Artikel 9. Kündigung des Darlehens. Artikel 11. Weitere Darlehensbedingungen. Das Darlehen kann auch vor Ablauf der im Im übrigen haben die Bestimmungen des Artikel 8 vorgesehenen Frist beiderseits vierteljährig W. F. St. auf die Gewährung kurzfristiger Darlehen gekündigt werden. Das Ministerium für öffentliche sinugemäß zur Anwendung zu gelangen. Arbeiten wird jedoch innerhalb der im Artikel 8 vorgesehenen Frist in der Regel so lange nicht kündigen, als die Bauvereinigung die Zinsenzahlung regelmäßig leistet. Der Fondsverwaltung steht das Recht zu, das Darlehen ohne Kündigung ganz oder teilweise in den im Artikel 24 W. F. St. bezeichneten Fällen zurückzufordern. Artikel 10. Verzugszinsen. Wenn die Bauvereinigung ihren Verpflichtungen längstens innerhalb 14 Tagen nach Fälligkeit nicht oder nicht vollständig nachkommt, so ist sie verpflichtet, unbeschadet der im Artikel 9 festgesezten Folge der Zahlungssäumnis den Darlehenszinsfuß (Artikel 8, Absatz 2) um ein halb Prozent übersteigende Verzugs-, beziehungsweise Zinseszinsen von dem nicht recht= zeitig bezahlten Betrage zu vergüten. Reichsgefeßblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Pänder. LXXXII. Stück. Ausgegeben und versendet am 12. Movember 1913. Inhalt: (No 231 und 232.) 231. Verordnung, mit welcher eine neue Vorschrift, betreffend die Erwerbung der Befähigung für das Lehramt des Turnens an Mittelschulen (mit Einschluß der Mädchenlyzeen), Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten sowie provisorische Vorschriften für die besondere Befähigungsprüfung von Fechtlehrern, Schwimmlehrern und Spielleitern an diesen Lehranstalten erlassen werden. 232. Kundmachung, betreffend die Abänderung einiger Konzessionsbestimmungen für die Lokalbahn mit elektrischem Betriebe von Baden nach Vöslau. 231. Verordnung des Ministers für Kultus A. Prüfungsvorschrift und Unterricht vom 30. Oktober für das Lehramt des Turnens an Mittelschulen, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten. 1913, mit welcher eine neue Vorschrift, betreffend die Erwerbung der Befähigung für das Lehramt des Turnens an Mittelschulen (mit Einschluß der Mädchenlyzeen), Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten sowie provisorische Vorschriften für die besondere Befähigungs. prüfung von Fechtlehrern, Schwimmlehrern und Spielleitern an diesen Lehranstalten erlassen werden. Artikel I. Allgemeine Bestimmungen: Zur Erwerbung der Befähigung für das Lehramt des Turnens an Mittelschulen, d. i. an Gymnasien aller Arten, Realschulen und Mädchenlyzeen sowie an Lehrerund Lehrerinnenbildungsanstalten ist erforderlich: a) Die Approbation bei der Prüfung für das Lehramt des Turnens vor der hiefür eingesezten Prüfungskommission (Artikel II). b) Die Einführung ins praktische Lehramt an einer der bezeichneten Unterrichtsanstalten (Artikel XIV und XV). Ich finde mich bestimmt, unter Aufhebung der A. Prüfung für das Lehramt des Turnens. Ministerialverordnung vom 10. September 1870, Artikel II. 3. 9167 (R. G. Bl. Nr. 116, M. V. Bl. Nr. 132), eine neue Vorschrift betreffend die Erwerbung der Befähigung für das Lehramt des Turnens an Mittelschulen 1. Die Befähigung für das Lehramt des Turnens (einschließlich der Mädchenlyzeen), Lehrer- und Lehrer- an Mittelschulen, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsinnenbildungsanstalten (A) sowie provisorische Vor- anstalten wird bei männlichen und weiblichen Kandischriften für eine besondere Befähigungsprüfung von daten durch eine Prüfung ermittelt, zu derer. Vornahme Fechtlehrern, Schwimmlehrern und Spielleitern an der Minister für Kultus und Unterricht Prüfungsdiesen Lehranstalten (B) zu erlassen wie folgt: kommissionen in einzelnen Univesitätsstädten ernennt. Sie führen die Bezeichnung: K. t. Prüfungskommissionen für das Lehramt des Turnens an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten. 2. