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3. Im erweiterten Ortsbestellbezirke. Wo | vorzugehen, in welchen diese durch den Boten des es die Verkehrsbedürfnisse erfordern, kann die Post- Postamtes zugestellt werden; ebenso darf die Aushänund Telegraphendirektion die Zustellung über die digung eines Avisos durch den Geschäftsführer oder Grenzen des Ortsbestellbezirkes (nach Orten ohne Boten der Postablage, wenn ihnen der Empfänger Zustelldienst durch Landbriefträger oder Postablagen) | nicht bekannt ist, abgesehen vom Falle des Abholungsdurch die Ortsbesteller anordnen (erweiterter Ortsvorbehaltes, nur nach erbrachtem Identitätsnachweise bestellbezirk); diese Behörde bestimmt auch, welche erfolgen. Gegenstände im erweiterten Ortsbestellbezirke zugestellt werden, und verlautbart die Einrichtung eines solchen Dienstes auf geeignete Weise.

Punkt III erhält folgenden Zusaß:

Im Außenbezirke ohne Zustelldienst trägt die Postanstalt übrigens nach Möglichkeit dafür Sorge, daß die gewöhnlichen Briefsendungen und die Avisos zu den anderen Sendungen den Empfängern zukommen.

Im § 4 (Vorbehalt der Abholung der Postsendungen) hat Punkt I A folgendermaßen zu lauten: I. Geltendmachung, Umfang und Gebühren. Punkt 1, Ziffer 2, erhält folgenden Zusah:

Unter den gleichen Bedingungen kann die Postverwaltung den Adressaten besonders eingerichtete Abholbücher gegen Vergütung der Kosten zur Ver fügung stellen; der Vorweiser eines solchen Abholbuches gilt als Bevollmächtigter des Adressaten (§ 3, I, 1), wenn dieser die Berechtigung des Vorweisers nicht im voraus für alle oder einzelne Gattungen von Postsendungen auf die bloße Übernahme der Avijos eingeschränkt hat.

Die Verwendung selbst aufgelegter Abholbücher ist gestattet, doch müssen diese in bezug auf Format und Vordruck den amtlich aufgelegten entsprechen.

Punkt 1, Ziffer 5, erhält als letzten Absatz folgende Bestimmung:

Im Falle des Abholungsvorbehaltes bei einer Postablage ist keine Fach- oder Magazinsgebühr zu

entrichten.

Punkt I B entfällt.

Im § 7 erhält Punkt II folgende Fassung:

In jenen Fällen, in welchen nur das Aviso durch den Boten des Postamtes zugestellt oder, den Fall des

Ziffer 2 erhält folgenden Wortlaut:

2. a) Wenn die Avisos in den in Ziffer 1, zweiter Absatz, bezeichneten Fällen auf die dort angege bene Weise ausgehändigt worden sind, ferner wenn bei Vorbehalt der Abholung von der Post die Avisos dem Abholer ausgehändigt worden sind, werden die abzuholenden Gegenstände (Sendungen und im Anweisungsverkehre die Geldbeträge) an denjenigen verabsolgt, der sich zur Abholung meldet und das mit dem Namen des Empfängers unterschriebene Aviso (Abgabeschein, Postbegleitadresse, Postanweisung, Zahlungsanweisung) abgibt. Die Postanstalt ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, die Unterschrift auf dem Aviso auf ihre Echtheit zu prüfen;

b) ist das Aviso dem Empfänger nicht auf die im Punkt 1, Ziffer 1, zweiter Absatz, angegebene Weise oder nicht auf Grund eines Abholungsvorbehaltes zugekommen, so werden die abzuholenden Gegenstände (Sendungen und im Anweisungsverkehre die Geldbeträge), falls der Empfänger nicht selbst zur Behebung erscheint, dem Überbringer des mit dem Namen desselben. unterfeitigten Avijos nur dann ausgefolgt, wenn die Echtheit der Unterschrift glaubhaft bestätigt ist.

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Abholungsvorbehaltes ausgenommen, durch den Verordnung des Ministeriums für

Geschäftsführer oder Boten der Postablage ausgehän

digt wird, muß dessen Empfang, unbeschadet der im öffentliche Arbeiten vom 31. Dezember

1913,

vorigen Punkte vorgesehenen Bestätigung über die Sendung (den angewiesenen Betrag) selbst, dem Boten (Geschäftsführer) vom Empfänger bestätigt betreffend die Aufhebung und Abänderung einiger Bestimmungen der Verordnung über die Organisation des Patentamtes.

werden.

Im 8 (Vorgang bei der Aushändigung, Identitätsnachweis) erhält Punkt I, Ziffer 1, zweiter Absaz, folgende Fassung:

In derselben Weise ist auch bei der Aushändigung der Avisos an den Empfänger in jenen Fällen

Artifel I.

Die §§ 31 und 33 der Verordnung des Handelsministeriums vom 15. September 1898, R. G. Bl.

Nr. 157, betreffend die Organisation des Patentamtes, | Kanzleibeamtenposten des Ministeriums für öffentliche werden aufgehoben. Arbeiten bestehenden Vorschriften.

Artikel II.

Die §§ 21 und 30 der Verordnung des Handelsministeriums vom 15. September 1898, R. G. Bl.

§ 30.

Für die Disziplinarbehandlung der Beamten und

Nr. 157, betreffend die Organisation des Patentamtes, Diener des Patentamtes sind die einschlägigen allge werden in ihrer derzeitigen Fassung außer Kraft gesezt; meinen Vorschriften maßgebend.

an ihre Stelle treten folgende Bestimmungen:

$ 21.

