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grenzte Guillochen gebildeten Rechtecke die Straf- | Idealkopf, der in seinem oberen Teile von drei kleinen, bestimmung in heller Schrift auf dunklem Grunde, guillochierten Rosetten und von zwei dunkel gedruckten lautend:

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Über dem Notentegte ist eine ovale, guillochierte, sternförmig auslaufende Rosette angebracht, welche einen achteckigen Stern ausgespart enthält, in dem sich der kaiserlich österreichische Adler befindet.

Unter der Firmazeichnung befindet sich die Bezeichnung des Nennwertes der Note, nämlich Zwanzig Kronen, in acht verschiedenen Landessprachen, und zwar in folgender Anordnung:

DVACET KORUN - DWADZIEŚCIA KORON ДВАЙЦЯТЬ КОРОН - VENTI CORONE DVAISET KRON - DVADESET KRUNA ДВАДЕСЕТ КРУНА - DOUEZECI COROANE. Das Notenbild ist in blauer Farbe gedruckt und von keinem Rahmen begrenzt.

Der Unterdruck ist buntfarbig, stellt einen in Relicfmanier gravierten Fond dar und besteht abwechselnd aus einem aus rhombischen Formen gebildeten vierzackigen Stern und der Ziffer „20“. In der unteren Hälfte des Unterdruckes befindet sich eine große, licht gehaltene Ziffer 20“.

Auf der ungarischen Seite sind sowohl die Zeichnung des Notenbildes als auch der Untergrund bunt= farbig.

Ziffern „20“ umgeben ist. Unter demselben ist eine längliche, guillochierte Kartusche angebracht, die in der Mitte ein dunkles, zwölfeckiges Schild trägt, in welchem in lichten Buchstaben die Strafbestimmung enthalten ist, lautend:

„A bankjegyek utánzása a törvény szerint büntettetik."

Diese Teile des Notenbildes sind in blauer Farbe gedruckt.

In dem mittleren unteren Teile des Notenbildes befindet sich eine große, kreisförmige, guillochierte Rosette, welche in der Mitte eine lichte Scheibe ent hält, von welcher sich die fettgedruckte Ziffer „20“ abhebt. Die obere Hälfte der Rosette und der Ziffer „20“ ist rot, die untere Hälfte grün gedruckt.

Über dieser Rosette, in der Mitte des Notenbildes, steht der braungedruckte, ungarische Notentext: „Az Osztrák-magyar bank e bankjegyért bárki kivánságára azonnal fizet bécsi és budapesti főintézeteinél

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und

Auf der rechten Seite des Notenbildes befindet Der Untergrund besteht aus einem Reliefsond sich auf einem guillochierten, von dunklen Perlen ein- mit der Ziffer 20“ und dem Buchstaben „K“ gefaßten Hintergrund ein seitlich gewendeter weiblicher einem Guillochefond.

"

Jahrgang 1913.

Reichsgesehblatt

für die

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Juhalt: M 208. Verordnung, mit der die Durchführungsverordnung zum Geseze, betreffend die Regelung der Sonnund Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, teilweise abgeändert wird.

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Die Sonntagsarbeit ist bei den nachstehend angeführten Gewerben unter Beschränkung auf die unten bezeichneten Arbeitsverrichtungen und Zeitausmaße - jedoch unter Zulassung der im § 2, dritter Absah, und im § 5 aufgezählten (Hilfs- und Neben-) Arbeiten gestattet:

Den an Sonntagen länger als 3 Stunden beschäftigten Arbeitern ist als Ersazruhe zu gewähren:

12. Glashütten.

Für die Bedienung der Generatoren, das Heizen der Glasöfen, das Eintragen des Gemenges und der Scherben, für die Führung des Schmelzprozesses und das Warmhalten der Öfen. Ferner

a) beim Wannenofen-Betrieb:

1. Bei der Tafelglaserzeugung für die Arbeit der Glasmacher und deren Helfer, soferne diese regelmäßig in sstündigen Schichten mit darauffolgender 24stündiger Ruhezeit arbeiten, und für die Arbeit der Strecker und deren. Helfer, soferne diese regelmäßig in 8stündigen Schichten mit darauffolgender 16stündiger Ruhezeit arbeiten;

2. bei der Flaschenerzeugung die Arbeit der Glasmacher und Pfleger sowie deren Helfer bis 12 Uhr mittags für höchstens 6 Sonntage im Kalenderjahre;

b) beim Hafenofen-Betrieb:

nur dann, wenn es während der vorangehenden 6 Wochentage nicht möglich war, 6 volle Ausarbeitungen zu be endigen, für die Arbeit der Glasmacher (Glasbläser, Strecker) und deren Helfer, dann für die damit in Verbindung stehende Arbeit an den Kühl- und Strecköfen für höchstens 12 Sonntage im Kalenderjahre, welche in dem nach § 1, Art. IV des Geseßes vom 16. Jänner 1895, R. G. Bl. Nr. 21, zu führenden Verzeichnisse ersichtlich zu machen sind.

