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§. 2.

I. Der steuerbare Rauminhalt eines jeden Diffusionsgefäßes wird ermittelt, indem man dasselbe bei geöffnetem oberen Mannloche bis zum Rande voll mit Wasser füllt.

Vor Beginn des Wassereingußes werden etwa vorhandene sogenannte Siebentlaster, wenn sie auch durchbrochen sind, wie zum Beispiel auch die sogenannten Křiž-Mayer'schen Schlizensiebe, die Siebentlaster Chrobiner Construction (deren Verwendung übrigens vor Beginn der Erzeugungsperiode angezeigt werden muß) aus den Diffusionsgefäßen herausgenommen und alle Zu- und Abflußöffnungen der lezteren in gleicher Fläche mit der inneren Wand derselben abgeschlossen.

In lezterer Beziehung ist noch folgendes zu beachten:

a) Die am oberen Rande eines Diffusionsgefäßes allenfalls vorhandene, in das Innere desselben vorspringende sogenannte Muschel, sowie ein am oberen Rande des Diffusionsgefäßes allenfalls vorhandener Ringcanal, in welche die Zuflußöffnung mündet, werden von der Ausmessung ausgeschlossen.

b) Bei allen Diffufionsgefäßen, welche unter dem Bodensiebe noch einen angegossenen oder angenieteten Saftvertheilungsboden haben, welche behufs der Saftvertheilung mit einer oder mehreren Oeffnungen versehen ist, werden diese Deffnungen vor dem Ausmessen in gleicher Fläche des Saftvertheilungsbodens wasserdicht abgeschlossen.

Haben die Diffusionsgefäße keinen Saftvertheilungsboden, sondern bloß eine oder mehrere Deffnungen unter dem Bodenfiebe für den Zu- und Ablauf des Saftes, so werden diese Deffnungen in gleicher Fläche mit der unmittelbar unter dem Bodensiebe befindlichen Wandung abgeschlossen.

Wenn der Saftvertheilungsboden nicht angegossen oder angenietet ist, so erfolgt der Abschluß in gleicher Fläche mit der unter dem Vertheilungsboden befindlichen Wandung.

II. Hat das Diffusionsgefäß einen nach Außen ausgebauchten oberen Mannlochdeckel, so wird die Höhlung des leßteren mittelst Wassereingußes gemessen, nachdem die in diese Höhlung einmündenden Oeffnungen wasserdicht derart abgeschlossen worden sind, daß der Abschluß mit der innern Wand der Höhlung eine gleiche Fläche bildet.

Uebersteigt der Rauminhalt dieser Höhlung drei Percent des Rauminhaltes des Diffusionsgefäßes, so wird der Ueberschuß zu dem steuerbaren Rauminhalte dieses Gefäßes hinzugerechnet.

III. Bruchtheile eines Liters, welche sich bei der Ermittlung des steuerbaren Raum- 、 inhaltes ergeben, werden bei jedem Diffusionsgefäße, wenn sie kleiner, als ein halbes Liter sind, vernachlässigt, wenn sie aber ein halbes Liter erreichen oder übersteigen, als ein ganzes Liter gerechnet.

§. 3.

Die zu versteuernde tägliche Leistungsfähigkeit der Saftpressen wird nach den mit dem Erlasse des Finanzministeriums vom 28. Juni 1878 (R. G. Bl. Nr. 80) aufgestellten Maßstäben mit 146 (das ist Einhundert vierzig sechs) Percent Zuschlag bei jeder Pressenart ermittelt.

§. 4.

Der Betrag der Sicherstellung, welchen für die allfällige Nachzahlung an Rübenzuckersteuer jeder Unternehmer einer pauschalirten Rübenzuckerfabrik zu leisten hat, wird mit 20 Percent der Pauschalsumme, welche auf die Fabrik für 120 Betriebstage entfällt, festgestellt.

Dunajewski m. p.

85.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 22. Mai 1886,

betreffend das Maß der Sicherstellung für den von den Rübenzuckerfabriken zu leistenden Ersah von Controlkoften in der Betriebsperiode 1886/87.

Der Betrag der Sicherstellung, welche jeder Unternehmer einer pauschalirten Rübenzuckerfabrik für den Ersaß der Controlkosten nach §. 6 des Gesetzes vom 18. Juni 1880 (R. G. Bl. Nr. 74) wegen theilweiser Abänderung der Bestimmungen über die Rübenzuckerbesteuerung zu leisten hat, wird für die Betriebsperiode 1886/87 mit 1 Percent der Pauschalsumme, welche auf die Fabrik für 120 Betriebstage entfällt, festgestellt.

Dunajewski m. p.

86.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 22. Mai 1886,

womit für die Betriebsperiode 1886/87 Bestimmungen hinsichtlich der Zählwerke in Diffufionsfabriken erlassen werden.

