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Bei Dienststellen mit Postabgabedienst hat der Interessent für die Besorgung des Zustelldienstes vorzusorgen.

Die Größe und die Einrichtung des Amtslokales muß den durch die Verkehrsgröße gebotenen Anforderungen entsprechen. Eine Vergütung hiefür wird von der Post-treises der Unternehmung, für welche die Postdienststelle Die Zustellung im Bereiche des Interessentenverwaltung nicht geleistet.

§ 9.

Der Interessent hat die Geschäftsführung bei der Dienststelle entweder selbst zu übernehmen oder die Besorgung des Dienstes durch andere Personen sicherzustellen.

übernimmt der Interessent die Geschäftsführung selbst, so muß er sich die Kenntnis der Postvorschriften in dem durch den voraussichtlichen Geschäftsumfang der Dienststelle gegebenen Umfønge verschaffen, hierüber eine Prüfung ablegen und das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit sowie der Wahrung des Brief-, Post-, Telegraphen- und Telephongeheimnisses leisten.

Für die Übertragung der Geschäftsführung durch den Interessenten kommen in Betracht:

a) geeignete Personen seines Hausstandes oder Unternehmens;

b) Personen, die die Postgchilfenprüfung abgelegt haben; und

c) pensionierte Postbeamte aller Art.

errichtet wurde, hat auf Kosten des Interessenten zu geschehen. In jenen Fällen, in denen die Dienststelle die Postzustellung auch in Orten, Ortsbestandteilen und erponierten Objekten besorgt, die außerhalb des Interessentenkreises der Dienststelle gelegen sind, wird dem Interessenten von der Postverwaltung ein Beitrag zuerkannt.

Dieser Beitrag darf jedoch jenen Betrag nicht übersteigen, der sich für diese Leistung nach den Normalbestimmungen über die Dienerschaftverrichtungen bei Postämtern III. Klasse ergibt.

Die zur Zustellung verwendeten Personen sind zur Wahrung des Brief-, Post- und Telegraphengeheim nisses verpflichtet und vor ihrer Verwendung seitens des Inhabers oder seines Vertreters auf diese Verpflichtung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Der Postbehörde steht das Recht zu, die Weiterverwendung solcher Personen zum Zustelldienst zu untersagen.

§ 12.

Der Interessent ist für den der Verwaltung im Dienstbetriebe des Postamtes durch ihn selbst oder

durch sein Personal verursachten Schaden erfazpflichtig

220.

und hat eine Kaution von 300 Kronen zu erlegen. Verordnung des Ministers des Innern

§ 13.

Die für den Dienstbetrieb erforderlichen Requifiten und Amtsbehelfe werden von der Postverwaltung ohne Kostenaufrechnung für den Interessenten beigestellt. § 14.

Um die Errichtung eines Postamtes hat der Interessent mittels einer stempelpflichtigen Eingabe bei der zuständigen Post- und Telegraphendirektion anzusuchen. Der Eingabe ist die Erklärung wegen übernahme der den Interessenten treffenden Verpflichtungen beizuschließen.

§ 15.

Mit dem Interessenten als Inhaber der Dienststelle wird ein Vertrag abgeschlossen.

$16.

im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom 17. Oktober 1913

über den Beginn der Wirksamkeit der Unfallversicherung für die Seeschiffahrtsbetriebe und über die Anmeldung dieser Betriebe.

Auf Grund der Art. XXII, Absag 3 und IX, Absatz 3 des Gesezes vom 11. Februar 1913, R. G. Bl. Nr. 25, betreffend die Ausdehnung der Unfallversicherung auf die Betriebe der Seeschiffahrt und Seefischerei, wird verordnet, wie folgt:

§ 1.

