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für die Angabe der Auszahlungsmerkmale, der Quit- | alle folgenden Zahlungen, ausgenommen, daß sie auf tung des Empfängers und dem Buchauszuge. eine bestimmte Zahlung eingeschränkt ist. Wird diese

Bei der Auszahlung hat der Zahlungsempfänger Erklärung nicht abgegeben, so hat die Zahlung über den Erhalt des angewiesenen Betrages eine mittels Postzahlungs-, beziehungsweise PostsparkasseEmpfangsbestätigung auszufertigen, die mittels des Zahlungsanweisung zu erfolgen. auf der Postzahlungsanweisung vorgedruckten Quittungsformulares für die Postverwaltung eingezogen wird.

§ 6.

Die Liquidierung der auszuzahlenden Beträge Der Buchauszug wird nach erfolgter Quittierung obliegt ausschließlich den Rechnungsdepartements der abgetrennt und dem Zahlungsempfänger ausgefolgt. Poft- und Telegraphendirektionen in Klagenfurt, Linz Die Frist, innerhalb der eine Postzahlungs- und Wien. anweisung vom Postamte ausgezahlt werden kann, Die Liquidierung erfolgt auf Grund der diesen beträgt sieben Tage, den Tag des Einlangens beim Postdirektions-Rechnungsdepartements Postamte nicht gerechnet.

vorliegenden amtlichen Behelfe von Amts wegen und es ist daher in Hinfunft die Beibringung von Duittungen zu diesem Zwecke in der Regel nicht mehr erforderlich. Postzahlungsanweisungen auf einen 1000 Khalb der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Nur bei Zahlungen an Privatpersonen, die sich außernicht übersteigenden Betrag werden, sofern bei dem Länder befinden, ist zum Behufe der Einleitung des Postamte, das die Auszahlung zu besorgen hat, der Zahlungsvollzuges die Duittung dem in Betracht Geldzustelldienst eingerichtet ist, unter Einhebung der kommenden Postdirektions-Rechnungsdepartement vorfür Postanweisungen vorgeschriebenen Zustellgebühren zulegen. Diese Quittungen sind mit Rücksicht darauf, mit dem zugehörigen Geldbetrage zugestellt. Ist der daß die Stempelgebühr unmittelbar (im Abzugswege) Geldzustelldienst bei dem Postamte nicht eingerichtet entrichtet wird, ungestempelt auszufertigen. oder handelt es sich um Postzahlungsanweisungen, die entrichtet wird, ungestcmpelt auszufertigen. auf höhere Beträge lauten, so werden die Postzahlungsanweisungen zur Behebung avisiert und beim Schalter des Postamtes ausgezahlt.

Die Postzahlungsanweisungen dürfen nur inner halb des Postdirektionsbezirkes, in dem sie ausgestellt wurden, nachgesendet werden.

§ 4.

§ 7.

Die Zahlungsempfänger werden von der er folgten Anweisung von Zahlungen seitens der anweisenden Dienststelle in der Regel nicht besonders verständigt.

Die Auszahlungen im Wege der Postsparkasse erfolgen zu Lasten des Postsparkasse-Scheckkontos der Allfällige Anfragen oder Beschwerden sind au zahlungspflichtigen Post- und Telegraphendirektion auf das in Betracht kommende Postdirektions-RechnungsGrund von Schecks, und zwar entweder bar oder, wenn departement zu richten. der Zahlungsempfänger dem Clearingverkehre des Postsparkassenamtes angehört und sein Konto dem Postdirektions-Rechnungsdepartement bekannt ist, durch

Gutschrift.

Im Falle der Barzahlung hat der Zahlungsempfänger über den Erhalt des angewiesenen Betrages eine Empfangsbestätigung auszufertigen, die bei der Auszahlung mittels des auf der Zahlungsanweisung des Postsparkassenamtes vorgedruckten Quittungs

§ 8.

Die voranstehenden Bestimmungen treten am 1. Jänner 1914 in Kraft. Schuster m. p.

Engel m. p.

