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Die wahlfähigen Standesglieder treten hierauf den Quartieren nach zum Loos, und wer eine gol dene Ballote ergreift, ist für das laufende Jahr zum Sechszehner erwählt. Wenn aber ein solch erwählter Sechszehner im gleichen oder nachfolgen: den Quartieren noch einen Bruder, Sohn oder Vater håtte, so sollen so viel weisse Balloten aus dem Sack gezählt werden, als derselbe wahlfähige Verwandte dieses Grades hat, und sollen diese lehtern nicht mehr zum Loos treten.

Art. VIL

Råthe und XVI. sind wie von Alters her bevollmächtiget, alljährlich alsogleich nach ihrer Erwäh lung am selbigen Tage sämtliche Mitglieder des Großen Raths zu bestätigen, zu suspendiren oder zu entsehen. Jedoch soll denen so um anderer, als der im Gesek vorgeschriebenen Ursachen willen entseket würden, der Rekurs vor den Großen Rath vorbe halten seyn.

Art. VIII.

Vereinigt mit den vier ältesten Rathsgliedern steht den XVI. zu, alle Jahre den Vorschlag zu Wie: dererwählung des Kleinen Raths zu machen. Dieses geschieht vor dem Communions: Sonntage vor Weih: nachten am Donnerstag Nachmittags.

Art. IX.

Die jährliche Bestätigung der Oberamtleute ist ebenfalls Rath und XVI. übertragen. Sie wird vorgenommen im December am Dienstag in der Woche vor der neuen Sechszehnerwahl, d. h. in der zweyten Woche vor dem Communions:Sonntag. Art. X.

Alle Vorschläge zu Errichtung von neuen oder zu Abånderung und Aufhebung von alten die Re: gierungs- Form betreffenden Sahungen und Ordnun gen, sollen vorerst von Rath und XVI. behandelt werden, ehe sie vor MeGhrn. und Obere gebracht werden; und ist ihnen zugelassen, deßhalb dem Großen Rath vorzuschlagen, was sie dem Stand nüßlich, löblich und anständig zu seyn `befinden werden; da es dann von dem Großen Rath abhån: gen wird, solche Vorschläge zu verschieben oder sel bige anzunehmen, zu verbessern oder zu verwerfen. Desgleichen gehört vor die Berathung MrGhrn. die Råthe und XVI. alles was MeGhrn. und Obere eigens dahin zu weisen gutfinden werden.

Art. XL

Gegenwärtiges Dekret, durch welches alle frü hern über diesen Gegenstand erlassenen Verordnun: gen, in so weit sie mit demselben nicht überinstimmen,

aufgehoben sind, soll in die erneuerte Samm: lung der Fundamental-Geseße eingetragen werden.

Gegeben in der Großen Raths: Versammlung den 28. Christmonat 1815.

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De tret

über die Wahlart und Ergänzung der Zweyhundert der Stadt Bern.

Alsdann

Alsdann hinfüro der Große Rath den man nennt, Schultheiß Klein und Große Räthe der Stadt und Republik Bern bestehen wird, aus Zweyhundert Mitgliedern aus der Burgerschaft der Stadt Bern und aus Neun und Neunzig von Städten und Landschaften des Cantons gewählten Mitgliedern, so haben MeGhrn. und Obere, gleich wie für die Wahlart dieser lehtern bereits eigens statuirt ist, in Betrachtung, daß in den frühern Sahungen über die Besehung und periodische Er: gänzung der Zweyhundert mehrere Abänderungen nöthig geworden sind, auf angehörten Vortrag MrGhrn. der Råthe und XVI. für die Bildung, die Wahlart und Ergänzung der Zweyhundert Mit: glieder der Stadt Bern beschlossen und beschliessen, was hienach von einem zum andern folget:

Art. I.

Die Zweyhundert der Stadt Bern werden aus dem Mittel der Regimentsfähigen Burgerschaft der Stadt Bern gewählt. Wahlfähig sind alle Burger

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ehelicher Geburt, welche das neun und zwanzigste Alters Jahr zurückgelegt haben und in keinem der jenigen Fälle sich befinden, welche nach bürgerlichen Gefehen zu Ehre und Aemtern unfähig machen. Für die Bestimmung des Alters wird der Tag der Geburt zur Regel angenommen; falls er aber in dem Tauf: Rodel nicht aufgezeichnet wäre, sollen dafür acht Tage von der Taufe zurückgezählt werden.

Art. II.

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Jedesmal wenn es, um die Zweyhundert der Stadt Bern stets vollzählig zu erhalten, vermöge hienach folgender Vorschriften, um eine neue Erz wählung von Candidaten für den Großen Rath zu thun seyn wird, sollen alle Gesellschaften durch die Burgerkammer zu Einsendung eines Verzeichnisses ihrer sämtlichen wahlfähigen Gesellschafts- Genossen aufgefordert werden. Diese Verzeichnisse werden von den vier ältesten Kleinen Rathsgliedern, in fo fern sie zu den Zweyhundert der Stadt Bern ge hören, zwey Mitgliedern der Burger - Kammer und dem Staatsschreiber geprüft und dem Hauptrodel entgegengehalten, welcher durch die Kanzley aus jenen Verzeichnissen nach dem Alphabet eingerichtet und nummerirt wird. Zugleich sollen von derselben eben so viele runde Zeichen mit einem Durchschlag von Carten Papier als Namen gemacht, und. diese Zeichen ebenfalls nummerirt und bereit gehalten

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