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Reichsgesetzblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Pänder.

LXXXI. Stück.

Ausgegeben und versendet am 8. November 1913.

Juhalt: (No 227-230.) 227. Kundmachung, betreffend die Außzerkraftseßung einiger Bestimmungen der Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 1. Juli 1911, betreffend die Abänderung der Konzessionsurkunde vom 28. No vember 1908 für die Lokalbahn von Schlan nach Katschiß aus Anlaß der Einführung des Personenverkehres auf dieser Lokalbahn. 228. Verordnung über die Änderung des Tarifes für die Gebühren der gerichtsärztlichen Sachverständigen im Strafverfahren. 229. Verordnung, womit die Beilage der Durchführungsbestimmungen zu § 16 des Gesetzes vom 22. Mai 1905, betreffend den Militärvorspann im Frieden, ergänzt, beziehungsweise abgeändert wird. 230. Verordnung, betreffend die Gewährung von kündbaren, verzinslichen Vorschüssen und von kurzfristigen Darlehen an gemeinnüßige Bauvereinigungen gemäß dem Geseze vom 1. September 1913, mit welchem das Gesez vom 28. Dezember 1911, über die staatliche Förderung der Wohnungsfürsorge abgeändert wurde.

227.

R. G. Bl. Nr. 246, die Worte: sowie hinsichtlich der sonstigen Beziehungen zu der Militärverwaltung“ zu

Kundmachung des Eisenbahnministe entfallen haben. riums vom 26. Oktober 1913,

betreffend die Außerkraftseßung einiger Bestimmungen der Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 1. Juli 1911, R. G. BI.

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Forster m. p.

228.

Nr. 130, betreffend die Abänderung der Kon- Verordnung des Justizministeriums zessionsurkunde vom 28. November 1908, im Einvernehmen mit den Ministerien R. G. Bl. Nr. 246, für die Lokalbahn von des Innern und der Finanzen vom Schlau nach Katschiz aus Anlaß der Einführung des Personenverkehres auf dieser

Lokalbahn.

Da die in Gemäßheit der Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 1. Juli 1911, R. G. Bl. Nr. 130, für den öffentlichen Personen- und Güterverkehr bestimmte Lokalbahn von Schlan nach Katschig auch weiterhin nur dem öffentlichen Güterverkehr dienen soll, werden auf Grund Allerhöchster Ermächtigung die Bestimmungen der Abfäße 1 bis 5 sowie 10 und 11 der obzitierten Kundmachung außer Kraft geseßt. Die Bestimmungen der übrigen Abfäße der Kundmachung verbleiben jedoch in Geltung. Des weiteren wird bestimmt, daß im Absaß 1 der Bestimmungen des sonach wieder in Geltung tretenden § 5 der Konzessionsurkunde für die genannte Lokalbahn vom 28. November 1908,

27. Oktober 1913

über die Änderung des Tarifes für die Gebühren der gerichtsärztlichen Sachverständigen im Strafverfahren.

Die Tarifpost A 17 des mit der Verordnung vom 20. März 1901, R. G. Bl. Nr. 34, eingeführten Tarifes für die Gebühren der gerichtsärztlichen Sachverständigen im Strafverfahren hat zu lauten:

17. Taggelder und Reisekosten:

a) in der Regel nach der IX. Rangsklasse;

b) bei Privatdozenten an inländischen Universitäten, bei Leitern und Primarärzten öffentlicher Krankenanstalten und bei den Ärzten, die bereits

seit vierzehn Jahren graduiert sind, nach der 1905, R. G. Bl. Nr. 86, betreffend den VIII. Rangsklasse; Militärvorspann im Frieden, ergänzt, beziehungsweise abgeändert wird.

c) bei staatlich angestellten Ärzten nach ihrer Rangsklasse, wenn sie nicht nach Punft a oder b auf eine höhere Gebühr Anspruch haben. Hocheuburger m. p.

229.

Verordnung des Ministeriums für
Landesverteidigung vom 29. Oktober

1913,

womit die Beilage der Durchführungsbestimmungen zu § 16 des Gesetzes vom 22. Mai

Auf Grund des Punktes 3 der mit Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung im Einver nehmen mit den Ministerien des Innern, der Finanzen, des Ackerbaues und des Handels vom 22. Mai 1911, R. G. Bl. Nr. 95, erlassenen neuen Durchführungs

bestimmungen zu § 16 des Gesetzes vom 22. Mai 1905, R. G. Bl. Nr. 86, betreffend den Militär

vorspann im Frieden wird die diesen Durchführungsbestimmungen angeschlossene Beilage (Bestimmungen über die Inanspruchnahme des einspännigen Vorspanns") hiermit ergänzt, beziehungsweise abgeändert, wie folgt:

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230.

Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

30. Oktober 1913,

stellen, daß die gemeinnüßige Bauvereinigung längstens innerhalb sechs Jahren, gerechnet vom Zeitpunkte der

Vorschußgewährung, das gesamte nötige eigene Vermögen (Artikel 16 B des W. F. St.) durch weitere Einzahlungen ihrer Mitglieder voll zur Verfügung vom haben wird. Auch muß aus der Gesamtlage der gemeinnüßigen Bauvereinigung im Verhältnis zu ihrem Bauprojekte einwandfrei ersichtlich sein, daß die Prosperität des Unternehmens außer Zweifel steht;

betreffend die Gewährung von kündbaren, verziuslichen Vorschüssen und von kurzfristigen Darlehen an gemeinnüßige Bauvercini gungen gemäß dem Gesetze vom 1. September 1913, R. G. Bl. Nr. 197, mit welchem das Gesch vom 28. Dezember 1911, R. G. BI. Nr. 244, über die staatliche Förderung der Wohnungsfürsorge abgeändert wurde.

A. Gewährung von kündbaren verzinslichen Vorschüssen.

Artikel 1.

5. wenn sie zur Durchführung des Bauprojektes über ein eigenes Vermögen von wenigstens fünf Prozent der gesamten Gestehungskosten verfügt und dieses für das Bauprojekt aufwendet.

Über Gesuche um Gewährung eines solchen Vorschusses entscheidet das Ministerium für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach freiem Ermessen.

Artikel 2.

Höhe des Vorschusses.

Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach dem Verhältnisse, das zur Zeit der Inangriffnahme des Baues zwischen den vorhandenen und dem nach dem Voraussekungen für die Gewährung solcher gemeinnüßigen Bauvereinigung besteht. W. F. St. erforderlichen eigenen Vermögen der

"

Vorschülfe.

Einer gemeinnüßigen Bauvereinigung (§ 4 des Gesezes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242im folgenden als Wohnungsfürsorgefondsgesetz" bezeichnet) kann zum Zwecke der Ergänzung ihrer eigenen Mittel auf die im Statut des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds für Kleinwohnungen, R. G. Bl. Nr. 28 vom 9. Februar 1912 (im folgenden bezeichnet mit „W. F. St."), Artikel 16 B, geforderte Höhe ein Vorschuß nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 des Gesetzes, jedoch nur ausnahmsweise und unter den nachstehenden Voraussetzungen gewährt werden:

Mehr als fünf Zehntel des erforderlichen eigenen Vermögens darf der Vorschuß nicht betragen.

über jeden Vorschuß ist eine Schuldurkunde auszustellen; die Unterschriften der Mitglieder der Bauvereinigung auf dieser Schuldurkunde müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Artikel 3.

Verzinsung und Rückzahlung.

Diese Vorschüsse sind mit vier Prozent zu ver

zinsen. Hinsichtlich der Tilgung, welche längstens inner1. Wenn die zuständige politische Bezirksbehörde halb sechs Jahren erfolgen muß, gelten die besonderen bestätigt, daß an dem Orte eine Wohnungsnot besteht; Vereinbarungen mit der Bauvereinigung. Die Zinsen

2. wenn die gemeinnügige Bauvereinigung in glaubhafter Weise darlegt, daß sie zur Abhilfe der an einem Orte herrschenden Wohnungsnot genötigt ist, zugunsten ihrer Mitglieder einen Bau zu errichten, zu dessen Jnangriffnahme ihre eigenen Mittel nicht aus reichen;

3. wenn der gemeinnützigen Bauvereinigung eine mittelbare oder unmittelbare Kredithilfe nach § 4 des Wohnungsfürsorgefondsgesetzes auf Grund der gemäß Artikel 15, Zahl 3, 4, 5, 11, 12 des W. F. St. vor. gelegten Belege zugesichert worden ist;

4. wenn die Statuten, die Anzahl der Mitglieder, die Höhe der von diesen gezeichneten Anteile,

wie die Tilgungsquoten sind monatlich im nachhinein längstens innerhalb 14 Tagen bei der in der Schuldurkunde bezeichneten Kasse einzuzahlen. Die Verpflich tung zur Verzinsung wie zur Tilgung beginnt mit dem ersten Tage des auf die Zuzählung der Valuta folgenden Monates. Erfolgt eine monatliche Einzahlung bis einschließlich des zehnten eines Monates nicht, so hat die Kasse hievon unmittelbar das Ministerium für öffentliche Arbeiten zu verständigen.

