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der

Gesetze und internationalen Verträge

zum Schuge

des literarisch-artistischen Eigenthums

in

Deutschland, Frankreich und England.

Herausgegeben

von

Dr. Ch. F. M. Eisenlohr.

Koninklighe
Bibliotheck

to's Clage!

Heidelberg.

Verlag von Bangel und Schmitt.

1856.

Vorwort.

Im vergangenen Jahre veröffentlichte ich eine Geschichte und Darstellung der Lehre vom literarisch-artistischen Eigenthum und Verlagsrecht. Ich zeigte aus der Geschichte, wie wohl begründet der Begriff des literarisch-artistischen Eigenthums ist, ich zerlegte ihn in seine Mo. mente, und wies nach, wie der Inhalt der Gesetze der Gegenwart mit meinen Deductionen übereinstimmt. Schon damals dachte ich daran, eine Sammlung dieser Geseze herauszugeben. Ich wollte die Einsicht in die Richtigkeit meiner Resultate erleichtern und dem Geschäftsmanne und Gelehrten zur eigenen Kenntnißnahme der Geseße und Verträge, die das literarisch-artistische Eigenthum betreffen, behülflich sein. Meine Sammlung soll die Forschung Anderer unterstüßen und anregen. Das Feld, das sich der deutschen Wissenschaft seit zwanzig Jahren eröffnet hat, ist noch kaum angebaut. Es waren zu der Zeit, da wir in Deutschland noch keinen allgemeinen Rechtsschutz gegen Nachdruck und Nachbildung hatten, mehr Schriftsteller für den Schuß der Autoren eingetreten, als jezt, wo es gilt, das gegebene Recht wissenschaftlich zu erfassen und zu interpretiren.

Meine Sammlung ist auch eine Ergänzung der von Herrn Volkmann in Leipzig bearbeiteten Zusammenstellung der gefeßlichen Bes stimmungen über das Urheber- und Verlagsrecht." Sie beschränkt fich, wie diese, auf die deutschen Bundesbeschlüsse, die deutschen Territorialgefeße, die englische und französische Gesezgebung. Ich betrachte diese als die Brennpunkte, von denen die Geseze anderer Länder beherrscht werden. Diese übrigen will ich später mittheilen; die belgische Gefeßgebung hat indessen schon unter Luxemburg eine Stelle gefunden.

Ich wollte nur das heutige, geltende Recht aufnehmen und habe diese Grenze blos da überschritten, wo es der Zusammenhang des älteren Rechts mit dem späteren forderte. In diesem Sinne glaube ich eine vollständige, dem Gelehrten und Geschäftsmanne ausreichende Sammlung zu bieten. Wo ihnen zur Beurtheilung früherer Rechtsgeschäfte die Kenntniß des früheren Rechts der deutschen Territorien erforderlich

ist, da wird Schletter's Handbuch der deutschen Preßgefeßgebung Ausfunft geben. Diesem Werke habe ich auch einige Geseze der kleineren Staaten entlehnt, die mir sonst unzugänglich waren. - Die älteren englischen Geseze findet man bei Godson A practical treatise on the Law of Patents for Inventions and of Copyright (Lond. 1832), die älteren französischen Ordonnanzen sind abgedruckt in Rénouard Traité des droits d'Auteurs (Paris 1838).

In meiner Sammlung durften die Verträge nicht fehlen, durch welche das Schußgebiet der Werke des Geistes über die Grenze ihres engern Vaterlandes hinausgerückt wird. Diese Verbindung_fremder Nationen interesfirt nicht allein den Geschäftsmann, den Künstler und Gelehrten, die sich einen ökonomischen Vortheil davon versprechen dürfen, fie hat ein allgemeines Interesse, denn sie hebt und fördert die Gefittung, fie ist eine heilige Allianz zum Schuße der Kultur.

Da das Werk, das ich hiermit dem Publikum übergebe, hauptsächlich für das deutsche berechnet ist, so wird es sich erklären, weshalb die internationalen Verträge nichtdeutscher Staaten nur in der Sprache Eines der vertragenden Länder mitgetheilt sind.

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fen, daß auch bereits

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II. Die deutschen Landesgeseze.

1) Anhalt-Bernburg. Verordnung vom 2. Decbr. 1827
2) Anhalt-Cöthen. Mandat v. 23. Decbr. 1828

3) Anhalt-Dessau. Verordnung v. 15/24. Novbr. 1827
4) Baden. Verordnung v. 8. Septbr. 1806.
Verordnung v. 17. Septbr. 1847

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- Bad. Laudrecht II, II 6.

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Rath- und Bürger

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5) Bayern. Gesez v. 15. April 1840
6) Braunschweig. Gesez v. 10. Febr. 1842
7) Hamburg. Rathschluß v. 16. März 1838.
schluß v. 25. Novbr. 1847

8) Hessen-Darmstadt. Gefeß v. 23. Septbr. 1830
9) Hessen Cassel. Geseg v. 16. Mai 1829
10) Holstein. Kanzleipatent v. 30. Novbr. 1833. -
Kanzleischreiben v. 6. April 1839.

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23. März 1839.
patent v. 20. Novbr. 1845. .

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Kanzleipatent v.
Kanzlei-

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