Für den Eintritt in den Kanzleidienst des Patentamtes gelten die für die Verleihung von

Artikel III.

Diese Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit.
Trnka m. p.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

erscheint auch im Jahre 1914 im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und slowenischen Sprache.

Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1914 des Reichsgefeßblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplarzum Abholen oder mit portofreier Zusendung - 8 K.

Zu abonnieren ist im Verlage der f. f. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgesetzblattes bezogen werden können.

Da das Reichsgeseßblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben, beziehungsweise verjendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. k. Post isi nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben.

Einzelne Jahrgänge der deutschen Ausgabe können bezogen werden:

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Jahrgang 1849 um K 4 20 Jahrgang 1865 um K 4- |Jahrgang 1881 um K 4:40 | Jahrgang 1897 um K 15'—

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1866

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1867

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1882
1883

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Der Verschleißpreis für den Jahrgang 1913 wird anfangs Jänner 1914 bekanntgegeben werden. Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab sind zu denselben Preisen zu haben wie die deutsche Ausgabe.

Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgeschblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgeseßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesehblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt.

NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesetzblätter der deutschen Ausgabe sind längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der t. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reflamieren.

Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesenblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises ( Bogen = 2 Seiten zu 2 b) erfolgt.

Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Zahrgänge der anderen sieben Sprachenausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert sind, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis (1 Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der f. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, 1. Bezirk. Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhajte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen.

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Inhalt: (No 270 und 271.) 270. Verordnung, betreffend die Feststellung und Anzeige von Unfällen in den Betrieben der Seeschiffahrt. — 271. Verordnung über die Erfordernisse zur Anstellung bei einem Zivilgerichtsdepositenamte.

270.

ist, haben an Bord ein besonderes Buch zu führen, das als „Unfallsnachweisung" zu bezeichnen ist und

von gedruckten Exemplaren des bezeichneten For

Verordnung des Handelsministeriums eine voraussichtlich für ein Jahr genügende Anzahl im Einvernehmen mit dem Minifte rium des Innern vom 20. Dezember 1913,

betreffend die Feststellung und Anzeige von Unfällen in den Betrieben der Seeschiffahrt.

Auf Grund des Artikels XII des Gesezes vom 11. Februar 1913, R. G. Bl. Nr. 25, betreffend die Ausdehnung der Unfallversicherung auf die Betriebe der Seeschiffahrt und Seefischerei, und des § 29 des Gesetzes vom 28. Dezember 1887, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1888, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, wird folgendes verordnet:

§ 1.

Zur Feststellung der in den Betrieben der Seeschiffahrt sich ereignenden Unfälle ist das dieser Verordnung im Anhange beigefügte Formular zu verwenden.

mulares zu enthalten hat.

Im Schiffstagebuche, beziehungsweise in der Unfallsnachweisung sind auch die weiteren Vorkomm nisse nach dem Unfalle bis zur definitiven Ausschiffung des Betroffenen einzutragen.

§ 2.

Erfolgt bei anderen als den im § 1 bezeichneten Betrieben die Unfallsanzeige schriftlich, so ist von dem Unternehmer, beziehungsweise dem Schiffsführer ebenfalls das im Anhange beigegebene Formular zu verwenden. Wird die Unfallsanzeige nach Artikel XXI des Seeunfallversicherungsgesetzes mündlich erstattet, so hat das betreffende Amt das beigefügte Formular zu benützen.

Bei Kollektivunfällen ist für jede Person eine Eintragung in das Schiffstagebuch, beziehungsweise eine Unfallsnachweisung vorzunehmen.

§ 3.

Im Schiffstagebuche der Handelsschiffe weiter Fahrt und großer Küstenfahrt ist eine eigene Abteilung Übertretungen dieser Verordnung werden nach für Unfälle zu eröffnen und zu diesem Zwecke dem § 52 des Unfallversicherungsgesetzes vom 28. DeTagebuche eine für ein Jahr voraussichtlich genügende 3ember 1887, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1888, mit Geld Anzahl von gedruckten Exemplaren des dieser Verord- bis zu 200 Kronen und im Nichteinbringungsfalle mit nung im Anhange beigefügten Formulares beizu- Arrest bis zu 20 Tagen bestraft.

heften.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1914

Die Schiffsführer von Fahrzeugen kleiner in Kraft.
Küstenfahrt und von Jachten, für welche die
Führung eines Schiffstagebuches nicht vorgeschrieben

Heinold m. p.

Schuster m. p.

Anhang.

Unfallsnachweisung*)
Unfallsanzeige*)

an das k. k. Hafen- und Seesanitätskapitanat*) in.

an das k. u. k. Konfularamk*) in.

Bur Beachtung.

Für jede getötete oder verlegte (beziehungsweise erkrankte) Person ist eine besondere Nachweisung auszufüllen. Bei Kollektivunfällen genügt die Ausfüllung der Rubrik 10 nur für einen Verlegten und kann in den Formularen für die übrigen Verleßten darauf Bezug genommen werden.

Falls der Betroffene Unternehmer eines Kleinbetriebes ist, so ist dies bei Rubrik 4 anzumerken.

In Fällen unfallentschädigungspflichtiger Erkrankungen (als solche gelten gemäß Art. III, lezter Absaß, des Geseßes: Cholera, Pest, gelbes Fieber und Beriberi) hat eine Beantwortung der Punkte 10 und 11 des Frageschemas zu unterbleiben.

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