Page images
PDF
EPUB

Das Reichsgefekblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

erscheint im Verlage der k. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, L. Bezirk, Singerstraße Nr. 26, auch im Jahre 1886 in der deutschen, italienischen, böhmischen, polnischen, ruthenischen, slovenischen, illyrisch-croatischen und romanischen Sprache.

Der Abonnements-Preis für den ganzen Jahrgang 1886 des Reichsgefeßblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt per Exemplar zum Abholen oder mit portofreier Zusendung

[ocr errors]

2 fl. 50 kr.

Die Jahrgänge 1849 bis inclusive 1863 kosten 30 fl.; die Jahrgänge 1864 bis inclusive 1885 koften 44 fl.

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small]

Die Jahrgänge 1870 bis inclusive 1885 der übrigen 7 Sprachausgaben sind zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe.

NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesezblätter sind längstens binnen vier Wochen zu reclamiren.

Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgeseßblätter nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1/4 Bogen zu 1 kr.) erfolgt.

Von den Jahrgängen 1864 bis inclusive 1885 kann jedes einzelne Stüd um den Verschleißpreis (1/4 Bogen 1 kr.); von den Jahrgängen 1849 bis inclusive 1863 können aber einzelne Stücke, nur so weit der Vorrath ausreicht, um den erwähnten Verschleißpreis aus dem Verlage der L. L. Hof- und Staatsdruckerei bezogen werden,

[blocks in formation]

Verordnung des Finanzminifteriums vom 15. Jänner 1886, betreffend die Ermächtigung des k. k. Hauptzollamtes Krakau zur Abfertigung von denaturirtem livenöl.

Das f. f. Hauptzollamt in Krakau wurde zur Abfertigung von denaturirtem Olivenöl zu dem Zollsahe von 80 kr. per 100 g. im Sinne der Anmerkung zur T. Nr. 72 des allgemeinen Zolltarifes ermächtigt.

Dunajewski m. p.

22.

Verordnung des Finanzministeriums vom 6. Februar 1886, betreffend die Aenderung der Bestimmungen in den Schlagwörtern „Mangan-Präparate“ und „Salzsauere Salze" des alphabetischen Waarenverzeichnisses.

Im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium und den betheiligten königl. ungarischen Ministerien werden die Bestimmungen bei dem Schlagworte „Mangan-Präparate" des alphabetischen Waarenverzeichnisses (Seite 185) durch Beifügung eines dritten Absages ergänzt, welcher lautet:

„Chlorür (Chlormangan, salzsaueres Mangan).

324.. .4 fl."

Bei dem Schlagworte,,Salzsauere Salze, andere, im Tarife nicht besonders benannte" (Seite 259) wird aus diesem Passus das lezte Wort: „Manganoxidul“ gestrichen.

Dunajewski m. p

23.

Pino m. p.

Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 8. Februar 1886,

betreffend die Errichtung einer Zollerpositur mit Hafen- und Seesanitätsdienst in Abbazia Zu Abbazia in Istrien ist eine Zollexpositur mit Hafen- und Seesanitätsdienst errichtet worden, welche am 19. December 1885 ihre Wirksamkeit begonnen hat.

Dunajewski m. p.

Pino m. p.

24.

Verordnung des Justizministeriums vom 10. Februar 1886, betreffend die Abänderung des §. 45 der zur Strafproceßordnung erlassenen Vollzugŝvorschrift vom 19. November 1873 (R. G. BI. Nr. 152).

In theilweiser Abänderung des §. 45 der mit der Verordnung des Justizministeriums vom 19. November 1873 (R. G. Bl. Nr. 152) erlassenen Vollzugsvorschrift zur Strafproceßordnung vom 23. Mai 1873 (R. G. Bl. Nr. 119) wird verordnet, wie folgt:

Der §. 45 der Vollzugsvorschrift hat zu lauten:

Bei den Gefangenhäusern der Gerichtshöfe erster Instanz und bei den Arresten der Bezirksgerichte hat die Ermittlung der auf einen Sträfling und Tag entfallenden Strafvollstreckungskosten für jedes Jahr in der Art zu geschehen, daß von der Summe der während des vollständig abgelaufenen vorlegten Kalenderjahres bei den sämmtlichen Gerichtshöfen des betreffenden Oberlandesgerichtssprengels, beziehungsweise bei den sämmtlichen Bezirksgerichten im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes erster Instanz erwachsenen Auslagen für Entlohnung des Aufsichts- und Gefängnißbeamtenpersonales, für Instandhaltung der Gefängnißräume und Einrichtungsgegenstände, dann für die Beistellung der Haus-, Kanzlei- und aller sonstigen durch die Bewachung und Verwaltung des Gefangen(Arrest-) Hauses bedingten Erfordernisse, mit Ausnahme derjenigen des Arbeitsbetriebes, die Gesammtsumme des bei diesen Gerichtshöfen, beziehungsweise bei den Bezirksgerichten erzielten Reinertrages aus der Sträflingsbeschäftigung in Abzug gebracht, der Rest durch die Zahl der während desselben Jahres aufgelaufenen Verpflegstage getheilt und der auf diese Weise ermittelte Betrag zu dem nach §. 387 der St. P. O. für jeden Verhafteten und Tag festgesezten Verpflegskostenbetrage hinzugerechnet wird.