264.

formulares für die Postverwaltung eingezogen wird. Kundmachung des Finanzministeriums

$ 5.

vom 20. Dezember 1913,

Sowohl bei der Barzahlung auf Grund von betreffend die Errichtung einer Expofitur des Postzahlungs- oder Postsparkasse-Zahlungsanweisun- Nebenzollamtes Acquabona d'Ampezzo in

gen als auch bei der Gutschrift auf das PostsparkasseScheckkonto sind die von den anszuzahlenden Beträgen. entfallenden Stempelgebühren nicht in Stempelmarken, sondern unmittelbar im Abzugswege hereinzubringen.

Zur Auszahlung im Wege der Gutschrift ist die schriftliche Erklärung der bezugsberechtigten Partei erforderlich, daß sie sich dem Stempelabzuge unterwirst. Die einmal abgegebene Erklärung gilt auch für|

Pian (Tirol).

In Pian ist eine mit den Befugnissen eines Nebenzollamtes II. Klasse ausgestattete Expositur des Nebenzollamtes II. Klasse in Acquabona d'Ampezzo errichtet worden, die ihre Wirksamkeit am 1. Jänner 1914 beginnen wird.

Engel m. p.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Pänder.

XCV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 30. Dezember 1913.

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Jnhalt: (No 265 und 266.) 265. Verordnung zur Durchführung des Gesezes vom 21. Dezember 1912, betreffend die Stellung der Pferde und Fuhrwerke. 266. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der mit der Verordnung des Handelsministeriums vom 24. Juli 1910 kundgemachten Telephonordnung und des zugehörigen Telephontarifes.

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Pferdestandes wird der Pferdestand der im Reichsrate

Zu § 4.

Verordnung des Ministeriums für Der Berechnung von 50 Prozent des gesamten Landesverteidigung im Einverständ- vertretenen Königreiche und Länder zugrunde gelegt. nis mit den übrigen beteiligten k. k. Ministerien und dem k. u. k. Kriegsminifterium vom 1. August 1913 zur Durchführung des Gesezes vom 21. Dezember 1912, R. G. Bl. Nr. 235, betreffend die Stellung der Pferde und Fuhrwerke.

Zu § 1.

Als Sanitätszwecken (Punkt 8) dienend, sind auch die für Straßensäuberung, Kchricht- und Fäkalien abfuhr ständig bestimmten Pferde anzusehen.

Unter Privatgestüten im Sinne des Punktes 10 sind alle Zuchtbetriebe zu verstehen, die mindestens vier Stuten dauernd zur Zucht verwenden.

Trächtigen Stuten sind jene gleichzuhalten, welche in der leztverflossenen Belegzeit von einem Staats- oder lizenzierten Privathengste gedeckt worden sind, außer wenn sie in den letzten zwei Jahren belegt worden und hiebei güst geblieben sind.

Den nach § 14 c befreiten Pferden werden solche mit nachbenannten, die offenbare und dauernde Unbrauchbarkeit für jeden Kriegsdienst begründenden Gebrechen gleichgehalten: Rehhuf, Schale (Knochen neubildung um ein Gelenk) und Huffrebs, wenn diese Gebrechen ein sichtliches und bleibendes Lahmgehen zur Folge haben, ferner Blindheit auf beiden Augen, Dummkoller und hochgradiger Dampf.

Die Anzeige und Zählung der Pferde und Tragtierausrüstungen hat jeweils vor der Pferdeklassifikation stattzufinden.

Die Aufforderung zur Anzeige ergeht durch eine Kundmachung der politischen Bezirksbehörde, die mindestens drei Tage vor Beginn der Anzeigefrist in jeder Gemeinde ortsüblich zu verlautbaren ist.

