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für die Angabe der Auszahlungsmerkmale, der Quit- alle folgenden Zahlungen, ausgenommen, daß sie auf tung des Empfängers und dem Buchauszuge. eine bestimmte Zahlung eingeschränkt ist. Wird diese

Bei der Auszahlung hat der Zahlungsempfänger Erklärung nicht abgegeben, so hat die Zahlung über den Erhalt des angewiesenen Betrages eine mittels Postzahlungs-, beziehungsweise PostsparkasseEmpfangsbestätigung auszufertigen, die mittels des Zahlungsanweisung zu erfolgen. auf der Postzahlungsanweisung vorgedruckten Quittungsformulares für die Postverwaltung eingezogen wird.

§ 6.

Die Liquidierung der auszuzahlenden Beträge Der Buchauszug wird nach erfolgter Quittierung obliegt ausschließlich den Rechnungsdepartements der abgetrennt und dem Zahlungsempfänger ausgefolgt. Post- und Telegraphendirektionen in Klagenfurt, Linz Die Frist, innerhalb der eine Postzahlungs- und Wien. anweisung vom Postamte ausgezahlt werden kann, beträgt sieben Tage, den Tag des Einlangens beim Postdirektions-Rechnungsdepartements vorliegenden Die Liquidierung erfolgt auf Grund der diesen Postamte nicht gerechnet.

Die Postzahlungsanweisungen dürfen nur innerhalb des Postdirektionsbezirkes, in dem sie ausgestellt wurden, nachgesendet werden.

Postzahlungsanweisungen auf einen 1000 K nicht übersteigenden Betrag werden, sofern bei dem Postamte, das die Auszahlung zu besorgen hat, der Geldzustelldienst eingerichtet ist, unter Einhebung der für Postanweisungen vorgeschriebenen Zustellgebühren mit dem zugehörigen Geldbetrage zugestellt. Ist der Geldzustelldienst bei dem Postamte nicht eingerichtet oder handelt es sich um Postzahlungsanweisungen, die auf höhere Beträge lauten, so werden die Postzahlungsanweisungen zur Behebung avisiert und beim Schalter des Postamtes ausgezahlt.

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amtlichen Behelfe von Amts wegen und es ist daher in Hinkunft die Beibringung von Duittungen zu diesem Zwecke in der Regel nicht mehr erforderlich. Nur bei Zahlungen an Privatpersonen, die sich außer Länder befinden, ist zum Behufe der Einleitung des halb der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Zahlungsvollzuges die Quittung dem in Betracht kommenden Postdirektions-Rechnungsdepartement vorzulegen. Diese Quittungen sind mit Rücksicht darauf, daß die Stempelgebühr unmittelbar (im Abzugswege) entrichtet wird, ungestcmpelt auszufertigen.

$ 7.

Die Zahlungsempfänger werden von der er folgten Anweisung von Zahlungen seitens der an= weisenden Dienststelle in der Regel nicht besonders verständigt.

Allfällige Anfragen oder Beschwerden sind an das in Betracht kommende Postdirektions-Rechnungsdepartement zu richten.

§ 8.

Die voranstehenden Bestimmungen treten am 1. Jänner 1914 in Kraft. Schuster m. p.

Engel m. p.

264.

Im Falle der Barzahlung hat der Zahlungsempfänger über den Erhalt des angewiesenen Betrages eine Empfangsbestätigung auszufertigen, die bei der Auszahlung mittels des auf der Zahlungsanweisung des Postsparkassenamtes vorgedruckten Quittungsformulares für die Postverwaltung eingezogen wird. Kundmachung des Finanzministeriums

§ 5.

vom 20. Dezember 1913,

Sowohl bei der Barzahlung auf Grund von betreffend die Errichtung einer Expofitur des Postzahlungs- oder Postsparkasse-Zahlungsanweisun- Nebenzollamtes Acquabona d'Ampezzo in

gen als auch bei der Gutschrift auf das PostsparkasseScheckkonto sind die von den auszuzahlenden Beträgen entfallenden Stempelgebühren nicht in Stempelmarken, sondern unmittelbar im Abzugswege hereinzubringen.

