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berechtigt, auch ohne Zustimmung der Konzessionärin | Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reserveund ohne gerichtliche Dazwischenkunft den physischen fonds und der etwaigen Abrechnungsguthaben, dann Besitz der bezeichneten Vermögensobjekte zu ergreifen. auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten

Von dem Zeitpunkte der Einlösung angefangen und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und erfolgt der Betrieb der eingelösten Bahn für Rech- Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung die nung des Staates und gehen demnach von da ab alle Konzessionärin von der t. t. Staatsverwaltung mit Betriebseinnahmen zugunsten, alle Betriebsanslagen die Sachen kein Zugehör der Eisenbahn bilden. dem ausdrücklichen Beisaße ermächtigt wurde, daß zu Lasten des Staates.

Die aus der zu pflegenden Abrechnung bis zum Zeitpunkte der Einlösung sich ergebenden Reinerträgnisse verbleiben der Bahnunternehmung, welche dagegen auch für alle aus dem Baue und Betriebe der Bahn bis zu dem obigen Zeitpunkte herstammen den Abrechnungsschuldigkeiten und sonstigen Passiven allein aufzukommen hat.

11. Die f. f. Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, auf Grund der Einlösungserklärung (3. 8) die Einverleibung des staatlichen Eigentumsrechtes an sämtlichen infolge der Einlösung an den Staat übergehenden unbeweglichen Vermögensobjekten durch zuführen.

Die Konzessionärin ist verpflichtet, die zu diesem Behufe etwa ihrerseits noch erforderlichen Rechtsurkunden der k. k. Staatsverwaltung über deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 12.

Die Dauer der Konzession mit dem in § 9, lit. b, des Eisenbahnkonzessionsgesezes ausgesprochenen Schuße gegen die Errichtung neuer Bahnen wird auf neunzig (90) Jahre, vom heutigen Tage an gerechnet, festgesezt und sie erlischt nach Ablauf dieser Frist.

Die Konzession kann unter den im § 16 angeführten Voraussetzungen von der f. f. Staatsvern altung auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt werden.

§ 13.

§ 15.

Die k. k. Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die Überzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahn sowie die Betriebseinrichtung in allen Teilen zwedmäßig und solid ausgeführt werde, und anzuordnen, daß Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Die . . Staatsverwaltung ist auch berechtigt, durch ein von ihr abgeordnetes Organ Einsicht in die Gebarung zu nehmen und insbesondere die projekts und vertragsmäßige Bauausführung durch auf Kosten der Konzessionärin zu entsendende Aufsichtsorgane auf jede ihr geeignet erscheinende Weise zu überwachen.

Im Falle der Bildung einer Aktiengesellschaft hat der von der k. k. Staatsverwaltung bestellte Kommissär auch das Recht, den Sizungen des Verwaltungsrates oder der sonst als Gesellschaftsvorstand jungierenden Vertretung sowie den Generalversammlungen, so oft er es für angemessen erachtet, beizu wohnen und alle et ea den Geseßen, der Konzession oder den Gesellschaftsstatuten zuwiderlaufenden, beziehungsweise den öffentlichen Interessen nachteiligen Beschlüsse und Verfügungen zu sistieren; in einem solchen Falle hat jedoch der Kommissär sogleich die Entscheidung ses f. f. Eisenbahnministeriums einzuholen, welche ohne Aufschub erfolgen und für die Gesellschaft bindend sein soll.

Für die hier festgejezte Überwachung der Bahnunternehmung hat die Konzessionärin im Hinblicke

$ 16.

Bei dem Erlöschen der Konzession und mit dem auf die hiermit verbundene Geschäftslast eine jährliche Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt Pauschalvergütung zu leisten, deren Höhe unter Bein das lahenfreie Eigentum und in den Gem der rücksichtigung des Umjanges der Lokalbahnunterkonzessionierten Bahn und des sämtlichen bewegnehmung von der Staatsverwaltung bestimmt wird. lichen und unbeweglichen Zugehörs, einschließlich des Fahrparkes, der Materialvorräte und Kajsavorräte, der eventuell ein Eigentum der Konzessionärin bildenden Schleprbahnen und der Nebengeschäfte, sowie der aus dem Anlagekapital gebildeten Betriebs- und Kapitalsreserven, soweit leßtere nicht mit Genehmigung der f. f. Staatsverwaltung bereits bestimmungsgemäß verwendet worden sind.

