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248.

Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues

vom 29. November 1913,

betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Erläuterungen zum Zolltarife

vom 13. Februar 1906.

Die nachfolgenden Bestimmungen der auf Grund des Artikels V des Zolltarifgesetzes vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 20, mit Kundmachung vom 13. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 115, hinausgegebenen Erläuterungen zum Zolltarife werden in folgender Weise ergänzt, beziehungsweise abgeändert:

Nach dem genannten Alinea sind als neue Absäße einzuschalten:

Die echten und imitierten Pergamentpapiere dieser Nummer unterscheiden sich von den Packpapieren der Nr. 287 und den n. b. b. Papieren der Nr. 296 hauptsächlich durch ihre Fettdichtigkeit. In Zweifelsfällen ist ein Muster von zirka 2 dm2 des zu untersuchenden Papieres das vorher genau darauf zu prüfen ist, ob es nicht fein durchlöchert ist — auf weißes Schreibpapier zu legen; hierauf sind auf das zu untersuchende Papier 10 Tropfen Knochenöl zu tropfen. Sind nach Verlauf von 2 Minuten auf dem untergelegten Schreibpapier keine Fettflecke wahrzunehmen, so ist das untersuchte Papier als echtes oder imitiertes Pergamentpapier dieser Nummer, im entgegengeseßten Falle nach seiner sonstigen Beschaffenheit als Packpapier nach Nr. 287 oder als n. b. b. Papier nach Nr. 296 zu behandeln.

Wegen Unterscheidungsmerkmalen des Pacpapieres s. Bem. 1 zu Nr. 287.

In der siebenten Zeile des Alineas 2 der Bem. In der in Bem. 1, Alinea 4 zu Nr. 19 enthal zu Nr. 324 ist an Stelle des Wortes „stets" zu sehen tenen Aufzählung der der Brüsseler Konvention bei= getretenen Staaten sind Großbritannien und Italien zu streichen.

Im dritten Sage des ersten Alinea der allg. Bem. III zu den 1. XXII-XXV und in Alinea 4 der Bem. zu Nr. 220 ist nach dem Worte (Wollkrepp)“ cinzufügen:

ferner zur Kunstblumenfabrikation.

das Wort „meist“.

Alinea 1 der Bem. 4 zu Nr. 328 ist durch folgende Bestimmung zu ergänzen:

Diese sind von der Behandlung nach Nr. 328 e auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie untereinander ein zusammenhängendes Stück bilden (z. B. die unteren Halsteile mit den Klauen, oder diese mit den Flemmen 2c.), jedoch keine Teile des Rückenstückes (Kroupons) enthalten.

In der vierten Zeile der Bem. 3, Alinea 1 zu

Nach Alinea 1 der Bem. 1 zu Nr. 287 ist fol- Nr. 329 ist das Wort: „gezogenes" zu streichen. gendes neue Alinea einzuschalten:

Wegen Unterscheidung der Packpapiere von den echten und imitierten Pergamentpapieren s. Alinea 6 der Bem. zu Nr. 291.

In Bem. 1 zu Nr. 353 ist in der dritten Zeile nach u. dgl." einzufügen: „(auch Karnissen)“.

In Bem. 5 zu der allg. Anm. 2 a zu In der 12. bis 14. Zeile des Alinea 4 der 1. XXXVIII ist das Alinea 2 und weiters im Bem. zu Nr. 291 sind die Worte: Alinea 3 in der zweiten Zeile das Wort „gleichfalls" zu streichen.

über eine

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Fleck und

zu streichen und statt derselben ist das Wort „dieselben“ zu sehen.

Am Ende dieses Alineas ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu erseßen und nachfolgendes aufzunehmen:

leztere unterscheiden sich von den imitierten Pergamentpapieren noch dadurch, daß echte Pergamentpapiere bei 20 Minuten langem Kochen mit verdünnter (3%iger) Natronlauge und bei gleichzeitigem, intensivem Rühren aus der Lösung in einem Stücke herausgehoben werden können.

In der drittleßten Zeile des Alineas 5 dieser Bem. ist nach dem Worte „zeigen“ ein Punkt zu sehen und der Rest des Alineas zu streichen.

Als Alinea 5 derselben Bem. ist neu einzuschalten:

Mit einem ordinären Firnisanstrich oder einem anderen Anstrich lediglich als Schuß gegen Rost überzogene Waren sind als grob angestrichen zu behandeln. Jedoch ist bei Roh- und Halbfabrikaten ein Rostschußaustrich, der nur zum Schuße der Ware während des Transportes bestimmt ist und vor der weiteren Bearbeitung entfernt werden muß, außer Betracht zu lassen.

Das letzte Alinea dieser Bem. (Wegen Zollbe handlung. . . .") hat zu lauten:

Wegen Zollbehandlung der lediglich mit einem Rostschußmittel überzogenen Stahl- und Eisenstäbe und Schienen siehe die Bem. 4, Alinea 3 zu Nr. 431 und Alinea 3 der Bem. zu Nr. 446.