Zur Auszahlung im Wege der Gutschrift ist die schriftliche Erklärung der bezugsberechtigten Partei erforderlich, daß sie sich dem Stempelabzuge unterwirst. Die einmal abgegebene Erklärung gilt auch für

Pian (Tirol).

In Pian ist eine mit den Befugnissen eines Nebenzollamtes II. Klasse ausgestattete Expositur des Nebenzollamtes II. Klasse in Acquabona d'Ampezzo errichtet worden, die ihre Wirksamkeit am 1. Jänner 1914 beginnen wird.

Engel m. p.

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Jnhalt: (No 265 und 266.) 265. Verordnung zur Durchführung des Gesezes vom 21. Dezember 1912, betreffend die Stellung der Pferde und Fuhrwerke. 266. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der mit der Verordnung des Handelsministeriums vom 24. Juli 1910 kundgemachten Telephonordnung und des zugehörigen Telephontarifes.

265.

Verordnung des Ministeriums für

Zu § 3.

Der Berechnung von 50 Prozent des gesamten Pferdestandes wird der Pferdestand der im Reichsrate

Zu § 4.

Landesverteidigung im Einverständ- vertretenen Königreiche und Länder zugrunde gelegt. nis mit den übrigen beteiligten k. k. Ministerien und dem k. u. k, Kriegsminifterium vom 1. Auguft 1913 zur Durchführung des Gesekes vom 21. Dezember 1912, R. G. Bl. Nr. 235, betreffend die Stellung der Pferde und Fuhrwerke.

Zu § 1.

Als Sanitätszwecken (Punkt 8) dienend, find auch die für Straßensäuberung, Kehricht- und Fäkalien abfuhr ständig bestimmten Pferde anzusehen.

Unter Privatgestüten im Sinne des Punktes 10 sind alle Zuchtbetriebe zu verstehen, die mindestens vier Stuten dauernd zur Zucht verwenden.

Trächtigen Stuten sind jene gleichzuhalten, welche in der leztverflossenen Belegzeit von einem Staats- oder lizenzierten Privathengste gedeckt worden find, außer wenn sie in den legten zwei Jahren belegt worden und hiebei güst geblieben sind.

Den nach § 14 e befreiten Pferden werden solche mit nachbenannten, die offenbare und dauernde Unbrauchbarkeit für jeden Kriegsdienst begründenden Gebrechen gleichgehalten: Rehhuf, Schale (Knochen neubildung um ein Gelenk) und Huffrebs, wenn diese Gebrechen ein sichtliches und bleibendes Lahmgehen zur Folge haben, ferner Blindheit auf beiden Augen, Dummkoller und hochgradiger Dampf.

Die Anzeige und Zählung der Pferde und Tragtierausrüstungen hat jeweils vor der Pferdeklassifikation stattzufinden.

Die Aufforderung zur Anzeige ergeht durch eine Kundmachung der politischen Bezirksbehörde, die mindestens drei Tage vor Beginn der Anzeigefrist in jeder Gemeinde ortsüblich zu verlautbaren ist.

Die Anzeige erfolgt schriftlich mittels der beim Gemeindevorsteher unentgeltlich erhältlichen Anzeigezettel. Die politische Landesbehörde kann dort, wo sie es für zweckdienlich erachtet, an Stelle der schriftlichen Gemeindevorsteher in Anzeigezetteln aufzunehmen. die mündliche Anzeige anordnen. Leßtere ist vom