Der. k. k. Staatsverwaltung wird ferner das Recht vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener Warnung wiederholt eine Verlegung oder Nichtbefolgung einer der in der Konzessionsurkunde, in den Konzessionsbedingnissen oder in den Geseßen auferlegten Verpflichtungen vorkommen sollte, die den Gesezen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Konzessionsdauer Sowohl beim Erlöschen dieser Konzession als die Konzession für erloschen zu erklären. Insbesondere auch bei der Einlösung der Bahn (§ 11) behält die kann die Konzession noch vor Ablauf der KonzessionsKonzessionärin das Eigentum des aus dem eigenen dauer für erloschen erklärt werden, wenn die im § 2

§ 14.

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Vom 1. Jänner 1914 an sind nachstehende Auszahlungen, wenn deren Anweisung von der Finanzlandesdirektion in Zara, der Finanzprokuratur in Zara, dann von den der Finanzlandesdirektion in Zara unterstehenden, mit einem Anweisungsrechte ausgestatteten Behörden ausgeht, im Wege der Postsparkasse zu vollziehen:

a) Aktivitätsbezüge;

die autonomen Körperschaften eingehobenen Umlagen, Zuschläge und Auflagen ergeben;

b) die für Rechnung staatlicher Behörden im Kommissionswege auszuzahlenden Beträge.

§ 3.

Ausgeschlossen von der Auszahlung durch die Postsparkasse sind:

a) Zahlungen an im Auslande wohnhafte Bezugs berechtigte;

b) Zahlungen, die in effektivem Golde erfolgen.
müssen;

c) Zahlungen für Rechnung Ungarns, der gemein-
samen Behörden und autonomen Organe;
d) die gemäß § 18 der Ministerialverordnung vom
9. März 1898, R. G. Bl. Nr. 41, aus der
Expensenkasse der Finanzprokuratur in Zara
zu bestreitenden Auszahlungen;

e) Kommissionsgebühren der Zollbeamten, die nicht
vom Rechnungsdepartement der Finanzlandes-
direktion adjustiert werden.

§ 4.

Für die im Anweisungsverkehre der Postsparkasse Kaffe ausschließlich die Finanzlandeskasse in Zara und zu realisierenden Ansgaben fungiert als vollziehende als liquidierendes Organ ausschließlich das Rechnungs departement der Finanzlandesdirektion in Zara.

Diesem Rechnungsdepartement sind im Sinne b) Belohnungen, Aushilfen, Reisekosten und Diäten, der Verordnung vom 8. Jänner 1911, R. G. Bl. Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge, Pau- Nr. 4, auch die bisher für die auszahlenden Kassen schalien, Vorschüsse, Subventionen, Mietzinse, bestimmten Ausfertigungen gerichtlicher PfändungsVerdienstbeträge der Lieferanten und Kontra- und Überweisungsbeschlüsse (Drittverbote) zuzustellen. henten, Vergütungen und Belohnungen für die Mitwirkung bei Feststellung der Steuergrundlagen und bei der Steuereinhebung, Steuerexekutionskosten, Anteile an den Vergütungskosten für Kopien von Katastraloperaten, Überweisung an den Landesfonds, Äquivalente;

e) Gefällsrückgaben, Restitutionen und Bonififationen, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Auszahlung an bestimmte, erst bei der Kasse selbst nachzuweisende Bedingungen geknüpft ist;

d) Bardepositen, Stipendien und Stiftungsgenüsse.

§ 2.

Ferner sind im Wege der Postsparkasse auszu zahlen:

a) die Guthaben, die sich aus den periodischen Abrechnungen über die von staatlichen Organen für

§ 5.

Die Auszahlungen im Wege der Postsparkasse erfolgen zu Lasten des Postsparkassen-Scheckkontos der Finanzlandeskasse in Zara auf Grund von Schecks, und zwar entweder bar oder, wenn der Zahlungsempfänger dem Clearingverkehre der Postsparkasse an gehört und sein Konto dem Rechnungsdepartement bekannt ist, durch Gutschrift.

Im Falle der Barauszahlung haben die Bezugsberechtigten, insofern es sich nicht um solche Aktivitätsbezüge von Staatsbediensteten handelt, die durch Fertigung von Zahlungslisten im Sinne der Ministerialverordnung vom 14. Dezember 1904, R. G. Bl. Nr. 166, quittiert werden, Empfangsbestätigungen zu fertigen, welche die Postsparkasse bei der Auszahlung mittels des dem Auszahlungsdokument (Zahlungsanweisung der Postsparkasse) beigedruckten Quittungsformulars für die Finanzverwaltung einzicht.

Schuster m. p.

