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den Japanischen Zollbehörden einen Empfangsschein des Deutschen Konsuls vorzeigen, aus welchem hervorgeht, daß er alle Schiffspapiere, Konnoissemente u. f. w. auf dem Deutschen Konsulate niedergelegt hat, und er soll dann sein Schiff einklariren durch Uebergabe eines Schreibens, welches den Namen des Schiffes angiebt und den des Hafens, von dem es kommt, seinen Tonnengehalt, den Namen seines Kapitains oder Kommandanten, die Namen der Passagiere (wenn es deren giebt) und die Zahl der Schiffsmannschaft.

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Bestimmung 3.

Halten die Japanischen Zollbeamten ein Kolli für verdächtig, so können sie dasselbe in Beschlag nehmen, müssen aber dem Deutschen Konsularbeamten davon Anzeige machen.

Die Güter, welche nach dem Ausspruche der Deutschen Konsularbeamten der Konfiskation verfallen sind, sollen alsbald den Japanischen Behörden ausgeliefert werden, und der Betrag der Geldstrafen, welche die Deutschen Konsularbeamten erkannt haben, soll durch dieselben schleunigst eingezogen und an die Japanischen Behörden gezahlt werden.

Bestimmung 4.

Schiffe, die auszuklariren wünschen, müssen 24 Stunden zuvor beim Zollamte Anzeige machen, und nach dem Ablaufe dieser Zeit sollen sie zur Ausklarirung berechtigt sein. Wird ihnen solche verweigert, so haben die Zollbeamten sofort dem Kapitain oder Konsignatair des Schiffes die Gründe anzugeben, weshalb sie die Ausflarirung verweigern, und die nämliche Anzeige haben sie auch an den Deutschen Konsul zu machen, der dem Kapitain des Schiffes die deponirten Schiffspapiere nicht aushändigen wird, bevor derselbe nicht die Quittung des Zollamtes über die Zahlung aller Gebühren beigebracht hat.

Bestimmung 7.

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Alle Deutschen Schiffe, welche von Japanern gekauft werden, sollen als Japanische registrirt werden gegen Zahlung einer Gebühr von drei Bus per Tonne für Dampfschiffe und einem Bu per Tonne für Segelschiffe. Der Tonnengehalt jedes Schiffes soll durch die Deutschen Schiffspapiere festgestellt werden, welche den Japanischen Behörden auf Verlangen durch den Konsul, welcher dieselben zu beglaubigen hat, übermittelt werden.

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Bestimmung 9.

Um die Mißbräuche und Hindernisse zu beseitigen, über welche bisher in den geöffneten Häfen bei der Zollabfertigung, beim Laden und Löschen der Waaren, bei dem Miethen von Booten, Lastträgern und Dienstleuten u. f. w. Klage geführt worden ist, sind die Hohen vertragenden Theile dahin übereingekommen, daß in jedem Hafen die Lokalbehörden in Uebereinstimmung mit den fremden Konsuln diejenigen Maaßregeln verabreden und in Ausführung bringen sollen, welche geeignet find, Abhülfe gegen diese Klagen zu gewähren und dem Handels- und Privatverkehre zwischen Fremden und Japanern die wünschenswerthe Leichtigkeit und Sicherheit zu verleihen.

XV. Mit Liberia.

Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-Vertrag des Norddeutschen Bundes vom 31. Oktober 1867 (Bundes - Ges. - Bl. 1868, Nr. 13); Beitritt Bayern's am 18. Februar 1869, Württemberg's am 11. August 1868, Baden's am 24. April 1868 und Hessen's für Südheffen

Artikel 7.

am 29. Dezember 1868.

Es soll einem jeden der vertragenden Theile freistehen, im Gebiete des anderen zum Schuße des Handels Konsuln zu bestellen; kein Konsul jedoch darf amt liche Handlungen vornehmen, bevor er nicht von der Regierung, bei welcher er beglaubigt worden, in der gewöhn lichen Form anerkannt und zugelassen ist.

Artikel 8.

Der gegenwärtige Vertrag soll für die Dauer von zwölf Jahren von dem 1. Juli 1868 an gerechnet und dann ferner bis zum Ablauf von zwölf Monaten in Kraft bestehen, nachdem einer der kontrahirenden Theile dem andern die Anzeige gemacht hat, daß es seine Absicht sei, denselben nicht weiter fort zusehen, wobei jeder der kontrahirenden Theile sich das Recht vorbehält, dem andern Theile diese Anzeige bei Ablauf der gedachten zwölfjährigen Frist oder zu jeder späteren Zeit zu machen. Und es wird hiermit zwischen ihnen verabredet, daß nach dem Ablauf der zwölf Monate nach dem Empfange einer solchen Anzeige der gegenwärtige Vertrag und alle Bestimmungen desselben gänzlich auf hören und enden sollen.

Article 7.

Each of the contracting parties shall be at liberty to appoint Consuls within the territory of the other for the protection of commerce, but no Consul shall exercise official duties until he has been approved of and admitted in the usual form by the Government to which he is accredited.

Article 8.

The present Treaty shall be in force for the term of twelve years, to commence on the 1st of July 1868 and then continue in force for more twelve months after either of the contracting parties shall have given notice to the other of its intention to terminate the same, each of the contracting parties reserving to itself the right of giving such notice to the other at the end of said term of twelve years, or at any later period. And it is hereby agreed between them, that at the expiration of the twelve months after receipt of such notice, the present Treaty and all its conditions will totally cease and stand void.

XVI. Mit Mexico.

a. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-Vertrag des Norddeutschen Bundes und der zu diesem Bunde nicht gehörigen Mitglieder des Zollvereins vom 28. August 1869.