Von der Anzeige sind ausgenommen:

a) die zur Hofhaltung Seiner Majestät und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses gehörigen Pferde und Tragtierausrüstungen;

b) die zum persönlichen Gebrauche des regierenden Fürsten von und zu Liechtenstein im Majoratshause zu Wien und im Schlosse zu Eisgrub in Mähren gehörigen Pferde und Tragtierausrüstungen;

c) die zum persönlichen Gebrauche bestimmten. Pferde und Tragtierausrüstungen jener Personen, die im Sinne des internationalen Rechtes Erterritorialitätsrechte genießen;

d) die Zucht und Wirtschaftspferde der Hof

gestüte;

e) die ärarischen Pferde und Tragtieraus- Punkt 10 außer der Zugehörigkeit des Pferdes zu rüstungen, dann so viele Pferde der aktiven Offiziere, dem betreffenden Zuchtbetrieb gleichzeitig auch den als diese zur Versehung ihres Dienstes zu halten vér Umstand zu bestätigen hat, daß diesem Zuchtbetrieb pflichtet sind. der Charakter eines Privatgestütes im Sinne der Bestimmungen zu § 1 dieser Verordnung zukommt;

Über den geltend gemachten Befreiungsanspruch wird dem Pferdebesißer eine schriftliche Entscheidung der politischen Bezirksbehörde zugestellt.

Die Pferdeklassifikation, zu deren Durchführung das ganze Jahr zur Verfügung steht, wird in pferdereichen Gegenden tunlichst in jeder Gemeinde vorgenommen.

Zu § 5.

Die Schäßleute sollen tunlichst in dem Aushebungsbezirk ansässige Fachmänner sein. Vor ihrer Bestellung hat die politische Bezirksbehörde die zur Wahrung der Interessen der Pferdebesiger berufenen Korporationen zu hören.

Punkt 8: eine Bestätigung des Gemeindevors stehers, bei in staatlicher Verwaltung stehenden Fonds eine Bestätigung der vorgesezten Stellen;

Punkt 11: der Lizenzierungsschein;

Punkt 14 c): ein von einem Tierarzt ausgefertigtes oder ein von zwei Besizern vorzuführender Pferde ausgestelltes und vom Gemeindevorsteher bestätigtes Zeugnis. Auf dieselbe Art ist auch der Befreiungsgrund nachzuweisen bezüglich der

Pferde, die im Jahre der Klassifikation das vierte Lebensjahr noch nicht vollenden,

dann der hochträchtigen sowie der Stuten mit Saugfohlen während einer sechswöchigen Saugzeit, ferner der Pferde, welche laut der Bestimmungen

Die Bestellung zum Schäßmann kann nur aus den in den Gemeindeordnungen für die Ablehnung zu § 1 dieser Verordnung den nach § 1, Punkt 14 c der Wahl in die Gemeindevertretung festgeseßten des Gesetzes befreiten gleichzuhalten sind. Gründen abgelehnt werden.

Jeder Gemeinde steht es frei, zwei Vertrauens männer zu entsenden, die während der Klassifikation der Pferde aus der betreffenden Gemeinde der kommissionellen Amtshandlung beiwohnen können. Diese Vertrauensmänner werden von der Gemeinde vertretung gewählt.

Eine Schreibkraft stellt grundsäßlich die Gemeinde des Klassifikationsortes bei.

Jedem Schäzmann gebührt eine tägliche Vergütung von 8 K; in diesem Betrage ist die Vergütung für allfällige Reiseauslagen inbegriffen.

Die Entlohnung der Schäßleute erfolgt durch die politische Bezirksbehörde, der die hiefür erforder lichen Beträge von dem Militärterritorialkommando im vorhinein zur Verfügung gestellt werden.

Den Vertrauensmännern gebührt keine Ver gütung aus Staatsmitteln.

Zu § 6.

Ansprüche auf Befreiung von der Vorführung zur Klassifikation sind gleichzeitig mit der Anzeige geltend zu machen und hiebei insoweit sie nicht die von der Anzeige nach den Bestimmungen zu § 4 dieser Verordnung enthobenen Pferde betreffen nachzuweisen.