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission werden vom Minister für Kultus und Unterricht geeignete Fachmänner auf dem Gebiete der für die körperliche Ausbildung in Betracht kommenden Disziplinen aus der Reihe der Hochschulprofessoren und Schulmänner ernannt. Jedes Mitglied der Prüfungskommission erhält seinen Auftrag auf drei Jahre und kann nach Ablauf dieses Zeitraumes neuerlich ernannt werden. Die Prüfungskommission besteht aus einem Direktor, einem Stellvertreter und den erforderlichen Fachexaminatoren. 3. Zum Direktor der Prüfungskommission ernennt der Minster für Kultus und Unterricht ein Mitglied der Prüfungskommission. Der Direktor kann mit seiner Stellvertretung ein Mitglied der Kommission betrauen. Der Direktor, beziehungsweise sein Stellvertreter, ist mit dem Vorsiß bei den Prüfungen und mit der Geschäftsführung beauftragt. 4. Die Prüfungskommissionen unterstehen unmittelbar dem Ministerium für Kultus und Unterricht. 5. Der Direktor der Prüfungskommission hat sämt liche Korrespondenzen zu führen und die Akten in geschäftsmäßiger Ordnung zu halten. 6. Die Akten der Prüfungskommission sind a) allgemeine, enthaltend die Erlässe des Ministeriums für Kultus und Unterricht; b) Personalakten. 7. Am Ende eines jeden Studienjahres ist an das Ministerium für Kultus und Unterricht ein Tätigkeitsbericht und ein Ausweis über die im Laufe des Studienjahres approbierten und reprobierten Kandidaten zu senden. Artikel III. Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung. c) ein amtsärztliches Zeugnis, das seine vollkommene Gesundheit und seine körperliche Eignung für den Beruf eines Turnlehrers bestätigt; d) das Reisezeugnis einer Mittelschule (Gymnasien aller Arten, Realschulen, Mädchenlyzeen) oder einer Lehrer-, beziehungsweise Lehrerinnenbildungsanstalt; e) eine Bestätigung, daß der Kandidat durch mindestens zwei Jahre (vier Semester) die Vorträge und Übungen eines an einer Universität eingerichteten Turnlehrerbildungskurses ordnungsmäßig besucht hat; f) eine Bestätigung über den Besuch je einer min destens vierstündigen Vorlesung über Philosophie (insbesondere Psychologie) und Pädagogik (allgemeine Erziehungs- und Unterrichtslehre) an einer Universität sowie ein günstig lautendes, für diesen Zweck ausgestelltes Kolloquienzeugnis über die Vorlesung aus Pädagogik. Bei Kandidaten für das Lehramt an Mittelschulen, welche gemäß Artikel IX, 1, lester Absah, der Prüfungsvorschrift vom 15. Juni 1911, R. G. Bl. Nr. 117, das Turnen mit einem wissenschaftlichen Hauptfach verbinden oder die Lehramtsprüfung aus einer wissenschaftlichen Fachgruppe ablegen wollen und die philosophisch-pädagogische Vorprüfung bereits bestanden haben, genügt die Vorlage einer Bescheinigung hierüber; g) ein günstig lautendes, für diesen Zweck ausgestelltes Kolloquienzeugnis aus Schulhygiene (hygienische Pädagogik); h) eine Bestätigung, daß der Kandidat einen im Rahmen eines Turnlehrerbildungskurses veranstalteten Schwimmkurs mit günstigem Erfolge besucht hat; i) etwaige frühere reprobierende Zeugnisse von Prüfungskommissionen für das Lehramt des Turnens an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten; 1. Um zur Prüfung zugelassen zu werden, hat der Kandidat sein Gesuch an die Direktion jener Prüfungs-k) kommission zu richten, vor welcher er die Prüfung abzulegen beabsichtigt. 