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§ 8.

Gegenstände, für die bei der Versteigerung in der Auktionshalle ein den Ausrufspreis erreichendes Anbot nicht abgegeben wird, können, falls bei einem Verkaufe aus freier Hand ein das erzielte Anbot übersteigender Kaufpreis zu erreichen sein dürfte, in der Auktionshalle aus freier Hand veräußert werden (§ 280, Absatz 2 und 3, E. D.). Es macht hiebei keinen Unterschied, ob das höchste für diesen Gegenstand bei der Versteigerung erzielte Anbot das zulässige geringste Gebot (§ 277 E..) erreichte oder hinter diesem zurückblicb. Bei dem Verkaufe aus freier Hand darf die Sache nicht unter der Hälfte des Schäßungswertes, wenn aber das bei der Versteigerung erzielte höchste Anbot die Hälfte des Schäßungswertes überstiegen hat, nicht unter diesem Anbote verkauft werden.

§ 12.

Die zum Verkaufe bestimmten Gegenstände sind in der Regel am dritten, spätestens aber am zweiten. Tage vor dem Tage der Versteigerung in die Auktionshalle zu schaffen. In der Gerichtskanzlei oder im Depositenamte verwahrte Kostbarkeiten und sonstige wertvolle Sachen sind regelmäßig erst am Tage der Versteigerung selbst in die Auktionshalle zu bringen.

Von auswärts übersendete Gegenstände, die aus freier Hand in der Auktionshalle verkauft werden sollen, sind ohne Aufschub in die Auktionshalle zu überbringen.

§ 13.

Die Übernahme der Gegenstände zum Trans

bewirken.

Das Exekutionsgericht hat bei Anordnung des porte in die Auktionshalle und die Abgabe an die Verkaufes in der Auktionshalle auf Antrag oder von Auktionshalle ist durch ein Vollstreckungsorgan zu Amts wegen auszusprechen, ob die Gegenstände im Sinne des ersten Absaßes gegebenenfalls in der Auktionshalle aus freier Hand zu verkaufen sind. Auf Antrag kann dieser Ausspruch noch nachträglich erfolgen; der Antrag muß jedoch spätestens am Tage vor der Versteigerung bei dem Exekutionsgerichte angebracht werden.

Bei Bewilligung des Verkaufes aus freier Hand in der Auktionshalle hat das Exekutionsgericht stets auch den Preis zu bestimmen, unter dem die Gegenstände bei der Versteigerung nicht zugeschlagen werden dürfen.

§ 9.

Für den Verkauf von Gegenständen, die zum Zwecke des Verkaufes aus freier Hand dem Bezirksgerichte Pola übersendet und in der Auktionshalle veräußert werden (§ 3, 3. 3), bleiben die Bestimmungen des § 268 E. D. maßgebend. Die Vorschrift des § 8, Absatz 1, der gegenwärtigen Verordnung über den Verkaufspreis findet auf derlei Verkäufe aus freier Hand keine Anwendung.

$ 10.

Die Frist für den in der Auktionshalle zu vollziehenden Verkauf aus freier Hand beträgt in der Regel 14 Tage. Das Bezirksgericht Pola kann jedoch im einzelnen Falle diese Frist erweitern oder abkürzen, wenn die Beschaffenheit des Gegenstandes oder andere sachliche Gründe dies zweckmäßig er scheinen lassen. Während dieser Frist soll so oft als möglich versucht werden, die Gegenstände anläßlich anderer Versteigerungen durch Ausbieten aus freier Hand zu verkaufen.

§ 11.

Die Versteigerungen und der Verkauf aus freier Hand finden in der Auktionshalle nur an Wochen tagen statt.

Die Überbringung in die Auktionshalle zum Zwecke des Verkaufes ist nicht Einleitung einer Verwahrung (§ 259 E. D.) und es ist daher auch der Antrag auf Verkauf in der Auktionshalle nicht als ein mit dem Verkaufsantrage verbundener Verwahrungsantrag anzusehen.

$14.

Bei Anordnung des Verkaufes in der Auktionshalle (§ 5, Absatz 1) ist auszusprechen, daß die gepfändeten Gegenstände zu der im § 12 bestimmten Zeit vom Vollstreckungsorgane behufs Durchführung des Verkaufes abzuholen und in die Auktionshalle zu schaffen sind.

Einem späteren Antrage, von der Überführung der Gegenstände in die Auktionshalle abzusehen, darf nur stattgegeben werden, wenn zugleich das Verfaufs- oder das Exekutionsverfahren eingestellt oder aufgeschoben wird.

Besichtigung der in der Auktionshalle eingestellten
Gegenstände.

§ 15.

Den Kauflustigen ist die Besichtigung der in der Auktionshalle eingestellten Gegenstände während der kundgemachten Geschäftsstunden gestattet.

Kosten des Transportes und der Aufbewahrung.
Versicherung.
$ 16.

Die Kosten des Transportes werden zunächst von der Staatsverwaltung berichtigt und sind von den Beteiligten nach dem vom Justizministerium genchmigten Tarife zu ersezen.

