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im Großen Rath nach sich ziehen, schließen ebenfalls von der Wahlfähigkeit zum Kleinen Rathe aus.

Art. VI.

Die verledigten Stellen im Kleinen Rath werden auf folgende Weise beseht:

Am Tage der Besehung werden durch das Balloten Loos sechs Wahlherren aus dem gesamten Kleinen Rath mit Inbegriff des Präsidii bezeichnet, indem nach abwechselnder Ordnung von einer Seite zur andern, ein Rathsglied nach dem andern zum Loos trittet und eine Ballote zieht, deren so viel sind als anwesende Rathsglieder, nåmlich sechs gol: dene und die übrigen weiß.

Jeder dieser Wahlherren, so wie ihm eine gol dene Ballote zu Theil wird, geht hinter den Vor: hang und schneidet aus dem daselbst für jeden Wahl: herrn befindlichen gedruckten Verzeichniß aller Wahlfähigen, welches vorher durch die vier åltesten Raths: glieder abgefaßt wird, einen Namen aus, der zu: sammen gerollt in das Gefäß gethan wird. Jedes Rathsglied nimmt zugleich das Exemplar des Ver: zeichnisses weg, aus dem es seinen Vorschlag ge: zogen hat.

Wenn die sechs Wahlherren vom Rath die Vors schlags: Operation beendigt haben, so werden abs wechselnd, den Quartieren nach, auf gleiche Weise

vierzehn Wahlherren aus den Mitgliedern des Großen Raths gewählt, welche ihren Vorschlag auf gleiche Art wie oben machen.

In diesem Wahl: Collegio sollen nicht Bater und Sohn oder Brüder noch Halb: Brüder seyn, und so wie daher ein Standesglied des Kleinen oder Großen Raths durch das Loos zum Wahl: herrn bestimmt wird, so sollen alsobald eben so viele weisse Balloten durch den Großweibel aus dem Sack gezählt werden, als dasselbe erst nach ihm zum Loos tretende anwesende Verwandte dieser Grade hat, als welche nicht mehr loosen sollen.

Wenn nun alle zwanzig Wahlherren auf die vorgeschriebene Weise ihren Vorschlag gemacht haben, so soll das Gefäß mit den Vorschlags: Zedeln vor das präsidirende Ehrenhaupt gebracht, von demselben die Zedel eröffnet und von dem Großweibel, welcher die Summe der zwanzig Zedel zuerst nachzählen soll, die in der Wahl Befindlichen, mit lauter Stimme abgelesen werden. Der Staatsschreiber verzeichnet jeden Namen, und wenn alle zwanzig Zedel abgelesen sind, so liest er das Verzeichniß der Vorgeschlagenen in der Ordnung, wie sie aufgeschrieben worden, ab. Alle Namen kommen dieser Ordnung nach auf die Trucke, und nach dem gesetzmäßigen Austritt der Borgeschlagenen und ihrer Verwandten treten zuerst der Kleine Rath, dann die sämtlichen übrigen Stan: desglieder, den Quartieren nach, zum Ballotiren.

Die Vorgeschlagenen werden mit einfärbigen Balloten durch ein erstes Stimmen: Mehr auf die vier höchsten in den Stimmen reduzirt; hernach aber einer nach dem andern mit den mindesten Stimmen herausgewählet, wo dann der Ausge: wählte und dessen Verwandtschaft wieder zum stim: menden Tribunal eintrittet. Sollten zwey oder meh rere gleich wenige Stimmen haben, so werden beyde Namen in einen Sack gethan, und verbleibt ders jenige oder diejenigen in der Wahl, die von dem Ehrenhaupt zuerst herausgezogen werden. Unter den beyden in der lehten Wahl Verbliebenen wählt. nun das Tribunal ebenfalls mit gleichfärbigen Bal loten, und wer die meisten Stimmen hat, ist erwählt, ben gleichen Stimmen entscheidet das Loos, daher auch der Herr Amtsschultheiß oder sein Statthalter. am Präsidium gleichfalls ballotirt.

Die Wahlherren sollen bey Eiden weder sich selbst, noch einen der ihnen im Grad des Abtritts verwandt ist, in Vorschlag bringen. Jeder Wahl: herr und überhaupt jedes Standesglied soll durch die ganze Besetzung dem nämlichen seine Stimme geben, dem er sie anfänglich gegeben hat, so lange derselbe in der Wahl verbleibt. Niemand darf sich die Heimlicher-Wahl verbitten; wer aber gewählt würde, der diese Wahl aus persönlichen Gründen nicht ans nehmen könnte, kann innert vier und zwanzig Stun den nachdem ihm die Erwählung bekannt worden,

die Heimlicher: Stelle refigniren, da er dann wieder in seinen vorigen Stand trittet, und solches ihm für die Zukunft nicht hinderlich seyn soll, zu gleichen Ehren gelangen zu können.

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Bey diesen Wahlen sollen als Verwandte der Vorgeschlagenen abtreten: Die Bluts: Verwand: ten in auf und absteigender Linie, als Vater, Großvater, Sohn, Sohns: Sohn und Tochter: Sohn, so wie diejenigen, welche im ersten Grade der Seiten Verwandtschaft verwandt sind, als: Bruder und Halbbruder, dann von der Schwå: gerschaft die Schwieger: Våter, die Tochtermån: ner, die Groß: Schwieger: Våter, Groß: Toch: termånner und die Schwäger. In den hier ge: nannten Graden der Schwägerschaft trittet man den: noch ab, wenn schon eine Ehescheidung vorgegan gen ist.

Diese Wahlform ist aber blos auf eine Probe: zeit von zehn Jahren festgeseht, nach welcher die selbe revidirt und MnEhrn. und Obern zur gutfin: denden Correktion oder fernerer Bestätigung vorgelegt werden soll.

Art. VII.

Alle Mitglieder des Kleinen Raths sind gesehmåßig nur auf ein Jahr erwählt. Alljährlich wäh: rend der ordentlichen Winter: Sißung, am Donners: tag vor dem Communions: Sonntag vor Weihnacht

Nachmittags machen die vier ältesten Rathsglieder den Vorschlag zu Wieder: Erwählung des Kleinen Raths, welche Tags darauf von MnGhrn. und Obern durch offenes Handmehr vorgenommen wird.

Für alle andern Erledigungen durch Tod, Re: signation oder sonst geht die ordentliche Wahl vor sich in der ersten darauf folgenden Monats: Sikung, wenn dieselbe nicht früher als acht Tage nach dem Leichenbegångniß oder der Resignation eintrifft, sonst aber in der zweyten darauf folgenden Sihung. Der Besetzungs: Tag soll jeweilen den außer der Stadt wohnenden Mitgliedern sogleich angezeigt werden.

Wenn aber ein solcher Erledigungs: Fall zur Zeit einer halbjährigen Versammlung des Großen Raths eintritt, so soll am Tage nach der Beerdi gung oder am Tage nach angenommener Resignation zur Wahl geschritten werden, oder falls dieses auf einen Sonntag oder Feyertag fallen sollte, Tags darauf. Art. VIII.

Der Kleine Rath stellt, wenn er nicht mit dem Großen Rath vereinigt ist, die ordentliche und ge: wöhnliche Regierung des Standes Bern vor, und hat in dieser Eigenschaft nach vorhandenen Geseßen und Ordnungen oder in Ermanglung derselben nach Eid und Gewissen, zum Nußen des Standes alle täglichen laufenden Regierungs: Geschäfte von sich aus zu besorgen; die wichtigern aber, welche der

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