Als Nachweise für die einzelnen Befreiungs gründe nach § 1 kommen vor allem in Betracht: Punkt 4: bei Nichtaktiven eine Bestätigung des vorgesezten Kommandos;

Punkt 6: eine Bestätigung der Post- und Telegraphendirektion;

Punkt 7, 10, 12 und 13: ein von zwei Besizern vorzuführender Pferde ausgestelltes und vom Gemeindevorsteher bestätigtes Zeugnis, welches im Falle der Inanspruchnahme der Befreiung nach

Befreiungsgründe, für deren Nachweis ein von zwei Besizern vorzuführender Pferde ausgestelltes Zeugnis vorgesehen ist, können, wenn dieses Zeugnis infolge Weigerung der für die Ausstellung zunächst in Betracht kommenden Personen nicht oder nur schwer zu beschaffen wäre, durch ein Zeugnis des Gemeindevorstehers nachgewiesen werden, das diesen Umstand und das Zutreffen des Befreiungsgrundes bestätigt.

Der Präses vermittelt den Verkehr zwischen dem militärischen Vertreter und den Pferdebesißern und stellt unter Mitfertigung des militärischen Vertreters über die gänzlich untauglich“ klassifizierten Pferde Bescheinigungen aus, die — wenn sie als Nachweis für die Befreiung von einer weiteren Vorführung zu Klassifikationen im selben Aushebungsbezirke ver wendet werden jeweils von dem Gemeindevorsteher des Standortes der Pferde zu bestätigen sind.

Bei der Auswahl unter den als tauglich befundenen Pferden werden, insoweit die militärischen Interessen dies zulassen, die Pferde solcher Personen, die mehr als ein Pferd haben, in erster Linie und erst dann die Pferde solcher Personen in Anspruch genom men, die nur ein Pferd besißen.

Eine Schätzung der Pferde und der Tragtierausrüstungen ist in der Weise vorzunehmen, daß die drei Schäßleute abgesondert, also ohne gemeinsame Beratung den Wert des Pferdes, beziehungsweise der Tragtierausrüstung angeben. Über die Schäzung ist ein Protokoll zu führen.

3u § 7.

Evidenzblätter, in deren Daten keine Änderung eintritt, können bei späteren Klassifikationen belassen werden; Evidenzblätter von Pferden, die nicht mehr oder in einer anderen Kategorie in Anspruch genommen werden, sind einzuziehen.

Im Falle sonstiger Änderungen hat ein Austausch ohne neuerliche Wertbestimmung zu erfolgen.

Evidenzblattpferde, deren dauernder Standort verändert wurde, können, wenn diese Veränderungen Die Inanspruchnahme von Evidenzblattpferden in den Evidenzblättern noch nicht durchgeführt sind in einer anderen Kategorie ist nur bei späteren und der neue Standort von dem im Evidenzblatte Klassifikationen zulässig; in diesem Falle ist der Wert angegebenen Abgabsorte so weit entfernt ist, daß des Pferdes neuerlich zu bestimmen und ein neues dieser innerhalb 48 Stunden bei Einhaltung der unEvidenzblatt auszustellen. bedingt erforderlichen Rasten im Fußmarsche nicht erreicht zu werden vermag, auf den nächsten Abgabsort vorgeführt werden.

Bu § 9.

Geht ein Evidenzblatt verloren oder wird es unbrauchbar, so hat der Besizer sofort um die Ausfolgung eines Duplikates bei der politischen Bezirksbehörde im Wege des Gemeindevorstehers anzusuchen.

Bei der Anzeige von Veränderungen mit Evidenzblattpferden haben die Pferdebesizer die der Anzeige zugrunde liegenden Umstände zu bescheinigen, wobei die Bestimmungen zu § 6 dieser Verordnung (Pferde besizerzeugnis, tierärztliches Zeugnis 2c.) anzu wenden sind.

Wird über ein Evidenzblattpferd ein Viehpaß ausgestellt, ist in der für die Beschreibung des Pferdes bestimmten Spalte anzugeben, daß das Pferd ein Evidenzblattpferd ist.

Wird ein Evidenzblattpferd über die Zollgrenze gebracht, ist das Evidenzblatt beim Passieren der selben dem Zollamt abzugeben.

Berichtigungen der Evidenzblätter werden aus schließlich nur durch den militärischen Vertreter

bewirkt.

Zu § 10.

Die Abgabsorte sind derart zu bestimmen, daß die Pferdebesizer grundsäglich nicht längere Strecken als 50 Kilometer zurückzulegen haben.

