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§ 5.

Die Wirksamkeitsdauer der Dienststelle richtet sich nach den Verkehrsbedürfnissen und kann ganzjährig oder periodisch sein.

Die täglichen Dienststunden werden von der Postverwaltung nach Maßgabe des Bedürfnisses festgesezt.

8 6.

Die Verbindung der Postdienststelle und der Zustelldienst bei derselben werden nach den kurs mäßigen Bedürfnissen eingerichtet.

$ 7.

Die Einbeziehung der Dienststelle in den Telegraphen- und Telephonverkehr hat durch Anmeldung einer Abonnentenstation nach Maßgabe der Bestimmungen der Telephonordnung (R. G. Bl. Nr. 134 ex 1910, Nr. 54 ex 1911, beziehungsweise Nr. 220 ex 1912) zu erfolgen.

Die Einschaltung der Dienststelle in eine Telegraphenleitung ist ausgeschlossen.

§ 8.

Der Interessent ist verpflichtet, für die Unterbringung des Amtes ein Amtslokal beizustellen, dasselbe entsprechend einzurichten und instandzuhalten.

Die Größe und die Einrichtung des Amtslokales muß den durch die Verkehrsgröße gebotenen Anforderungen entsprechen.

Eine Vergütung hiefür wird von der Postverwaltung nicht geleistet.

§ 9.

Der Interessent hat die Geschäftsführung bei der Dienststelle entweder selbst zu übernehmen oder die Besorgung des Dienstes durch andere Personen sicherzustellen.

übernimmt der Interessent die Geschäftsführung selbst, so muß er sich die Kenntnis der Postvorschriften in dem durch den voraussichtlichen Geschäftsumfang der Dienststelle gegebenen Umfange verschaffen, hierüber eine Prüfung ablegen und das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit sowie der Wahrung des Brief-, Post, Telegraphen- und Telephongeheimnisses leisten.

Für die Übertragung der Geschäftsführung durch den Interessenten kommen in Betracht:

a) geeignete Personen seines Hausstandes oder Unternehmens;

b) Personen, die die Postgchilfenprüfung abgelegt haben; und

c) pensionierte Postbeamte aller Art.

Auf die unter a bezeichneten Personen finden die Bestimmungen des zweiten Absages Anwendung.

Bei der Übertragung der Geschäftsführung durch den Interessenten an andere Personen ist die vorherige Anzeige an die Post- und Telegraphendirektion zu erstatten.

Die zur Dienstleistung verwendeten Personen stehen in keinem Dienstverhältnisse zurStaatsverwaltung. Jedoch sind sie verpflichtet, den Anordnungen der Postbehörde und der von dieser entsendeten Organe Folge zu leisten. Ferner steht der Postbehörde das Recht zu, die Weiterverwendung einer solchen Person im Dienste zu untersagen.

Eine Vergütung für die Geschäftsführung wird von der Postverwaltung nicht geleistet.

§ 10.

Der Interessent ist verpflichtet, die Verbindung der Dienststelle mit dem Postneze nach den kursmäßigen Anordnungen herzuhalten. Für die Kosten hat derselbe zur Gänze und dauernd aufzukommen.

In jenen Fällen, in denen die Dienststelle in bereits bestehende Kursverbindungen eingeschaltet wird, wird fallweise festgesezt, ob und in welchem Umfange der Interessent zu den Erhaltungskosten dieser Verbindungen beizutragen hat.

§ 11.

Bei Dienststellen mit Postabgabedienst hat der Interessent für die Besorgung des Zustelldienstes vorzusorgen.

Die Zustellung im Bereiche des Interessentenkreises der Unternehmung, für welche die Postdienststelle errichtet wurde, hat auf Kosten des Interessenten zu geschehen. In jenen Fällen, in denen die Dienststelle die Postzustellung auch in Orten, Ortsbestandteilen und erponierten Objekten besorgt, die außerhalb des Interessentenkreises der Dienststelle gelegen sind, wird dem Interessenten von der Postverwaltung ein Beitrag zuerkannt.