Engel m. p.

Sowohl bei der Barauszahlung als auch bei der Allfällige Reklamationen sind ausschließlich an Gutschrift sind die von den auszuzahlenden Beträgen das Rechnungsdepartement der Finanzlandesdirektion entfallenden Stempelgebühren nicht in Stempelmarken, in Zara zu richten. sondern unmittelbar (§ 28/b Geb. Ges. vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50) zu entrichten und im Abzugswege hereinzubringen, wie dies hinsichtlich der Aktivitätsbezüge der Staatsbediensteten mit der Ministerialverordnung vom 17. September 1905, R. G. Bl. Nr. 150, angeordnet worden ist.

Zur Auszahlung im Wege der Gutschrift ist,

261.

insoweit es sich nicht um in einer Zahlungsliste quit Verordnung des Finanzministeriums

vom 15. Dezember 1913,

tierte Aktivitätsbezüge von Staatsbediensteten handelt, die Erklärung der bezugsberechtigten Partei notwendig, daß sie sich dem Stempelabzuge unterwirft. Sollte betreffend die Festsetzung der zur gebühreneine derartige Erklärung nicht abgegeben werden, so hat die Barauszahlung des Betrages zu erfolgen. freien Abfertigung nach Bosnien und der Hercegovina zulässigen Zuckermenge für das Jahr 1914.

§ 6.

Die Liquidierung der im Wege der Postsparkasse Auf Grund des Absaßes II, Punkt 3, des auszuzahlenden Beträge erfolgt auf Grund der dem Rechnungsdepartement vorliegenden amtlichen Behelfe betreffend die Regelung der wechselseitigen HandelsSchlußprotokolles zu Artikel XIII des Vertrages, von Amts wegen und es ist daher in Hinkunft die und Verkehrsbeziehungen zwischen den im Reichsrate Beibringung von Quittungen zu diesem Zwecke in der vertretenen Königreichen und Ländern und den Regel nicht mehr erforderlich. Nur bei der Auszahlung Ländern der heiligen ungarischen Krone, R. G. BI. von zurückbehaltenen Verbotsbeträgen an die Gläu Nr. 278 ex 1907, wird im Einvernehmen mit biger, dann von Stiftungen und Stipendien ist zum dem königlich ungarischen Finanzministerium die zur Behuse der Liquidierung von dem Gläubiger, be gebührenfreien Abfertigung aus den im Reichsrate ziehungsweise von dem Stiftling oder Stipendisten vertretenen Königreichen und Ländern nach Bosnien vorher die Quittung dem liquidierenden Rechnungs- und der Hercegovina zulässige Zuckermenge für das departement vorzulegen. Diese Quittungen sind mit Rücksicht darauf, daß die Stempelgebühr unmittelbar Jahr 1914 mit 34.200 g festgesetzt. (im Abzugswege) entrichtet wird, ungestempelt auszufertigen.

$ 7.

Von dieser Jahresmenge können gebührenfrei abgefertigt werden:

1. Kandiszuckersendungen bis zur GesamtVon den im Wege der Postsparkasse realisierten jahresmenge von 200 q bei den vom f. t. FinanzBeträgen wird der Zahlungsempfänger (bei in ministerium jeweilig bestimmten Versendungsämtern; Zahlungslisten quittierten Aktivitätsbezügen dle Be- 2. jene Zuckersendungen von nicht mehr als 25 q hörde oder das Amt) durch das zuständige Abgabe- Einzelgewicht, welche ohne Benützung einer öffentpostamt, und zwar bei Barauszahlungen durch Zu-lichen Transportanstalt bei den vom t. f. Finanzstellung einer Zahlungsanweisung“, bei Gutschriften ministerium jeweilig bestimmten Versendungsämtern durch Zustellung des Kontoauszuges" verständigt. zur Versendung gelangen, bis zu einer jährlichen GeMit der Zahlungsanweisung" oder dem Konto jamtmenge von 8350 q; auszuge" wird dem Zahlungsempfänger ein Buchauszug eingehändigt, der in der Regel nebst dem Bruttobetrage auch die im Abzugswege eingehobenen Stempelgebühren und allfällige sonstige Abzüge erschen läßt und die näheren Angaben darüber enthält, worauf sich die Zahlung bezicht.

