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Artikel XVII.

Übergangsbestimmungen.

1. Diese Verordnung tritt sofoct in Kraft.

Bis zum Schlusse des Studienjahres 1913/14 ist es jedoch solchen Kandidaten, welche wenigstens durch ein ganzes Jahr einen Turnlehrerbildungskurs (einen Kurs für Turnlehrerinnen) besucht haben, gestattet, um Zulassung zur Prüfung nach der Prüfungsvorschrift vom 10. September 1870, R. G. Bl. Nr. 116, anzusuchen.

2. Kandidaten, welche einen zweijährigen Turnlehrerbildungskurs (einen einjährigen Kurs für Turn lehrerinnen) besucht und die Prüfung aus dem Turnen nach der eben zitierten Prüfungsvorschrift vor Beginn des Studienjahres 1914/15 abgelegt haben, können so gleich, ohne nochmaligen Kursbesuch, zu einer Ergänzungsprüfung zugelassen werden.

3. Diese Ergänzungsprüfung hat sich auf folgende Gegenstände in dem im Artikel VI angegebenen Um fange (unter Einhaltung der in Betracht kommenden Vorschriften der Artikel VIII, IX und X) zu erstrecken:

theoretische (mündliche) Prüfung: Körperliche Er ziehung: Diätetik und Hygiene der Störperübungen in den verschiedenen Lebensaltern; Theorie und Systematit des Turnens;

praktische Prüfung: Erste Hilfeleistung; Fechten; Spiele und volkstümliche Übungen.

Außerdem haben die Kandidaten noch ein Zeugnis über einen mit günstigem Erfolg besuchten Schwimmkurs vorzulegen oder sich einer dieses Zeugnis erseßenden praktischen Prüfung zu unterziehen.

Bei der Zulassung zu dieser Ergänzungsprüfung ist eine Prüfungstage von 30 K zu erlegen, die bei jeder Wiederholung der Prüfung neuerlich entrichtet werden. muß.

4. Das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfung, dessen Ausstellung gemäß Artikel XI dieser Verordnung erfolgt, berechtigt den Kandidaten, nach Artikel IX, 1, leßter Absaß, der Prüfungsvorschrift vom 15. Juni 1911, R. G. Bl. Nr. 117, um die Zulassung zur Lehramtsprüfung aus einem wissenschaftlichen Hauptfache bei einer Prüfungskommission für das Lehramt an Mittelschulen anzusuchen, falls er alle sonstigen Bedingungen für diese Zulassung erfüllt hat.

5. Bis zum Beginne des Studienjahres 1914/15 können Kandidaten, welche die Prüfung aus dem Turnen nach der Prüfungsvorschrift vom 10. September 1870, R. 6. Bl. Nr. 116, abgelegt haben, auch sofort zur Lehramtsprüfung aus dem Turnen in Verbindung mit einem wissenschaftlichen Hauptsache, die Erfüllung aller sonstigen Bedingungen vorausgesezt, zugelassen werden.

bation aus dem wissenschaftlichen Fache behufs Erlangung der vollen Lehrbefähigung für die gewählte Fachgruppe noch der mit Punkt 3 dieses Artikels vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung zu unterziehen.

B.

Provisorische Vorschriften

über die besondere Befähigungsprüfung von Fechtlehrern, Schwimmlehrern und Spielleitern an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten.

1. Die Prüfungskommissionen für das Lehramt des Turnens an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten sind berechtigt, auch besondere Befähigungsprüfungen aus dem Fechten, aus dem Schwimmen und über das Gebiet der Jugendspiele und volkstümlichen (leichtathletischen) Übungen vorzunehmen und hierüber Zeugnisse auszustellen.

2. Kandidaten, welche eine dieser Prüfungen abzulegen beabsichtigen, haben bei der Direktion einer Prüfungskommission für das Lehramt des Turnens unter Bekanntgabe der Unterrichtssprache, in der sie zu unterrichten wünschen, um die Zulassung anzusuchen. Dem Gesuche ist anzuschließen:

a) eine kurze Darstellung des Lebenslaufes und ein amtsärztliches Zeugnis im Sinne des Artikels III, 2, a und e der Prüfungsvorschrift für das Lehr amt des Turnens an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten;

b) das Meldungsbuch (Meldungsbogen) einer Universität oder einer Technischen Hochschule, woraus ersichtlich ist, daß der Kandidat mindestens im vierten Semester seiner Hochschulstudien steht und die für die wissenschaftlichen Lehramtskandidaten vorgeschriebenen Vorlesungen über Philosophie und Pädagogik sowie über Schulhygiene bereits gehört hat;

e) eine Bestätigung, daß der Kandidat die Vorträge über die Erste Hilfeleistung an einem Turnlehrerbildungskurse gehört hat;

d) eine Bestätigung. daß der Kandidat an den Fechtübungen beziehungsweise an den Spielen und volkstümlichen (leichtathletischen) Übungen in einem Turnlehrerbildungskurse durch mindestens zwei Kursjahre teilgenommen, beziehungsweise einen von einem Turnlehrerbildungskurse ver anstalteten Schwimmkurs besucht hat.

