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Die Concession kann von der Staatsverwaltung auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt werden, wenn die im §. 3 festgesetten Verpflichtungen bezüglich der Vollendung des Baues, dann der Eröffnung und Aufrechthaltung des Betriebes nicht eingehalten werden, sofern eine etwaige Terminüberschreitung nicht im Sinne des §. 11, lit b) des Eisenbahnconcessionsgesetzes gerechtfertigt werden könnte.

§. 10.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die conceffionirte Localbahn vom 1. Jänner 1904 angefangen wann immer unter den nachfolgenden Bestimmungen einzulösen:

1. Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse dieser Localbahn während der leßten, dem Zeitpunkte der Einlösung vorausgegangenen rechnungsmäßig abgeschlossenen sieben Jahre beziffert, hievon die Reinerträgnisse der ungünstigsten zwei Jahre abgeschlagen und wird sohin der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf Jahre berechnet.

2. Sollte sich jedoch der nach Zahl 1 ermittelte durchschnittliche Reinertrag 'nicht wenigstens auf die Annuität erstrecken, welche zur vierpercentigen Verzinsung und zur Tilgung des von der Staatsverwaltung genehmigten Anlagecapitals (§. 6) innerhalb der Concessionsdauer nothwendig ist, so wird dieser Annuitätenbetrag als das der Bemessung des Einlösungspreises zu Grunde zu legende Reinerträgniß festgesezt.

3. Die zu leistende Entschädigung hat in einer dem obigen Durchschnitts-, beziehungsweise Minimalerträgnisse gleichkommenden Rente zu bestehen, welche während der übrigen Conceffionsdauer in halbjährigen, am 30. Juni und am 31. December jedes Jahres nachhinein fälligen Raten an die Gesellschaft zu erfolgen ist.

4. Durch die erfolgte Einlösung der Bahn und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen Ausbezahlung des Einlösungspreises ohne weiteres Entgelt in das lastenfreie: Eigenthum und in den Genuß der gegenwärtig concessionirten Bahn mit allen dazu gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen einschließlich des Fahrparkes und der Materialvorräthe, soweit dieselben aus dem Anlagecapitale (§. 6) beschafft sind, sowie der aus dem Anlagecapitale gebildeten Betriebs- und Reservefonde, soweit leztere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung, ihrer Bestimmung entsprechend, ganz oder theilweise bereits verwendet sind.

§. 11.

Bei dem Erlöschen der Concession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuß der concessionirten Bahn und des sämmtlichen beweglichen und unbeweglichen Zugehörs, einschließlich des Fahrparks und der Materialvorräthe, soweit dieselben aus dem Anlagecapitale (§. 6) beschafft sind, sowie der aus dem Anlagecapitale gebildeten Betriebs- und Reservefonde, soweit lettere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung, ihrer Bestimmung entsprechend, ganz oder theilweise bereits verwendet sind.

Sowohl beim Erlöschen dieser Concession, als auch bei der Einlösung der Bahn (§. 10) behält die Gesellschaft das Eigenthum des etwa aus dem eigenen Erträgnisse der Localbahn gebildeten Reservefondes und der ausstehenden Activen, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen der Gesellschaft errichteten und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung dieselbe von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisaße ermächtigt wurde, daß sie kein Zugehör der Eisenbahn bilden

§. 12.

Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahn, sowie die Betriebseinrichtung in allen Theilen zweckmäßig und solid ausgeführt werden und anzuordnen, daß Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Die Staatsverwaltung ist auch berechtigt, durch den bei der Gesellschaft bestellten landesfürstlichen Commissär Einsicht in die Gebarung zu nehmen, soweit diese die gegenwärtig concessionirte Bahn betrifft.

Für die hier festgesette Ueberwachung der Bahnunternehmung hat die Gesellschaft eine Vergütung an den Staatsschaß nicht zu leisten.