Die Wirksamkeit der Unfallversicherung der nach Art. I des Gesetzes vom 11. Februar 1913, R. G. Bl. Nr. 25, versicherungspflichtigen Betriebe, mit Ausnahme der Seefischereibetriebe, beginnt am 1. Jän

Die Postverwaltung kann jederzeit aus dienst-ner 1914. lichen Rücksichten die Administration des Postamtes auf Kosten und Gefahr des Inhabers verfügen.

Desgleichen kann die Auflassung des Postamtes jederzeit veranlaßt werden.

Hingegen muß der Inhaber, wenn er von den übernommenen Verpflichtungen zurücktreten will, eine sechsmonatliche Kündigungsfrist einhalten.

§ 17.

Wenn der Postverkehr, für das ganze Jahr be rechnet, dem Geschäftsumfange eines Postamtes I. Klasse gleichkommt, so behält sich die Postverwaltung vor, den Betriebsdienst selbst zu übernehmen.

§ 18.

Für die Errichtung von Postämtern in Ausstellungen, bei Festveranstaltungen und dergleichen sind in der Regel die vorstehenden Grundsäße sinngemäß anzuwenden.

In Fällen jedoch, in denen es sich um Ausstellungen großen Stils oder von längerer Dauer handelt, bleibt die Regelung besonderen Vereinbarungen vorbehalten.

$ 19.

Die Bewilligung der Errichtung eines Postamtes auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ist dem Handelsministerium vorbehalten.

§ 2.

Die bereits bestehenden Betriebe sind seitens der Unternehmer bis zum 1. Dezember 1913 der ArbeiterUnfallversicherungsanstalt in Triest anzuzeigen.

Für diese sowie für die über neueröffnete Betriebe binnen 14 Tagen zu erstattenden Anzeigen sind die von der genannten Anstalt festgeseßten Formulare in Verwendung zu nehmen. Die Anzeige erfolgt in doppelter Ausfertigung und ist im Wege der nach dem Heimatshafen des Schiffes (der Schiffe), beziehungsweise bei sonstigen Betrieben nach dem Size des Betriebes zuständigen Registerbehörde an die Versicherungsanstalt zu leiten.

Für Staats- und Landesbetriebe wird die Betriebsanzeige durch die vorgesezte Dienstbehörde an die k. k. Seehörde in Triest geleitet.

Die Anzeigeformulare können bei der Unfallversicherungsanstalt und bei den Registerbehörden behoben werden.

Die Erstattung von Anzeigen, die unwahre tatsächliche Angaben enthalten, sowie die Unterlassung oder verspätete Erstattung der Anzeigen wird gemäß §§ 51 und 52 des Gesetzes vom 28. Dezember 1887, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1888, bestraft.

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221.

die Ausdehnung der Krankenversicherung auf die Betriebe der Seeschiffahrt und Seefischerei und die

Verordnung des Ministers des Innern Krankenfürsorge für die in diesen Betrieben erwerbs

im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom 17. Oktober 1913 über den Beginn der Wirksamkeit der Krankenversicherung für die in den Betriebeu der Seeschiffahrt beschäftigten Personen.

Auf Grund des Art. XVII, Absaß 3 des Gefeßes vom 11. Februar 1913, R. G. Bl. Nr. 24, betreffend

tätigen Bersonen, wird verordnet, daß die Wirksamkeit

der in Art. I dieses Gesezes bezeichneten Versicherung, mit Ausnahme der Krankenversicherung der in der Seefischerei beschäftigten Personen, am 1. Jänner 1914 beginnt.

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Juhalt: (No 222 - 226.) 222. Verordnung, betreffend die Umrechnung der ägyptischen Lire (ägyptischen Pfunde) bei der Bemessung und Entrichtung der Stempel- und unmittelbaren Gebühren sowie der Effektenumsaysteuer. 223. Kundmachung, betreffend die Auflassung der Expositur Schärding am Thurm des Hauptzollamtes Schärding. 224. Kundmachung, betreffend die Umwandlung des Ansagepostens in Weißbach in eine Zollexpositur. 225. Kundmachung, betreffend die Erstreckung der konzessionsmäßigen Frist für die Bauvollendung und Inbetrieb sehung der mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahn von der Erzherzog Heinrich-Promenade in Gries bei Bozen zur Pension Germania. — 226. Kundmachung, betreffend die Errichtung neuer Bezirkshauptmannschaften in Böhmen mit dem Amtssiye in Kralup und Elbogen.