Kandidaten, welche bereits für das Lehramt einer

Diese Kandidaten haben sich jedoch nach ihrer Appro- | wissenschaftlichen Fachgruppe an Mittelschulen oder nach

der Prüfungsvorschrift vom 10. September 1870, R. G. befunden worden sind, die praktische Prüfung abzuBl. Nr. 116, für das Turnen approbiert sind, können, legen. falls sie den Nachweis erbringen, daß sie schon durch Sowohl bei der mündlichen als auch bei der prakzwei Jahre mit Erfolg an einer Mittelschule im Fechten tischen Prüfung soll stets außer dem Direktor der Prüunterrichtet, beziehungsweise die Jugendspiele oder die fungskommission oder seinem Stellvertreter und dem Schwimmübungen geleitet haben, von den in den jeweiligen Facheraminator noch ein Mitglied der Punkten a bis d geforderten Zulassungsbedingungen Prüfungskommission anwesend sein. Nach Beendigung befreit werden. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Fechtens der mündlichen, beziehungsweise praktischen Prüfung und Schwimmens von solchen Kandidaten dieser entscheidet die Prüfungskommission, bestehend aus den Kategorien, die den Nachweis erbringen, daß sie durch an der Prüfung beteiligten Mitgliedern der Prüfungsmindestens zwei Jahre privaten Fechtunterricht, be fonmission für das Lehramt des Turnens an Mittelziehungsweise eine private Ausbildung im Schwimmen schulen und Lehrerbildungsanstalten, unter dem Vorgenossen haben. size des Direktors oder seines Stellvertreters nach den im Artikel VIII, 3, der Prüfungsvorschrift für das Lehramt des Turnens festgestellten Grundsägen, ob der Standidat die mündliche, beziehungsweise die praktische Prüfung und in leßterem Falle, ob er die ganze Prüfung bestanden hat oder nicht.

3. Die Prüfung gliedert sich in eine mündliche Prüfung aus Diätetik und Hygiene der Körperübungen und aus Erster Hilfeleistung sowie in eine praktische Prüfung aus dem Fechten, beziehungsweise aus dem Schwimmen oder über das Gebiet der Jugendspiele und der volks tümlichen (leichtathletischen) Übungen sowie aus der Ersten Hilfeleistung.

Bei der mündlichen Prüfung aus Diätetik und Hygiene der Körperübungen wird der Kandidat die Kenntnis der Bedeutung der Leibesübungen für die Körperpflege überhaupt und für die Entwicklung der Jugend in den verschiedenen Lebensaltern im besonderen, ferner auch die Kenntnis der zweckmäßigen Ernährung und Kleidung beim Spiel- und Sportbetriebe zu erweisen haben.

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5. Die Prüfungstare beträgt 25 K und ist bei jeder Wiederholung neuerlich zu zahlen.

Bezüglich der Protokollführung und der Ergebnisse aus den einzelnen Teilgegenständen der Prüfung sowie bezüglich des Zeugnisses und der Verteilung der Taxen unter die Mitglieder der Prüfungskommission finden die Bestimmungen der Prüfungsvorschrift für das Lehramt des Turnens an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten sinngemäß Anwendung.

Bei der praktischen Prüfung zum Spielleiter hat der Kandidat mehrere, mindestens drei verschiedene Spiele zu erklären, zu organisieren und zu leiten und überdies seine Geschicklichkeit in drei verschiedenen volkstümlichen (leichtathletischen) Übungen zu erweisen. Die Im Zeugnisse ist am Schlusse auszusprechen, daß Spiele und Übungen werden von der Prüfungskommis- der Kandidat befähigt ist, den Fechtunterricht oder den sion bestimmt. Schwimmunterricht an Mittelschulen und LehrerBei der praktischen Prüfung aus dem Schwimmen bildungsanstalten zu erteilen, beziehungsweise die hat der Kandidat genaue Bekanntschaft mit den Methoden Jugendspiele und die volkstümlichen (leichtathletischen) des Schwimmunterrichtes, seine eigene Gewandtheit Übungen an diesen Anstalten zu leiten. und Ausdauer im Brust- und Rückenschwimmen (Schulschwimmen) und hinlängliche Bekanntschaft und Vertrautheit mit den übrigen Schwimmarten zu erweisen. Desgleichen hat er zu zeigen, daß er die einfacheren Sprünge in das Wasser (Fuß- und Kopfsprünge) sowie die zur Rettung Ertrinkender nötigen Fertigkeiten und Griffe sicher beherrscht.

