Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Verlegung des Hauptzoll-
amtes Feldkirch auf den Bahnhof . .
Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Ermächtigung mehrerer
Zollämter zur Anwendung des jummarischen Ansageverfahrens.
Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Handels und des Innern, be-
treffend die Marktordnung für den Wiener Zentralviehmarkt in St. Mary.
Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Erweiterung der Befugnisse
einiger königlich ungarischer Hauptzollamtsexposituren und Hauptzollämter
Verordnung des f. und t. gemeinsamen Ministers des Äußern, wodurch die Aus-
übung der Konsulargerichtsbarkeit in den ehemaligen ottomanischen Vilajets
Tripolis und Benghazi aufgehoben wird . .
Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues,
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Erläuterungen zum Zoll-
tarife vom 13. Februar 1906
Kundmachung des Ministeriums für Landesverteidigung und des Finanzministe
riums, womit die Einreihung der Gemeinde Sillian in die achte Klasse des
Militärzinstarifes verlautbart wird . .
Kaiserliches Patent, betreffend die Auflösung des Landtages von Görz und Gradiska
Konzessionsurkunde für die Lokalbahn von Ruprechtshofen nach Gresten ......
Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Ermächtigung der Haupt-
zollämter in Lemberg und Laibach, zur Verzollung von Spielkarten . .
Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung, betreffend Abänderungen
und Ergänzungen der Wehrvorschriften I. Teil, 1. Heft, von 1912 ..
Verordnung des Finanzministeriums, betreffend die Abänderung der Prüfungs-
vorschrift für Raffinadezuckercouleur
Kundmachung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Finanz-
ministerium wegen Richtigstellung eines Fehlers in der Anlage A zur Ver-
ordnung des Finanzministeriums vom 7. Februar 1913, R. G. Bl. Nr. 21,
betreffend die Schlußeinheiten der an den inländischen Börsen (Wien, Prag
und Triest) notierten Effekten als Grundlage für die Bemessung der Effekten-
umsatzsteuer
Kaiserliches Patent, betreffend die Einberufung der Landtage von Galizien,
Schlesien, Vorarlberg und Triest . . .