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Verordnung des Finanzministeriums Kundmachung des Finanzministeriums vom 8. Oktober 1913, vom 21. Oktober 1913,

betreffend die Umrechnung der ägyptischen betreffend die Auflassung der Expositur Lire (ägyptischen Pfunde) bei der Bemessung | Schärding am Thurm des Hauptzollamtes und Entrichtung der Stempel- und unmittelbaren Gebühren sowie der Effektenumsak

steuer.

Im Nachhange zur Verordnung vom 10. Te zember 1901, R. G. Bl. Nr. 208, betreffend die Umrechnung der ausländischen Geldsorten und der inländischen Handelsmünzen bei der Bemessung und Entrichtung der Stempel und unmittelbaren Gebühren, sowie der Effektenumsatzsteuer, wird der § 1 dieser Verordnung dahin ergänzt, daß eine ägyptische

Schärding.

Die mit den Befugnissen eines Nebenzollamtes II. Klasse ausgestattete Expositur Schärding am Thurm des Hauptzollamtes in Schärding ist mit 30. September l. I. aufgelassen worden.

Engel m. p.

224.

Lira (ein ägyptisches Pfund) bei der Umrechnung auf Kundmachung des Finanzminifteriums

die Kronenwährung dem Beträge von 24 K 40 h gleichzuhalten ist.

Zaleski m. p.

vom 21. Oktober 1913, betreffend die Umwandlung des Ausagepostens in Weißbach in eine Zollerpofitur.

Der Ansageposten Weißbach des Nebenzollamtes I. Klasse in Jauernig ist in eine mit den Befugnissen eines Nebenzollamtes II. Klasse ausgestattete Expositur des genannten Nebenzollamtes umgewandelt worden.

Engel m. p.

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Kundmachung des Eisenbahnministe- Kundmachung des Minifteriums des riums vom 21. Oktober 1913,

betreffend die Erstreckung der kouzessions mäßigen Frist für die Bauvollendung und Inbetriebseßung der mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahn von der Erzherzog Heinrich-Promenade in Grics

bei Bozen zur Pension Germania.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wurde die mit der Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 4. Februar 1913, R. G. Bl. Nr. 19, bis zum 24. September 1913 erstreckte Frist für die Bauvoll endung und Inbetriebseßung der mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahn von der Erzherzog Heinrich-Promenade in Gries bei Bozen zur Pension Germania neuerlich, und zwar bis zum 24. September 1914, erstreckt.

Forster m. · p.

Innern vom 24. Oktober 1913, betreffend die Errichtung neuer Bezirkshauptmanuschaften in Böhmen mit dem Amtssite in Kralup und Elbogen.

Seine k. und f. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 18. Oktober 1913 in teilweiser Änderung der mit der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 10. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 101, fundgemachten administrativen Einteilung des Königreiches Böhmen die Errichtung von Bezirkshauptmannschaften in Kralup und in Elbogen allergnädigst zu genehmigen geruht.

Der Amtsbezirk der Bezirkshauptmannschaft in Kralup hat die aus dem politischen Bezirke Schlan auszuscheidenden Gerichtsbezirke Kralup und Welwarn und jener der Bezirkshauptmannschaft in Elbogen den aus dem politischen Bezirke Falkenau auszuscheidenden Gerichtsbezirk Elbogen zu umfassen.

Die Bezirkshauptmannschaft in Kralup hat ihre Amtswirksamkeit mit 15. November 1913, jene in Elbogen mit 2. Dezember 1913 zu beginnen.

Heinold m. p.

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