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Conceffionsurkunde vom 26. März 1886,

für die Locomotiveisenbahn von Perchtoldsdorf nach Mödling.

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Desterreich, Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Desterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. 2c.

Nachdem die Locomotivfabriksfirma Krauß & Comp. in München und Linz die Bitte um Ertheilung der Concession zum Baue und Betriebe einer Localbahn (Dampftramway) von Perchtoldsdorf nach Mödling gestellt hat, so finden Wir Uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit des Unternehmens, der genannten Firma diese Concession auf Grund des Eisenbahnconcessionsgesetzes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), sowie der Geseze vom 25. Mai 1880 (R. G. Bl. Nr. 56), vom 26. December 1882 (R. G. Bl. Nr. 180) und vom 28. December 1884 (R. G. Bl. Nr. 203), wie folgt, zu ertheilen:

§. 1.

Wir verleihen der Firma Krauß & Comp. in München und Linz das Recht zum Baue und Betriebe einer in Fortseßung der den Gegenstand der Concessions-Urkunde vom 30. Juli 1882 (R. G. Bl. Nr. 118) bildenden Localbahn Hiezing-Perchtoldsdorf, als normalspurige Localbahn (Dampftramway) auszuführenden Locomotiveisenbahn von Perchtoldsdorf nach Mödling.

§. 2.

Für die den Gegenstand der gegenwärtigen Concessionsurkunde bildende Eisenbahn werden folgende Begünstigungen gewährt:

a) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, bücherliche Eintragungen, Eingaben und sonstige Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung und Sicherstellung der Capitalsverzinsung und des Betriebes bis zum Zeitpunkte der Betriebseröffnung, sowie für jene bezüglich der Grunderwerbung, des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Schlusse des ersten Betriebsjahres;

b) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien mit Einschluß der Interimsscheine, sowie von der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

c) die Befreiung von den für die Ertheilung der Concession und für die Ausfertigung dieser Concessionsurkunde zu entrichtenden Gebühren und Taxen;

d) die Befreiung von der Erwerb- und Einkommensteuer, von der Entrichtung der Coupon-Stämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Geseze eingeführt werden sollte, bis zum 30. Juli 1912.

§. 3.

Der Concessionär ist verpflichtet, den Bau der concessionirten Eisenbahn sofort nach Ertheilung der Baubewilligung zu beginnen und binnen längstens Einem Jahre, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden, die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu übergeben und während der ganzen bis 30. Juli 1972 bemessenen Concessionsdauer im ununterbrochenen Betriebe zu erhalten.

Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines hat der Concessionär durch Erlag einer angemessenen Caution in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Wertheffecten Sicherheit zu leisten.

§. 4.

Im Uebrigen ist die im §. 1 genannte Eisenbahn als integrirender Bestandtheil des den Gegenstand der Concessionsurkunde vom 30. Juli 1882 (R. G. Bl. Nr. 118) bildenden Localbahnunternehmens anzusehen und haben auf dieselbe die Bestimmungen der §§. 4 bis inclusive 12 der oberwähnten Concessionsurkunde finngemäß Anwendung zu finden.

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln und dem Concessionär das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Ersatz zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem großen Insiegel in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am sechsundzwanzigsten Tage des Monates März im Jahre des Heiles Eintausendachthundertachtzigundsechs, Unserer Reiche im Achtunddreißigsten.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

Bußwald m. p.

61.

Kundmachung des Handelsminifteriums vom 12. April 1886, betreffend die Zulassung von Waagen zur Aichung und Stämpelung.

Auf Grund der Verordnung des Handelsministeriums vom 17. Februar 1872 (R. G. Bl. Nr. 17), hat die Normal-Aichungscommission die nachstehend bezeichneten Waagen:

1. Die Fairbanks'sche feststehende Brückenwaage mit Laufgewicht und Scala, ohne Gewichtsschale,

2. die Fairbanks'sche transportable Centesimal-Brückenwaage mit Gewichtsschale und Laufgewichtseinrichtung

zur Aichung und Stämpelung zugelassen.

Die nähere Beschreibung dieser Waagen ist in dem Verordnungsblatte für das Aichwesen, Nr. 26 vom Jahre 1886, enthalten.

Bußwald m. p.

62.

Kundmachung der Minifterien der Finanzen und des Handels vom 16. April 1886,

betreffend Abänderungen der Verzollungsbefugnisse einiger Zollämter (Expofituren) im Küstenlande.

In den Verzollungsbefugnissen, beziehungsweise Kategorien der im Küstenlande bestehenden Zollabfertigungsstellen (R. G. Bl. Nr. 10 vom Jahre 1883) sind mit Beginn des Monates Februar 1886 nachstehende Aenderungen eingetreten:

Fortlaufende

.

Bahl nach dem

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Ertheilte besondere Verzollungsbefugnisse, beziehungsweise eingetretene Kategorie-Umwandlungen

Zollfreie Behandlung von voraus- oder nachgesendeten Reiseeffecten ohne höhere Bewilligung.

Umgewandelt in ein Nebenzollamt II. Classe.

Eingangsverzollung von Baumwollwaaren der Zolltarifnummer 128, lit. c und d in Mengen bis zu fünf Kilogramm.

Wie zu 17.

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