2. Dem Gesuche, in dem auch die Unterrichtssprache zu bezeichnen ist, in der der Kandidat zu unterrichten wünscht, hat der Kandidat beizulegen: a) eine Darstellung seines Lebenslaufes, worin der Gang seiner allgemeinen Bildung, dann der Umfang seiner Fachstudien sowie insbesondere alle jene Zweige der der körperlichen Ausbildung dienenden Betätigungen anzuführen sind, denen sich der Kandidat vorzugsweise gewidmet hat; b) den Tauf- oder Geburtsschein als Nachweis, daß er in dem betreffenden Kalenderjahre mindestens das 22. Lebensjahr vollendet hat oder noch voll enden wird und daß er das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten hat; bei Zulassung zur Prüfung von Kandidaten, die noch die Universität oder eine andere Hochschule oder den Turnlehrerbildungskurs besuchen, wird vorausgesezt, daß das Verhalten des Kandidaten während der Studien ordnungsmäßig war; Kandi daten, die schon vor mehr als einem Jahre von der Hochschule, beziehungsweise vom Turnlehrerbildungskurse abgegangen sind, haben glaubwürdige und ausreichende Nachweise womöglich das Zeugnis einer öffentlichen Behörde — über ihr Verhalten in der Zwischenzeit beizuschließen. 3. Wenn irgend einer von den unter 2. bezeichneten Ausweisen nicht beigebracht werden kann oder von der Prüfungskommission beanständet wird, so hat diese die Entscheidung des Ministeriums für Kultus und Unter richt über die Zulassung zur Prüfung einzuholen, indem sie der Anfrage zugleich ihr Gutachten beifügt. 4. Ausländische Kandidaten, welche allen vor- | fungskommission für das Lehramt an Mittelschulen abgeschriebenen Anforderungen entsprechen müssen, zulegen. Er wird zu dieser Prüfung jedoch nur auf Grund können nur mit Genehmigung des Ministeriums für Kultus und Unterricht auf Antrag der Prüfungskommission zur Prüfung für das Lehramt des Turnens zugelassen werden. Artikel IV. Art der Lehrbefähigung. Die Anforderungen bei der Prüfung für das Lehramt des Turnens an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten sind im theoretischen Teile der Prüfung für alle Kandidaten im wesentlichen gleich, im praktischen Teile bei den männlichen und weiblichen Kandidaten verschieden (Artifel VI, 2 a, b). Die Approbation wird ausgesprochen: bei männ lichen Kandidaten für das Lehramt des Turnens (einschließlich des Fechtens und Schwimmens) an Knabenmittelschulen, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten; bei weiblichen Kandidaten für das Lehramt des Turnens (einschließlich des Schwimmens) an Mädchenmittelschulen (Mädchenlyzeen) und Lehrerinnenbildungsanstalten. Artikel V. Einteilung und Gegenstände der Prüfung. 1. Die Prüfung zerfällt in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. Die theoretische Prüfung umfaßt Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen. 2. Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: a) Grundzüge der Anatomie und Physiologie des Menschen; b) Körperliche Erziehung: Diätetik und Hygiene der Körperübungen in den verschiedenen Lebensaltern; c) Erste Hilfeleistung bei Unfällen; d) Geschichte und Literatur des Turnwesens, der Fechtkunst und der sonstigen Leibesübungen; e) Theorie und Systematik des Turnens; Anlage und Einrichtung von Turnhallen, von Sport und Spielpläßen; Gerätekunde; f) Methodik des Turn-, Fecht- und Schwimmunterrichtes. 3. Die praktische Prüfung hat die erlangte Ausbildung des Kandidaten zu erproben: a) im Turnen (einschließlich der volkstümlichen und leichtathletischen Übungen und des Jugendspiels); b) im Fechten; c) in Erster Hilfeleistung. 