Die Anzeige erfolgt schriftlich mittels der beim Gemeindevorsteher unentgeltlich erhältlichen Anzeigezettel. Die politische Landesbehörde kann dort, wo sic es für zweckdienlich erachtet, an Stelle der schriftlichen Gemeindevorsteher in Anzeigezetteln aufzunehmen. die mündliche Anzeige anordnen. Leztere ist vom

Von der Anzeige sind ausgenommen:

a) die zur Hofhaltung Seiner Majestät und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses gehörigen Pferde und Tragtierausrüstungen;

b) die zum persönlichen Gebrauche des regierenden Fürsten von und zu Liechtenstein im Majoratshause zu Wien und im Schlosse zu Eisgrub in Mähren gehörigen Pferde und Tragtierausrüstungen;

c) die zum persönlichen Gebrauche bestimmten Pferde und Tragtierausrüstungen jener Personen, die im Sinne des internationalen Rechtes Erterritorialitätsrechte genießen;

d) die Zucht und Wirtschaftspferde der Hofgestüte;

e) die ärarischen Pferde und Tragtieraus- Punkt 10 außer der Zugehörigkeit des Pferdes zu rüstungen, dann so viele Pferde der aktiven Offiziere, dem betreffenden Zuchtbetrieb gleichzeitig auch den als diese zur Versehung ihres Dienstes zu halten vér- Umstand zu bestätigen hat, daß diesem Zuchtbetrieb pflichtet sind. der Charakter eines Privatgestütes im Sinne der Bestimmungen zu § 1 dieser Verordnung zukommt;

Über den geltend gemachten Befreiungsanspruch wird dem Pferdebesißer eine schriftliche Entscheidung der politischen Bezirksbehörde zugestellt.

Die Pferdeklassifikation, zu deren Durchführung das ganze Jahr zur Verfügung steht, wird in pferdereichen Gegenden tunlichst in jeder Gemeinde vorgenommen.

Zu § 5.

Die Schäßlente sollen tunlichst in dem Aus hebungsbezirk ansässige Fachmänner sein. Vor ihrer Bestellung hat die politische Bezirksbehörde die zur Wahrung der Interessen der Pferdebesizer berufenen Korporationen zu hören.

Punkt 8: eine Bestätigung des Gemeindevors stehers, bei in staatlicher Verwaltung stehenden Fonds eine Bestätigung der vorgesezten Stellen;

Punkt 11: der Lizenzierungsschein;

Punkt 14 c): ein von einem Tierarzt ausgefertigtes oder ein von zwei Besizern vorzuführender Pferde ausgestelltes und vom Gemeindevorsteher bestätigtes Zeugnis. Auf dieselbe Art ist auch der Befreiungsgrund nachzuweisen bezüglich der

Pferde, die im Jahre der Klassifikation das vierte Lebensjahr noch nicht vollenden,

dann der hochträchtigen sowie der Stuten mit Saugfohlen während einer sechswöchigen Saugzeit, ferner der Pferde, welche laut der Bestimmungen

Die Bestellung zum Schäßmann kann nur aus den in den Gemeindeordnungen für die Ablehnung zu § 1 dieser Verordnung den nach § 1, Punkt 14 c) der Wahl in die Gemeindevertretung festgesezten des Gesezes befreiten gleichzuhalten sind. Gründen abgelehnt werden.

Jeder Gemeinde steht es frei, zwei Vertrauens männer zu entsenden, die während der Klassifikation der Pferde aus der betreffenden Gemeinde der fommissionellen Amtshandlung beiwohnen können. Diese Vertrauensmänner werden von der Gemeinde vertretung gewählt.

Eine Schreibkraft stellt grundsätzlich die Gemeinde des Klassifikationsortes bei.

Jedem Schäzmann gebührt eine tägliche Vergütung von 8 K; in diesem Betrage ist die Vergütung für allfällige Reiseauslagen inbegriffen.

Die Entlohnung der Schäßleute erfolgt durch die politische Bezirksbehörde, der die hiefür erforder lichen Beträge von dem Militärterritorialkommando im vorhinein zur Verfügung gestellt werden.

Den Vertrauensmännern gebührt keine Vergütung aus Staatsmitteln.

3u § 6.

Ansprüche auf Befreiung von der Vorführung zur Klassifikation sind gleichzeitig mit der Anzeige geltend zu machen und hiebei insoweit sie nicht die von der Anzeige nach den Bestimmungen zu § 4 dieser Verordnung enthobenen Pferde betreffen nachzuweisen.