(Bundes - Ges. - Bl. 1870, Nr. 40.)

Art. XXII. Ebenso sind sie (die kontrahirenden Staaten) übereingekommen, gegenseitig Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten in denjenigen Häfen und Handelsplägen, für welche sie ernannt sind, zuzulassen; dabei behalten sich die kontrahirenden Staaten aber das Recht vor, dieselben von solchen Orten auszuschließen, welche ein Jeder auszunehmen für wünschenswerth hält. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten müssen ihre Patente oder Bestallungen in gehöriger Form vorlegen und zunächst das Erequatur erlangen, um in Funktion treten und diejenigen Rechte, Vorzüge und Vergünstigungen genießen zu können, die ihrer Stellung entsprechen, und entsprechen, und welche denjenigen gleich sein werden, welche der meistbegünstigten Nation ein geräumt sind.

Art. XXIII.

Die Archive und amtlichen Papiere der Konsuln werden als unverleßlich betrachtet, so daß die Behörden unter fei nem Vorwande dieselben mit Beschlag belegen oder von ihrem Inhalte Kennt niß nehmen dürfen. Die genannten Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten und ihre Kanzler,

Art. XXII.

(Los Estados contratantes) Convienen tambien vienen tambien en recibir mutuamente, Cónsules generales, Cónsules, Vice-Cónsules ó Agentes consulares, en los puertos y plazas de comercio para donde sean nombradros, quedando no obstante en libertad los Estados contratantes, para no admitirlos en los lugares que cada uno quiera exceptuar. Los Cónsules generales, Cónsules, Vice- Cónsules ó Agentes consulares, deberán presentar sus patentes ó despachos en debida forma, y obtener previamente »>su exequatur, para poder entrar en ejercicio de sus funciones, y para gozar de los derechos, prerogativas é inmunidades que les correspondan por su carácter, y que serán las mismas que gocen los de la nacion mas favorecida.

Art. XXIII.

Los archivos y papeles oficiales de los Cónsules generales, Cónsules, Vice-Cónsules y Agentes consulares, serán respetados inviolablemente, sin que por ningun motivo puedan las autoridades embargarlos ni tomar conocimiento de ellos. Dichos Cónsules generales, Cónsules, Vice-Cónsules ó

falls sie nicht Angehörige des Landes sind, in dem sie residiren, sollen von Verpflichtungen zum öffentlichen Dienste befreit und dagegen nur gebunden sein, für ihren Handels- und Industriebetrieb, ihre Gewerbe und Eigenthum dieselben Abgaben und Kontributionen zu ent richten, welche die Eingeborenen des Landes, in welchem sie sich befinden, zu zahlen haben. In allem Uebrigen sind sie den Geseßen der respektiven Staaten unterworfen.

Art. XXIV.

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten können den Beistand der Lokalbehörden beanspruchen, um Deserteure von Kriegs- oder Han delsschiffen ihres Landes aufzusuchen, fest zunehmen und in sicheren Gewahrsam zu bringen. Zu diesem Ende haben sie sich an die kompetenten Gerichte, Richter oder Beamten zu wenden, ihr Anliegen schrift lich zu formuliren und durch Vorlage der Schiffsregister, Musterrolle und anderer öffentlicher Dokumente nachzuweisen, daß die reklamirten Individuen zu der fraglichen Schiffsmannschaft ge hören. Sobald das Gesuch gerechtfertigt ist, darf die Auslieferung nicht verweigert werden, es sei denn, daß sich der Beweis des Gegentheils herausstellen sollte. Nach Verhaftung der Deserteure werden dieselben dem Konsul oder Konsularagenten, welcher sie reklamirt hat, zur Verfügung gestellt und können auf dessen Kosten und Verlangen in den öffentlichen Gefängnissen gehalten werden, um denjenigen Schiffen, von welchen sie entwichen, oder anderen derselben Nation überliefert zu werden. Wenn sie aber nicht innerhalb zweier Monate, vom Ver haftungstage an gerechnet, überliefert sind, so werden sie in Freiheit gesezt und können wegen derselben Sache nicht wieder arre

Agentes consulares, y sus cancilleres, no siendo estos ciudadanos del pais en que residan, estarán exentos del servicio público compulsivo, y solo estarán obligados á satisfacer por su comercio, industria, profesion ó propiedad, los mismos impuestos ó contribuciones que paguen los nacionales del pais en que residan; estando en todo lo demas sujetos á las leyes de los Estados respectivos.

Art. XXIV.

Los Cónsules generales, Cónsules, Vice-Cónsules ó Agentes consulares, podrán requerir la asistencia de las autoridades locales, para buscar, aprehender y arrestar á los desertores de buques de guerra ó mercantes de su pais, dirigiéndose para ese fin á los tribunales, pieces y funcionarios competentes, formulando por escrito la demanda, y probando con la exhibicion de los registros de los buques, rol de la tripulacion, ú otros documentos públicos, que los individuos reclamados hacian parte de dichas tripulaciones. Justificada asi la demanda, ménos no obstante cuando se probare lo contrario, no se rehusará la entrega. Luego que los desertores fueren aprehendidos, se pondrán á disposicion del Cónsul ó agente consular que los hubiere reclamado, y podrán ser detenidos en las prisiones públicas, à peticion y expensas de quienes los reclamen, para ser remitidos à los buques de cuyo servicio desertaron, ó á otros de la misma nacion. Pero si no fueren remitidos dentro de dos meses, contados desde el dia de su arresto, serán puestos en libertad, y no se les volverá á aprehender por la misma causa.

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