4. Außer diesen Prüfungen hat jeder Kandidat eine Prüfung aus der Unterrichtssprache im Sinne des Artikels VIII, Alinea 1 und 2, der Prüfungsvorschrift vom 15. Juni 1911, R. G. Bl. Nr. 117, vor einer Prü einer vom Vorsißenden der Prüfungskommission für das Lehramt des Turnens ausgestellten Bescheinigung über die mit Erfolg bestandene Prüfung aus dem Turnen zugelassen. Vom Erfolg der Prüfung aus der Unterrichtssprache verstänoigt der Vorsißende der Prüfungskommission für das Lehramt an Mittelschulen jenen der Prüfungskommission für das Lehramt des Turnens auf schriftlichem Wege. 5. Die Prüfung aus der Unterrichtssprache kann dem Kandidaten erlassen werden, wenn er die Mittelschulstudien (Studien an der Lehrerbildungsanstalt) an Anstalten mit derselben Unterrichtssprache zurückgelegt hat oder die Befähigung, in der gewählten Sprache zu unterrichten, in anderer Weise nachzuweisen vermag, und wenn weder die Klausurarbeiten noch der Verlauf der mündlichen Prüfungen hinsichtlich der vollen Beherrschung der Unterrichtssprache Bedenken erregen. Artikel VI Forderungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen. 1. Bei der theoretischen Prüfung hat der Kandidat aus den einzelnen Gegenständen Kenntnisse in nachstehendem Umfange zu erweisen: a) Grundzüge der Anatomie und Physiologie des Menschen, und zwar: a) Grundzüge der Anatomie: Kenntnis des Knochengerüstes als Grundlage des Bewegungsapparates, der Knochenverbindungen überhaupt und der Gelenke im besonderen. Kenntnis des Muskelsystems, der Lage und Arbeitsart der Körpermuskeln und der Beziehung der Muskeln zueinander (Gruppierung zu Be wegungsquellen für Rumpf und Gliedmaßen). Kenntnis der Atmungsorgane, der Verdauungsorgane, des Blutgefäßsystems und des Nervensystems. Kenntnis des Urogenitalapparates. B) Grundzüge der Physiologie: Bekanntschaft mit den Grundzügen der Physiologie der Ernährung; Kenntnis des Kreislaufes; Vertrautheit mit der Wirkungsweise der Muskeln und des Nervensystems; Kenntnis des Einflusses des Nervensystems auf die Wirkungsweise der wichtigsten Organe, insbesondere auf die Bewegungsorgane und die Kreislauforgane; Kenntnis des Einflusses der Muskelarbeit auf die Wirkungsweise der anderen Organsysteme und Apparate, insbesondere auf die Atmung, den Kreislauf und den Stoffwechsel; Vertrautheit mit den Veränderungen des Körpers in den verschiedenen Wachstumsperioden und mit den Wachstumsgesezen der verschiedenen Organgruppen (Einfluß der Pubertät). b) Körperliche Erziehung: Diätetik und Hygiene der körperlichen Übungen in den verschiedenen Lebensaltern. Vertrautheit mit der Anwendung der speziellen Bewegungslehre. Bekanntschaft mit der Einwirkung von speziellen Übungen auf einzelne Organe und Funktionen. Kenntnis der Lehre von der Haltung und ihrer Entwicklung sowie der häufigsten Haltungsfehler. Kenntnis des Zusammenhanges der Haltung mit Atmung und Zirkulation und des Einflusses der Körperübungen auf die Haltung. Haltungsgymnastik, Atmungsgymnastik (orthopädisches Schulturnen). Genauere Einsicht in die Folgen der Überanstrengung und des Mißbrauches von turnerischen und sportlichen Übungen mit besonderer Berücksichtigung von Alter, Geschlecht und Individualität. (Ganze oder teilweise Turnbefreiung.) c) Erste Hilfeleistung bei Unfällen. Kenntnis der Unfälle, die beim Turnen, beim Jugendspiel und bei den verschiedenen Sporten vorkommen können. Vertrautheit mit den vorbeugenden Maßnahmen. Kenntnis ver allgemeinen Grundsäße und der speziellen Maßregeln der „Ersten Hilfeleistung" bei Körperverlegungen und des Verhaltens bei ihrem Eintreten. d) Geschichte und Literatur des Turnwesens, der Fechtkunst und der sonstigen Leibesübungen. Übersichtliche Kenntnis der Geschichte