Die zur Übernahme der Evidenzblattpferde bestimmten militärischen Organe werden die Berechti gung hiezu durch eine offene Order nachweisen.

Die Pferdecinberufung erfolgt durch Kundmachungen oder Einberufungsavisos im Wege der politischen Bezirksbehörde.

Mit Evidenzblättern beteilte, im Zeitpunkte der Pferdeeinberufung jedoch trächtige Stuten und Stuten mit Saugfohlen bis zu vier Monaten sowie Evidenz blattpferde, welche in dem erwähnten Zeitpunkte krankheitshalber oder wegen Gefahr der Verschleppung einer Seuche nicht aus dem Stalle gebracht werden können oder dürfen (§ 1, Punkt 14 b und c), sind von der Vorführung befreit.

Diese Befreiungsgründe sind durch ein von einem Tierarzt ausgefertigtes oder durch ein von zwei Besizern vorzuführender Pferde ausgestelltes und vom Gemeindevorsteher bestätigtes Zeugnis nachzuweisen. Zum Nachweise der Trächtigkeit eines Pferdes genügt auch die Vorlage des die Beschreibung des Pferdes enthaltenden Belegzettels und eine Bestätigung des Gemeindevorstehers.

Wird das Evidenzblattpferd übernommen, so wird das Evidenzblatt eingezogen und dem Besißer cine Kopie des Evidenzblattes ausgefolgt; diese ist vom militärischen Übernahmsorgan auszufüllen, abzustempeln und zu unterfertigen.

wird nach der gemäß den Bestimmungen zu § 22 Die Vergütung der übernommenen Futtermengen. der Verordnung zur Durchführung des Kriegsleistungsgesetzes auf Grund der durchschnittlichen Marktpreise durch Verordnung bestimmten und mit der berechnet. Pferdeeinberufung zu verlautbarenden Vergütung

Die ausgefolgte Evidenzblattkopie gilt als Zahlungsanweisung.

Das Steueramt (Finanzkasse) hat gegen Einziehung der Evidenzblattkopie entweder den Geldbetrag sofort bar auszuzahlen oder dem Bezugsberechtigten eine kassenamtliche Anmeldungsbestätigung auszufolgen, in der die Übernahme der Evidenzblattkopic bestätigt und der gebührende, im Wege der Postsparkasse auszuzahlende Betrag angegeben wird. Im lezteren Falle wird die Auszahlung des Betrages durch die Postsparkasse derart veranlaßt, daß der Bezugsberechtigte längstens binnen 6 Wochen nach Übergabe des Pferdes im Besiße des Betrages ist.

Aviso durch das Postamt zugestellt.
Dem Bezugsberechtigten wird das bezügliche

Durch die Auszahlung des Entschädigungsbetrages wird die kassenamtliche Anmeldungsbestäti gung gegenstandslos.

Den Besizern, deren Pferde nicht übernommen wurden, werden die Evidenzblätter abgenommen und Zertifikate über die Vorführung der Pferde ausgestellt. Auf Grund dieser Zertifikate erhalten die Besizer für den Rücktransport der Pferde von dem Militärterritorialkommando im Wege der politischen Bezirksbehörde über Anmelden bei dieser die ihnen gebührende Vergütung.

Bei der nach erfolgter Demobilisierung stattfindenden Veräußerung von Pferden sind die Beisteller von Evidenzblattpferden in erster Linie zu berücksichtigen.

3u § 13.

In welchen Aushebungsbezirken, für welche Truppenkörper sowie zu welchem Zeitpunkte die probe

weise Pferdeeinberufung stattzufinden hat, ordnet der | haben die Bestimmungen zu § 10 der Verordnung Minister für Landesverteidigung an. zur Durchführung des Kriegsleistungsgesetzes Anwen

Die Einberufung der Evidenzblattpferde erfolgt dung zu finden. durch Kundmachungen oder durch Einberufungsavisos im Wege der politischen Bezirksbehörde.

Die Transportmittelaufbietung erfolgt durch Kundmachung, auf Grund deren der Gemeindevor steher die zur Beistellung individuell Verpflichteten zu verständigen hat.

