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1878

A. Tabelle

über Verwerthung und Minimalgewicht der zu Zollzahlungen verwendbaren Goldmünzen.

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Publication du ministère Imp. R. du commerce concernant une modification du point 4 de l'article XXIX du règlement relatif au traité de l'union postale de Berne. (P. V. Bl. 1879, Nr. 1.) Veränderte Fassung des Punktes 4 im Artikel XXIX des Reglements zum Berner Postvertrage. H. Minist. Z. 37425.

Der Punkt 4 im Artikel XXIX des Reglements zum Berner Postvertrage erhält nunmehr die nachstehend veränderte Fassung: »4. Gibraltar und Malta sammt den dazu gehörigen Inseln; sowie die Insel Cypern, als von der grossbritannischen Postverwaltung abhängig.«

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Loi, autorisant le gouvernement dans le cas où un nouveau traité de commerce, de douane et de navigation serait conclu entre l'Autriche-Hongrie et l'Italie avant l'expiration de l'an 1878, de prendre pour le temps. depuis le 1 janvier 1879 jusqu'à la ratification du nouveau traité et au plus tard jusqu'au 31 janvier 1879, par la voie d'ordonnance, les disposition indispensables pour le règlement intérimaire des rapports réciproques. (R. G. Bl. 1878, Nr. 146.)

Gesetz vom 29. December 1878,

womit die Regierung ermächtigt wird, im Falle, als zwischen OesterreichUngarn und dem Königreiche Italien vor Ablauf des Jahres 1878 ein neuer Handels-, Zoll- und Schifffahrts-Vertrag zu Stande kommen sollte, für die Zeit vom 1. Jänner 1879 bis zur Ratificirung des neuen Vertrages, jedoch längstens für die Zeit bis 31. Jänner 1879, im Verordnungswege die zur Regelung der wechselseitigen Verkehrsbeziehungen geeigneten und unumgänglich nothwendigen mittlerweiligen Vorkehrungen zu treffen.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Für den Fall, als zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Königreiche Italien vor Ablauf des Jahres 1878 ein neuer Handels-, Zoll- und Schifffahrtsvertrag zu Stande kommen

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1878 sollte, wird die Regierung ermächtigt, für die Zeit vom 1. Jänner 1879 bis zur Ratificirung des neuen Vertrages, jedoch längstens für die Zeit bis 31. Jänner 1879, im Verordnungswege die zur Regelung der wechselseitigen Verkehrsbeziehungen geeigneten und unumgänglich nothwendigen mittlerweiligen Vorkehrungen zu treffen.

§. 2.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist Mein Gesammtministerium beauftragt.

Gödöllö, am 29. December 1878.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p. Stremayr m. p. Glaser m. p. Unger m. p.
Chlumecky m. p. Pretis m. p. Horst m. p.
Ziemialkowski m. p. Mannsfeld m. p.

1142.

29 décembre 1878.

Ordonnance des ministères Imp. R. des finances et du commerce réglant les mesures d'exécution du tarif général des douanes de la monarchie austro - hongroise.

(R. G. Bl. 1878, Nr. 148.)

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 29. December 1878, womit die Durchführungsvorschrift zum allgemeinen Zolltarife des österreichisch- ungarischen Zollgebietes erlassen wird.

Im Einvernehmen mit den königl. ungarischen Ministerien der Finanzen und des Handels wird zur Durchführung der Bestimmungen des allgemeinen Zolltarifes für das österreichisch-ungarische Zollgebiet vom 27. Juni 1878 (R. G. Bl. Nr. 67) die in der Anlage befindliche Durchführungsvorschrift zu diesem Tarife mit dem Beisatze erlassen, dass dieselbe gleichzeitig mit dem allgemeinen Zolltarife vom 27. Juni 1878 in Wirksamkeit tritt.

Chlumecky m. p.

Pretis m. p.

Durchführungsvorschrift zu dem Gesetze vom 27. Juni 1878, 1878 betreffend den allgemeinen Zolltarif des österreichisch-ungarischen

Zollgebietes.
§. 1.

Allgemeine Anwendung des Zolltarifes.

Vom 1. Jänner 1879 angefangen werden die im Tarife angeführten Zollsätze von allen Waaren ohne Unterschied der Provenienz eingehoben.

