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Die Konsulargerichtsbarkeit bleibt auch für die vorstehend unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Verbrechen und Vergehen bestehen, sofern der durch dieselben verlegte Beamte der neuen Landesgerichte die Bestrafung des Thäters bei dem Konsulargericht in Antrag bringt.

S. 4.

Die deutschen Reichsangehörigen und Schußgenoffen in Egypten sind vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab in allen durch SS. 1 und 2 der Konsulargerichtsbarkeit entzogenen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit der neuen Landesgerichte unterworfen.

Das Gleiche findet statt hinsichtlich der Bestrafung von Zeugen, welche ohne geseßlichen Grund die Ablegung eines Zeugnisses oder dessen Beeidigung vor den neuen Landesgerichten verweigern und hinsichtlich der Bestrafung von Geschworenen oder Beisißern dieser Gerichte, welche ohne genügende Entschuldigung ihren Obliegenheiten sich entziehen.

Bei den Verhandlungen vor diesen Gerichten findet eine Assistenz durch den Konsul oder dessen Vertreter nicht statt.

S. 5.

Hinsichtlich der Konsuln, ihrer Familienangehörigen, der in ihrem Dienst befindlichen Personen und der ihnen unterstellten Beamten mit Einschluß der Familienangehörigen dieser Beamten, sowie hinsichtlich der Wohnungen dieser Personen, ferner hinsichtlich der deutschen evangelischen Kirche in Alexandrien, der deutschen evangelischen Kirche in Kairo, der deutschen Schule in Alexandrien, der deutschen Schule in Kairo und des deutschen evangelischen Hospitals in Alexandrien, soweit diese Kirchen und Anstalten als Korporationen in Betracht kommen, bleiben die bisherigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse unverändert.

S. 6.

Besteht zwischen dem Konsul und dem Landesgericht eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob eine strafbare Handlung zu denjenigen gehört, für welche nach SS. 2 und 3 die Landesgerichte zuständig sind, so entscheidet darüber ein Kompetenzhof, welcher aus zwei von dem Konsul zu bezeichnenden fremden Konsuln und zwei von dem Präsidenten des Appellhofes in Alexandrien zu ernennenden richterlichen Beamten der gemischten Gerichte gebildet wird. Die Entscheidung dieses Kompetenzhofes ist entgültig.

S. 7.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1876 auf die Dauer von 5 Jahren in Kraft.

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, welche an dem genannten Tage bei den Konsulargerichten anhängig sind, werden von diesen vollständig erledigt, auch wenn sie nach den Bestimmungen der S§. 1 und 2 zur Zuständigkeit der neuen Landesgerichte gehören würden.

Deutsche Konsular-Verträge.

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Die anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten können auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien den neuen Landesgerichten übertragen werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.

Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1875.

[blocks in formation]

XXVIII. Mit den Vereinigten Staaten von Amerika.

a. Konsular - Konvention des Deutschen Reichs vom 11. Dezember 1871.
(Reichs-Ges. -Bl. 1872, Nr. 13.)

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, von dem Wunsche geleitet, die Rechte, Pri vilegien, Immunitäten und Verpflich tungen der beiderseitigen konsularischen Agenten festzustellen, find übereingefom men, einen Konsular-Vertrag abzuschließen, und haben zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Seine Majestät der Deutsche
Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Lega-
tionsrath Bernhard König,
der Präsident der Vereinigten
Staaten von Amerika:

den außerordentlichen Gesandten
und bevollmächtigen Minister der
gedachten Staaten bei Sr. Maje-
stät dem Deutschen Kaiser Georg
Bancroft,

welche die folgenden Artikel vereinbart
und unterzeichnet haben:

Art. 1.

Jeder der vertragenden Theile willigt ein, General - Konsuln, Konsuln, Vize Konsuln und Konsular-Agenten des anderen Theils in allen seinen Häfen, Städten und Pläßen zuzulassen, mit Aus nahme derjenigen Orte, wo es nicht an

His Majesty the Emperor of Germany, King of Prussia, in the name of the German Empire and the President of the United States of America, led by the wish to define the rights, privileges, immunities and duties of the respective Consular Agents have agreed upon the conclusion of a Consular Convention and for that purpose have appointed their Plenipotentiaries namely:

His Majesty the Emperor of Ger-
many, King of Prussia:

Bernard König, His Privy
Councillor of Legation,
The President of the United States
of America:

George Bancroft, Envoy
Extraordinary and Minister
Plenipotentiary from the said
States near His Majesty the
Emperor of Germany,
who have agreed to and signed the
following articles:

Art. I.

Each of the Contracting Parties agrees to receive from the other Consuls general, Consuls, Vice-Consuls and Consular-Agents, in all its ports, cities and places, except those, where it may not be convenient to

gemessen erscheinen sollte, solche Beamte anzuerkennen. Dieser Vorbehalt foll jedoch auf keinen der vertragenden Theile angewendet werden, ohne jeder anderen Macht gegenüber ebenfalls Anwendung zu finden.

Art. 2.

