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Jahrgang 1913.

Reichsgefeßblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

XC. Stück. Ausgegeben und versendet am 6. Dezember 1913.

Juhalt: No 251. Verordnung, betreffend die Errichtung eines Gewerbegerichtes in Judenburg.

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Die Gruppen der gewerblichen Betriebe für die welcher eine allgemeine Erwerbsteuer von mehr als Vornahme der Wahlen und die Gesamtzahl der von 300 K jährlich vorgeschrieben wurde. Die der jeder Gruppe aus dem Wahlkörper der Unternehmer öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unterund Arbeiter je zur Hälfte zu wählenden Beisißer und nehmungen sind zu den Großbetrieben zu rechnen. Ersaßmänner des Gewerbegerichtes werden wie folgt bestimmt:

Gruppe I.

§ 6.

Der Ersaß der baren Auslagen (§ 13 des

Alle Großbetriebe, mit Ausnahme der Handels- Gewerbegerichtsgeseßes) ist den Beisißern und Ersatz

betriebe:

12 Beisiger,

8 Ersaßmänner.

Gruppe II.

männern des Gewerbegerichtes und den Beisißern des
Berufungsgerichtes unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen der §§ 3 bis 10, 15, 20, 21, 23 und
24 der
der Verordnung des Justizministers vom
17. September 1897, R. G. Bl. Nr. 221, betreffend
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, zu gewähren.

Alle Kleinbetriebe, mit Ausnahme der Handels- die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in

betriebe:

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Inhalt: (No 252-254.) 252. Verordnung, mit welcher die Ministerialverordnung vom 13. August 1907, betreffend die Bezeichnung jener Unterrichtsanstalten, deren Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer solchen Anstalt den Nachweis der Lehrzeit in einem Handelsgewerbe ganz oder zum Teile, beziehungsweise den Nachweis über die vorgeschriebene Dienstzeit in einem Handelsgewerbe zum Teile erseßen, abgeändert wird. 253. Kund machung, betreffend die Feststellung der Verbotszonen für Luftfahrzeuge. 254. Kundmachung, betreffend die Bildung neuer Schäßungsbezirke zur Personaleinkommensteuer für den Bereich der neuerrichteten Bezirkshauptmannschaften in Kralup und Elbogen.

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Den Absolventen dieser höheren Handelsschulen sind jene Personen gleichzuhalten, welche nach Absol=

vierung einer der im § 2 bezeichneten Mittelschulen einen der an diesen höheren Handelsschulen bestehenden

Abiturientenkurse, dessen Organisation vom Ministerium

für Kultus und Unterricht genehmigt worden ist, als

ordentliche Hörer mit Erfolg besucht haben.

Den Abgangszeugnissen dieser höheren Handelsschulen und den Zeugnissen über die Absolvierung Klausel beizufügen: eines vorerwähnten Abiturientenkurses ist folgende

mit welcher die Ministerialverordnung vom 13. August 1907, R. G. Bl. Nr. 198, betreffend die Bezeichnung jener Unterrichts„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 13 a anstalten, deren Zeugnisse über den mit Erfolg des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 26, zurückgelegten Besuch einer solchen Anstalt der Ministerialverordnung vom 13. August 1907, den Nachweis der Lehrzeit in einem Handels- | R. G. Bl. Nr. 198, sowie der Ministerialverordnung gewerbe ganz oder zum Teile, beziehungs- vom 1. Dezember 1913, R. G. Bl. Nr. 252, den weise den Nachweis über die vorgeschriebene Dicuftzeit in einem Handelsgewerbe zum Teile ersehen, abgeändert wird.

verhältnisses in einem Handelsgewerbe und berechtigt Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrbeim Zutreffen der allgemeinen gefeßlichen Erfordernisse und bei gleichzeitigem Nachweise einer einjährigen Dienstzeit in einem Handelsgewerbe zum Antritte und Auf Grund des § 13 a des Gesetzes vom 5. Fe-selbständigem Betriebe der im § 38, Absah 3 und 4, bruar 1907, R. G. Bl. Nr. 26, betreffend die Ab- des obigen Gesezes erwähnten, an einen Befähigungsänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, wird nachweis gebundenen Handelsgewerbe.“ verordnet, wie folgt:

Artikel I..

Der zweite und der dritte Absatz des § 3 der Ministerialverordnung vom 13. August 1907, R. G. Bl. Nr. 198, haben zu lauten:

Artikel II.

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253.