der Leibesübungen im allgemeinen, genauere Bekanntschaft mit der antiken Gymnastik, mit der Geschichte des Turnwesens, der Leichtathletik, der Spiele, des modernen Fechtens, des Schwimmwesens und der Schülerwanderungen. Bekanntschaft mit den wichtigsten Erscheinungen aus der Literatur auf dem Gebiete der Leibesübungen, insbesondere des Schulturnens. e) Theorie und Systematik des Turnens; Anlage und Einrichtung von Turnhallen usw. Übersichtliche und vergleichende Kenntnis der verschiedenen Turnsysteme, insbesondere des Jahn-Eiselenschen sowie des Spieß-Maulschen Systemes, der schwedischen Gymnastik und der neueren rhythmischen und ästhetischen Systeme. Kenntnis der wichtigsten Zimmergymnastiksysteme. Sichere Kenntnis der Einteilung der Turnübungen. Beherrschung der Turnsprache. Kenntnis der Grundsäße für die zweckmäßige Anlage und Ausstattung von Turnhallen, Freiturnpläßen, Schwimmhallen, Fechtsälen, Sport- und Spielpläten und Eislaufpläßen. Genaue Bekanntschaft mit den Turngeräten und Vorrichtungen. für welche die Approbation des Kandidaten ausgesprochen wird (Artikel IV). Aufbau der Turnstunde im Turnsaal und auf dem Freiturnplaze. Spezielle Methodik der einzelnen Übungsarten, auch der Spiele. Vertrautheit mit den Eigentüm lichkeiten der Turnübungen und der Turnmethodik für verschiedene Altersstufen, und zwar bei männ lichen Kandidatet für beide Geschlechter, bei weib lichen Kandidaten nur für ihr Geschlecht. folgenden Forderungen zu genügen: 2. Bei der praktischen Prüfung hat der Kandidat a) Turnen: Richtige Ausführungen aller im Lehrplane für Mittelschulen (bei männlichen Kandidaten in jenem für Knaben- und Mädchenmittelschulen, bei weiblichen Kandidaten in jenem für Mädchenmittelschulen) geforderten Ordnungs-, Frei-, Handgerät und Gerätübungen sowie Übungsverbin dungen in guter Haltung. Gute Leistungen in den mit den genannten Lehrplänen vorgeschriebenen volkstümlichen (leichtathletischen) Übungen bei Beherrschung der besonderen Übungstechnik. Gewandtheit in der methodischen Entwicklung, im Anordnen und im Befehlen dieser Übungen. Sicherheit in der Hilfeleistung bei Gerätübungen. Gewandtheit in der Anordnung und in der Leitung der in diesen Lehrplänen, beziehungsweise in den dazu gehörigen Weisungen genannten Jugendspiele sowie angemessene eigene Spiel fertigkeit in diesen Spielen. b) Fechten (nur für männliche Kandidaten). Gute Fertigkeit im Fechten mit dem Florett und mit dem Säbel (Fechtart jene des t. u. t. Fecht- und Turnlehrerinstitutes in Wiener-Neustadt). Gewandtheit in der Unterrichtserteilung. c) Erste Hilfeleistung. Vertrautheit mit der zwedmäßigen Lagerung und Transportierung von Verlezten oder der von Unwohlsein Befallenen (Ohnmacht, Hißschlag usw.), mit dem Anlegen von ersten auch von improvisierten Verbänden bei Körperverlegungen. Vertrautheit mit den nötigen Materialien, die zur ersten Hilfeleistung vorrätig sein. müssen (Verbandkasten) Künstliche Atmung. Artikel VII. Klausurarbeiten. 1. Sind bei einem Kandidaten die Bedingungen der Zulassung zur Prüfung erfüllt, so wird ihm vom f) Methodik des Turn-, Fecht- und Schwimm- Direktor der Prüfungskommission Tag und Stunde der unterrichtes. Sichere Beherrschung der allgemeinen Klausurarbeiten auf schriftlichem Wege bekanntgegeben. Grundsäße der Methodik des Schulturnens (ein- 2. Jeder Kandidat hat zwei Klausurarbeiten zu schließlich des Jugendspieles), des Fecht- und des liefern, und zwar je eine aus einem der im Artikel V, Schwimmunterrichtes. Kenntnis der geltenden sub 2, a und b, und sub 2, d bis f bezeichneten GegenLehrpläne für das Turnen an jenen Lehranstalten, stände. |