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berechtigt, auch ohne Zustimmung der Konzessionärin | Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reserveund ohne gerichtliche Dazwischenkunft den physischen fonds und der etwaigen Abrechnungsguthaben, dann Besitz der bezeichneten Vermögensobjekte zu ergreifen. auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten

Von dem Zeitpunkte der Einlösung angefangen und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Von dem Zeitpunkte der Einlösung angefangen erfolgt der Betrieb der eingelösten Bahn für Rech- Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung die nung des Staates und gehen demnach von da ab alle Konzessionärin von der f. f. Staatsverwaltung mit Betriebseinnahmen zugunsten, alle Betriebsanslagen dem ausdrücklichen Beisaße ermächtigt wurde, daß die Sachen kein Zugehör der Eisenbahn bilden. zu Lasten des Staates.

Die aus der zu pflegenden Abrechnung bis zum Zeitpunkte der Einlösung sich ergebenden Reinerträgnisse verbleiben der Bahnunternehmung, welche dagegen auch für alle aus dem Baue und Betriebe der Bahn bis zu dem obigen Zeitpunkte herstammen den Abrechnungsschuldigkeiten und sonstigen Passiven allein aufzukommen hat.

11. Die k. . Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, auf Grund der Einlösungserklärung (3. 8) die Einverleibung des staatlichen Eigentumsrechtes an sämtlichen infolge der Einlösung an den Staat übergehenden unbeweglichen Vermögensobjekten durch zuführen.

Die Konzessionärin ist verpflichtet, die zu diesem Behufe etwa ihrerseits noch erforderlichen Rechtsurkunden der k. t. Staatsverwaltung über deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 12.

Die Dauer der Konzession mit dem in § 9, lit. b, des Eisenbahnkonzessionsgefeßes ausgesprochenen Schuhe gegen die Errichtung neuer Bahnen wird auf neunzig (90) Jahre, vom heutigen Tage an gerechnet, festgesetzt und sie erlischt nach Ablauf dieser Frist.

Die Konzession kann unter den im § 16 angeführten Voraussetzungen von der k. k. Staatsvern altung auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt werden.

§ 13.

$ 15.

Die f. f. Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die Überzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahn sowie die Betriebseinrichtung in allen Teilen zweckmäßig und solid ausgeführt werde, und anzuordnen, daß Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Die . . Staatsverwaltung ist auch berechtigt, durch ein von ihr abgeordnetes Organ Einsicht in die Gebarung zu nehmen und insbesondere die projefts- und vertragsmäßige Bauausführung durch auf Kosten der Konzessionärin zu entsendende Aufsichtsorgane auf jede ihr geeignet erscheinende Weise zu überwachen.

Im Falle der Bildung einer Aktiengesellschaft hat der von der f. f. Staatsverwaltung bestellte Kommissär auch das Recht, den Sizungen des Verwaltungsrates oder der sonst als Gesellschaftsvorstand fungierenden Vertretung sowie den Generalversammlungen, so oft er es für angemessen erachtet, beizu wohnen und alle et ra den Gesezen, der Konzession oder den Gesellschaftsstatuten zuwiderlaufenden, beziehungsweise den öffentlichen Interessen nachteiligen Beschlüsse und Verfügungen zu sistieren; in einem solchen Falle hat jedoch der Kommissär sogleich die Entscheidung ses f. f. Eisenbahnministeriums einzuholen, welche ohne Aufschub erfolgen und für die Gesellschaft bindend sein

joll.

Für die hier festgesette Überwachung der Bahnunternehmung hat die Konzessionärin im Hinblicke

§ 16.

Bei dem Erlöschen der Konzession und mit dem auf die hiermit verbundene Geschäftslast eine jährliche Tage des Erlöschens tritt der Staat ohme Entgelt Pauschalvergütung zu leisten, deren Höhe unter Bein das lahenfreie Eigentum und in den Gem der rüchsichtigung des Umfanges der Lokalbahnunterkonzessionierten Vahn und des sämtlichen bewegnehmung von der Staatsverwaltung bestimmt wird. lichen und unbeweglichen Zugehörs, einschließlich des Fahrparkes, der Materialvorräte und Kassavorräte, der eventuell ein Eigentum der Konzessionärin Der. k. k. Staatsverwaltung wird ferner das Recht bildenden Schleppbanen und der Nebengeschäfte, vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener Warsowie der aus dem Anlagelavital gebildeten Benung wiederholt eine Verlegung oder Nichtbefolgung trichs- und Kapitalsreserven, soweit leßtere nicht einer der in der Konzessionsurkunde, in den Konzessionsmit Genehmigung der k. . Staatsverwaltung bereits bedingnissen oder in den Gesezen auferlegten Verbestimmungsgemäß verwendet worden sind.