Im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Finanzministerium werden die Bestimmungen der Erlässe vom 14. Juli 1881 (R. G. Bl. Nr. 80), vom 7. Juli 1882 (R. G. Bl. Nr. 97) und vom 25. Mai 1883 (R. G. Bl. Nr. 75), betreffend die Zählapparate, welche zur Ermittlung der wirklichen Anzahl von Füllungen der Diffusionsgefäße in Rübenzuckerfabriken zu dienen haben, auch für die Zuckererzeugungsperiode 1886/87 aufrecht erhalten.

Dunajewski m. p.

[blocks in formation]

betreffend die Eröffnung von Nachtragscrediten zum Voranschlage des k. k. Ministeriums des Innern für das Jahr 1886.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Zur Bedeckung der im Finanzgeseße für das Jahr 1886 nicht vorgesehenen Auslagen des t. t. Ministeriums des Innern werden die in der Beilage ausgewiesenen Nachtragscredite bewilligt.

§. 2.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes werden die Minister des Innern und der Finanzen beauftragt.

Wien, am 28. Mai 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

Nachweisung

der beim Etat des k. k. Ministeriums des Jnnern für das Jahr 1886 erforderlichen Nachtrags- Credite.

[blocks in formation]

Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 5. Juni 1886,

betreffend die Gestattung der Verwendung von jugendlichen Hilfsarbeitern zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16. Lebensjahre, und von Frauenspersonen überhaupt zur Nachtarbeit.

Die Wirksamkeit der Bestimmung des §. 2 der Ministerialverordnung vom 27. Mai 1885 (R. G. Bl. Nr. 86), womit einzelnen fabriksmäßig betriebenen Zweigen der Textilindustrie die Verwendung von jugendlichen Hilfsarbeitern zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16. Lebensjahre, sowie von Frauenspersonen überhaupt, zur Nachtarbeit für die Dauer eines Jahres gestattet wurde, wird hiemit für die Seidenabfall- (Floretseiden-) Spinnerei, und zwar mit der Beschränkung auf die Spinnerei- und Zwirnerei-Abtheilung bis zum 11. Juni 1888 verlängert.

Taaffe m. p.

Bufwald m. p.

89.

Verordnung des Handelsminifteriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 5, Juni 1886,

womit die Ministerialverordnung vom 15. Januar 1885 (R. G. Bl. Nr. 12), betreffend die Eintheilung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder in zwölf Aufsichtsbezirke für die Amtshandlungen der Gewerbeinspectoren abgeändert wird.

§. 1.

Auf Grund des Gesezes vom 17. Juni 1883 (R. G. Bl. Nr. 117), betreffend die Bestellung von Gewerbeinspectoren, werden in Abänderung der Ministerialverordnung vom 15. Januar 1885 (R. G. Bl. Nr. 12) die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder in fünfzehn Aufsichtsbezirke eingetheilt und für jeden derselben der Umfang, wie folgt, bestimmt:

Der Polizeirayon von Wien.

Erster Aufsichtsbezirk:

Zweiter Aufsichtsbezirk:

Desterreich unter der Enns mit Ausnahme des Polizeirayons von Wien.

Dritter Aufsichtsbezirk:

Desterreich ob der Enns; Salzburg.

Vierter Aufsichtsbezirk:

Das Gebiet der Städte Graz, Cilli und Marburg, die Bezirkshauptmannschaften in Steiermark: Cilli, Feldbach, Graz, Hartberg, Deutsch-Landsberg, Leibniz, Luttenberg, Marburg, Pettau, Radkersburg, Rann, Weiß, Windischgraz; dann Krain.

Fünfter Aufsichtsbezirk:

Die Bezirkshauptmannschaften in Steiermark: Bruck an der Mur, Gröbming, Judenburg, Leoben, Ließen, Murau; dann Kärnten.

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Das Gebiet der Stadt Prag und der Bezirkshauptmannschaften in Böhmen: Ausfig, Beneschau, Böhmisch-Brod, Brür, Dauba, Hořovic, Karolinenthal, Kolin, Komotau, Kuttenberg, Laun, Leitmeriz, Melnik, Přibram, Rakonit, Raudnih, Saaz, Schlan, Smichow, Teplit, Weinberge.

Neunter Aufsichtsbezirk:

Das Gebiet der Stadt Reichenberg und der Bezirkshauptmannschaften in Böhmen: Böhmisch-Leipa, Braunau, Friedland, Gabel, Gablonz, Hohenelke, Jičin, Jungbunzlau, Königgrät, Königinhof, Landskron, Münchengräß, Neubydschow, Neustadt an der Mettan, Pardubiz, Poděbrad, Reichenau, Reichenberg, Rumburg, Schluckenau, Semil, Senftenberg, Starkenbach, Tetschen, Trautenau, Turnau.

Zehnter Aufsichtsbezirk:

Das Gebiet der Bezirkshauptmannschaften in Böhmen: Asch, Bischofteiniz, Blatna, Eger, Falkenau, Graslih, Joachimsthal, Kaaden, Karlsbad, Klattau, Kralowitz, Ludik, Mies, Pilsen, Plan, Podersam, Přestig, Schüttenhofen, Strakoniz, Tachau, Tans, Tepl.

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