Als Nachweise für die einzelnen Befreiungs gründe nach § 1 kommen vor allem in Betracht:

Punkt 4: bei Nichtaktiven eine Bestätigung des vorgesetzten Kommandos;

Punkt 6: eine Bestätigung der Post- und Telegraphen direktion;

Punkt 7, 10, 12 und 13: ein von zwei Besizern vorzuführender Pferde ausgestelltes und vom Gemeindevorsteher bestätigtes Zeugnis, welches im Falle der Inanspruchnahme der Befreiung nach

Befreiungsgründe, für deren Nachweis ein von zwei Besizern vorzuführender Pferde ausgestelltes Zeugnis vorgesehen ist, können, wenn dieses Zeugnis infolge Weigerung der für die Ausstellung zunächst in Betracht kommenden Personen nicht oder nur schwer zu beschaffen wäre, durch ein Zeugnis des Gemeindevorstehers nachgewiesen werden, das diesen Umstand und das Zutreffen des Befreiungsgrundes bestätigt.

Der Präses vermittelt den Verkehr zwischen dem militärischen Vertreter und den Pferdebefizern und stellt unter Mitfertigung des militärischen Vertreters über die gänzlich untauglich" klassifizierten Pferde Bescheinigungen aus, die wenn sie als Nachweis für die Befreiung von einer weiteren Vorführung zu Klassifikationen im selben Aushebungsbezirke verwendet werden jeweils von dem Gemeindevorsteher des Standortes der Pferde zu bestätigen sind.

Bei der Auswahl unter den als tauglich befundenen Pferden werden, insoweit die militärischen Interessen dies zulassen, die Pferde solcher Personen, die mehr als ein Pferd haben, in erster Linie und erst dann die Pferde solcher Personen in Anspruch genom men, die nur ein Pferd besißen.

ausrüstungen ist in der Weise vorzunehmen, daß die Eine Schäzung der Pferde und der Tragtierdrei Schäßleute abgesondert, also ohne gemeinsame Tragtierausrüstung angeben. Über die Schäzung ist Beratung den Wert des Pferdes, beziehungsweise der ein Protokoll zu führen.

3u § 7.

Evidenzblätter, in deren Daten keine Änderung eintritt, können bei späteren Klassifikationen belassen werden; Evidenzblätter von Pferden, die nicht mehr oder in einer anderen Kategorie in Anspruch genommen werden, sind einzuziehen.

Evidenzblattpferde, deren dauernder Standort verändert wurde, können, wenn diese Veränderungen

Im Falle sonstiger Änderungen hat ein Austausch ohne neuerliche Wertbestimmung zu erfolgen. Die Inanspruchnahme von Evidenzblattpferden in den Evidenzblättern noch nicht durchgeführt sind in einer anderen Kategorie ist nur bei späteren und der neue Standort von dem im Evidenzblatte Klassifikationen zulässig; in diesem Falle ist der Wert angegebenen Abgabsorte so weit entfernt ist, daß des Pferdes neuerlich zu bestimmen und ein neues dieser innerhalb 48 Stunden bei Einhaltung der un- Evidenzblatt auszustellen. bedingt erforderlichen Rasten im Fußmarsche nicht erreicht zu werden vermag, auf den nächsten Abgabsort vorgeführt werden.

Zu § 9.

Wird das Evidenzblattpferd übernommen, so wird das Evidenzblatt eingezogen und dem Besizer cine Kopie des Evidenzblattes ausgefolgt; diese ist vom militärischen Übernahmsorgan auszufüllen, abzustempeln und zu unterfertigen.

Geht ein Evidenzblatt verloren oder wird es unbrauchbar, so hat der Besizer sofort um die Ausfolgung eines Duplikates bei der politischen Bezirksbehörde im Wege des Gemeindevorstehers anzusuchen. Bei der Anzeige von Veränderungen mit Evidenzblattpferden haben die Pferdebesiger die der Anzeige wird nach der gemäß den Bestimmungen zu § 22 Die Vergütung der übernommenen Futtermengen zugrunde liegenden Umstände zu bescheinigen, wobei der Verordnung zur Durchführung des Kriegsleistungsdie Bestimmungen zu § 6 dieser Verordnung (Pferdegesebes auf Grund der durchschnittlichen Marktbesigerzeugnis, tierärztliches Zeugnis 2c.) anzu preise durch Verordnung bestimmten und mit der wenden sind. Pferdeeinberufung zu verlautbarenden Vergütung

Wird über ein Evidenzblattpferd ein Viehpaß berechnet. ausgestellt, ist in der für die Beschreibung des Pferdes bestimmten Spalte anzugeben, daß das Pferd ein Evidenzblattpferd ist.

