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Ueber die Reinigung, Magazinirung u. s. w. wird die administrative Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung eine eingehende Instruktion erlassen.

III. Verwendung der Bekleidungsreserve.

Art. 9. Die Bestände der Bekleidungsreserve werden verwendet:

A. Zur Erfüllung der laut Art. 152 der Militärorganisation den Kantonen obliegenden Pflicht, die Bekleidung und Ausrüstung ihrer Mannschaft stets in gutem Zustande zu erhalten und abgehende Stüke zu ersezen.

B. Als Ersaz von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, gemäß Art. 147 u. 148 der Militärorganisation, insofern hiezu nicht neue Gegenstände verwendet werden müssen.

C. Zur Abgabe an Einzelne für vorübergehenden Gebrauch in Schulen.

D. Als Exerzirkleider in Schulen.

E. Zur Equipirung neu ernannter Unteroffiziere, in Folge der durch den neuen Grad bedingten Aenderungen, soweit hiezu nicht neue Gegenstände dienen müssen. F. Zur Bekleidung und Ausrüstung eingetheilter Dienstpflichtiger, welche gemäß Art. 4 ihre Effekten deponirt hatten und wieder Dienst zu leisten haben. Es werden hiefür zunächst die besonderen Depots verwendet, so daß in der Regel der Mann die früher abgegebenen Gegenstände zurükerhält.

Art. 10. Finden sich in der Bekleidungsreserve eines Kantons Gegenstände, die zur Ausrüstung einer Waffengattung dienen, welche er nicht zu stellen hat, so kann darüber die eidg. Militärverwaltung frei verfügen.

Eidg. amtl. Samml. Neue Folge. III. Bd.

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IV. Kontrolirung der Bekleidungsreserve.

Art. 11. Bei der Empfangnahme der durch den Wehrmann abgelieferten Bekleidung und Ausrüstung ist mit aller Strenge darauf zu halten, daß alle fehlenden oder in Folge von Nachläßigkeit oder Muthwillen beschädigten Gegenstände von dem Fehlbaren an die kantonale Verwaltung vergütet werden (Art. 161 der Militärorganisation). In solchen Fällen werden berechnet:

a. Leuten im auszugspflichtigen Alter

innerhalb der ersten 6 Jahre 75 -100 %,
50-75%,

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lezten 6

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b. Leuten im landwehrpflichtigen Alter innerhalb der ersten 6 Jahre 25-50%

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des Anschaffungspreises des einzelnen Gegenstandes.

Für seit der ersten Ausrüstung erhaltene Ersazstüke werden die Dienstjahre vom Tage der Verabfolgung an den Mann in analoger Weise in Anschlag gebracht.

Art. 12. Die eingehenden Beträge der Vergütungen sollen von den kantonalen Verwaltungen zur Ergänzung der Depots (Art. 4 und 9 F) und zur Bestreitung des Unterhaltes der Bekleidungsreserve verwendet werden.

Art. 13. Die mit dem Bekleidungswesen betrauten kantonalen Beamten führen zuhanden der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung über alle von der Mannschaft abgegebenen, in die allgemeine Bekleidungsreserve und in das Depot gelangenden Gegenstände genaue Kontrolen, in welche einzutragen sind: Name, Grad, Bürgerort, Wohnort, Waffengattung, Korpsnummer, Kompagnienummer, Jahr des Diensteintrittes, Datum der Abgabe, Verzeichniß der abgegebenen Gegenstände, Vergütung in Baar (Eingang).

Art. 14. Ebenso sind über die der Bekleidungsreserve entnommenen, an Wehrmänner abgegebenen Gegenstände

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detaillirte Verzeichnisse zu führen, welche die obgenannten Angaben (die Kolonne Vergütung in Baar" fällt weg) und außerdem die Gründe enthalten, welche deren Abgabe nothwendig machten, sowie die Stelle ausweisen, welche dieselbe verfügte (Ausgang).

Art. 15. Diejenigen Gegenstände, welche für die Truppen nicht mehr brauchbar sind und daher von den Kantonen zu beliebigen Zweken verwendet werden können, fallen in eine besondere Ausgangsrubrik.

Art. 16. In Uebereinstimmung mit diesen Ein- und Ausgangskontrolen sollen die nach der Art der Gegenstände gesonderten Inventarkontrolen gemäß den von der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung aufzustellenden Formularen geführt werden.

Art. 17. Der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung sind von den mit dem Bekleidungswesen betrauten kantonalen Beamten halbjährlich Rapporte nach Formular einzusenden, welche über Eingang und Ausgang an Effekten und Geldbeträgen, sowie über den Inventarstand summarischen Ausweis liefern.

Art. 18. Die administrative Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung ist befugt, von den Kontrolen über die Bekleidungsreserve in den Kantonen Einsicht zu nehmen, sowie die Vorräthe selbst, namentlich die von der kantonalen Behörde als unbrauchbar erklärten Stüke, zu kontroliren.

Bern, den 30. Jänner 1877.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes,
Der Bundespräsident:

Dr. J. Heer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

Verordnung

betreffend

die Lizen der Trompeter und Tambouren.

(Vom 14. Hornung 1877.)

Der schweizerische Bundesrath, auf den Antrag seines Militärdepartements,

beschließt:

1. Die Spielleute (Trompeter und Tambouren) tragen als Abzeichen eine 12 Millimeter breite wollene Lize in Farbe der wollenen Gradabzeichen der betreffenden Waffe.

Diese Lize wird aufgenäht

bei den Waffenröken mit Stehkragen um die Aermelaufschläge und längs der Oeffnung der Aermelnath vom Aufschlag vorwärts;

bei den Waffenröken mit Umlegkragen, sowie bei den Kapüten und Mänteln um die Aermelaufschläge;

bei den Westen der Spezialwaffen um die Aermel mit 10 Centimeter Abstand von dem vordern Ende derselben.

2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. Die bereits instruirten Trompeter und Tambouren sind bei Anlaß ihres nächsten Dienstes mit dem neuen Abzeichen zu versehen.

3. Die Lizen werden von den Kantonen nach Muster geliefert und vom Bunde mit 60 Rappen per Mann, resp. 90 Rappen für diejenigen Spielleute der Spezialwaffen, welche auch die Aermelweste besizen, vergütet.

Bern, den 14. Hornung 1877.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes,
Der Bundespräsident:
Dr. J. Heer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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