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R. G. Bl. Nr. 226) wird auf Grund der §§ 177 und 179 des Gesezes vom 25. Oktober 1896, R. G.

Bl. Nr. 220, vom 1. Jänner 1914 an zur Veran

lagung der Personaleinkommensteuer je eine Schätzungstommission mit je 6 Mitgliedern bestellt.

Hienach ist das mit dem Finanzministerialerlasse vom 4. Oktober 1897, R. G. Bl. Nr. 233, kundgemachte Verzeichnis der Schäßungsbezirke zur Personaleinkommensteuer in nachstehender Weise zu ergän zen, beziehungsweise richtigzustellen:

(Seite 1349 und 1350 des am 9. Oktober 1897 ausgegebenen XCII. Stückes des Reichsgesezblattes.)

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Reichsgefehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

erscheint auch im Jahre 1914 im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und flowenischen Sprache.

Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1914 des Reichsgesetzblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplar zum Abholen oder mit portofreier Zusendung — 8 K.

Zu abonnieren ist im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgesezblattes bezogen werden können.

Da das Reichsgeseßblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben, beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. k. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben.

Einzelne Jahrgänge der deutschen Ausgabe können bezogen werden:

Jahrgang 1849 um K 4.20 Jahrgang 1865 um K 4

Jahrgang 1881 um K 4:49 Jahrgang 1897 um K 15

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1866

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1868

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Der Verschleißpreis für den Jahrgang 1913 wird anfangs Jänner 1914 bekanntgegeben werden. Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab find zu denselben Preisen zu haben wie die deutsche Ausgabe.

Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgeschblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgefeßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetzblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt.

NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesehblätter der deutschen Ausgabe find längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der f. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reflamieren.

Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgeseßblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1 Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt.

Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Zahrgänge der anderen sieben Sprachenausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig Yomplettiert sind, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis 1/4 Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der f. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien. 1. Bezirk Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen.

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Juhalt: (No 255--258.) 255. Verordnung, betreffend die Einteilung der Seeschiffahrtsbetriebe in Gefahrenklassen. — 256. Kundmachung, womit Vorschriften, betreffend die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung der ausschließlich für den Gebrauch in t. k. Postämtern bestimmten, zur Abwage von Postpaketen dienenden Neigungswagen, veröffentlicht werden. 257. Verordnung über die zeitweise Abkürzung des richterlichen Vorbereitungsdienstes. 258. Verordnung, betreffend die Aktivierung der Post- und Telegraphendirektion in Klagenfurt für das Herzogtum Kärnten.

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Einteilung der Seeschiffahrtsbetriebe in Gefahrenklassen.

I. Betrieb von Seefahrzeugen (mit Ausschluß der als Zubehör eines
anderen Fahrzeuges dienenden).

1. Fahrzeuge der weiten Fahrt

a) Dampfer.

b) Segelschiffe

2. Fahrzeuge der großen Küstenfahrt

a) Dampfer.

b) Segelschiffe.

3. Fahrzeuge der kleinen Küstenfahrt

a) Dampfer.

b) Segelschiffe (von mehr als 50 Bruttotonnen Raumgehalt)

c) Motorboote .

Merkmal für geringere Gefahr bei den Posten 1-3: Einrichtung des Fahrzeuges für den Passagierdienst, wobei der geringeren oder größeren Anzahl des für den Kajüten- und Küchendienst verwendeten Personales maßgebende Bedeutung zukommt.

4. Yachten für Vergnügungs- und Sportzwecke

a) mit Dampfbetrieb.

b) mit Motorbetrieb

c) mit Segelbetrieb

5. Fahrzeuge mit höchstens 50 Bruttotonnen Raumgehalt (ohne Dampf- oder anderen Motorenbetrieb)

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6. Fahrzeuge, die besonderen Zwecken dienen (ohne Rücksicht auf Größe und
Antriebsmittel)

a) Fahrzeuge für den Hafen- und Überwachungsdienst, für Forschungszwecke,
Schulschiffe 2c.

.

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b) Schleppichiffe

c) Dampfbarkassen

d) Leichterboote

VI

VIII

VIII

VIII

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12. Bewachung, Beleuchtung und Instandhaltung der dem Seeverkehre dienenden inländischen Gewässer .

VI

256.

Kundmachung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 12. Dezember

1913,

3. Der Wägemechanismus muß in einem Gehäuse derart eingeschlossen sein, daß derselbe nach

Anbringung von Stempelzeichen auf vier entsprechend

negung geeigneter Plomben aus dem Gehäuse ohne

vorgerichteten Schraubenköpfen, beziehungsweise nach

Verlegung der Stempelzeichen nicht entfernt werden

fann.