Zu § 17.

Für jedes zur probeweisen Pferdeeinberufung vorgeführte Pferd gebührt dem Besizer auf die Dauer der Inanspruchnahme die Zeit des Hin- und Nückweges eingerechnet nebst dem Ersag der beim Hinund Rückwege notwendigen Barauslagen eine tägliche Für die den Schäßleuten gebührende Vergütung Vergütung für die entfallene Arbeitsleistung des sind die Bestimmungen zu § 5 dieser Verordnung Pferdes. Diese Vergütung, deren Ausmaß in den maßgebend. Kundmachungen und Einberufungsavisos bekanntzugeben ist, wird bei Rückstellung des Pferdes militärischerseits ausgezahlt.

Dem Besizer, dessen Pferde infolge einer probe weisen Pferdeeinberufung während der Dauer der militärischen Inanspruchnahme einen Schaden erleiden, steht dann ein Anspruch auf Schadloshaltung zu, wenn weder ihm selbst noch seinen Angestellten ein Verschulden an dem Schaden zur Last fällt.

Bu § 14.

Die in den Bestimmungen zu §§ 1 und 10 dieser Verordnung bezüglich der Ausnahmen von der überlaffung, dann die in den Bestimmungen zu §§ 6 und 10 dieser Verordnung bezüglich des Nachweises der Befreiungsgründe enthaltenen Anordnungen haben hinsichtlich der Transportmittel mit der Abänderung Anwendung zu finden, daß an Stelle der von Pferdebesizern auszustellenden Zeugnisse solche von Transportmittelbesizern treten.

Bu § 15.

Für die Art der Anzeige und Zählung der Fuhr werke sowie für die Ausnahmen von der Anzeige sind die ersten vier Abfäße der Bestimmungen zu § 4 dieser Verordnung anzuwenden. Die Aufforderung zur An- | zeige erfolgt in der dort vorgesehenen Kundmachung.

Gleichzeitig mit der Anzeige der Fuhrwerke sind allfällige Ansprüche auf Befreiung von der Überlaffung geltend zu machen und nach den Bestimmungen zu § 6 dieser Verordnung nachzuweisen.

Die Vergütung der übernommenen Futtermengen wird nach der gemäß den Bestimmungen zu § 22 der Verordnung zur Durchführung des Kriegsleistungsgesezes auf Grund der durchschnittlichen Martt preise durch Verordnung bestimmten und mit der Transportmittelaufbietung zu verlautbarenden Vergütung berechnet.

Über die erfolgte Übernahme von Transportmitteln hat der militärische Vertreter eine Bestätigung auszufertigen; diese gilt gleichzeitig als Zahlungsanweisung.

Für die Auszahlung der Geldbeträge auf Grund für den Rücktransport der nicht übernommenen Transder Bestätigungen, ferner hinsichtlich der Vergütung portmittel, für die den Besizern Zertifikate ausgestellt werden, gelten die Bestimmungen zu § 10 dieser Verordnung.

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Die im Sinne des lezten Absages des § 15 des Verordnung des Handelsministeriums Gesezes beauftragten militärischen Vertreter werden sich durch eine offene Order ausweisen.

Zu § 16.

Die Abgabsorte der Transportmittel sind nach den gleichen Grundsäßen wie jene für die Evidenzblattpferde zu bestimmen.

vom 23. Dezember 1913,

betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der mit der Verordnung des Handelsministeriums vom 24. Juli 1910, R. G. Bl. Nr. 134, kundgemachten Telephonordnung und des zugehörigen Telephontarifes.

Bezüglich der Ausrüstung der Transportmittel, der mitzubringenden Futtermengen, der Sammlung der Transportmittel und ihrer Geleitung in die Abgabsorte, ferner bezüglich der Bestimmung von mehreren Übernahmsplägen in größeren Abgabsorten | R.

Artikel I.

Die mit der Verordnung vom 24. Juli 1910, G. Bl. Nr. 134, kundgemachte Telephonordnung

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