§ 14.

Sowohl beim Erlöschen dieser Konzession als auch bei der Einlösung der Bahn (§ 11) behält die Konzessionärin das Eigentum des aus dem eigenen

pflichtungen vorkommen sollte, die den Gesezen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Konzessionsdauer die Konzession für erloschen zu erklären. Insbesondere kann die Konzession noch vor Ablauf der Konzessionsdauer für erloschen erklärt werden, wenn die im § 2

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§ 4.

Vom 1. Jänner 1914 an sind nachstehende Auszahlungen, wenn deren Anweisung von der Finanzlandesdirektion in Zara, der Finanzprokuratur in Zara, Für die im Anweisungsverkehre der Postsparkasse dann von den der Finanzlandesdirektion in Zara zu realisierenden Ausgaben fungiert als vollziehende unterstehenden, mit einem Anweisungsrechte ausges Kasse ausschließlich die Finanzlandeskasse in Zara und statteten Behörden ausgeht, im Wege der Postsparkasse als liquidierendes Organ ausschließlich das Rechnungszu vollzichen: departement der Finanzlandesdirektion in Zara. a) Aktivitätsbezüge; Diesem Rechnungsdepartement sind im Sinne b) Belohnungen, Aushilfen, Reisekosten und Diäten, der Verordnung vom 8. Jänner 1911, R. G. VI. Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge, Pau- Nr. 4, auch die bisher für die auszahlenden Kassen schalien, Vorschüsse, Subventionen, Mietzinse, bestimmten Ausfertigungen gerichtlicher PfändungsVerdienstbeträge der Lieferanten und Kontra- und Überweisungsbeschlüsse (Drittverbote) zuzustellen. henten, Vergütungen und Belohnungen für die Mitwirkung bei Feststellung der Steuergrundlagen und bei der Steuereinhebung, Steuerexekutionskosten, Anteile an den Vergütungskosten für Kopien von Katastraloperaten, Überweisung an den Landesfonds, Äquivalente;

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$ 5.

Die Auszahlungen im Wege der Postsparkasse erfolgen zu Lasten des Postsparkassen-Schecktontos der Finanzlandesfasse in Zara auf Grund von Sched, und zwar entweder bar oder, wenn der Zahlungsempfänger dem Clearingverkehre der Postsparkasse angehört und sein Konto dem Rechnungsdepartement bekannt ist, durch Gutschrift.

Im Falle der Barauszahlung haben die Bezugs berechtigten, insofern es sich nicht um solche Aktivitätsbezüge von Staatsbediensteten handelt, die durch Fertigung von Zahlungslisten im Sinne der Ministerialverordnung vom 14. Dezember 1904, R. G. BL fertigen, welche die Postsparkasse bei der Auszahlung Nr. 166, quittiert werden, Empfangsbestätigungen zu mittels des dem Auszahlungsdokument (Zahlungs anweisung der Postsparkasse) beigedruckten Quittungss formulars für die Finanzverwaltung einzicht.

Schuster m. p.

Engel m. p.

Sowohl bei der Barauszahlung als auch bei der Allfällige Reklamationen sind ausschließlich an Gutschrift sind die von den auszuzahlenden Beträgen das Rechnungsdepartement der Finanzlandesdirektion entfallenden Stempelgebühren nicht in Stempelmarken, in Zara zu richten. sondern unmittelbar (§ 28/b Geb. Ges. vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50) zu entrichten und im Abzugswege hereinzubringen, wie dies hinsichtlich der Aktivitätsbezüge der Staatsbediensteten mit der Ministerialverordnung vom 17. September 1905, R. G. Bl. Nr. 150, angeordnet worden ist.