Der im vorigen Absatz geforderte Nachweis ist durch ein besonderes Verzeichnis zu erbringen, in welchem für jeden einzelnen Kalendertag der Beginn und das Ende der Ausarbeitung einzutragen ist. Dieses Verzeichnis ist auf Verlangen der Gewerbebehörde sowie dem Gewerbeinspektor vorzulegen und mindestens ein Jahr nach der lezten Eintragung aufzubewahren.

Eine 24stündige Ruhezeit ám darauf

folgenden Sonntage oder an einem Wochentage.

§ 2.

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Inhalt: (No 209-212.) 209. Konzessionsurkunde für die schmalspurige Lokalbahn von Migniß nach St. Erhard. — 210. Kundmachung, womit die Bestimmungen der Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 7. September 1909, betreffend die Übertragung der Allerhöchsten Konzession für die Lokalbahn von der Station Auspiß zur Stadt Auspiz, abgeändert werden. 211. Verordnung, betreffend die Ermächtigung der t. I. Hauptzollämter in Scharniz und Ehrwald zur Abfertigung lebender Pflanzen. 212. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbotes der Ausfuhr von Pferden.

209.

Konzessionsurkunde vom 19. Septem=

ber 1913

§ 2.

Die Konzessionärin ist verpflichtet, den Bau der konzessionierten Eisenbahn binnen längstens zwei Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden und die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu über

für die schmalspurige Lokalbahn von Mirnik geben, wie auch während der ganzen Konzessionsdauer

nach St. Erhard.

in ununterbrochenem Betriebe zu erhalten.

Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung erteile ich sowie für die konzessionsmäßige Herstellung und Ausim Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien der rüstung der Bahn hat die Konzessionärin über VerFirma Bauunternehmung E. Czeczowiczka & Sohn in langen der k. k. Staatsverwaltung durch Erlag einer Wien die erbetene Konzession zum Baue und Betriebe angemessenen Kaution in zur Anlegung von Pupilleneiner schmalspurigen, mit elektrischer Kraft zu betrei-geldern geeigneten Werteffekten Sicherheit zu leisten. benden Lokalbahn von der Station Mirniß der Linie. Im Falle der Nichteinhaltung der obigen VerWien-Triest der k. k. priv. Südbahn-Gesellschaft nach pflichtung kann diese Kaution als verfallen erklärt St. Erhard in Gemäßheit der Bestimmungen des Eisen- werden. bahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, R. G. Bl. Nr. 238, sowie des Gesezes vom 8. August 1910, R. G. BI. Nr. 149, unter den im folgenden festgesezten Bedingungen und Modalitäten:

$1.

§ 3.

Der Konzessionärin wird zur Ausführung der konzessionierten Eisenbahn das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erteilt.

Für die den Gegenstand der gegenwärtigen Kon- Das gleiche Recht soll der Konzessionärin auch be zessionsurkunde bildende Eisenbahn genießt die Konzes züglich jener etwa herzustellenden Schleppbahnen zusionärin die in den Artikeln VI-XII des Gesezes vom gestanden werden, deren Errichtung von der k. k. Staats8. August 1910, R. G. BI. Nr. 149, vorgesehenen Be-verwaltung als im öffentlichen Interesse gelegen erkannt günstigungen.

werden ollte.

§ 4.

Die erst nach diesem Zeitpunkte zu erlassenden und nicht schriften der erwähnten Art treten für die Konzessionärin durch das Reichsgeseßblatt kundzumachenden Vorin Wirksamkeit, sobald ihr dieselben amtlich zur Kenntnis gebracht sein werden.