4. Unterhalb des Ausschnittes im Gehäuse, durch

womit Vorschriften, betreffend die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung der ausschließlich welchen die Stala beobachtet werden kann, ist ein für den Gebrauch in k. k. Postämtern bestimm- Schild mit der Aufschrift: ten, zur Abwage von Postpaketen dienenden Neigungswagen, veröffentlicht werden.

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Postpaketwage
Tragfähigkeit ... kg

Auf Grund der Ministerialverordnung vom anzubringen. Die Verbindung dieses Schildes mit 23. September 1904, R. G. Bl. Nr. 111, werden dem Wagengehäuse muß gleichfalls durch Stempelung nachstehend die von der k. k. Normal-Eichungs-Kom- gesichert werden können. mission erlassenen, hinsichtlich der Gebühren von dem

Ministerium für öffentliche Arbeiten genehmigten Vor- 5. Im übrigen müssen diese Wagen den mit den schriften, betreffend die eichamtliche Prüfung und Be Ministerialkundmachungen vom 2. Dezember 1904, glaubigung der ausschließlich für den Gebrauch in R. G. VI. Nr. 142, 17. Dezember 1905, R. G. Bl. t. f. Postämtern bestimmten, zur Abwage von Post Nr. 200, 13. Juli 1906, R. G. Bl. Nr. 147, und paketen dienenden Neigungswagen, verlautbart. 17. Dezember 1909, R. G. BI. Nr. 210, bezüglich derartiger Neigungswagen veröffentlichten Vorschriften entsprechen.

Diese Vorschriften treten mit dem Tage der VerLautbarung in Wirksamkeit; gleichzeitig werden die mit der Ministerialfundmachung vom 2. Dezember 1904, R. G. Bl. Nr. 143, hinsichtlich der Postpaketwagen veröffentlichten Vorschriften außer Kraft gesezt.

Vorschriften,

Trufa m. p.

betreffend die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung

II.

Eichelle, Prüfung und Stempelung.

6. Zur eichamtlichen Prüfung und Beglaubigung der Postpaketwagen ist jedes zur Eichung von Wagen befugte Eichamt berechtigt, jedoch ist die betreffende Amtshandlung bis auf weiteres am Aufstellungsorte der Wage vorzunehmen.

der ausschließlich für den Gebrauch in k. k. Po die Instruktionen für die Prüfung von Neigungs7. Bei der Eichung dieser Wagen ist das durch ämtern bestimmten, zur Abwage von Postpaketen dienenden Neigungswagen.

I.

Konstruktion der Wagen.

Für den ausschließlichen Gebrauch in t. t. Postämtern werden Neigungswagen zur eichamtlichen Prüfung und Beglaubigung zugelassen, sofern dieselben nachstehenden Vorschriften entsprechen:

1. Die Wagen müssen eine Tragfähigkeit von mindestens 20 kg aufweisen.

wagen im allgemeinen festgesezte Verfahren (vgl. Verordnungsblatt für das Eichwesen Nr. 128, 135 und 145) zu befolgen.

Hicbei darf die Wage nur dann gestempelt werden, wenn die Abweichung der Angaben der Wage von den Sollangaben bei allen Belastungen zwischen O und der größten zulässigen Last höchstens 100 g beträgt; dieser Fehlergrenzwert darf auch bei wiederholter Auflage derselben Last auf verschiedenen Stellen der Brücke nicht überschritten werden.

8. Die Stempelung erfolgt auf den Schrauben 2. Das kleinste Teilungsintervall der Skala darf köpfen, beziehungsweise Plomben (vgl. vorstehenden nicht mehr als 100 g betragen, doch ist eine genauere Punkt 3), ferner an den zur Sicherung der AufTeilung zulässig. Die Teilstriche müssen deutlich sichtschriftstafel (vgl. Punkt 4) vorgesehenen Stellen und ist bar sein und mindestens 1 mm voneinander abstehen. einem der an dieser Aufschriftstafel angebrachten Jeder Kilogrammstrich ist entsprechend zu verlängern Stempel auch die Jahreszahl beizusehen; falls für die und deutlich zu beziffern. Die den halben Kilogrammen Angabe der Dämpfungsflüssigkeit eine spezielle Aufentsprechenden Teilstriche sind länger als die Teil- schriftstafel vorhanden ist, muß diese und weiters auch striche der Zehntellilogramme, jedoch kürzer als die die Lage der Füllungsmarke durch Stempelung gesichert Kilogrammstriche zu halten. werden.

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