Zur Auszahlung im Wege der Gutschrift ist,

261.

insoweit es sich nicht um in einer Zahlungsliste quit Verordnung des Finanzministeriums

tierte Aktivitätsbezüge von Staatsbediensteten handelt, die Erklärung der bezugsberechtigten Partei notwendig, daß sie sich dem Stempelabzuge unterwirft. Sollte eine derartige Erklärung nicht abgegeben werden, so

vom 15. Dezember 1913, betreffend die Festschung der zur gebühren

hat die Barauszahlung des Betrages zu erfolgen. freien Abfertigung nach Bosnien und der Hercegovina zulässigen Zuckermenge für das Jahr 1914.

§ 6.

Die Liquidierung der im Wege der Postsparkasse Auf Grund des Absatzes II, Punkt 3, des auszuzahlenden Beträge erfolgt auf Grund der dem Schlußprotokolles zu Artifel XIII des Vertrages, Rechnungsdepartement vorliegenden amtlichen Behelfe betreffend die Regelung der wechselseitigen Handelsvon Amts wegen und es ist daher in Hinkunft die Beibringung von Quittungen zu diesem Zwede in der vertretenen Königreichen und Ländern und den und Verkehrsbeziehungen zwischen den im Reichsrate Regel nicht mehr erforderlich. Nur bei der Auszahlung Ländern der heiligen ungarischen Krone, R. G. Bl. von zurückbehaltenen Verbotsbeträgen an die Gläu Nr. 278 ex 1907, wird im Einvernehmen mit biger, dann von Stiftungen und Stipendien ist zum dem königlich ungarischen Finanzministerium die zur Behuse der Liquidierung von dem Gläubiger, be gebührenfreien Abfertigung aus den im Reichsrate zichungsweise von dem Stiftling oder Stipendisten vertretenen Königreichen und Ländern nach Bosnien vorher die Quittung dem liquidierenden Rechnungs- und der Hercegovina zulässige Zuckermenge für das departement vorzulegen. Diese Quittungen sind mit Rücksicht darauf, daß die Stempelgebühr unmittelbar Jahr 1914 mit 34.200 q festgescht.

(im Abzugswege) entrichtet wird, ungestempelt auszufertigen.

§ 7.

Von dieser Jahresmenge können gebührenfrei abgefertigt werden:

1. Kandiszuckersendungen bis zur GesamtVon den im Wege der Postsparkasse realisierten jahresmenge von 200 g bei den vom f. t. FinanzBeträgen wird der Zahlungsempfänger (bei in ministerium jeweilig bestimmten Versendungsämtern; Zahlungslisten quittierten Aktivitätsbezügen dle Be- 2. jene Zuckersendungen von nicht mehr als 25 q hörde oder das Amt) durch das zuständige Abgabe- Einzelgewicht, welche ohne Benütung einer öffent postamt, und zwar bei Barauszahlungen durch Zu-lichen Transportanstalt bei den vom k. k. Finanzstellung einer Zahlungsanweisung", bei Gutschriften ministerium jeweilig bestimmten Versendungsämtern durch Zustellung des Kontoauszuges" verständigt. zur Versendung gelangen, bis zu einer jährlichen Ge Mit der Zahlungsanweisung“ oder dem Konto- samtmenge von 8350 q; auszuge" wird dem Zahlungsempfänger ein Buchauszug eingehändigt, der in der Regel nebst dem Bruttobetrage auch die im Abzugswege eingehobenen Stempelgebühren und allfällige sonstige Abzüge ersehen läßt und die näheren Angaben darüber enthält, worauf sich die Zahlung bezicht.

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Auf Grund der „Zahlungsanweisung“ ist der angewiesene Betrag, falls er nicht ohnehin nach den postamtlichen Vorschriften der Partei gleichzeitig mit der Zahlungsanweisung" zugestellt wird, bei dem zuständigen Abgabepostamte, in Wien aber von den im I. Bezirke wohnenden Privatparteien bei der Kasse des Postsparkassenamtes abzuholen.

3. der erübrigende Rest aus jenen derzeit im Betriebe stehenden Zuckererzeugungsstätten und Zuckerfreilagern, welche bis jetzt auf Grund des Punktes 3 des § 5 der Finanzministerialverordnung vom 2. Jänner 1908, R. G. Bl. Nr. 4, mit nach Bosnien und mengen beteilt waren, und zwar im Verhältnisse ihrer der Hercegovina gebührenfrei abzufertigenden Zuckerbisherigen Jahresanteile.