Dieser Beitrag darf jedoch jenen Betrag nicht übersteigen, der sich für diese Leistung nach den Normalbestimmungen über die Dienerschaftverrichtungen bei Postämtern III. Klasse ergibt.

Die zur Zustellung verwendeten Personen find zur Wahrung des Brief-, Post- und Telegraphengeheimniffes verpflichtet und vor ihrer Verwendung seitens des Inhabers oder seines Vertreters auf diese Verpflichtung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Der Postbehörde steht das Recht zu, die Weiterverwendung solcher Personen zum Zustelldienst zu untersagen.

§ 12.

Der Interessent ist für den der Verwaltung im Dienstbetriebe des Postamtes durch ihn selbst oder

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Die Postverwaltung kann jederzeit aus dienst-ner 1914. lichen Rücksichten die Administration des Poftamtes auf Kosten und Gefahr des Inhabers verfügen.

Desgleichen kann die Auflassung des Postamtes jederzeit veranlaßt werden.

Hingegen muß der Inhaber, wenn er von den übernommenen Verpflichtungen zurücktreten will, eine sechsmonatliche Kündigungsfrist einhalten.

§ 17.

Wenn der Postverkehr, für das ganze Jahr berechnet, dem Geschäftsumfange eines Postamtes I. Klasse gleichkommt, so behält sich die Postverwaltung vor, den Betriebsdienst selbst zu übernehmen.

§ 18.

Für die Errichtung von Postämtern in Ausstellungen, bei Festveranstaltungen und dergleichen sind in der Regel die vorstehenden Grundfäße finngemäß anzuwenden.

In Fällen jedoch, in denen es sich um Ausstellungen großen Stils oder von längerer Dauer handelt, bleibt die Regelung besonderen Vereinbarungen vorbehalten.

$ 19.

Die Bewilligung der Errichtung eines Postamtes auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ist dem Handelsministerium vorbehalten.

§ 2.

Die bereits bestehenden Betriebe sind seitens der Unternehmer bis zum 1. Dezember 1913 der ArbeiterUnfallversicherungsanstalt in Triest anzuzeigen.

Für diese sowie für die über neueröffnete Betriebe binnen 14 Tagen zu erstattenden Anzeigen find die von der genannten Anstalt festgeseßten Formulare in Verwendung zu nehmen. Die Anzeige erfolgt in doppelter Ausfertigung und ist im Wege der nach dem Heimatshafen des Schiffes (der Schiffe), beziehungsweise bei sonstigen Betrieben nach dem Size des Betriebes zuständigen Registerbehörde an die Versicherungsanstalt zu leiten.

Für Staats- und Landesbetriebe wird die Betriebsanzeige durch die vorgesezte Dienstbehörde an die k. k. Seehörde in Triest geleitet.

Die Anzeigeformulare können bei der Unfallversicherungsanstalt und bei den Registerbehörden behoben werden.

Die Erstattung von Anzeigen, die unwahre tatsächliche Angaben enthalten, sowie die Unterlassung oder verspätete Erstattung der Anzeigen wird gemäß §§ 51 und 52 des Gesetzes vom 28. Dezember 1887, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1888, bestraft.

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Reichsgefeßblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

LXXX. Stück.

Ausgegeben und versendet am 31. Oktober 1913.

Juhalt: (No 222 - 226.) 222. Verordnung, betreffend die Umrechnung der ägyptischen Lire (ägyptischen Pfunde) bei der Bemessung und Entrichtung der Stempel- und unmittelbaren Gebühren sowie der Effektenumsaysteuer. 223. Kundmachung, betreffend die Auslassung der Expositur Schärding am Thurm des Hauptzollamtes Schärding. 224. Kundmachung, betreffend die Umwandlung des Ansagepostens in Weißbach in eine Zollexpositur. 225. Kundmachung, betreffend die Erstreckung der konzessionsmäßigen Frist für die Bauvollendung und Inbetrieb segung der mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahn von der Erzherzog Heinrich-Promenade in Gries bei Bozen zur Pension Germania. — 226. Kundmachung, betreffend die Errichtung neuer Bezirkshauptmannschaften in Böhmen mit dem Amtssiße in Kralup und Elbogen.