Ebenso wird die Gesellschaft von den zufolge §. 89 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852) begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf den Ersag eines etwa aus der polizeilichen und gefällsämtlichen Ueberwachung erwachsenden Mehraufwandes und in Bezug auf die unentgeltliche Herstellung und Erhaltung von Amtslocalitäten enthoben.

§. 13.

Der Staatsverwaltung wird ferner das Recht vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener Warnung wiederholt eine Verlegung oder Nichtbefolgung einer der in der Concessionsurkunde, in den Concessionsbedingnissen oder in den Geseßen auferlegten Verpflichtungen vorkommen sollte, die den Gesezen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Concessionsdauer die Concession für erloschen zu erklären.

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln und der Gesellschaft das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Ersaß zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem großen Infiegel in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am vierten Tage des Monates Juni im Jahre des Heiles Eintausendachthundertachtzigundsechs, Unserer Reiche im Achtunddreißigsten.

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103.

Verordnung des Handelsministeriums vom 22. Juni 1886, womit der §. 20 der zur Durchführung des Postsparcassengesetes vom 28. Mai 1882 erlassenen Verordnung vom 10. October 1882 (R. G. Bl. Nr. 163) abgeändert wird.

Die im §. 20 der zur Durchführung des Postsparcassengesehes vom 28. Mai 1882 erlassene Verordnung vom 10. October 1882 (R. G. Bl. Nr. 163) normirte Ermächtigung für unbestimmte Dauer zur Behebung von Rückzahlungen der Spareinlagen, wird hiemit aufgehoben, und haben die diesbezüglichen Bestimmungen vom 1. Juli 1886 an außer Wirksamkeit zu treten.

Pußwald m. p.

104.

Gesetz vom 29. Juni 1886,

wegen neuerlicher Verlängerung der Wirksamkeit des Gesezes vom 25. Mai 1880 (R. G.
Bl. Nr. 56), betreffend die Zugeständnisse und Begünstigungen für Localbahnen.
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes, finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Artikel I.

Die laut Artikel 1 des Geseßes vom 28. December 1884 (R. G. Bl. Nr. 203) verlängerte Wirksamkeit der Bestimmungen der Artikel 1 bis inclusive 8 des Gesezes vom 25. Mai 1880 (R. G. Bl. Nr. 56), betreffend die Zugeständnisse und Begünstigungen für Localbahnen, wird bis Ende 1886 ausgedehnt.

Artikel II.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesezes, welches mit. 1. Juli 1886 in Kraft tritt, werden Mein Handelsminister, Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister beauftragt.

Wien, am 29. Juni 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

Bußwald m. p.

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betreffend die zeitweise zollfreie Einfuhr von Mais und Hirse aus Bulgarien und Serbien in das österreichisch-ungarische Zollgebiet.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Einfuhr von Mais und Hirse aus Bulgarien und Serbien ist gegen Ursprungscertificate bis Ende Juni 1887 zollfrei.

§. 2.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Finanzminister und Mein Handelsminister betraut.

Wien, den 2. Juli 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

106.

Verordnung der Minißterien der Finanzen und des Handels vom 7. Juli 1886,

betreffend die Durchführung des Geseķes vom 2. Juli 1886 über die zeitweise Zollfreiheit von bulgarischem und serbischem Mais und Hirse.

Mais und Hirse aus Serbien oder aus Bulgarien haben nur dann auf die zollfreie Abfertigung nach dem Geseze vom 2. Juli 1886 (R. G. Bl. Nr. 105) Anspruch, wenn der Ursprung aus Serbien beziehungsweise aus Bulgarien, der ununterbrochene Transport der Sendungen und die Identität der eingetretenen mit der bescheinigten Sendung in folgender Weise erwiesen ist:

a) Die Sendung muß von einem nach dem beiliegenden Formulare ausgestellten Zeugnisse eines k. und k. Consuls in Serbien, beziehungsweise in Bulgarien begleitet sein, welches bestätigt, daß die bestimmte Quantität Mais oder Hirse in der zu bezeichnenden Verpackung (oder ledig) ein Bodenproduct Serbiens (Bulgariens) ist und längstens binnen der vom Consul, nach Lage der Transportverhältnisse zu bezeich= nenden Frist auf dem ebenso zu bezeichnenden Transportwege (Schlepp Nr., Schiffsnamen, Eisenbahn), in Desterreich-Ungarn eintreten soll.