Zum Erfaße der sonstigen Kosten, die durch die | gericht ist außerdem berechtigt, die Gegenstände auf Aufbewahrung und den Verkauf der Gegenstände in Gefahr und Kosten des Erstehers einem Dritten in der Auktionshalle der Staatsverwaltung entstehen, Aufbewahrung zu geben. sind die Parteien abgesehen von besonderen Betriebsauslagen bis auf weiteres nicht verpflichtet.

Die Gefahr der in der Auktionshalle zu ver äußernden Gegenstände wird vom Augenblicke der Übernahme zum Transporte an von der Staatsverwaltung getragen.

Die in die Auktionshalle eingebrachten Gegenstände müssen gegen Feuersgefahr und können nach Bedarf gegen Einbruch und Diebstahl versichert werden.

Ersatz der Kosten des Transportes.

§ 17.

Die Höhe des Lagerzinses wird durch einen vom Justizministerium genehmigten Tarif bestimmt.

Rücktransport unverkaufter Gegenstände. $ 20.

Gegenstände, die bei der Versteigerung oder während der zum Verkaufe aus freier Hand eingeräumten Frist nicht veräußert wurden, oder bezüglich welcher das Verkaufsverfahren oder die Exekution eingestellt wurde, sind dem Verpflichteten (Ver wahrer) zurückzustellen.

Die Zurückstellung wird von Amts wegen verfügt und ausgeführt.

Die Transportkosten (§ 16) sind Kosten des Die Kosten des Rücktransportes hat der betrei gerichtlichen Verkaufes und gemäß § 286, Absatz 2, E.O. | bende Gläubiger zu berichtigen (§ 17, Absaß 2 und 3). (§ 288 E. D.) aus dem Verkaufserlöse zu erstatten. Mit der bewirkten Rückstellung endet die Haf

folgen sollen, für die in der Auktionshalle verbleibenden Gegenstände einen Lagerzins zu entrichten. Die Höhe dieses Lagerzinses wird vom Justizministerium bestimmt.

Falls die Exekution oder das Verkaufsverfahren tung der Staatsverwaltung (§ 16, Absay 3). eingestellt wird, sind diese Transportkosten vom betrei- Kann die Zurückstellung nicht durchgeführt benden Gläubiger einzuheben. Mehrere den Verkauf werden, so hat der Verpflichtete nach Ablauf der betreibende Gläubiger haben die Kosten nach Ver- Kalenderwoche, in der die Zurückstellung hätte er hältnis ihrer vollstreckbaren Forderungen zu tragen. Bei dieser Berechnung sind die vollstreckbaren Forderungen stets nur in einer zehn Kronen oder das Vielfache von zehn Kronen bildenden Ziffer zu berücksichtigen, wobei die Abrundung nach dem nächst höheren Vielfachen zu geschehen hat. Forderungen unter zehn Kronen bleiben außer Betracht. Die Berechnung erfolgt durch Summierung des Kopitals, der Zinsen und Kosten.

§ 18.

Transportkosten, die nicht mittels Abzug vom Verkaufserlöse beglichen werden, sind nach den für die Einbringung gerichtlicher Kommissionskosten bestehenden Vorschriften einzubringen (§§ 104 ff. Gefch. D.).

Das Gericht kann dem betreibenden Gläubiger auftragen, einen zur Deckung der Kosten des Transportes und allfälligen Rücktransportes ausreichenden Betrag vorschußzweise zu erlegen.

Lagerzins für vom Ersteher nicht übernommene
Gegenstände.
§ 19.

Der Ersteher oder Käufer hat die gekauften Gegenstände sogleich oder spätestens am Tage nach der Versteigerung oder nach dem Verkaufe zu übernehmen. Für Gegenstände, die nicht rechtzeitig übernommen werden, hat der Ersteher vom Beginn des zweiten Tages nach der Versteigerung oder nach dem Verkaufe einen Lagerzins zu entrichten. Mit demselben Zeitpunkte endet die Haftung der Staatsverwaltung für den gekauften Gegenstand (§ 16, Absatz 3). Das Exekutions

Das Gericht kann die Gegenstände auch auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten einem Dritten in Verwahrung geben.

Verwahrung in der Auktionshalle (Freiwillige
Verwahrung).

$ 21.

Nach zulänglichkeit des verfügbaren Raumes fann die Übergabe gerichtlich gepfändeter beweglicher förperlicher Sachen an die Auktionshalle zum Zwede der Einleitung einer Verwahrung stattfinden. Für diese Verwahrung gelten die Vorschriften des § 259 E. D.; die Verwahrung in der Auktionshalle gilt als Ver wahrung in einer unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalt.

Die im § 4 bezeichneten Gegenstände sind von der Übernahme in die Verwahrung der Auktionshalle ausgeschlossen.

Die längste jeweils zulässige Verwahrungsdauer hat das Bezirksgericht Pola unter Berücksichtigung des verfügbaren Raumes periodisch für einen gewissen Zeitraum im voraus festzustellen und zu verlautbaren. Ausnahmsweise kann die Verwahrungsdauer in ein zelnen Fällen aus erheblichen Gründen auf Antrag verlängert werden.