3. Im Herzogtume Kärnten das Gebiet zwischen dem Flußlaufe der Drau von Greifenburg bis Villach,

Kundmachung des Minifteriums des der von Villach auf den Wurzenpaß führenden Straße

Innern vom 2. Dezember 1913,

betreffend die Feststellung der Verbotszonen für Luftfahrzeuge.

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1. Im Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogtume Krakau und im Herzogtume Bukowina:

a) Das Gebiet um Krakau, und zwar innerhalb der Begrenzungslinie: Straße von Niepołomice zur Weichsel, dann Reichsgrenze bis zum Fahrwege nach Krzeszowice, dann Straße über Rybna, Czernichów, Przytkowice, Kalwarya, Izdebnik, Myślenice, Gdów, Książnice nach Niepołomice;

b) das Gebiet um Przemyśl-Jaroslau, und zwar
innerhalb der Begrenzungslinie: Reichsgrenze
vom Ostufer des San bis zur Niederung des
Baucka- und Brusienkabaches bei Lubliniec, dann
Fahrweg und Straße von Lubliniec über Ciesza
nów, Lubaczów, Chotyniec, Malnów, Mościska,
Husaków, Fahrweg östlich von Mizyniec nach
Nowe Miasto, Rybotycze, Bircza, Iskań, Pruch-
nik, Kańczuga, Przeworsk, Dembno bis zum
San, dann dieser Fluß bis zur Reichsgrenze;

c) das Gebiet zwischen der Reichsgrenze und der
Begrenzungslinie: Straße über Stojanów, dann
Bahn bis Zółtańce, dann Fahrweg nach Kulików-
Zarudce bis zur Bahnkrenzung, dann Bahn über
Szczerzec bis Rozwadów, dann Straße über
Zydaczów, Zurawno, Siwka, dann Straße und
Weg über Komarów nach Jezupol, Tłumacz,
Horodenka, Eniatyn, dann Straße und Bahn
nach Nowosielica.

2. In der gefürsteten Grafschaft Tirol das Gebiet zwischen der Reichsgrenze gegen die Schweiz und Italien, der Landesgrenze gegen Kärnten und der Straße Martinsbruck - Nauders-ReschenscheideckSchluderns Spondinig-Prad-Latsch, dem Wege nach St. Gertraud im Ultentale, dem Wege nach S. Bernardo im Valle di Rabbi, dann diesem leßteren Tale und dem Noce bis zur Einmündung in die Etsch, dem Flußlaufe der Etsch und Eisack bis Franzensfeste und der Bahnlinie Franzensfeste-Bruneck-Toblach bis zur Landesgrenze.

bis zur kärntnerisch-krainischen Grenze, dieser Landesgrenze und weiter der Landesgrenze zwischen Kärnten und der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska, der Reichsgrenze bis Pontebba und dem Bombaschgraben, der Sattelhöhe des Naßfeld, dem Trögelbache bis Watschig und der Straße Watschig--HermagorWeißbriach-Greifenburg.

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5. Die Stadt Triest mit ihrem Gebiete ein schließlich der der Staatshoheit unterliegenden Küstengewässer.

6. In der Markgrafschaft Istrien:

a) Das Gebiet nördlich der Bahnlinie TriestCapodistria und der Straße nach Pirano einschließlich der der Staatshoheit unterliegenden Küstengewässer;

b) das Gebiet südlich der Bahnlinie Rovigno — Pisino und der Straße Pisino-Pedena-Fianona einschließlich aller zur Markgrafschaft Istrien gehörigen Inseln, die westlich des Canale di Mezzo und des Quarnerolo liegen, und der der Staatshoheit unterliegenden Küstengewässer.

7. Im Königreiche Dalmatien:

a) Das Gebiet zwischen der Bahnlinie SpalatoSinj, dann der Straße über Muć, Drniš, Benkovac, Vrana nach Zaravecchia, einschließlich aller südwestlich dieses Raumes und nordwestlich der Insel Brazza gelegenen Inseln und der der Staatshoheit unterliegenden Küstengewässer;

b) das Gebiet Ragusa-Bocche di Cattaro-Sutomore, und zwar südwestlich der Reichsgrenze, beziehungsweise der dalmatinisch-hercegovinischen Landesgrenze bis Uskoplje, dann der Hafen von Gravosa inklusive der Halbinsel Lapad und der der Staatshoheit unterliegenden Küstengewässer.

Heinold m. p.

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