In den Bemerkungen zu Nr. 437 ist zwischen dem vierten und fünften Alinea nen einzuschalten:

Walzen aus nicht schmiedbarem Guß, roh, auch gescheuert oder in anderer Weise gewöhnlich oder fein bearbeitet der Nr. 437 a und b, in der Breite von mehr als 2.50 m, welche von einer Maschinenfabrik zur Herstellung von kompletten Papiermaschinen oder Papierkalandern über 60 q bezogen werden, sind gegen Nachweis der Verwendung zum Zollsaße dieser Maschinen (vertragsm. 12, bezw. 5 K) abzufertigen.

In der allg. Bem. 8, Alinea 3 zur Kl. XL ist in der zehnten Zeile nach dem Worte Fehlerfreiheit" cinzufügen:

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Juhalt: (No 249 und 250.) 249. Kundmachung, betreffend die durch Frankreich erfolgte Ratifikation des Übereinkommens vom 6. Juli 1906 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den Armeen im Felde. · 250. Verordnung, betreffend einige Abänderungen der Anleitungen zur Untersuchung von zucker- und alkoholhältigen Waren.

249.

stimmung des Gehaltes an unverändertem Alkohol in Finanzministerialverordnung vom 5. Mai 1902,

Kundmachung des Minifteriums für Barfüms, Essenzen und dergleichen (Anleitung III, Landesverteidigung vom 5. Oktober R. G. Bl. Nr. 102), zur Bestimmung des Gehaltes

1913,

betreffend die durch Frankreich erfolgte Ratifikation des Übereinkommens vom 6. Juli 1906 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den Armeen im Felde.

von unverändertem Alkohol im Essigäther (Abschnitt C der Beilage C zur Ministerialverordnung vom 25. Mai 1903, R. G. Bl. Nr. 135), zur Untersuchung von dierten Früchten, Kompotten und Marmeladen und Zuckerln, Bonbons, Fruchtsirupen, Schokoladen, kanvon zuckerhaltigen Flüssigkeiten und Likören (Abschnitt A und B der Beilage A zu § 2 der Anlage A zu § 20 der Zuckersteuer-Vollzugsvorschrift vom 29. August 1903, R. G. Bl. Nr. 176), endlich zur Das am 6. Juli 1906 zu Genf unterzeichnete Zuckerbestimmung in kondensierter Milch (FinanzÜbereinkommen zur Verbesserung des Loses der Ver- ministerialverordnung vom 18. März 1910, R. G. Bl. wundeten und Kranken bei den Armeen im Felde, | Nr. 56), abgeändert und haben zu lauten wie folgt: R. G. Bl. Nr. 191 von 1911, hat außer den in der Kundmachung vom 5. Juli 1912, R. G. Bl. Nr. 180, angeführten Staaten nunmehr auch Frankreich ratifiziert.

250.

Georgi m. p.

I. Untersuchung von Buckerln, Schokolade, kandierten Früchten, Kompotten, Marmeladen uff.

Der Gang der Analyse hängt in erster Linie davon ab, ob sich die zu untersuchende Probe in

Verordnung des Finanzministeriums waffer vollständig löst oder nicht.

vom 29. November 1913.

betreffend einige Abänderungen der An. A. Die Probe löst sich in Wasser vollständig oder leitungen zur Untersuchung von zucker

und alkoholhältigen Waren.

Im Einvernehmen mit dem föniglich ungarischen

nahezu vollständig.

a) Bereitung der Lösung.

Ungefähr 40 bis 50 g der möglichst gut zer

Finanzministerium werden die Anleitungen zur Be- kleinerten und durchgemischten Probe werden genau

gewogen und in einem 250 cm3- Meßkolben in destillier- | weiter, bis das Thermometer 68 bis 70° C zeigt und tem Wasser unter mäßigem Erwärmen gelöst 1). Nach erhält bei dieser Temperatur unter öfterem Um dem Erkalten fügt man 5 cm3 Bleiessig und 10 cm3 schwenken 5 Minuten. Dann wird rasch abgekühlt, mit einer 10%igen Lösung von kristallisiertem Natrium-Natronlauge fast neutralisiert und mit Wasser bis zur sulfat hinzu, füllt zur Marke auf, schüttelt gut um und Marke aufgefüllt. filtriert. Sollten 5 cm3 Bleiessig nicht ausreichen, so wird eine größere Menge, dann aber auch entsprechend mehr Natriumsulfat zugesezt.

In manchen Fällen wird Bleiefsig als Klärmittel nicht geeignet sein und es bleibt dann dem Analytiker überlassen, ein passendes Klär- und Entfärbungsmittel (zum Beispiel Tannin oder dergleichen) anzuwenden. Die Art der Klärung ist dann im Untersuchungsbefund anzugeben.

einer von 20° C nicht wesentlich abweichenden Tem Die nötigenfalls filtrierte Flüssigkeit wird bei peratur polarisiert; die abgelesenen Venyke-Soleil, Grade werden auf 100 g Substanz gerechnet.

d) Zuckerbestimmung.