Die General-Konsuln, Konsuln, VizeKonsuln oder Konsular. Agenten sollen nach Vorlegung ihrer mit Beobachtung der in ihren bezüglichen Ländern bestehen den Förmlichkeiten ausgefertigten Bestal lung gegenseitig zugelassen und anerkannt werden. Das zur Ausübung ihrer Amtsverrichtungen erforderliche Exequatur soll ihnen kostenfrei ertheilt werden und nach Vorweisung dieser Urkunde sollen diesel ben sofort und unbeanstandet von den Landesbehörden in den Häfen, Städten und Plägen ihres Amtssiges und Amtsbezirks, dieselben seien Bundes, Staats oder Gemeinde-Behörden, Gerichts- oder Verwaltungs-Behörden, zum Genusse der ihnen gegenseitig zugesicherten Vorrechte zugelassen werden. Die das Exequatur ertheilende Regierung behält sich das Recht vor, dieses Exequatur zurückzunehmen und zwar unter Darlegung der Gründe, aus denen sie für angemessen erachtet hat, so zu handeln.

Art. 3.

Die resp. General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln oder Konsular-Agenten so wohl als deren Kanzler und Sekretaire sollen in beiden Ländern alle Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten genießen, welche den Beamten desselben Ranges der meistbegünstigten Nation bewilligt sind oder in Zukunft bewilligt werden. Konsular-Beamte, welche nicht Angehörige des Landes sind, wo sie beglaubigt find, sollen in dem Lande, wo sie ihren Sit haben, persönliche Immunität von Ver

recognise such officers. This reservation, however, shall not apply to one of the Contracting Parties without also applying to every other power.

Art. II.

The

The Consuls general, Consuls, Vice-Consuls or Consular-Agents shall be reciprocally received and recognised, on the presentation of their commissions in the forms established in their respective countries. necessary exequatur for the exercise of their functions shall be furnished to them free of charge, and on the exhibition of this instrument, they shall be admitted at once, and without difficulty, by the territorial authorities, federal, State, or communal, judicial, or executive, of the ports, cities, and places of their residence and district, to the enjoyment of the prerogatives reciprocally granted. The government that furnishes the exequatur reserves the right to withdraw the same on a statement of the reasons for which it has thought proper to do so.

Art. III.

The respective Consuls general, Consuls, Vice-Consuls, or ConsularAgents, as well as their chancellors and secretaries, shall enjoy in the two countries all privileges, exemptions and immunities which have been granted or may in future be granted to the agents of the same rank of the most favored nation. Consular officers not being citizens of the country where they are accredited, shall enjoy, in the country of their residence, per

.

Haftung oder Gefangenhaltung genießen, ausgenommen im Falle von Verbrechen; sie sollen ferner von Militair-Einquartierung und Kontributionen, von Waffendiensten aller Art und von anderen öffent. lichen Dienstleistungen, sowie von allen direkten oder persönlichen oder Lurus Abgaben, Leistungen und Beiträgen, die selben seien Bundes, Staats- oder Gemeinde Abgaben, frei sein. Wenn aber die gedachten Konsular-Beamten in dem Lande, wo sie ihren Amtssit haben, Grundeigenthümer sind oder werden, oder Handelsgeschäfte betreiben, so sollen sie denselben Abgaben und Auflagen und demselben gerichtlichen Verfahren unter worfen sein, wie die Grundbesizer oder Kaufleute, welche Angehörige des Landes find. Unter keinen Umständen jedoch soll das Einkommen von ihrem Amte irgend einer Abgabe unterliegen. Konsular Beamte, welche kaufmännische Geschäfte betreiben, sollen nicht auf ihre Konsular Vorrechte sich berufen dürfen, um sich ihren kaufmännischen Verbindlichkeiten zu entziehen. Konsular Beamte jedweden Karakters sollen in keinem Falle in der Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen weiter gestört werden, als zur Handhabung der Landesgeseze unvermeidlich ist.

Art. 4.

General - Konsuln, Konsuln, VizeKonsuln und Konsular. Agenten können über dem äußeren Eingange ihrer Amts räume oder ihrer Wohnungen das Wap pen ihrer Nation mit einer ihr Amt be zeichnenden Inschrift anbringen. Auch dürfen sie die Flagge ihres Landes auf dem Konsulats-Gebäude aufziehen, aus genommen in solchen Pläßen, wo sich eine Gesandtschaft ihres Landes befindet. Desgleichen können sie ihre Flagge auf jedem Fahrzeuge aufziehen, dessen fie sich im Hafen bei Ausübung ihrer Dienst verrichtungen bedienen.

sonal immunity from arrest or imprisonment except in the case of crimes, exemption from military billetings and contributions, from military service of every sort, and other public duties, and from all direct or personal or sumptuary taxes, duties and contributions, whether federal, State, or municipal. If however the said consular officers are or become owners of property in the country in which they reside, or engage in commerce, they shall be subject to the same taxes and imposts, and to the same jurisdiction, as citizens of the country, property holders, or merchants. But under no circumstances shall their official income be subject to any tax. Consular officers who engage in commerce shall not plead their consular privileges to avoid their commercial liabilities. Consular officers of either character shall not in any event be interfered with in the exercise of their official functions, further than is indispensable for the administration of the laws of the country.

Art. IV.

Consuls general, Consuls, ViceConsuls, and Consular-Agents may place over the outer door of their offices, or of their dwellings, the arms of their nation, with the proper inscription indicative of the office. And they may also hoist the flag of their country on the consular edifice except in places where a legation of their country is established.

They may also hoist their flag on board any vessel employed by them in port for the discharge of their duty.

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