Die hiebei sich ergebenden Bruchtheile von Kreuzern sind nach Vorschrift des §. 44 zu behandeln."

Diese Berechnungsart hat vom Jahre 1887 an für die Feststellung der Kosten des Strafvollzuges zu gelten.

Bražák m. p.

25.

Erlaß des Finanzministeriums vom 17. Februar 1886,

betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden aller Art aus Bosnien und der Herzego vina über alle Gränzen des gemeinsamen Zollgebietes nach dem Auslande.

In Folge Ministerrathsbeschlusses und im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen und dem gemeinsamen Ministerium in Angelegenheiten Bosniens und der Herzegovina wird die Ausfuhr von Pferden aller Art aus Bosnien und der Herzegovina über alle Gränzen des gemeinsamen Zollgebietes nach dem Auslande verboten.

Dieses Ausfuhrverbot hat mit dem Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem dasselbe den Zollämtern bekannt wird.

Dunajewski m. p.

[blocks in formation]

Kundmachung des Finanzministeriums vom 29. Jänner 1886,

betreffend die Ermächtigung der k. k. Zollämter zu Halbstadt, Ziegenhals, Mittelwalde, Jägerndorf und Szczakowa zur Abfertigung von Streckenzugsgütern im Ansageverfahren.

Das t. L. Hauptzollamt zu Halbstadt wird ermächtigt, das in dem Finanzministerialerlasse vom 2. Februar 1864 (R. G. BL. Nr. 8) normirte abgekürzte Streckenzugsverfahren auf alle im inländischen Verkehre die Zolllinie berührenden Waaren, welche im directen Eisenbahnverkehre von Halbstadt über ausländisches Gebiet nach Ziegenhals, Mittelwalde, Jägerndorf und Szczakowa verfrachtet werden, anzuwenden.

Auch werden die k. k. Zollämter zu Ziegenhals, Mittelwalde, Jägerndorf und Szczakowa ermächtigt, in umgekehrter Richtung Streckenzugsgüter über preußisches Gebiet nach Halbstadt im Ansageverfahren abzufertigen.

Dunajewski m. p.

27.

Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern vom 8. Februar 1886,

betreffend die Gestattung der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit bei einzelnen Gewerbekategorien um eine Stunde.

Die Wirksamkeit der Bestimmung des §. 1 der Ministerialverordnung vom 27. Mai 1885 (R. G. Bl. Nr. 85), womit einzelnen fabriksmäßig betriebenen Gewerbekategorien die Verlängerung der eilfstündigen täglichen Arbeitszeit um eine (12.) Stunde für die Dauer eines Jahres gewährt wurde, wird hiemit bis zum 11. Juni 1888 erstreckt.

Taaffe m. p.

Pino m. p.

28.

Verordnung des Justizministeriums vom 13. Februar 1886, betreffend den Beginn der Amtswirksamkeit des Bezirksgerichtes Žabno in Galizien.

Das zufolge der Verordnung des Justizministeriums vom 18. September 1885 (R. G. Bl. Nr. 139) neu zu errichtende Bezirksgericht Zabno hat seine Amtswirksamkeit mit 1. Mai 1886 zu beginnen.

Pražák m. p.

29.

Erlaß des Finanzministeriums vom 18. Februar 1886,

womit der Verschleißpreis des Dungsalzes ermäßigt wird.

Um den Landwirthen den Bezug des für den freien Verkehr bestimmten Dungsalzes nach Thunlichkeit zu erleichtern, ist nach gepflogenem Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Finanzministerium, der mit Verordnung des k. t. Finanzministeriums vom 21. December 1875 (R. G. Bl. Nr. 155) festgesezte Preis desselben von 1 fl. 34 kr. per Metercentner auf 1 fl. ermäßigt worden.

Dieser ermäßigte Preis tritt am 1. März 1886 in Wirksamkeit.

Dunajewski m. p.

Berichtigungen.

In dem am 5. Jänner 1886 ausgegebenen L. Stücke des Reichsgefeßblattes und zwar in der Verordnung des Ackerbauministeriums vom 18. December 1885 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1886), betreffend die Instruirung der technischen Projecte für Unternehmungen, welche aus dem staatlichen Meliorationsfonde unterstügt werden sollen, soll es auf Seite 1 sub A I (achte Zeile von unten) statt „Generalkarte" richtig heißen: „Generalstabskarte“.

In dem am 30. Jänner 1886 ausgegebenen V. Stücke des Reichsgesetzblattes Nr. 11, enthaltend die Concessionsurkunde vom 15. December 1885, für die Locomotiveisenbahn von Kolomea nach Sloboda rungurska (Ropa) mit Abzweigungen, hat auf Seite 73, §. 7, Absatz 4, Zeile 3 nach dem Worte „Betrage" richtig zu lauten: „von höchstens zwei Drittel des gesammten Nominalanlagecapitales auszugeben.", anstatt „von höchstens zwei Drittel des genannten Nominalanlagecapitales auszugeben".

« PreviousContinue »