Die ausgefolgte Evidenzblattkopie gilt als Zahlungsanweisung.

Das Steueramt (Finanzkaffe) hat gegen Ein

Wird ein Evidenzblattpferd über die Zollgrenze gebracht, ist das Evidenzblatt beim Passieren der-ziehung der Evidenzblattkopie entweder den Geldbetrag selben dem Zollamt abzugeben. Berichtigungen der Evidenzblätter werden aus schließlich nur durch den militärischen Vertreter

bewirkt.

But § 10.

Die Abgabsorte sind derart zu bestimmen, daß die Pferdebesizer grundsäglich nicht längere Strecken als 50 Kilometer zurückzulegen haben.

Die zur Übernahme der Evidenzblattpferde bestimmten militärischen Organe werden die Berechtigung hiezu durch eine offene Order nachweisen.

Die Pferdecinberufung erfolgt durch Kundmachungen oder Einberufungsavisos im Wege der politischen Bezirksbehörde.

Mit Evidenzblättern beteilte, im Zeitpunkte der Pferdeeinberufung jedoch trächtige Stuten und Stuten mit Saugfohlen bis zu vier Monaten sowie Evidenzblattpferde, welche in dem erwähnten Zeitpunkte frankheitshalber oder wegen Gefahr der Verschleppung einer Seuche nicht aus dem Stalle gebracht werden können oder dürfen (§ 1, Punkt 14 b und c), sind von der Vorführung befreit.

sofort bar auszuzahlen oder dem Bezugsberechtigten
eine kassenamtliche Anmeldungsbestätigung auszu
folgen, in der die Übernahme der Evidenzblattkopie
bestätigt und der gebührende, im Wege der Postspar-
kasse auszuzahlende Betrag angegeben wird. Im leg-
teren Falle wird die Auszahlung des Betrages durch
die Postsparkasse derart veranlaßt, daß der Bezugs-
berechtigte längstens binnen 6 Wochen nach Übergabe
des Pferdes im Besiße des Betrages ist.

Aviso durch das Postamt zugestellt.
Dem Bezugsberechtigten wird das bezügliche

Durch die Auszahlung des Entschädigungsbetrages wird die kassen amtliche Anmeldungsbestäti gung gegenstandslos.

Den Besizern, deren Pferde nicht übernommen wurden, werden die Evidenzblätter abgenommen und Zertifikate über die Vorführung der Pferde ausgestellt. Auf Grund dieser Zertifikate erhalten die Besizer für den Rücktransport der Pferde von dem Militärterri torialkommando im Wege der politischen Bezirksbehörde über Anmelden bei dieser die ihnen gebührende Vergütung.

Bei der nach erfolgter Demobilisierung stattDiese Befreiungsgründe sind durch ein von findenden Veräußerung von Pferden sind die Beisteller einem Tierarzt ausgefertigtes oder durch ein von zwei von Evidenzblattpferden in erster Linie zu berückBesizern vorzuführender Pferde ausgestelltes und vom sichtigen. Gemeindevorsteher bestätigtes Zeugnis nachzuweisen. Zum Nachweise der Trächtigkeit eines Pferdes genügt auch die Vorlage des die Beschreibung des Pferdes enthaltenden Belegzettels und eine Bestätigung des Gemeindevorstehers.

3u § 13.

In welchen Aushebungsbezirken, für welche Truppenkörper sowie zu welchem Zeitpunkte die probe

weise Pferdeeinberufung stattzufinden hat, ordnet der Minister für Landesverteidigung an.

Die Einberufung der Evidenzblattpferde erfolgt durch Kundmachungen oder durch Einberufungsavisos im Wege der politischen Bezirksbehörde.

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haben die Bestimmungen zu § 10 der Verordnung zur Durchführung des Kriegsleistungsgesetzes Anwendung zu finden.