Von den auf die im Punkte 3 bezeichneten Unternehmungen entfallenden sowie von den nach Punkt 2 bei den einzelnen Versendungsämtern zur gebührenfreien Abfertigung zugelassenen Jahresmengen

darf im Laufe eines Kalendermonates nur je der achte | über die ordnungsmäßige Beendigung des Teil in Anspruch genommen werden. Lehrverhältnisses, beziehungsweise den Nach

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem weis über die vorgeschriebene VerwendungsTage der Kundmachung in Wirksamkeit. dauer als Gehilfe in einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz oder zum Teile erseßen.

262.

Engel m. p.

Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten vom 15. De

zember 1913,

betreffend die Bezeichnung der Landeszentralschule für Korbflechterei in Lemberg als eine solche Anstalt, deren Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch den Nachweis

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Reichsgesebblatt

für die.

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Fänder.

XCIV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 27. Dezember 1913,

¡nhalt: (No 263 und 264.) 263. Verordnung, betreffend den Vollzug der Ein- und Auszahlungen für Rechnung der

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. Bost und Telegraphendirektionen in Klagenfurt, Linz und Wien. 264. Kundmachung, betreffend die Errichtung einer Expositur des Nebenzollamtes Acquabona d'Ampezzo in Pian (Tirol).

263.

Verordnung des Handelsministeriums ¡m Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Obersten Rechnungshofe vom 6. Dezember 1913, betreffend den Vollzug der Ein- und Auszahlungen für Rechnung der f. 1. Poft- und Telegraphendirektionen in Klagenfurt, Linz und Wien.

§ 1.

Empfangsbestätigungen über die im Wege der Postsparkasse eingezahlten Beträge werden vom Post

direktions-Rechnungsdepartement in Form von Kor respondenzkarten oder Kartenbriefen nur dann ausgefertigt, wenn der Einzahler auf den Rücken des Erlagscheines eine Fünf beziehungsweise Zehnhellermarke aufgeklebt hat.

Für die Einzahlung der Telephongebühren gelten besondere Bestimmungen.

§ 2.

Die Auszahlungen der genannten Post- und Telegraphendirektionen erfolgen:

a) mittels Postzahlungsanweisung, wenn sich der Empfangsberechtigte innerhalb des Bezirkes der zahlungspflichtigen Post- und Telegraphendirektion befindet und am Clearingverkehre des Postsparkassenamtes nicht teilnimmt (§ 4);

b) sonst im Wege der k. k. Postsparkasse.

Für die Auszahlung der in effektivem Golde zu

Alle Einzahlungen an die f. t. Post- und Telegraphendirektionen in Klagenfurt, Linz und Wien sind grundsäglich im Wege der k. k. Postsparkasse zu leisten. Zu diesem Zwecke werden den zahlungspflichtigen Parteien Postsparkasse - Empfang-Erlagscheine ausgefolgt, die auf das Postsparkassekonto der in Betracht kommenden Post- und Telegraphen- leistenden Beträge und der Aktivitätsbezüge und sondirektion lauten. stigen wiederkehrenden Bezüge der Angehörigen der Zahlungspflichtige Parteien, die am Clearing- Post- und Telegraphenanstalt gelten besondere Beverkehre des Postsparkassenamtes teilnehmen, haben den fälligen Betrag unter Verwendung des ausgefüllten Empfang-Erlagscheines im Clearingverkehre zu überweisen.

Steht dem Zahlungspflichtigen ein Postsparkasse Empfang Erlagschein nicht zur Verfügung, so ist der Betrag mittels eines an die Post- und Telegraphendirektion zu richtenden roten Einzahlungsscheines des Postsparkassenamtes (Verordnung vom 19. März 1909, R. G. Bl. Nr. 45) einzuzahlen.

stimmungen.

§ 3.

Postzahlungsanweisungen sind bis zum Einzelbetrage von 5000 K zulässig; bei Zahlungen von mehr als 5000 K werden je nach der Höhe des Betrages zwei oder mehrere Anweisungen ausgefertigt. Die Ausfertigung erfolgt durch das PostdirektionsRechnungsdepartement.

Jede Postzahlungsanweisung besteht aus der Die Beibringung von Gegenfcheinen feitens der eigentlichen Anweisung, dem Raume für die Angabe Bahlungspflichtigen entfällt. der allfälligen Auszahlungsbedingnisse, dem Raume

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