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Art. 12. Das Personal des Finanzbureau besteht:
Aus dem Büreauchef, zugleich Departementssekretär,
Buchhalter,

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aus der nöthigen Anzahl von Gehilfen, welche dem Finanzdepartement inner den Schranken des Büdgets bewilligt werden.

Art. 13. Dem Büreauchef liegt mit Genehmigung des Departementschefs die Vertheilung der Arbeiten an das unter ihm stehende Personal ob.

Art. 14. Die Beamten und Angestellten des Finanzbureau haben sich auch zu andern als den ihnen durch gegenwärtigen Beschluß übertragenen Arbeiten verwenden zu lassen, wenn diese auf das eidg. Finanzwesen Bezug haben.

IV. Kontrolebüreau.

Art. 15. In den Geschäftskreis des Kontrolebureau fällt: a. Das Sekretariat des Finanzdepartements, soweit es die Finanzkontrole betrifft.

b. Die tägliche Verifikation der Eintragungen in das Kassabuch der Staatskasse und die Behändigung der darauf bezüglichen Mandate.

c. Die Kontrolirung der Kredite auf Grund der von den Departementen und der Bundeskanzlei aufgestellten Zahlungsmandate.

d. Die Prüfung sämmtlicher Monats- und Jahresrechnungen. e. Die zeitweilige Zählung der Titel, Werthschriften und Kautionen aller Art. Die Zählung wird vom Vor

stand des Finanzdepartements angeordnet.

f. Die zeitweilige Inspektion der Bundeskasse, sämmtlicher eidg. Hauptzoll- und Kreispostkassen, sowie der Kassen

der Pulververwaltung und der übrigen im Artikel 3 hievor genannten Anstalten. Die Inspektion wird vom Vorstand des Finanzdepartements angeordnet. g. Die zeitweilige Verifikation der der Bundesverwaltung angehörenden Inventarbestände im Einverständniß mit den betreffenden Departementen.

Ueber die nach Vorschrift von Litt. e, f und g vorzunehmenden Verifikationen ist jeweilen ein Verbal anzufertigen und von den Verifikatoren zu unterzeichnen.

Art. 16. Alle Zahlungsanweisungen müssen sich entweder auf einen Büdget- oder auf einen von der Bundesversammlung bewilligten Nachtragskredit oder endlich auf einen speziellen Beschluß des Bundesrathes stüzen, wonach das betreffende Departement, resp. die Bundeskanzlei, zu der Ausgabe ermächtigt worden, wofür aber jeweilen in der nächsten Session die Genehmigung der Bundesversammlung einzuholen ist.

Art. 17. Zum Zweke der Kontrolirung der Kreditverwendungen wird ein besonderes Buch geführt, in welches die Büdget- und Nachtragskredite, die Krediteröffnungen des Bundesrathes, nach ihren Rubriken geordnet, sowie die hierauf ausgestellten Mandate einzutragen sind.

Der Chef des Kontrolebureau hat die in Ordnung befundenen Zahlungsmandate mit seinem Visum zu versehen.

Art. 18. Jedes visirte Mandat ist mit einer Ordnungsnummer zu versehen, zu welchem Zweke die Mandate in ein besonderes Journal chronologisch eingetragen werden.

Art. 19. Die Prüfung der Monatsrechnungen erstrekt sich nicht bloß auf den arithmetischen, sondern auch auf den materiellen Theil derselben.

Die Revision hat sich namentlich auch Gewißheit darüber zu verschaffen, ob eine Ausgabe gesez- oder reglementsgemäß oder einem Beschlusse der kompetenten Behörde entsprechend sei.

Nach vollzogener Revision werden die Rechnungen sammt den Belegen und allfälligen Bemerkungen den Rechnungsgebern zurükgestellt, welche dieselben zu prüfen und inner Monatsfrist zu beantworten haben.

Art. 20. Ueber die Revisionsbemerkungen werden besondere Register geführt, und das Kontrolebureau hat darüber zu wachen, daß den anerkannten Bemerkungen in allen Theilen Folge gegeben werde.

Art. 21. Das Personal des Kontrolebureau besteht: Aus dem Büreauchef, Adjunkten des Finanzbüreau, ersten Revisoren,

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zweiten Revisoren,

aus der nöthigen Anzahl von Gehilfen, welche dem Finanzdepartement inner den Schranken des Büdgets bewilligt werden.

Art. 22. Dem Büreauchef liegt mit Genehmigung des Departementschefs die Vertheilung der Arbeiten an das unter ihm stehende Personal ob. Er verwahrt auch einen der Schlüssel zur Depotkasse und zum Behälter der Zinsschriften und Kautionen.

