Art. 5. Alle Verfügungen des gedachten Gefeßes follen, in so fern sie durch das gegenwärtige Decret feine nåhere Bestimmung erlitten haben, ferner ihrem Inhalte nach beobachtet werden. Art. 6. Unser Minister der Finanzen, des Hans dels und des Schahes ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt, welches in das Gefehbülletin eingerückt und in Gefeßes- Form der nächsten Versammlung der Stände zur Berathschlas gung vorgelegt werden soll. Gegeben in unserem königlichen Pallaste zu Cathas rinenthal, am 15ten Mai 1811, im fünften Jahre Unserer Regierung. Unterschrieben, Hieronymus Napoleon. Auf Befehl des Königst Der Minister Staats-Secretâir, unterschrieben, Graf von Fürstenstein. Die Tabellen folgen. |