Page images
PDF
EPUB
[merged small][ocr errors]

Abdruck

der

vom Deutschen Reiche, vom früheren Norddeutschen Bunde, vom
früheren Deutschen Zoll- und Handels-Verein und von einzelnen
Deutschen Bundesstaaten

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][graphic][merged small][merged small][merged small][merged small]

JAN 2 7 1916.

Die ie Bedingungen und Formen für die Zulassung, sowie der Umfang der persönlichen Rechte und der polizeilichen, administrativen und richterlichen Amtsbefugnisse der Deutschen Konsuln im Auslande und der fremden Konsuln in Deutschland find Deutscher Seits mit einer größeren Anzahl auswärtiger Staaten auf dem Wege internationaler Vereinbarungen festgestellt worden und ist in Folge dessen diese Feststellung der Gegenstand und der Inhalt zahlreicher, in Staatsverträgen enthaltener oder solche bildender Bestimmungen.

Verschiedene dieser Verträge beschränken jene Feststellung darauf, die Amtswirksamkeit der Konsuln lediglich im Allgemeinen zu ermöglichen; andere derselben bezwecken hingegen eine mehr oder weniger ins Einzelne gehende Regelung der für eine ersprießliche Gestaltung dieser Wirksamkeit zu treffenden Maßnahmen.

Die bezeichneten Vereinbarungen sind Deutscher Seits theilweise von dem Deutschen Reiche, theilweise von dem früheren Norddeutschen Bunde oder Namens des früheren Deutschen Zoll- und Handels- Vereins, theilweise endlich von einzelnen Deutschen Bundesstaaten oder von mehreren derselben gemeinsam getroffen worden. Dem entsprechend ist innerhalb Deutschlands für die hier in Betracht kommenden vertragsmäßigen Anordnungen das Geltungsgebiet nicht durchweg gleich begrenzt, umfaßt vielmehr entweder das gesammte Reichsgebiet oder nur einzelne größere oder geringere Theile desselben.

Die konsularrechtlichen Vertragsbestimmungen sind entweder Handels., Schifffahrts-, Freundschafts-, Friedens- oder Auslieferungs-Verträgen einverleibt oder in besonderen Uebereinkommen niedergelegt. Solcher besonderer, vorzugsweise » Konsular-Verträge« genannter Uebereinkommen sind zur Zeit außer der diesen KonsularVerträgen im engeren Sinne beizuzählenden Deutsch Russischen Konvention über die Regulirung von Hinterlassenschaften vom 31. Oftober 1874 fünf für das Deutsche Reich und daneben für Bayern der Bayerisch - Türkische Konsulats - Vertrag vom 25. August 1870 in Geltung.

12. November

[ocr errors]

Was die Konsular - Verträge des Reichs anbetrifft, so ist Seitens desselben am 11. Dezember 1871 der Abschluß einer Konsular-Konvention mit den Vereinigten Staaten von Amerika erfolgt, sodann 1872, bezw. am 7. Februar, 12. und

« PreviousContinue »