Bezüglich der Prüfung aus der Ersten Hilfeleistung und aus dem praktischen Fechten sind die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an die Kandidaten für das Lehramt des Turnens an Mittelschulen und Lehrer bildungsanstalten.

4. Jeder Kandidat hat zuerst die mündliche Prüfung und erst, wenn bei dieser seine Leistungen als genügend

6. Das Zeugnis berechtigt den Kandidaten zur Verwendung als Fechtlehrer, beziehungsweise als Schwimmlehrer oder als Spielleiter an einer Mittelschule oder Lehrerbildungsanstalt.

7. Diese Vorschrift tritt sofort in Kraft.

8. Zur Prüfung über das Gebiet der Jugendspiele und volkstümlichen Übungen sowie zur Prüfung aus dem Schwimmen können, die Erfüllung der in Punkt 2 dieser Vorschrift aufgestellten Bedingungen vorausgesezt, auch Frauen zugelassen werden.

Hussarek m. p.

232.

An Stelle der Bestimmungen unter Punkt I dieser Kundmachung, die hiemit außer Kraft gesezt werden,

Kundmachung des Eisenbahnministe treten mit Gültigkeit vom 1. Oktober 1913 nachstehende

riums vom 5. November 1913, betreffend die Abänderung einiger Konzessionsbestimmungen für die Lokalbahn mit elektrischem Betriebe von Baden nach Vöslau.

Anordnungen:

In Ergänzung der Bestimmungen der §§ 1 und 3 der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom 29. Juli 1892, R. G. Bl. Nr. 159, wird festgesezt, daß die als Aushilfs linie der bestehenden Lokalbahn erbaute sogenannte Ringlinie in Baden, die vom Vorplaze des Badener Südbahnhofes durch die Wilhelmsstraße, Franzensstraße und Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung werden die Alleegasse bis zur Löwenbrücke verläuft, einen inte Bestimmungen der Kundmachung des Eisenbahnmini- grierenden Bestandteil des Unternehmens bildet, und daß steriums vom 19. November 1898, R. G. Bl. Nr. 209, sämtliche Linien der Lokalbahn von Baden nach Vöslau einbetreffend die Übertragung der Allerhöchsten Konzession schließlich der in diese Lokalbahn einbezogenen ehemaligen für die Lokalbahn mit elektrischem Betriebe von Baden Badener Pferdebahn sowie einschließlich der vorgenannten nach Vöslau an die Actiengesellschaft der Wiener Local- Ringlinie auf Konzessionsdauer während des ganzen bahnen und die Abänderung einiger Konzessions- Jahres in ununterbrochenem Betriebe zu erhalten sind.“ bestimmungen für diese Lokalbahn, wie folgt ge

ändert:

Forster m. p.

Jahrgang 1913.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

LXXXIII. Stück. - Ausgegeben und versendet am 14. November 1913.

Inhalt: (No 233 und 234.) 233. Verordnung, betreffend die Abänderung der Hauszinssteuer-Einzahlungstermine im Steuereinhebungsbezirke Schüttenhofen in Böhmen. - 234. Verordnung, betreffend die Errichtung einer gerichtlichen Auktionshalle in Pola.

233.

234.

Verordnung des Finanzministeriums Verordnung des Justizministeriums

vom 7. November 1913,

betreffend die Abänderung der Hauszins steuer- Einzahlungstermine im Steuereinhebungsbezirke Schüttenhofen in Böhmen.

Auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1894, R. G. Bl. Nr. 110, wird verordnet, daß die Haus zinssteuer, welche im Steuereinhebungsbezirke Schüttenhofen nach den bisher geltenden Bestimmungen in vierteljährigen, antizipativen, am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fälligen Raten einzuzahlen war, fortan in vier gleichen, am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jedes Jahres im vorhinein fälligen Raten zu entrichten ist.

Die gleichen Einzahlungstermine haben gemäß § 7 des Gesetzes vom 9. Februar 1882, R. G. B. Nr. 17, auch für die fünfprozentige Steuer vom Reinertrage der aus dem Titel der Bauführung ganz oder teilweise von der Hauszinssteuer befreiten Gebäude zu gelten.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1914 in Kraft.

Engel m. p.

vom 9. November 1913,

betreffend die Errichtung einer gerichtlichen Auktionshalle in Pola.

Auf Grund des Artikels XLI des Einführungsgefeßes zur Exekutionsordnung (Gesetz vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 78) wird in Ausführung der §§ 274, Absatz 2, und 280, Absaß 3, der Exekutionsordnung verordnet:

Errichtung einer gerichtlichen Auktionshalle und deren Wirkungskreis.

§ 1.