Inwiefern die im Artikel III des Gesetzes erwähnte differenzielle Behandlung der Waaren, welche aus Staaten kommen, die österreichisch-ungarische Schiffe oder Waaren österreichisch-ungarischer Provenienz ungünstiger behandeln, als jene anderer Staaten, zur Anwendung kommt, wird von Fall zu Fall durch specielle Verordnungen bekannt gemacht werden.

§. 2.

Tarifmässige Erklärung.

Jede Waare ist nach dem Sprachgebrauche des Tarifs zu bezeichnen und insbesondere behufs der Verzollung mit ihrer tarifmässigen, d. i. jener Benennung zu erklären, unter welcher sie im Zolltarife für die Einfuhr entweder einzeln oder gattungsweise oder, wenn eine solche ausdrückliche Bezeichnung in dem Tarife fehlt, unter welcher sie nach ihrer Beschaffenheit sinngemäss zu begreifen ist. Sind im Tarife bei einer Waarengattung mehrere Unterabtheilungen oder Unterarten angeführt, so sind von letzteren jene in die tarifmässige Benennung aufzunehmen, welche der Beschaffenheit der Waare entsprechen. z. B.:

Baumwollgarne bis Nr. 12, einfach roh;
Baumwollwaaren, gemeine, glatte, gebleicht;

Baumwollwaaren, gemeine, dichte, mehrfarbig, gewebt;
Leinengarne, roh;

Leinenwaare, gemeine, gefärbt, bis 10 K. Fäden;
Wollenwaaren, n. b. b., mit Baumwollkette, tuchartige,

300-600 Gramm wiegend;

Glas, weisses, geschliffen;

Glas, weisses, gepresst;

Glas, weisses, abgerieben.

In mehreren Fällen muss die tarifmässige Benennung, durch die Voransetzung der Hauptabtheilung ergänzt werden,

z. B.:

Baumwollwaaren, Sammte;

Leinenwaaren, Battiste;

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Eisenwaaren, Uhrfournituren;
Metallwaaren, Schreibfedern;

Strohwaaren, grobe, zum häuslichen Gebrauche.

Bezieht sich eine Tarifpost auf Waaren, welche in den vorhergehenden Posten genannt sind, so ist die tarifmässige Benennung aus diesen verschiedenen Posten zu bilden, z. B.: Krüge aus gemeinem Steinzeug, mit unedlen Metallen montirt;

Farbstoffe der Tarifpost 27 a 2, zerkleinert;

Kleidungen, n. b. b., aus Wollenwaaren, n. b. b., mit Baumwollkette, tuchartig, 300-600 Gramm;

Kleidungen, n. b. b., aus Baumwollwaaren, gemeinen, dichten, bedruckt.

Die tarifmässige Benennung muss immer deutlich und so genau sein, als dies ohne Weitläufigkeit möglich ist.

Parteien haben die tarifmässige Benennung stets mit Worten zu schreiben; nur Zollorganen bei Aemtern mit ausserordentlich lebhaftem Verkehre können von Seite des Finanzministeriums Abkürzungen gestattet werden.

Inwieferne aus Rücksichten für die statistische Evider.z des auswärtigen Handels weitere Detailangaben über die Waare zu machen sind, wird durch besondere Verordnung festgesetzt. In vielen Fällen ist die statistische Bezeichnung im Waarenverzeichnisse mit kleinerer Schrift bereits beigesetzt.

§. 3.

Erklärung nach allgemeinen Benennungen.

a) Zollfreie Reise-Ausstattungs- und Erbschafts-Effecten, dann Habschaften der Einwanderer und andere im Sinne der Artikel VII und VIII des Zollgesetzes zollfreie Gegenstände sind nur als solche zu erklären (z. B. Reiseeffecten, Militäreffecten, Muster, als »zollfreie Reiseeffecten, zollfreie Militäreffecten, zollfreie Muster« u. s. w.)

(Bei Anweisung dieser Gegenstände zur Durchfuhr oder an ein Innerlandesamt unter Begleitscheincontrole ist die Sicherstellung nach dem höchsten Zollsatze des Tarifes erforderlich.)

Diese Erleichterung in der Erklärung entbindet keineswegs von der Vorlegung der Verzeichnisse über die unter jenen Effecten u. s. w. begriffenen Gegenstände, sofern diese Verzeichnisse zum Behufe der Bewilligung der Zollfreiheit, des Nachweises der Eigenthumsverhältnisse oder

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