"

3. der erübrigende Rest aus jenen derzeit im Betriebe stehenden Zuckererzeugungsstätten und Zuckerfreilagern, welche bis jetzt auf Grund des Punktes 3 des § 5 der Finanzministerialverordnung vom 2. Jänner 1908, R. G. Bl. Nr. 4, mit nach Bosnien und der Hercegovina gebührenfrei abzufertigenden ZuckerAuf Grund der Zahlungsanweisung" ist der angewiesene Betrag, falls er nicht ohnehin nach denmengen beteilt waren, und zwar im Verhältnisse ihrer bisherigen Jahresanteile. postamtlichen Vorschriften der Partei gleichzeitig mit der Zahlungsanweisung“ zugestellt wird, bei dem zuständigen Abgabepostamte, in Wien aber von den im I. Bezirke wohnenden Privatparteien bei der Kasse des Postsparkassenamtes abzuholen.

Von den auf die im Punkte 3 bezeichneten Unternehmungen entfallenden sowie von den nach Punkt 2 bei den einzelnen Versendungsämtern zur gebührenfreien Abfertigung zugelassenen Jahresmengen

1

darf im Laufe eines Kalendermonates nur je der achte | über die ordnungsmäßige Beendigung des Teil in Anspruch genommen werden. Lehrverhältnisses, beziehungsweise den Nach

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem weis über die vorgeschriebene VerwendungsTage der Kundmachung in Wirksamkeit. dauer als Gehilfe in einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz oder zum Teile erseßen.

262.

Eugel m. p.

Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten vom 15. Dezember 1913,

betreffend die Bezeichnung der Landeszentralschule für Korbflechterei in Lemberg als eine solche Anstalt, deren Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch den Nachweis

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Inhalt: (No 263 und 264.) 263. Verordnung, betreffend den Vollzug der Ein- und Auszahlungen für Rechnung der A Post- und Telegraphendirektionen in Klagenfurt, Linz und Wien. 264. Kundmachung, betreffend die Errichtung einer Expositur des Nebenzollamtes Acquabona d'Ampezzo in Pian (Tirol).

263.

Empfangsbestätigungen über die im Wege der Postsparkasse eingezahlten Beträge werden vom Post

aufgeklebt hat.

Verordnung des Handelsministeriums direktions-Rechnungsdepartement in Form von Korim Einvernehmen mit dem Finanz-fertigt, wenn der Einzahler auf den Rücken des Erlags respondenzkarten oder Kartenbriefen nur dann ausministerium und dem Obersten Rech-scheines eine Fünf beziehungsweise Zehnhellermarke nungshofe vom 6. Dezember 1913, betreffend den Bollzug der Ein- und Anszahlungen für Rechnung der k. k. Poft- und Telegraphendirektionen in Klagenfurt, Linz und Wien.

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Zahlungspflichtige Parteien, die am Clearing verkehre des Postsparkassenamtes teilnehmen, haben den fälligen Betrag unter Verwendung des ausgefüllten Empfang-Erlagscheines im Clearingverkehre zu überweisen.

Für die Einzahlung der Telephongebühren gelten besondere Bestimmungen.

§ 2.

Die Auszahlungen der genannten Post- und
Telegraphendirektionen erfolgen:

a) mittels Postzahlungsanweisung, wenn sich der
Empfangsberechtigte innerhalb des Bezirkes der
zahlungspflichtigen Post- und Telegraphen-
direktion befindet und am Clearingverkehre des
Postsparkassenamtes nicht teilnimmt (§ 4);
b) sonst im Wege der k. k. Postsparkasse.

Für die Auszahlung der in effektivem Golde zu leistenden Beträge und der Aktivitätsbezüge und sonstigen wiederkehrenden Bezüge der Angehörigen der Post- und Telegraphenanstalt gelten besondere Bestimmungen.

§ 3.

Postzahlungsanweisungen sind bis zum EinzelSteht dem Zahlungspflichtigen ein Postsparkasse betrage von 5000 K zulässig; bei Zahlungen von Empfang Erlagschein nicht zur Verfügung, so ist der mehr als 5000 K werden je nach der Höhe des BeBetrag mittels eines an die Post- und Telegraphen- trages zwei oder mehrere Anweisungen ausgefertigt. direktion zu richtenden roten Einzahlungsscheines Die Ausfertigung erfolgt durch das Postdirektionsdes Postsparkassenamtes (Verordnung vom 19. März Rechnungsdepartement. 1909, R. G. Bl. Nr. 45) einzuzahlen.

Jede Postzahlungsanweisung besteht aus der

Die Beibringung von Gegenscheinen feitens der eigentlichen Anweisung, dem Raume für die Angabe Bahlungspflichtigen entfällt. der allfälligen Auszahlungsbedingnisse, dem Raume

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