuer, welche in der Stadtgemeinde Bieliz nach den Bestimmungen der Verordnung des Finanzministeriums vom 5. Juli 1911, R. G. Bl. Nr. 135, in vierteljährigen antizipativen, am 1. Jänner, 1. April, 3. die Fällung der Erkenntnisse auf Abschiebung 1. Juli und 1. Oktober jedes Jahres fälligen Raten und Abschaffung nach Maßgabe des Gesezes vom einzuzahlen war, fortan in diesem Einhebungsbezirke 27. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 88;

in vier gleichen, am 1. Februar, 1. Mai, 1. August 4. das polizeiliche Strafrecht auf Grund der und 1. November jedes Jahres im vorhinein fälligen | kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Raten zu entrichten ist. Bl. Nr. 96, nach Maßgabe des dem PolizeikomDie gleichen Einzahlungstermine haben gemäß missariate überhaupt zugewiesenen Wirkungskreises, § 7 des Gesches vom 9. Februar 1882, R. G. Bl. | außerdem Nr. 17, auch für die fünfprozentige Steuer vom Reinertrage der aus dem Titel der Bauführung ganz oder teilweise von der Hauszinssteuer befreiten Gebäude zu gelten.

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Bestimmungen der Strafprozeßordnung hinsichtlich 5. die polizeilichen Amtshandlungen nach den jener gerichtlich zu ahndenden Delikte, welche den Wirkungskreis des Polizeikommissariates berühren.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1913 in Wirksamkeit.

Heinold m. p.

31.

Kundmachung des Finanzministeriums

vom 19. Februar 1913,

betreffend die Verlegung des Hauptzollamtes Feldkirch auf den Bahnhof,

Auf Grund Allerhöchster Entschließung vom 10. August 1912 sowie auf Grund der mit Allerhöchster Entschließung vom 10. Juli 1850 genehmigten und im Landesgeseß- und Verordnungsblatte für das Königreich Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogtume Krakan, Stück XIX des Jahres 1851 den Bahnhof verlegt und mit der auf demselben be verlautbarten Grundzüge für die Organisation der standenen Expofitur dieses Amtes vereinigt worden. Polizeibehörden wird in Boryslaw ein Polizeikommis

jariat mit beschränktem Wirkungskreise errichtet.

Das Hauptzollamt I. Klasse in Feldkirch ist auf

Zaleski m. p.

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Reichsgefehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

erscheint auch im Jahre 1913 im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und flowenischen Sprache.

Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1913 des Reichsgesehblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplar -zum Abholen oder mit portofreier Zusendung - 8 K.

Zu abonnieren ist im Verlage der f. f. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgeseßblattes bezogen werden können.

Da das Reichsgesezblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben, beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. k. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben.

Einzelne Jahrgänge der deutschen Ausgabe können bezogen werden:

Jahrgang 1849 um. K 4.20 Jahrgang 1865 um K 4

Jahrgang 1881 um K 4.40 Jahrgang 1897 um K 15·

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1866
1867

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Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab sind zu denselben Preisen zu haben wie die deutsche Ausgabe.

Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgeschblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgefeßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgefeßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt.

NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgeseßblätter der deutschen Ausgabe sind längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der f. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reflamieren.

Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesehblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1/. Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt.

Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Jahrgänge der anderen sieben Sprachenausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert find, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis (1/ Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der f. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, 1. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen.

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