Die Konzessionärin hat sich beim Baue und Betriebe der konzessionierten Bahn nach dem Inhalte der gegen wärtigen Konzessionsurkunde und nach den vom f. f. Eisenbahnministerium aufgestellten Konzessionsbedingnissen sowie nach den diesfalls bestehenden Gesezen Diese Verpflichtungen liegen der Konzessionärin und Verordnungen, namentlich nach dem Eisenbahn- nur insoweit ob, als deren Erfüllung nach Maßgabe des konzessionsgeseße vom 14. September 1854, R. G. Bl. sekundären Charakters der Bahnlinie und der demzufolge Nr. 238, und der Eisenbahnbetriebsordnung vom gewährten Erleichterungen in bezug auf Anlage, Aus16. November 1851, R. G. Bl. Nr. 1 vom Jahre 1852, rüstung und Betriebssystem durchführbar erscheint. dann nach den etwa künftig zu erlassenden Gefeßen und Die Konzessionärin ist verpflichtet, bei Besezung Verordnungen zu benehmen. In Anschung des Betriebes von Dienstposten im Sinne des Gesezes vom 19. April wird von den in der Eisenbahnbetriebsordnung und 1872, R. G. Bl. Nr. 60, auf gediente Unteroffiziere des den einschlägigen Nachtragsbestimmungen vorgeschriet. und f. Heeres, der f. und f. Kriegsmarine und der benen Sicherheitsvorkehrungen und Verkehrsvorschriften t. t. Landwehr Bedacht zu nehmen.

insoweit Umgang genommen werden, als dies mit Rücksicht auf die besonderen Verkehrs- und Betriebsverhältnisse, insbesondere die ermäßigte Fahrgeschwindigkeit nach dem Ermessen des k. k. Eisenbahnministeriums für zulässig erkannt wird und werden diesfalls die vom . . Eisenbahnministerium zu erlassenden besonderen Betriebsvorschriften Anwendung finden.

§ 5.

Die Militärtransporte müssen nach herabgeseßten Tarifpreisen besorgt werden. Für die Anwendung des Militärtarifes auf die Beförderung von Personen und Sachen haben die in dieser Beziehung sowie rücksichtlich der Begünstigungen reisender Militärs bei den öfterreichischen Staatsbahnen jeweilig in Kraft stehenden Bestimmungen zu gelten.

Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Landwehr und den Landsturm beider Reichshälften, auf die Landesschüßen Tirols und auf die Gendarmerie, und zwar nicht nur bei Reisen auf Rechnung des Arars, sondern auch bei dienstlichen Reisen auf eigene Rechnung zu den Waffenübungen und Kontrollversammlungen.

§ 6.

Für die Beförderung der Zivilwachkörper (Sicherheits-, Finanzwache u. dgl.) haben die bezüglich der Militärtransporte geltenden ermäßigten Tariffäße analoge Anwendung zu finden.

§ 7.

Die Konzessionärin ist außer dem Falle einer ausdrücklichen Bewilligung von seiten der k. k. Staatsverwaltung nicht berechtigt, den Betrieb der konzessionierten Eisenbahn an dritte Personen zu überlassen.

Der k. k. Staatsverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, den Betrieb der konzessionierten Bahn wann immer zu übernehmen und während der sodann noch übrigen Konzessionsdauer für Rechnung der Konzes sionärin zu führen.

In diesem Falle sind der k. k. Staatsverwaltung die aus Anlaß dieser Betriebsführung effektiv erwach senden Kosten durch die Konzessionärin zu vergüten.

Im übrigen sind die Modalitäten dieser Betriebsführung durch einen mit der Konzessionärin abzuschlie Benden Betriebsvertrag zu regeln.

§ 8.

Die Konzessionärin ist verpflichtet, dem von den österreichischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Übereinkommen über die Anschaffung und Bereit haltung von Ausrüstungsgegenständen für Militärtransporte, die Leistung gegenseitiger Aushilfe mit Personal und Fahrbetriebsmitteln bei Durchführung Die Konzessionärin ist verpflichtet, für die Invali größerer Militärtransporte, ferner den jeweilig in Kraft ditäts- und Altersversorgung ihrer Bediensteten und stehenden Vorschriften für das Eisenbahnwesen im für die Versorgung der Angehörigen derselben Vorsorge Kriege, sowie dem mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit zu treffen und zu diesem Zwecke dem Pensionsinstitute getretenen Nachtragsübereinkommen bezüglich des Trans portes der in liegendem Zustande auf Rechnung des Militärärars zur Beförderung gelangenden Kranken und Verwundeten beizutreten.

des Verbandes der österreichischen Lokalbahnen bei zutreten, falls nicht für das konzessionierte Bahnunternehmen eine eigene Pensionskasse mit mindestens gleichen Begünstigungen für die Mitglieder, beziehungs. Die jeweilig geltende Vorschrift für den Militär-weise mit mindestens gleichen Verpflichtungen für die transport auf Eisenbahnen, dann die jeweilig geltenden Konzessionärin, wie bei dem genannten PensionsVorschriften für das Eisenbahnwesen im Kriege erlangen institute errichtet werden sollte.

für die Konzessionärin bindende Kraft mit dem Tage Diese Versorgung ist in der Weise durchzuführen, der Eröffnung des Betriebes der konzessionierten Bahn. | daß die Konzessionärin oder die an ihre Stelle tretende

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