Artikel 4.

Kündigung des Vorschulses.

Die Vorschüsse sind beiderseits halbjährig künd

gegebenenfalls die sonstigen Vermögensbelege es sicher bar. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten wird

jedoch innerhalb der im Artikel 3 festgesetzten Tilgungsfrist in der Regel so lange nicht kündigen, als die Bauvereinigung die monatlichen Einzahlungen regelmäßig leistet. Der Fondsverwaltung steht das Recht zu, den gewährten Vorschuß, beziehungsweise den Vorschußrest ohne Kündigung ganz oder teilweise zurückzufordern:

1. In den im Artikel 24 des W. F. St. bezeich ten Fällen;

dauernden Bevölkerungszuzuges (zum Beispiel wegen Errichtung einer größeren Fabriksanlage) und des dadurch verursachten Mangels an Kleinwohnungen nötig erscheint und der Bauvereinigung troß nachweisbarer Bemühungen die notwendige Darlehensbeschaffung gegenwärtig nicht gelungen ist;

2. wenn die Rückzahlung des zu gewährenden kurzfristigen Darlehens innerhalb der im Artikel 8 2. wenn die Bauvereinigung ungeachtet einer vorgesehenen Frist durch vorbehaltlose Erklärungen vorausgegangenen Mahnung mit zwei Monatsraten vertrauenswürdiger Darlehensgeber hinsichtlich der Gewährung der definitiven Hypothek sichergestellt erscheint.

im Rückstande bleibt.

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darf in der Regel den Betrag des Darlehens, für Der Betrag des kurzfristigen Fondsdarlehens welches die Bürgschaftsleistung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds für Kleinwohnungen gemäß den Bestimmungen des W. F. St. (bis zu 40 Prozent der Gestehungskosten des Baues) übernommen werden kann, nicht übersteigen. Ausnahmsweise kann bei Vorwalten ganz besonderer Verhältnisse und einer nachgewiesenen Dringlichkeit der Abhilfe gegen Wohnungs

Voraussekungen für die Gewährung solcher not das kurzfristige Darlehen auch in einem höheren

Darlehen.

Einer gemeinnützigen Bauvereinigung (§ 4 des Wohnungsfürsorgefondsgeseßes) kann zum Zwecke der Erstellung von Kleinwohnungen im Sinne des W. F. St ein kurzfristiges Darlehen nach Maßgabe der Bestim mungen des § 2 des Gesetzes gewährt werden, jedoch nur ausnahmsweise und unter den nachstehenden Voraussetzungen:

1. Wenn die Bauvereinigung

Betrage bewilligt werden, doch darf die im Artikel 11 des W. F. St. festgesezte Darlehenshöhe nie überschritten werden.

Artikel 8.

Sicherstellung, Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens.

Das Darlehen ist hypothekarisch sicherzustellen. Der Zinssuß des Darlehens wird von der Fondsa) nach erfolgter Zusicherung von Darlehensgebern verwaltung festgesezt, muß aber mindestens um ein für den ersten und zweiten Satz gemäß Artikel 15, Viertel Prozent höher sein als der Zinsfuß jenes Punkt 5, des W. F. St. und nach erfolgter Zusiche- | Darlehens, welches als dauernde Hypothek in Ausrung der Bürgschaftsleistung des Staatlichen |sicht genommen ist (Artikel 6, Zahl 2). Die Zinsen Wohnungsfürsorgefonds für Kleinwohnungen ge- sind vierteljährlich im vorhinein längstens innerhalb mäß § 4, lit. a, des Wohnungsfürsorgefonds 14 Tagen bei der in der Schuldurkunde bezeichneten gesetzes und Artikel 12 W. F. St. mit dem Baue Kasse einzuzahlen. Die Verpflichtung zur Verzinsung eines Hauses bereits begonnen hat und infolge beginnt mit dem Zuzählungstage der Valuta. einer ohne Verschulden der Bauvereinigung erfolgten Nichteinhaltung dieser Darlehenszusicherungen die Fertigstellung des Hauses in Frage gestellt wird, oder

Die Rückzahlung des Darlehens hat spätestens nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Zuzählungstage der Valuta, bei der in der Schuldurkunde bezeich neten Kasse zu erfolgen; im Falle ratenweiser Auszahlung des Darlehens wird der Beginn dieser Frist

b) mit dem Baue noch nicht begonnen hat, die Ju-
angriffnahme desselben aber infolge eines von der Fondsverwaltung bestimmt.

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