Für derlei Verwahrungen sind Gebühren zu ent richten. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem vom Justizministerium genehmigten Tarife. Hinsichtlich

der Einhebung und des Vorzugsrechtes dieser Gebühren | Erlöses dieser Gegenstände obliegt dem Gerichtskomund eines allfälligen Vorschusses gelten die Bestimmissär, wenn der Vollzug der Versteigerung einem mungen der §§ 17 und 18 der gegenwärtigen Ver- Notar als Gerichtskommissär aufgetragen ist. Soust ordnung. sind die für das Exekutionsverfahren getroffenen Anordnungen sinngemäß anzuwenden.

Gebühren für eine Verwahrung, die vor der Versteigerung aufgehoben wird, sind von dem betreibenden Gläubiger gemäß § 18 der gegenwärtigen Verordnung einzuheben (§ 259 E. D.).

In Ansehung der Kosten des Transportes (Rücktransportes) dieser Gegenstände in die Auktionshalle finden die Bestimmungen der §§ 16, Absag 1, 17, 18 und 20 der gegenwärtigen Verordnung sinngemäße Anwendung.

Besondere Bestimmungen für freiwillige Versteigerungen in der Auktionshalle.

$ 22.

Die Sorge für die Abholung und den Transport (Rücktransport) der in § 3, 3. 2, bezeichneten Gegenstände in die Auktionshalle, die Vornahme der Versteigerung, die Übernahme und die Verwendung des

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Inhalt: (No 235–242.) 235. Kundmachung, womit die Einreihung der Gemeinde Neumarkt in die achte Klasse des Militärzinstarifes verlautbart wird. - 236. Verordnung über Umfaßgeschäfte der gerichtlichen Depositenämter und gemeinschaftlichen Waisenkassen. 237. Verordnung, mit welcher in Durchführung des Geseßes vom 8. Juli 1902 Bestimmungen über die Bemessung des Jahreseinkommens der Bewohner von Arbeiterwohngebäuden in Bieliß und Biala sowie in Ergänzung des § 1 der Verordnung vom 19. März 1903 in Freistadt getroffen werden. 238. Verordnung, mit welcher in Durchführung des Gesezes vom 8. Juli 1902 Bestimmungen über die Bemessung des Jahreseinkommens der Bewohner von Arbeiterwohngebäuden in Bregenz und Feldkirch getroffen werden. 239. Verordnung, mit welcher in Durchführung des Gesezes vom 8. Juli 1902 Bestimmungen über die Bemessung des Jahreseinkommens der Bewohner von Arbeiterwohngebäuden in Brünn sowie in Ergänzung des § 1 der Verordnung vom 26. April 1904 in Mährisch Ostrau getroffen werden. 240. Verordnung, mit welcher in Durchführung des Gesetzes vom 8. Juli 1902 Bestimmungen über die Bemessung des Jahreseinkommens der Bewohner von Arbeiterwohngebäuden in Lemberg und Umgebung, Krakau, Podgórze und Stanislau getroffen werden. — 241. Verordnung, mit welcher in Durchführung des Gesetzes vom 8. Juli 1902 Bestimmungen über die Bemessung des Jahrescinkommens der Bewohner von Arbeiterwohngebäuden in Tetschen sowie in Ergänzung des § 1 der Berordnung vom 10. Mai 1906 in Aussig, Gablonz, Pilsen, Reichenberg und Umgebung getroffen werden. — 242. Verordnung, mit welcher in Durchführung des Gejeßes vom 8. Juli 1902 Vestimmungen über die Bemessung des Jahreseinkommens der Bewohner von Arbeiterwohngebäuden in Urfahr in Ergänzung des § 1 der Verordnung vom 19. März 1903 getroffen werden.

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Kundmachung des Ministeriums für Verordnung der Ministerien der Justiz Landesverteidigung und des Finanz- und der Finanzen im Einvernehmen ministeriums vom 23. Juni 1913, mit dem Obersten Rechnungshofe vom womit die Einreihung der Gemeinde Neu12. November 1913

markt in die achte Klasse des Militärzius- über Umsatzgeschäfte der gerichtlichen Detarifes verlautbart wird. positenämter und gemeinschaftlichen Waisenkasseu.

Im Nachhange zu der Kundmachung vom 14. Februar 1911, R. G. Bl. Nr. 28, wird einvernehmlich mit dem k. und k. Kriegsministerium die Gemeinde Neumarkt in Tirol in die achte Klasse des bis Ende des Jahres 1920 wirksamen Zinstarijes für Militäreinquartierungszwecke eingereiht.

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§ 1.

Alle gerichtlichen Depositenämter (Zivilgerichtsdepositenämter, Finanz- und gerichtliche Depositenfassen sowie Steuer- und gerichtliche Depositenämter) haben:

1. an ihrem Standorte sowohl für die vorgeschten als auch für andere Gerichte Geldeinlagen, Zinsen

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