Man verdünnt 25 cm3 der nach e) invertierten Lösung auf 250 cm3 oder auf ein solches Volumen, daß die Flüssigkeit nicht mehr als 08% 3uder ent

b) Prüfung auf direkt reduzierenden Zucker hält. 25 cm3 dieser Lösung werden in einem mit Ausund Polarisation.

Eine kleine Menge der nach a) erhaltenen Lösung wird mit dem doppelten Volumen Fehlingscher Lösung gekocht. Zeigt sich keine Kupferausscheidung, so ist weder Invertzucker noch Dextrose oder Milchzucker vorhanden und die Flüssigkeit kann direkt im 200 mm Rohr polarisiert werden (vgl. c).

gus verschenen Becherglase von ungefähr 8 em Durch messer mit 50 cm Fehlingscher Lösung und 25 cm3 Wasser zum Kochen erhitzt.

Das Erhizen geschieht möglichst rasch unter öfterem Umschwenken auf einem nicht zu engmaschigen Drahtneß, das mit einem, der Weite des Becherglaies entsprechend, freisförmig ausgeschnittenen Stüd In manchen Fällen wird es zweckmäßig sein, zur Asbestpappe bedeckt ist, um seitliche Erhizung zu vermeiden. Bei Beginn des wallenden Kochens wird die Abwage das Normalgewicht 26'048 g, das ist 65'12 g auf 250 cm3 oder das halbe Normalgewicht zu ver- Flamme etwas verkleinert, worauf man 2 Minuten im wenden, andernfalls ist die bei der Polarisation er Rochen erhält; dann wird mit ungefähr 70 cm3 faltem haltene Zahl entsprechend umzurechnen, um die Pro-Wasser verdünnt und mittels einer Saugvorrichtung zente Rohrzucker in der untersuchten Ware zu erhalten. sofort durch ein gewogenes Asbeströhrchen filtriert.

c) Polarisation nach der Inversion. Wurde nach b) reduzierender Zucker gefunden, so gibt die direkte Polarisation kein brauchbares Resultat und es ist durch Polarisation der invertierten Lösung zu ermitteln, ob außer Rohrzucker nur Invertzucker oder auch rechtsdrehender Zucker vorhanden war. Ebenso ist vorzugehen, wenn Grund zu der Vermutung besteht, daß die Ware Dertrin enthalten kann, auch wenn nach b) keine Kupferausscheidung erfolgte. Man verfährt wie folgt:

50 cm3 der Lösung a) werden in einem 100 cm3 Meßfölbchen mit 1 cm3 doppeltnormaler Schwefelsäure) und 5 cm3 Salzsäure vom spezifischen Ge wicht 1125 verseßt. Hierauf hängt man das Kölbchen nach Einbringen eines Thermometers in 40° heißes Wasser, so daß es bis zum Halse eintaucht, erhigt

1) Wenn es zur Erzielung einer besseren Durchschnitts. probe nötig erscheint, kann selbstverständlich auch eine größere Menge der Ware abgewogen und auf ein entsprechendes Volumen gebracht werden.

2) Wurden bei a) mehr als 5 cm3 Bleiefsig verwendet, so ist entsprechend mehr Schwefelsäure zuzuseßen, und zwar für je 1 cm des in 50 cm3 enthaltenen Bleiefsigs 1 cm doppeltnormale Schwefelsäure. Dies geschieht, um zu verhüten, daß die zugesezte Salzsäure durch das in der Flüssig feit gebildete Natriumazetat unter Abspaltung von Ejjigjäure teilweise gebunden wird.

Nachdem der rote Niederschlag von Kupferorydul mit kaltem Wasser vollständig in das Filtrierrohr gespült ist, wird noch einige Male mit heißem Wasser, dann mit Alkohol und hierauf mit Äther gewaschen, worauf das Röhrchen 1 bis 2 Minuten in einen auf 80 bis 100° geheizten Trockenschrank gelegt wird. Hierauf läßt man im Ersikkator erkalten und wägt. Die den gewogenen Milligrammen Kupferoxydul nach der Tabelle entsprechende Menge Rohrzucker wird auf 100 g Substanz gerechnet.

e) Nachweis von Stärkezuder oder Dertrin.

19 Invertzucker zu 100 cm3 gelöst, zeigt bei 20° C eine Lintsdrehung von 1'16° (200 mm-Rohr, Venske-Soleil), und 19 Rohrzucker nach erfolgter Inversion 1'22° Linksdrehung.

Multipliziert man daher die nach d) gefundenen Prozente Rohrzucker mit 1'22, so muß die erhaltene Zahl mit den nach e) erhaltenen, auf 100 g Substanz berechneten Polarisationsgraden übereinstimmen, wenn keine rechtsdrehenden Stoffe (Stärkezucker oder Dextrin) vorhanden sind und die Zuckerbestimmung nach d) entspricht dem tatsächlichen Rohrzuckergehalt.

Im anderen Falle wird die Linksdrehung geringer sein, als dem gefundenen Rohrzucker entspricht; man |wird jedoch mit Rücksicht auf die Polarisationsfehler

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