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Verordnung des Finanzministeriums Kundmachung des Finanzministeriums vom 8. Oktober 1913, vom 21. Oktober 1913,

betreffend die Umrechnung der ägyptischen betreffend die Auflassung der Expositur Lire (ägyptischen Pfunde) bei der Bemessung Schärding am Thurm des Hauptzollamtes und Entrichtung der Stempel- und unmittelbaren Gebühren sowie der Effektenumsak

steuer.

Im Nachhange zur Verordnung vom 10. De zember 1901, R. G. Bl. Nr. 208, betreffend die Umrechnung der ausländischen Geldforten und der inländischen Handelsmünzen bei der Bemessung und Entrichtung der Stempel- und unmittelbaren Gebühren, sowie der Effektenumsatzsteuer, wird der § 1 dieser Verordnung dahin ergänzt, daß eine ägyptische

Schärding.

Die mit den Befugnissen eines Nebenzollamtes II. Klasse ausgestattete Expositur Schärding am Thurm des Hauptzollamtes in Schärding ist mit 30. September 1. J. aufgelassen worden.

224.

Engel m. p.

Lira (ein ägyptisches Pfund) bei der Umrechnung auf Kundmachung des Finanzministeriums die Kronenwährung dem Betrage von 24 K 40 h gleichzuhalten ist.

Zaleski m. p.

vom 21. Oktober 1913, betreffend die Umwandlung des Ausagepostens in Weißbach in eine Zollerpofitur.

Der Ansageposten Weißbach des Nebenzollamtes I. Klasse in Jauernig ist in eine mit den Befugnissen cines Nebenzollamtes II. Klasse ausgestattete Expositur des genannten Nebenzollamtes umgewandelt worden.

Engel m. p.

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Kundmachung des Eisenbahnministe- Kundmachung des Minifteriums des riums vom 21. Oktober 1913,

betreffend die Erstreckung der konzessionsmäßigen Frist für die Bauvollendung und Inbetriebseßung der mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahn von der Erzherzog Heinrich-Promenade in Grics

bei Bozen zur Pension Germania.

Innern vom 24. Oktober 1913,

betreffend die Errichtung neuer Bezirkshauptmanuschaften in Böhmen mit dem Amtssiße in Kralup und Elbogen.

Allerhöchster Entschließung vom 18. Ottober 1913 in Seine k. und f. Apostolische Majestät haben mit teilweiser Änderung der mit der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 10. Juli 1868, R. G. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wurde Bl. Nr. 101, kundgemachten administrativen Eindie mit der Kundmachung des Eisenbahnministeriums teilung des Königreiches Böhmen die Errichtung von vom 4. Februar 1913, R. G. Bl. Nr. 19, bis zum Bezirkshauptmannschaften in Kralup und in Elbogen 24. September 1913 erstreckte Frist für die Bauvoll- allergnädigst zu genehmigen geruht. endung und Inbetriebseßung der mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahn von der Erzherzog Heinrich-Promenade in Gries bei Bozen zur Pension Germania neuerlich, und zwar bis zum 24. September 1914, erstreckt.

Forster m. p.

Der Amtsbezirk der Bezirkshauptmannschaft in Kralup hat die aus dem politischen Bezirke Schlan auszuscheidenden Gerichtsbezirke Kralup und Welwarn und jener der Bezirkshauptmannschaft in Elbogen den aus dem politischen Bezirke Falkenau auszuscheidenden Gerichtsbezirk Elbogen zu umfassen.

Die Bezirkshauptmannschaft in Kralup hat ihre Amtswirksamkeit mit 15. November 1913, jene in Elbogen mit 2. Dezember 1913 zu beginnen.

Heinold m. p.

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