Alle Beamten und Angestellten des Kontrolebureau haben sich auch zu andern als den ihnen durch gegenwärtigen Beschluß übertragenen Arbeiten verwenden zu lassen, wenn diese auf das eidgenössische Finanzwesen Bezug haben.

V. Staatskasse.

1. Personal der Staatskasse und seine Verrichtungen. Art. 23. Die eidgenössische Staatskasse wird unter der Aufsicht des Finanzdepartements von einem Staatskassier verwaltet.

Art. 24. Dem Staatskassier wird ein Adjunkt und inner den Schranken des jährlichen Voranschlages das erforderliche Hilfspersonal beigegeben.

Art. 25. Alle Einnahmen der Departemente und Verwaltungen sind unmittelbare Bestandtheile der Staatskasse und fließen entweder zu festgesezten Perioden in diese leztere, oder stehen zur Verfügung des Kassiers.

Art. 26. Ueber sämmtliche von den Departementen oder von den einzelnen Kassestellen an die Staatskasse gemachten Zahlungen, Rükerstattungen oder Depositen ist das Finanzdepartement jeweilen schriftlich in Kenntniß zu sezen.

Art. 27. Das Finanzdepartement wird Vorsorge treffen, daß auch die Zahlungen Dritter an die Staatskasse zu seiner Kenntniß gelangen.

Art. 28. Die vom Staatskassier auszustellenden Quittungen sollen einem Souchen-Register enthoben und numerirt werden.

Art. 29. Der Staatskassier leistet seine Zahlungen nur gegen Mandate oder Anweisungen, welche vom Kontrolebureau visirt sind. Eine Zahlungsanweisung, die nicht mit dieser Formalität bekleidet ist, wird nicht anerkannt.

Art. 30. Jedes Vorschußbegehren eines Departements oder einer Verwaltung ist in Form eines Vorschußmandates an das Kontrolebureau zu richten, welches den Entscheid darüber vom Finanzdepartement einzuholen hat.

Deßgleichen dürfen die Vorschüsse an die Kreispostkassen für Einlösung von Postmandaten u. dgl. nur auf das Visum des Kontrolebureau hin verabfolgt werden.

Jede Zahlung ist sofort ins Kassabuch zu tragen.

Art. 31. Einzahlungen und Rükbezüge der eidgenössischen Staatskasse bei den vom Bundesrathe bezeichneten Banken können, bei Depositen wie in laufender Rechnung, nur mit Ermächtigung des Finanzdepartementes gemacht werden.

Art. 32. Der Kassier führt ein Kassabrouillard und ein Kassabuch. Das Brouillard stellt die täglichen Kassaver

handlungen in der Reihe, wie sie vorkommen, dar und wird jeden Abend oder spätestens am darauf folgenden Morgen abgeschlossen und mit den zudienenden Belegen dem Kontrolebureau zur Verifikation vorgelegt.

Art. 33. Die Verhandlungen im Kassabrouillard sollen. in der Regel am folgenden Tage ins Kassabuch übergetragen werden. Dasselbe wird monatlich abgeschlossen.

Art. 34. Der Kassier stellt monatlich wenigstens zwei Bordereaux auf und spezifizirt den Kassabestand.

Art. 35. Die eidgenössische Staatskasse besteht aus zwei Abtheilungen:

1) der gewöhnlichen Kasse, zu welcher der Kassier allein die Schlüssel verwahrt;

2) der Depotkasse mit 3 Schlüsseln, wovon der eine Schlüssel in Handen des Departements vorstehers, der andere in Handen des Chefs des Kontrolebureau und der dritte in Handen des Staatskassiers sich befindet. Desgleichen sind die Titel und Werthschriften unter dreifachem Verschluß zu halten, dessen Schlüssel ebenfalls bei den sub Ziffer 2 genannten Personen verwahrt werden..

Art. 36. Alle Zahlungen und Geldscndungen geschehen durch die Staatskasse, und es sind daher alle Mandate, mit Ausnahme derjenigen, welche von den Hauptzoll- und Kreispostkassen bezahlt werden, an deren Ordre zu stellen.

Art. 37. Wenn der Betrag eines Mandates oder einer Anweisung an mehr als eine Person oder Firma auszurichten ist, so hat die Stelle, welche die Zahlung anordnet, ein spezifizirtes Verzeichniß, das jedes einzelne Forderungsbetreffniß genau bezeichnet, dem Mandat oder der Anweisung beizulegen.

Art. 38. Im Falle zu quittirende Rechnungen bereits vorhanden sind, können dieselben dem Verzeichniß beigefügt

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