Die Transportmittelaufbietung erfolgt durch Kundmachung, auf Grund deren der Gemeindevor steher die zur Beistellung individuell Verpflichteten zu verständigen hat.

3u 17.

Für jedes zur probeweisen Pferdeeinberufung vorgeführte Pferd gebührt dem Besizer auf die Dauer der Inanspruchnahme die Zeit des Hin- und Rückweges eingerechnet nebst dem Ersatz der beim Hinund Rückwege notwendigen Barauslagen eine tägliche Für die den Schäßleuten gebührende Vergütung Vergütung für die entfallene Arbeitsleistung des sind die Bestimmungen zu § 5 dieser Verordnung Pferdes. Diese Vergütung, deren Ausmaß in den maßgebend. Kundmachungen und Einberufungsavisos bekanntzugeben ist, wird bei Rückstellung des Pferdes militäri scherseits ausgezahlt.

gemäß den Bestimmungen zu § 22 Die Vergütung der übernommenen Futtermengen

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wird nach der Dem Besizer, dessen Pferde infolge einer probe- der Verordnung zur Durchführung des Kriegsleistungsweisen Pferdeeinberufung während der Dauer der gefeßes auf Grund der durchschnittlichen Martt militärischen Inanspruchnahme einen Schaden erleiden, preise durch Verordnung bestimmten und mit der steht dann ein Anspruch auf Schadloshaltung zu, Transportmittelaufbietung zu verlautbarenden Verwenn weder ihm selbst noch seinen Angestellten ein gütung berechnet. Verschulden an dem Schaden zur Last fällt.

3u § 14.

Die in den Bestimmungen zu §§ 1 und 10 dieser Verordnung bezüglich der Ausnahmen von der über laffung, dann die in den Bestimmungen zu §§ 6 und 10 dieser Verordnung bezüglich des Nachweises der Befreiungsgründe enthaltenen Anordnungen haben hinsichtlich der Transportmittel mit der Abänderung Anwendung zu finden, daß an Stelle der von Pferdebesizern auszustellenden Zeugnisse solche von Transportmittelbefizern treten.

Zu § 15.

Für die Art der Anzeige und Zählung der Fuhrwerke sowie für die Ausnahmen von der Anzeige sind die ersten vier Abfäße der Bestimmungen zu § 4 dieser Verordnung anzuwenden. Die Aufforderung zur Anzeige erfolgt in der dort vorgesehenen Kundmachung.

Gleichzeitig mit der Anzeige der Fuhrwerke sind allfällige Ansprüche auf Befreiung von der Überlassung geltend zu machen und nach den Bestimmungen zu § 6 dieser Verordnung nachzuweisen.

|

Über die erfolgte Übernahme von Transportmitteln hat der militärische Vertreter eine Bestätigung auszufertigen; diese gilt gleichzeitig als Zahlungsanweisung.

der Bestätigungen, ferner hinsichtlich der Vergütung Für die Auszahlung der Geldbeträge auf Grund für den Rücktransport der nicht übernommenen Transportmittel, für die den Besizern Zertifikate ausgestellt werden, gelten die Bestimmungen zu § 10 dieser Verordnung.

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Die im Sinne des lezten Absages des § 15 des Verordnung des Handelsministeriums Gejeges beauftragten militärischen Vertreter werden sich durch eine offene Order ausweisen.

Zu 16.

Die Abgabsorte der Transportmittel sind nach den gleichen Grundsäßen wie jene für die Evidenzblatt pferde zu bestimmen.

vom 23. Dezember 1913,

betreffend die Abänderung einiger Bestim mungen der mit der Verordnung des Handelsministeriums vom 24. Juli 1910, R. G. Bl. Nr. 134, kundgemachten Telephonordnung und des zugehörigen Telephoutarifes.

Artikel I.

Bezüglich der Ausrüstung der Transportmittel, der mitzubringenden Futtermengen, der Sammlung der Transportmittel und ihrer Geleitung in die Abgabsorte, ferner bezüglich der Bestimmung von meh reren Übernahmsplägen in größeren Abgabsorten R. G. Bl. Nr. 134, kundgemachte Telephonordnung

Die mit der Verordnung vom 24. Juli 1910,

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