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MEINEM LIEBEN FREUNDE

OTTO KELLER

ZUM 28. MAI

IN ALTER TREUE GEWIDMET.

Vorwort.

Es ist meine Absicht, die Lex Salica nach iren handschriftlichen Quellen in Sonderausgaben nach einander zu veröffentlichen. Am liebsten hätte ich meine Anschauung über das gegenseitige Verhältniss der einzelnen Handschriften in einer synoptischen Ausgabe vor Augen gestellt; allein die typographische Ausfürung wäre bei der großen Verschidenheit der Handschriften, welche sich weder mundartlich noch inhaltlich decken, auf Schwirigkeiten gestoßen. So schin es geratener, zunächst die Texte hinter einander einzeln zu geben. Ich gedenke aber das Ergebniss meiner Untersuchung, welche eben die Summe aus allen disen Ausgaben ziehen soll, in einer kritischen Widerherstellung des Grundtextes niderzulegen.

Ich beginne mit der Veröffentlichung derjenigen Handschriften, welche die sogenannte malbergische Glosse enthalten, zunächst der Wolfenbüttler und der Münchner, welchen der Sangallensis 731 und die in Frankreich befindlichen Codices sich anschließen sollen. Als Vertreter der Emendata folgt nächstens der Vossianus Q. 119.

Die Eigentümlichkeit der Ueberliferung scheint es bei der Herausgabe zu fordern, daß die Texte genau in der Gestalt gegeben werden, wie sie aus der Feder der Schreiber hervorgiengen, also mit allen scheinbaren und würklichen Verderbnissen. Denn die methodische Prüfung, was bloßer Schreibfeler, und was historisch begründeter Spracheigentümlichkeit zuzuweisen ist, scheint bei disem merkwürdigen Denkmal von ganz besonderer Erheblichkeit. Kein Buchstab ist im Abdruck geändert worden, ja selbst die Inter

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