Die k. und k. Consuln sind angewiesen, diese Ursprungsbescheinigung nur solchen Sendungen zu ertheilen, welche noch im Lande (Serbien, Bulgarien) lagern, nicht aber auch solchen, welche bereits auf das Schiff oder den Schlepp verladen sind, und zwar erst nachdem sie sich aus den Begleitpapieren oder sonst gewissenhaft überzeugt haben, daß es sich um eine aus dem Inneren Serbiens oder Bulgariens an die Donau oder das Meer gebrachte, oder um eine in Serbien auf die Eisenbahn gebrachte, und nicht um eine vorher aus Rumänien nach Serbien oder Bulgarien gebrachte Sendung handelt, und nachdem sie sich bei Transporten per Schiff persönlich oder durch einen ihnen verantwortlichen Beauftragten von der Verladung vom Lande auf das Schiff (Schlepp) sowie davon, daß dieses Fahrzeug kein rumänisches Getreide gleicher Benennung führt, überzeugt haben werden.

Das Schleppschiff oder die Schiffsabtheilung ist, bei Verladung in Rustschuk, Widdin oder Belgrad nach erhaltener, an Eidesstatt erfolgter schriftlicher Bestätigung des Agenten der Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft, daß die zu certificirende Sendung nach seinem besten Wissen und Gewissen bulgarischen (serbischen) Ursprunges ist, von den Organen der Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft zu verschließen und die Verschlüsse mit dem Consularsiegel zu versehen.

Bei Ladungen in anderen bulgarischen oder serbischen Stationen ist der Verschluß vom Agenten der Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft allein vorzunehmen und von demselben an Eidesstatt schriftlich zu bestätigen, daß die betreffende Sendung nach seinem besten Wissen und Gewissen durchaus bulgarisches (serbisches) Getreide sei. Die betreffenden Sendungen müssen mit unverlegtem Consulats-, beziehungsweise im Falle des vorigen Alinea. mit unverleßtem Agenturssiegel und jedenfalls mit dem Ursprungszeugnisse des Consulates und der Erklärung des DonauDampfschifffahrtsagenten versehen, in Oesterreich-Ungarn eintreffen.

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Ist eine Umladung bei den Donaukatarakten nothwendig, so muß dieselbe entweder unter Intervention des k. und k. Consulates in Turn-Severin oder eines nach Kladova in Serbien entsendeten Organes des königl. ungarischen Zollamtes in Orsova erfolgen, und ist von dem Einen oder dem Anderen die Bestätigung über den Befund des unverleßten Verschlusses und die Festhaltung der Identität der Sendung bei der Umladung zu ertheilen.

b) Aus bulgarischen Seehäfen nach Oesterreich-Ungarn verladener Mais oder Hirse muß mit einem Ursprungszeugnisse des k. und k. Consuls in Varna versehen sein, welches, außer den sub a) geforderten Daten, noch die Angabe zu enthalten hat, nach welchen Zwischenhäfen und nach welchem österreichischen oder ungarischen Hafen das Schiff bestimmt ist, und bis wann es in leyterem längstens eintreffen muß.

Das Zeugniß verliert seine Giltigkeit, wenn das Schiff einen fremden Hafen anläuft, in welchem kein k. und k. Consularamt oder ein mit der Gestion eines solchen betrautes fremdes (nicht rumänisches) Consularamt sich befindet, und wenn nicht von diesem Amte noch vor der Vornahme irgend einer Aus- oder Einladung seitens dieses Schiffes und abermals vor der Abfahrt das unveränderte Vorhandensein der certificirten Sendung bestätigt wird.

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