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Acte n

des

Wiener Congresses

in

den Jahren 1814 und 1815.,

Herausgegeben

von

D. Johann Ludwig Klüber

großherzoglich badischem Staats- und Cabinetsrath c.

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Vierter Band.

13-16. Heft.

3 weite Auflage.

Erlangen 1832

bei I. 3. Palm und Ernst Enke.

Printed in Germany.

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·

I.

Denkschrift über den Büchernachdruck; zugleich Bittschrift um Bewürkung eines teutschen Reichsgesezes gegen denselben. Den Erlauchten, bei dem Congreß zu Wien versammelten Gesandten teut scher Staaten ehrerbietigst überreicht im Namen teutscher Buchhändler.

Excellenzen!

Die ungemeine Wichtigkeit der Angelegenheiten, welche,

auf dem so lange ersehnten Congresse zu Wien, der Weisheit J. J. Erc. Erc. zur Berathung und Entscheidung überlassen seyn werden, ist wohl kein Hinderniß, daß nicht auch ein anscheinend sehr untergeordneter, aber für Leutschlands GeistesCultur nicht weniger, als für einen Zweig seines Handelsverkehrs, erheblicher Gegenstand Ihrer Aufmerksamkeit empfohlen werden dürfte.

Unterzeichnete wagen es daher, im Namen des mit der teutschen Gelehrten Republik in enger Verbindung stehenden teutschen Buchhandels, gegenwärtige Denkschrift über die Unrechtmäßigkeit des, zwar längst durch die öffentliche Stimme verrufenen, aber in den verschiedenen Stagten Leutschlands bisher noch nicht gesteuerten Bücher nachdrucks Ihro Excellenzen vertrauensvoll vorzulegen, und von Ihnen die Abfassung eines für ganz LeutschActen d. Congr. IV. Bd. 1. Heft.

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land verbindenden Geseßes zur Steuerung desselben zu

erwarten.

Die wir ehrfurchtsvoll verharren

Ihro Excellenzen

unterthänigste Diener Dr. Friedrich Justin Bertuch, aus Weimar, Dr. Johann Georg Cotta, aus Stuttgardt, Johann Friedrich Hartknoch, aus Leipzig, Paul Gotthelf Kummer, aus Leipzig, Carl Friedrich Enoch Richter, aus Leipzig, Friedrich Christian Wilh. Vogel, aus Leipzig, als dermalige bevollmächtigte Deputirte der teutschen Buchhändler.

In einem Augenblicke, wo Recht und Humanität ihren schönsten Sieg feiern, wo die Edelsten der Nation versammelt sind, um die Wunden des Vaterlandes zu heilen und auf gerechter Wage jedem Volke, jedem Stande zuzuwiegen was ihm gebührt; in diesem feierlichen Augenblicke treten die teutschen Schriftsteller und Buchhändler mit Zuversicht vor den Areopag, um ein, in ganz Leutschland gültiges Gesetz gegen den Büchernachdruck zu erbitten, der schon so lange dem Gelehrten die Früchte seines Fleißes verkümmert; der ihm den Muth raubt, da zu säen, wo lauernde Fremdlinge erndten; der ihn oft durch Sorgen von einer Geistesarbeit abzieht, die seiner Wittwe, seinen Waisen keine Ersparniß lies fern wird; der des redlichen Buchhändlers wohlerworbenes Eigenthum freventlich antastet; der ihn von jeder wichtigen Unternehmung zurück scheucht und dadurch mittelbar die Künste und Wissenschaften unterdrückt.

Es ist Friede! ohne Furcht vor Kaperschiffen darf nun der Kaufmann wieder seine Waaren dem Ocean vers trauen; soll denn allein gegen Schriftsteller und Verles ger ein ewiger Raubkrieg fortgesezt werden dürfen?

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Nach dem fünften Artikel des, zwischen den hohen verbündeten Mächten und Frankreich, abgeschlossenen Frics den, ist der segenreiche Congreß zu Wien bestimmt, das Verkehr zwischen den Völkern zu erleichtern und sie, Eis nes dem Andern, immer weniger fremd zu machen. Diese Erleichterung, diese Annäherung, durch Befreiung der schiffbaren Ströme, wird nicht minder befördert durch Sicherstellung der Eigenthumsrechte. Darum hoffen wir mit Zuversicht, daß der Congreß weder unter seiner Würde, noch abweichend von seinem Auftrage es finden werde, einen Gegenstand zu berücksichtigen, der das höchste Interesse, nicht blos einer, unter allen cultivirten Nationen geachteten Menschenclasse, sondern zugleich das dieser Nationen selbst berührt.

Die Frage ist: ob ferner erlaubt seyn solle, daß ein Bürger eines teutschen Staates das, von dem Bürger eines andern teutschen Staates rechtmäßig erworbene Eis genthum sich zueigne?

Oder die Frage ist: ob irgend einer Regierung im Frieden das Recht zustehen solle, ihren Unterthanen zu vers statten, fremden Unterthanen Schaden zuzufügen?

Ehe die gewünschte Entscheidung dieser Fragen erfolgen kann, muß allerdings die Untersuchung vorausgehen:

Ob das Verlagsrecht des Buchhändlers würklich ein Eigenthumsrecht zu nennen sey? und

Ob ihm durch den Nachdruck Schaden zugefügt werbe?

Worauf gründet sich aber das Verlagsrecht des Buchhändlers? Einzig auf den, mit dem Verfasser des Buches abgeschlossenen Vertrag, durch welchen ihm, unter gewissen Bedingungen, die Handschrift überlassen worden?

Ob der Schriftsteller dazu ein Recht habe, wird wohl Niemand bezweifeln, denn welches Eigenthum ist

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