Zur Vornahme des Verkaufes gerichtlich gePfändeter beweglicher körperlicher Sachen, die sich im Gebiete der Stadtgemeinde Pola befinden, wird ein öffentliches Versteigerungslokal (gerichtliche Auktionshalle) errichtet.

Die gerichtliche Auktionshalle steht unter der Leitung und Aufsicht des t. t. Bezirksgerichtes Pola.

Der Dienst und die Geschäftsführung in der Auktionshalle werden durch eine vom Justizministerium genehmigte Instruktion geregelt.

§ 2.

Gerichtlich gepfändete bewegliche körperliche Sachen, die sich in anderen zum Sprengel des f. f. Bezirksgerichtes Pola gehörigen Gemeinden. befinden, können in der Auktionshalle verkauft werden, wenn der Verkauf in der Auktionshalle vom betreibenden Gläubiger oder vom Verpflichteten beantragt wird.

§ 3.

In der Auktionshalle können auch verkauft werden:

1. im Gebiete des Gerichtssprengels Pola befindliche bewegliche körperliche Sachen, die zu einer Konkursmasse gehören, wenn das Konkursverfahren bei einem inländischen Gerichte anhängig ist und die Veräußerung in der im Exekutionsverfahren vorgeschriebenen Weise (§§ 142, 145 Konk. D.) geschehen soll;

sind oder welche ein echtes Punzzeichen aufoder eingelötet tragen oder welche fremdartige Körper, als Eisen, Kupfer, Blei, minderhaltiges Schlaglot, Harzkitt u. dgl. mit Ausnahme der zur Erhaltung der Form des Gerätes notwendigen Unterlage (Kontreemail) in nicht sichtlicher und leicht trennbarer Weise eingeschlossen enthalten. Nichtpunzierte Gold- oder Silberwaren dürfen im Wege der freiwilligen Versteigerung in der Auktionshalle nicht verkauft werden. (Verordnung vom 7. Oktober 1908, J. M. V. Bl. Nr. 12.)

Verkauf in der gerichtlichen Auktionshalle.

§ 5.

Ob der Verkauf in der gerichtlichen Auktionshalle vorzunehmen ist, entscheidet das Exekutionsgericht (f. t. Bezirksgericht Pola, §§ 272, Absatz 1, 2. im Gebiete des Gerichtssprengels Bola 274 und 289 E. D.). Der Verkauf in der Auktionsbefindliche bewegliche körperliche Sachen, deren halle kann, abgesehen von der Ausnahme, die sich aus gerichtliche Veräußerung gemäß §§ 145 bis 148 den §§ 2 und 3, 3.2, ergibt, von Amts wegen oder auf und 269, Absatz 2, des Kaiserlichen Patentes vom Antrag angeordnet werden. 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, erfolgen soll, auf Ersuchen oder Anordnung des Abhandlungs(Pflegschaftsgerichtes oder auf Ersuchen des mit der Vornahme der Veräußerung betrauten Gerichtskom missärs;

3. gerichtlich gepfändete bewegliche körperliche Sachen, die zum Zwecke der Versteigerung oder zum Zwecke des Verkaufes aus freier Hand dem t. t. Bezirksgerichte Pola übersendet werden (§§ 268 und 274 E. D. und §§ 390 und 393 Gesch. D.).

§ 4.

Von der Aufnahme in die gerichtliche Auktionshalle und vom Verkaufe daselbst sind ausgeschlossen: a) feuergefährliche oder leicht explodierbare Gegenstände;

b) Gegenstände aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Des. infektion stattgefunden hat;

e) verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Gegenstände vor Durchführung der Reinigung; d) Gegenstände, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume der Auktionshalle nicht ausreichen (z. B. große Warenlager, größere Maschinen u. dgl.);

e) dem raschen Verderben unterworfene Gegen stände und in der Regel auch lebende Tiere;

In Ansehung von Wohnungseinrichtungsgegen ständen und sonstigen Sachen, deren Wert in keinem angemessenen Verhältnisse zur Höhe der Kosten steht, die durch den Transport dieser Gegenstände in die Auktionshalle und durch den etwaigen Rücktransport verursacht werden, darf der Verkauf in der Auktionshalle nur dann angeordnet werden, wenn der Transport und Rücktransport gelegentlich der Überführung anderer Gegenstände ohne oder mit geringfügigen Kosten bewirkt werden kann (§ 281 E. D.).

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Bei Festsetzung der Zeit der Versteigerung kann werden, innerhalb dessen die Versteigerung stattzustatt der Stunde des Beginnes ein Zeitraum bestimmt finden hat, zum Beispiel: am Donnerstag den f Gold- oder Silbergeräte, welche mit einer nachnachmittags zwischen 3 und geahmten oder verfälschten Amtspunze bezeichnet 6 hr gelangen zur Versteigerung usw.

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